Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 IA 564



102 Ia 564

76. Urteil vom 26. November 1976 i.S. Gemeinde und Gemeinderat Meggen
gegen Frey Treuhand- und Verwaltungs-AG und Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern Regeste

    Gemeindeautonomie, Kanalisationsanschlussgebühr.

    1. Autonomie der luzernischen Gemeinden bei der Regelung der
Finanzierung von Abwasseranlagen (E. 2).

    2. Willkürliche Anwendung des kommunalen Kanalisationsreglementes
durch die kantonale Rechtsmittelinstanz. Eine einem Zweckverband
für Abwasserreinigung angehörende Gemeinde kann - unter bestimmten
Voraussetzungen - von einem Grundeigentümer ihres Gebietes auch dann
eine Kanalisationsanschlussgebühr erheben, wenn dieser seine Abwässer
ohne Inanspruchnahme des kommunalen Kanalisationsnetzes direkt in einen
Sammelkanal des Zweckverbandes leitet und auf diesem Wege der zentralen
Reinigungsanlage zuführt (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Der Gemeinderat Meggen erteilte der Firma Frey Treuhand- und
Verwaltungs-AG (Beschwerdegegnerin) im April 1972 die Baubewilligung für
sieben Mehrfamilienhäuser (je 13-16 Wohnungen) im Gebiet Hinterkreuzbuch
in Meggen. Der Beschwerdegegnerin wurde gleichzeitig bewilligt, die
Abwässer aus dieser Überbauung gemäss den vorgelegten Plänen durch eine
auf eigene Kosten zu erstellende Leitung in den zur interkommunalen
Abwasserreinigungsanlage Buholz führenden Sammelkanal einzuleiten. In der
Verfügung des Gemeinderates wurde festgehalten, dass die zu bezahlende
Kanalisationsanschlussgebühr 2% der Brandversicherungsschatzung betrage
und dass hievon ein bestimmter Teil mit Erteilung der Anschlussbewilligung
und der Rest nach Einschätzung der Gebäude fällig werde.

    Die Beschwerdegegnerin begann mit den Bauarbeiten und leistete
für die Kanalisationsanschlussgebühren Akontozahlungen von insgesamt
Fr. 82'197.95. Mit Schreiben vom 30. September 1973 ersuchte sie die
Gemeinde Meggen darum, ihr die Anschlussgebühren zu erlassen, da die
von ihr auf eigene Kosten erstellte Kanalisationsleitung auf Gebiet der
Stadt Luzern in den zur Reinigungsanlage führenden Sammelkanal einmünde
und das Leitungsnetz der Gemeinde Meggen somit gar nicht beansprucht
werde. Die Gemeinde Meggen lehnte dieses Befreiungsgesuch ab und setzte mit
Einspracheentscheid vom 21. August 1975 aufgrund der nunmehr erfolgten
Brandversicherungsschatzung die zu entrichtenden Anschlussgebühren
auf insgesamt Fr. 245'200.-- fest (abzüglich Akontozahlungen). Das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess eine Beschwerde der Firma
Frey Treuhand- und Verwaltungs-AG mit Urteil vom 22. März 1976 gut. Es
verneinte das Bestehen der Gebührenpflicht, hob den Einspracheentscheid
der Gemeinde auf und wies diese an, über die anbegehrte Rückerstattung
der Akontozahlungen zu befinden.

    Die Gemeinde Meggen wie auch der Gemeinderat Meggen führen gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichtes wegen Verletzung der Gemeindeautonomie
staatsrechtliche Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Die Gemeinde Meggen wird durch den angefochtenen Entscheid in
ihren hoheitlichen Befugnissen betroffen. Sie ist daher legitimiert, wegen
Verletzung der Gemeindeautonomie staatsrechtliche Beschwerde zu führen. Ob
und wieweit sie im fraglichen Bereich den Schutz der Autonomie geniesst,
ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung
der Beschwerde.

