Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 IA 387



102 Ia 387

56. Auszug aus dem Urteil vom 19. Mai 1976 i.S. Bezirksspital Affoltern
a.A. und Mitbeteiligte gegen Direktion des Gesundheitswesens und
Regierungsrat des Kantons Zürich Regeste

    Subventionsrecht; Regelung der privatärztlichen Tätigkeit der Chefärzte
der subventionierten Krankenhäuser.

    Anfechtbarkeit eines an die subventionierten Krankenhäuser gerichteten
Kreisschreibens.

    Es verstösst weder gegen das Legalitäts- und das
Gewaltentrennungsprinzip, noch gegen die Handels- und Gewerbefreiheit,
wenn die Zürcher Gesundheitsdirektion den subventionierten Krankenhäusern
Weisungen erteilt zur Regelung der Abgaben, die die Chefärzte für die
Ausübung privatärztlicher Tätigkeit zu entrichten haben, und den Spitälern
bei Nichtbefolgung dieser Empfehlungen entsprechende Subventionskürzungen
androht.

Sachverhalt

    A.- Nach dem Zürcher Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4.  November
1962 unterstützt der Staat den Bau und den Betrieb von öffentlichen und
privaten Krankenhäusern gemeinnützigen Charakters, die den Bedürfnissen
seiner Bevölkerung dienen (§ 40). In den Schlussbestimmungen des Gesetzes
wird dazu ausgeführt:

    "§ 82. Der Regierungsrat ist befugt, nach Anhören von Vertretern der

    Wissenschaft und der unmittelbar beteiligten Berufsverbände weitere

    Bestimmungen zum Vollzug und zur Ausführung dieses Gesetzes zu
erlassen.

    § 83. Die vom Regierungsrat auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

    Verordnungen sind dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen, sofern sie
   folgende Gebiete regeln: a) die Staatsbeiträge; ..."

    Gestützt auf diese Bestimmungen hat der Regierungsrat in der Verordnung
über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege vom 26. Februar 1968
(Beitragsverordnung) mit der Genehmigung des Kantonsrates die Grundsätze
zur Subventionierung von Krankenhäusern festgelegt. Beitragsberechtigt
sind danach nur Spitäler, deren Taxen sich im Rahmen der Taxordnung für
die kantonalen Krankenhäuser halten (§ 3). An die Betriebsführung wird
ausserdem folgende Anforderung gestellt:

    "§ 4. Die Krankenhäuser sind zu wirtschaftlicher, ihrer Eigenart
   angemessener Betriebsführung verpflichtet.

    Aufwendungen werden höchstens bis zu dem in den kantonalen
Krankenhäusern
   üblichen Mass berücksichtigt."

    Die Beiträge für die kommunalen und regionalen Krankenhäuser werden je
nach der Steuerbelastung in der zum Einzugsbereich gehörenden Gemeinden
abgestuft und betragen 60% bis 90% der anerkannten Kosten, während die
Subventionen an überregionale Krankenhäuser vom Regierungsrat von Fall zu
Fall festgelegt werden (§ 27-29, § 34). Zu den Kosten, an welche Beiträge
geleistet werden, zählen die Bau- und Ausstattungskosten, die Kosten von
Anschaffungen und Unterhaltsarbeiten sowie der jährliche Überschuss der
Betriebsaufwendungen (§ 9).
   Über den Vollzug der Beitragsverordnung bestimmen die §§ 52 und 53:

    "§ 52. Soweit diese Verordnung nicht den Regierungsrat als zuständig
   erklärt, obliegt ihr Vollzug der Gesundheitsdirektion. Diese kann
   zusätzliche Ausführungsvorschriften erlassen.

    § 53. Die Gesundheitsdirektion ist befugt, zur Überprüfung der

    Voraussetzungen und zur Berechnung der Beiträge Inspektionen
durchzuführen
   und die Betriebsführung der Krankenhäuser und der anderen
   beitragsberechtigten Einrichtungen zu kontrollieren.

    Den Organen der Gesundheitsdirektion sind die erforderlichen Auskünfte
   sowie Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren.