    b) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie vom Gemeinderat
Meggen in eigenem Namen erhoben wird. Der Gemeinderat Meggen ist lediglich
ein Organ der Gemeinde und als solches weder selbständig rechtsfähig noch
parteifähig. Träger der verfassungsrechtlich geschützten Autonomie ist
die Gemeinde. Selbst dort, wo die kommunale Exekutive generell befugt
ist, wegen Verletzung der Gemeindeautonomie staatsrechtliche Beschwerde
zu führen, und zur Einreichung einer solchen nicht der jeweiligen
Zustimmung eines übergeordneten Gemeindeorganes bedarf (vgl. BGE 101
Ia 394 E. 1), kann als beschwerdeführende Partei lediglich die Gemeinde
auftreten. Praktisch spielt diese Differenzierung hier jedoch keine Rolle,
da es sich um eine einzige, gemeinsame Beschwerdeschrift handelt. Besondere
Kosten sind durch das unzulässige Beschwerdebegehren des Gemeinderates
nicht entstanden.

    c) Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtes hebt den
Einspracheentscheid der Gemeinde, durch den die Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung von Anschlussgebühren im Betrag von Fr. 245'200.--
(abzüglich Akontozahlungen) verpflichtet wurde, auf (Ziff. 1 des
Urteilsdispositivs) und weist die Gemeinde an, im Sinne der Erwägungen
über das von der Beschwerdegegnerin gestellte Rückerstattungsbegehren
zu befinden (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). In diesem letzten Punkt
stellt das angefochtene Urteil keinen Endentscheid, sondern einen
blossen Zwischenentscheid dar. Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung der Gemeindeautonomie kann indessen schon im Anschluss an
einen letztinstanzlichen Zwischenentscheid erhoben werden (Art. 86 Abs. 2
OG; BGE 102 Ia 176 E. 2; Urteil vom 24. September 1975 i.S. Gemeinde
Titterten, nicht publ. Erw. 1b). Die Gemeinde Meggen kann daher mit
der vorliegenden Autonomiebeschwerde auch die Aufhebung von Ziff. 2 des
angefochtenen Urteils beantragen. Ihr Begehren um vollumfängliche Aufhebung
dieses Urteils muss hier umso eher zulässig sein, als bei Gutheissung der
Beschwerde im Hauptpunkt die Frage der Rückerstattungspflicht hinfällig
würde.

Erwägung 2

    2.- Nach § 87 Abs. 1 der luzernischen Staatsverfassung haben die
Gemeinden das Recht, "ihre Angelegenheiten innert den verfassungsmässigen
und gesetzlichen Schranken selbständig zu besorgen". Das neue kantonale
Einführungsgesetz zum eidg. Gewässerschutzgesetz (EG zum GSchG) vom 14. Mai
1974 bestimmt in § 23, dass die Gemeinden die Gebühren und Beiträge
für die Ableitung und Reinigung der Abwässer festzulegen und nach dem
Interesse abzustufen haben (vgl. auch Art. 17 Abs. 4 des eidg. GSchG vom
8. Oktober 1971). Eine entsprechende Bestimmung enthielt ebenfalls das
frühere kantonale Gewässerschutzgesetz vom 13. Mai 1958/3. März 1964 (§
20), unter dessen Herrschaft das hier in Frage stehende kommunale Reglement
erlassen worden war. Das erwähnte kantonale Gesetzesrecht verpflichtet
ausserdem die Gemeinden zur Beachtung des Kostendeckungsprinzipes,
das übrigens auch ohne ausdrückliche Vorschrift als Verfassungsgrundsatz
Anwendung fände. Die luzernischen Gemeinden geniessen in diesem Rahmen bei
der Regelung der Finanzierung von Abwasseranlagen eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit. Das von der Gemeinde Meggen am 17. Dezember
1967 erlassene Kanalisationsreglement (KR) stellt mithin autonomes
Gemeinderecht dar. Die Gemeinde kann sich mittels Autonomiebeschwerde
dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Rechtsmittelinstanz
Vorschriften des autonomen Gemeinderechtes willkürlich auslegt und
anwendet oder die ihr zustehende Prüfungsbefugnis überschreitet (BGE 102
Ia 71 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird nicht behauptet, dass
sich das Verwaltungsgericht in Verletzung kantonalen Verfahrensrechtes
eine zu weit gehende Kontrollbefugnis angemasst habe. Es wird vielmehr
gerügt, dass die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auslegung
des autonomen Gemeinderechtes als solche unhaltbar sei und gegen das
Willkürverbot verstosse. Trifft dies zu, so ist die Gemeinde in ihrer
Autonomie verletzt.

Erwägung 3

    3.- a) Die Gemeinde Meggen gehört zusammen mit der Stadtgemeinde
Luzern und sieben anderen Gemeinden dem "Zweckverband für
Abwasserreinigung Luzern und Umgebung" (ZALU) an. Der Zweckverband hat
die Abwasserreinigungsanlage Buholz sowie ein Verbandskanalnetz erstellt
(Art. 19 des Organisationsstatutes des Zweckverbandes vom 21. Oktober
1964). Die Verbandsgemeinden haben nach einem bestimmten Schlüssel für die
Anlage- und Betriebskosten aufzukommen. Drei Fünftel der Anlagekosten
(Grundrate) werden dem Verband von den Gemeinden entsprechend dem
laufenden Bedürfnis nach einem festgelegten Verteiler (Gemeinde Meggen:
5,52%) vergütet; für die restlichen zwei Fünftel der Anlagekosten haben
die Gemeinden jährliche Abzahlungen zu leisten, die unter Berücksichtigung
des Zuwachses an Einwohnergleichwerten festgesetzt werden (Art. 30 und 31
des Organisationsstatutes). Die Energiekosten für die Kläranlage werden von
den beteiligten Gemeinden nach Massgabe der Einwohnergleichwerte getragen;
für die übrigen Betriebskosten ist ein fester Verteiler (Gemeinde Meggen:
5,74%) vorgesehen (Art. 34 und 35 des Organisationsstatutes).

    Dem Zweckverband ist somit nicht die Abgabehoheit in dem Sinne
übertragen worden, dass er von den Abwassererzeugern im Verbandsgebiet
selbst Anschluss- oder Benützungsgebühren oder Beiträge erheben könnte,
obschon dies nach § 23 Abs. 1 des kantonalen EG zum GSchG an sich
anginge. Die einzelnen Gemeinden erheben vielmehr selber solche Gebühren
und Beiträge, um daraus den Finanzaufwand für die Gemeindekanäle und die
Kostenbeiträge an den Zweckverband ZALU zu decken.

    b) Nach § 3 des Kanalisationsreglementes der Gemeinde Meggen
werden "die Kosten für Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung
und Abschreibung des öffentlichen Kanalisationsnetzes sowie die
Kostenvergütungen an den ZALU" gedeckt durch Leistungen der Gemeinde,
"durch Beiträge und Gebühren der Grundeigentümer" und durch allfällige
Kantons- und Bundesbeiträge. Hinsichtlich der Beiträge und Gebühren
bestimmt § 35 KR folgendes:

    "1 Für den direkten oder indirekten Anschluss der Bauten und
Grundstücke
   an das öffentliche Kanalisationsnetz wird vom Grundeigentümer oder

    Baurechtsnehmer eine einmalige Anschlussgebühr erhoben.

    2 Zur Mitfinanzierung der Kostenvergütungen an den ZALU (Annuitäten-
und

    Betriebskosten) wird von den Grundeigentümern oder Baurechtsnehmern
   bebauter und an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossener
   Grundstücke während bestimmter Frist überdies ein jährlicher
   Baukostenbeitrag erhoben.

    3 ...".

    Die Anschlussgebühr beträgt für unüberbaute Grundstücke 2% der
Katasterschatzung, für überbaute Grundstücke 2% der Brandversicherungssumme
(§ 36 KR). Der in § 35 Abs. 2 vorgesehene jährliche Baukostenbeitrag
beläuft sich auf 1%o der Brandversicherungssumme (§ 38 KR).

    Nach § 1 findet das Kanalisationsreglement Anwendung "auf alle
im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer". § 6 KR statuiert für jedes
bestehende oder neu zu errichtende Gebäude die Pflicht zum Anschluss an das
"öffentliche Kanalisationsnetz". Dieses ist seinerseits, wie § 2 Abs. 3 KR
hervorhebt, über einen Zuleitungskanal der Abwasserreinigungsanlage des
ZALU angeschlossen. Nach § 16 KR ist für jeden direkten oder indirekten
Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz eine Bewilligung des
Gemeinderates erforderlich.

    c) Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Meggen der Beschwerdegegnerin
auf deren Gesuch hin die Bewilligung erteilt, die Abwässer aus
der Überbauung Hinterkreuzbuch gemäss den vorgelegten Plänen in
den ARA-Sammelkanal einzuleiten. In der Bewilligungsverfügung wurde
gleichzeitig festgehalten, dass für diesen Anschluss eine Gebühr von 2%
der Brandversicherungsschatzung zu bezahlen sei. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Es ist hier davon auszugehen, dass die
Zuleitung, die die Beschwerdegegnerin in der Folge erstellt hat, den
genehmigten Plänen entspricht. Zwar verweist die Beschwerdegegnerin in
ihrer Eingabe an die Gemeinde vom 30. September 1974 auf ein "erstes"
Kanalisationsprojekt, das die Ableitung der Abwässer "nach Meggen"
vorgesehen habe, und auch in der Baubewilligung ist von einem Anschluss
an die "bestehende Kanalisation in der Gemeinde Meggen" die Rede. Die
Gemeinde stellt jedoch in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde selber fest,
dass der Anschluss der Überbauung Hinterkreuzbuch an den ARA-Kanal den
genehmigten Plänen entspreche, und etwas Gegenteiliges wird auch von der
Beschwerdegegnerin nicht behauptet.

    Das Verwaltungsgericht vertritt den Standpunkt, dass der in der
Bewilligungsverfügung enthaltene Hinweis auf die Pflicht zur Entrichtung
einer Kanalisationsanschlussgebühr rechtlich nicht verbindlich sei. Wohl
sei die Baubewilligung mitsamt dieser Auflage in Rechtskraft erwachsen,
doch liege bezüglich der Anschlussgebühr keine rechtskräftige und
vollstreckbare Verfügung vor, da die für die Gebührenberechnung massgebende
Brandversicherungssumme damals noch nicht festgesetzt gewesen sei. Dass
die Bauherrin die Baubewilligung nicht angefochten habe, schade ihr
daher nicht. Sie könne die behauptete Gesetzwidrigkeit der streitigen
Gebührenforderung auch noch im heutigen Stadium geltend machen.

    Ob diese Argumentation haltbar ist, bleibe dahingestellt. Der
angefochtene Entscheid verletzt die Gemeindeautonomie, wie sich zeigen
wird, auf jeden Fall insoweit, als er in der Sache selber auf einer
offensichtlich unrichtigen Auslegung des kommunalen Kanalisationsreglements
beruht. Es besteht materiellrechtlich kein Grund, der Gemeinde die Erhebung
der streitigen Anschlussgebühr zu verweigern.

    d) Die Beschwerdegegnerin leitet die Abwässer aus der Überbauung
Hinterkreuzbuch über eine private Leitung ausserhalb des Territoriums
der Gemeinde Meggen direkt in einen Zuleitungskanal zur Reinigungsanlage
Buholz. Man hätte sich allenfalls fragen können, wie es rechtlich zu
halten wäre, wenn diese Abwässer in die Kläranlage einer Drittgemeinde
geleitet würden, an der die Gemeinde Meggen nicht beteiligt ist. Hier
jedoch gelangen die Abwässer über eine private Leitung in die
Abwasserreinigungsanlage des ZALU, an die auch das Kanalisationsnetz
der Gemeinde Meggen angeschlossen ist und die dementsprechend
durch diese Gemeinde mitfinanziert wird. Wenn nach § 35 Abs. 1 des
Kanalisationsreglementes von Meggen eine Anschlussgebühr für den direkten
oder indirekten Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz zu bezahlen
ist, so liegt dem die Voraussetzung zugrunde, dass alle Liegenschaften
zum Anschluss an die Gemeindekanalisation verpflichtet sind (§ 6 KR)
und dass die Abwässer auf diesem Wege in die Reinigungsanlage des
Verbandes gelangen (§ 2 Abs. 3 KR). Die in § 35 Abs. 1 KR vorgesehene
Anschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung dafür, dass die auf dem
Grundstück erzeugten Abwässer vom Gemeinwesen abgeleitet und gereinigt
oder auf unschädliche Weise beseitigt werden. Diese Aufgabe erfüllt
die Gemeinde Meggen dadurch, dass sie ihr örtliches Kanalisationsnetz
an die Reinigungsanlage des Zweckverbandes angeschlossen hat und hiefür
die statutarisch festgelegten Kostenbeiträge entrichtet. Eine andere als
landwirtschaftliche Nutzung kann der Grundeigentümer ohne die Ableitung
und Unschädlichmachung der Abwässer nicht mehr realisieren (BGE 94 I 276,
92 I 457). Diese Leistung des Gemeinwesens bildet den Rechtsgrund für die
als Gegenleistung erhobene Gebühr (BGE 102 Ia 72 E. 3). So gesehen kann
es für die Pflicht zur Entrichtung der in § 35 Abs. 1 KR vorgesehenen
Anschlussgebühr nicht ausschlaggebend sein, wo der Anschluss der
privaten Zuleitung an die Verbindungskanäle zur Abwasserreinigungsanlage
erfolgt. Es muss nicht notwendigerweise ein Anschluss an eine Leitung
des örtlichen Kanalisationsnetzes vorliegen. Bei einer interkommunal
organisierten Abwasserbeseitigung kommt der Grundeigentümer auch dann
in den Genuss der für die Anschlussgebühr massgebenden Gegenleistung,
wenn er sein Abwasser ohne Beanspruchung des lokalen Kanalisationsnetzes
direkt in einen Sammelkanal des Verbandes leitet und auf diesem Wege
der Reinigungsanlage zuführt. Dass die Verbandskanäle ausserhalb des
Terrains der Abwasserreinigungsanlage formell im Eigentum jener Gemeinde
stehen, in deren Gebiet sie liegen (Art. 20 des Organisationsstatutes),
hier also die Einleitung in ein offenbar im Eigentum der Stadt Luzern
stehendes Teilstück des Sammelkanals erfolgt, ändert am Gesagten
nichts. Wesentlich ist, dass der Verband selber von den privaten
Abwassererzeugern keine Abgaben erhebt, sondern die ihm angeschlossenen
Gemeinden die Kosten für den Bau und Betrieb der Abwasserreinigungsanlagen
und des Verbandsnetzes entsprechend ihrem Interesse und der Menge der auf
ihrem Gebiet erzeugten Abwässer bzw. nach Einwohnergleichwerten unter sich
aufzuteilen haben. Unter diesen Umständen kann es einer Verbandsgemeinde
konsequenterweise nicht verwehrt werden, von allen Grundeigentümern
ihres Gemeindegebietes, die ihre Abwässer auf irgendeine Weise, sei
es über die örtliche Kanalisation oder durch einen direkten Anschluss
an einen Verbandskanal, der zentralen Reinigungsanlage zuleiten, eine
Anschlussgebühr zu erheben. Nach Sinn und Zweck von § 35 Abs. 1 KR liegt
auch in der von der Beschwerdegegnerin gewählten Zuleitung ein "indirekter
Anschluss" an das öffentliche Kanalisationsnetz, womit die Voraussetzung
zur Erhebung der Anschlussgebühr gegeben ist.

    e) Das Verwaltungsgericht wendet ein, dass die finanzielle
Mitbeteiligung der Gemeinde am Bau und Betrieb der interkommunalen
Abwasserbeseitigungsanlage im vorliegenden Zusammenhang unerheblich sei,
weil zur Finanzierung dieser weiteren Gewässerschutzaufgaben nicht
die Anschlussgebühr nach § 35 Abs. 1 KR, sondern der in § 35 Abs. 2
KR vorgesehene jährliche Baukostenbeitrag diene. Dem ist zunächst
entgegenzuhalten, dass nach dem Wortlaut von § 35 Abs. 2 KR ein solcher
periodischer Beitrag auch nur für Grundstücke erhoben wird, die an das
"öffentliche Kanalisationsnetz" angeschlossen sind. Nach der engen
Auslegung, die das Verwaltungsgericht diesem Begriff gibt, hätte die
Beschwerdegegnerin der Gemeinde Meggen auch keinerlei Beiträge im Sinne
von § 35 Abs. 2 KR zu leisten. Sie wäre nicht nur von der Entrichtung
einer Anschlussgebühr, sondern überhaupt von jeder Beitragsleistung an die
von ihr mitbenützte Abwasserreinigungsanlage befreit; dass sie von der
Gemeinde Luzern oder unmittelbar vom Verband zu entsprechenden Abgaben
herangezogen werde, hat sie nie behauptet. Schon dies zeigt, dass der
in § 35 KR verwendete Begriff des "öffentlichen Kanalisationsnetzes"
in einem weiteren Sinne zu verstehen ist, als das Verwaltungsgericht
annimmt. - Im übrigen ist zu beachten, dass der für alle bebauten und
angeschlossenen Grundstücke erhobene jährliche Baukostenbeitrag (1 Promille
der Brandversicherungssumme) nur bestimmt ist zur "Mitfinanzierung"
der an den Verband zu leistenden "Annuitäten- und Betriebskosten" (§ 35
Abs. 2 KR). Der von der Gemeinde gemäss Art. 20 des Organisationsstatutes
zu tragende Anteil der Anlagekosten bildet offenbar nicht Gegenstand
dieser Abgabe. Auf jeden Fall geht aus den unwiderlegten Zahlenangaben
der Gemeinde hervor, dass die finanziellen Aufwendungen, die ihr
durch die Beteiligung am ZALU insgesamt erwachsen sind und weiterhin
erwachsen werden, neben jenen für den Ausbau und Unterhalt des lokalen
Kanalisationsnetzes stark ins Gewicht fallen und durch die Beiträge
gemäss § 35 Abs. 2 KR keineswegs gedeckt werden. Dass zur Mitfinanzierung
der laufenden Kostenvergütungen an den ZALU für alle angeschlossenen
Grundstücke noch ein besonderer periodischer Beitrag erhoben wird,
schliesst die Annahme, dass schon allein die Benützung der vom Verband
betriebenen Abwasserableitungs- und Reinigungsanlagen einen hinreichenden
Rechtsgrund für die Erhebung der Anschlussgebühr bilde, keineswegs aus.

    f) Nach § 35 Abs. 1 KR ist für jeden direkten und indirekten
Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz eine Anschlussgebühr zu
bezahlen. Unter einem indirekten Anschluss ist im vorliegenden Zusammenhang
nicht nur die Zuleitung über die private Kanalisation eines Dritten zu
verstehen. § 35 KR setzt voraus, dass alle auf Gemeindegebiet liegenden
Grundstücke an das öffentliche Kanalisationsnetz der Gemeinde angeschlossen
werden. Diese Anschlusspflicht entspricht den im Gewässerschutz- und
Abwasserrecht geltenden Rechtsanschauungen. Gestattet die Gemeinde im
Einzelfall in Abweichung von dieser Regel die Ableitung des Abwassers
in einen ausserhalb des Gemeindegebietes liegenden, nicht zum kommunalen
Kanalisationsnetz i.e.S. gehörenden Kanal, so kann sie vom Grundeigentümer
jedenfalls dann gleichwohl eine Anschlussgebühr verlangen, wenn es sich
- wie hier - um den Anschluss an einen zur Verbandskläranlage führenden
Sammelkanal handelt. Auch eine Zuleitung dieser Art muss als "indirekter
Anschluss" im Sinne von § 35 KR angesehen werden. Zwar spricht § 35
Abs. 1 KR - wie übrigens auch § 35 Abs. 2 KR - von einem Anschluss an
das "öffentliche Kanalisationsnetz", meint damit aber zweifelsfrei den
Anschluss an die Abwasserreinigungsanlage, da darin die entscheidende
Leistung des Gemeinwesens und der Vorzug für den Grundeigentümer
liegt. Eine rein am Wortlaut ("öffentliches Kanalisationsnetz") haften
bleibende Auslegung würde den unzweifelhaften Sinn der Vorschrift
verfehlen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist
nicht haltbar und verletzt die Gemeindeautonomie.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    1. Auf die Beschwerde des Gemeinderates Meggen wird nicht eingetreten.

    2. Die Beschwerde der Gemeinde Meggen wird gutgeheissen und das Urteil
des Verwaltungsgerichtes des Kantons Luzern vom 22. März 1976 aufgehoben.