    An unnötige, unzweckmässige oder unangemessene Aufwendungen werden
keine

    Beiträge ausgerichtet."

    Die Chefärzte der subventionierten Krankenhäuser üben ihre Tätigkeit
in der Regel auf Grund von privatrechtlichen Anstellungsverträgen
aus. Diese wurden bis zum Jahre 1972 meist in Anlehnung an einen von der
Gesundheitsdirektion ausgearbeiteten Mustervertrag abgeschlossen. Die
Vertragsvorlage enthielt ausführliche Bestimmungen über die Ausübung
der privatärztlichen Tätigkeit, welche der damals für die Chefärzte der
Kantonsspitäler geltenden Regelung entsprachen.

    Mit Kreisschreiben vom 6. April 1972 lud die Gesundheitsdirektion
die Kommissionen der subventionierten Krankenhäuser ein, die Verträge
mit den Chefärzten und weiteren, eine privatärztliche Tätigkeit
ausübenden Ärzten auf den nächstmöglichen Termin zu künden, damit
zur Verhinderung allfälliger Subventionskürzungen neue Verträge
abgeschlossen werden könnten. Die Vertragsänderungen drängten sich auf,
weil die privatärztliche Tätigkeit der Klinikdirektoren und Chefärzte der
Kantonsspitäler neu geordnet worden sei und da sich gemäss ständiger Praxis
die subventionierten Krankenhäuser nach den selben personalrechtlichen
Grundsätzen richteten wie der Kanton. Nach verschiedenen Verhandlungen
mit den Vertretern der subventionierten Krankenhäuser stellte die
Gesundheitsdirektion schliesslich im Kreisschreiben vom 27. März 1975
folgende Grundsätze zur privatärztlichen Tätigkeit von Spitalärzten der
subventionierten Krankenhäuser auf:

    "1. Von den Einnahmen von Privat- und Halbprivatpatienten der
Spitalärzte
   sind 10% dem Spital abzugeben. Übersteigen sie Fr. 30'000.-- im

    Kalenderjahr, so erhöht sich die Abgabe vom Mehrbetrag
   auf 25% bei ambulanten und 30% bei stationären Patienten. In
   Sonderfällen, z.B. bei Röntgenärzten, bleiben abweichende Regelungen
   vorbehalten (vgl.  § 22 Absatz 2 der Verordnung über die kantonalen
   Krankenhäuser in der

    Fassung vom 5. Februar 1975).

    Die Grenze von Fr. 30'000.-- wird, gleich wie es auch für die Ärzte der
   kantonalen Spitäler gehandhabt werden soll, periodisch der Teuerung bzw.

    Lohnentwicklung angepasst.

    2. Die Höchstgrenze für die Honorare an Patienten der halbprivaten

    Abteilung wird gegenüber der bisher geltenden Regelung um 15% erhöht.

    3. Die Rechnungstellung hat über die Spitalverwaltung zu erfolgen. Bei
   ambulanten Patienten steht jedoch dem Spitalarzt frei, die Rechnungen
   selbst zu versenden und einzuziehen. Es sind dazu aber Formulare zu
   benützen, die die Spitalverwaltung liefert, und es ist dieser von jeder

    Rechnung eine Kopie zuzustellen. Auf dieser Kopie darf der Name des

    Patienten weggelassen werden.

    4. Die administrativen Einzelheiten zur Durchführung dieser Grundsätze,
   insbesondere zum Vorgehen bei der Berechnung der Fr. 30'000.-- Grenze,
   werden den Spitalverwaltern noch bekanntgegeben werden.

    5. Diese Neuregelung gilt ab 1. April 1975 (sofern sie nicht schon
   eingeführt ist).

    Vom Zeitpunkt ihrer Einführung an fallen die bisherigen jährlichen

    Pauschalabgaben für die Befugnis zur Behandlung ambulanter Patienten
dahin.

    6. Gegenüber Spitälern, die sich bei der Regelung der Ärzteabgaben an
   andere Grundsätze halten und deswegen höhere Betriebsverluste erleiden,
   bleibt vorbehalten, bei der Berechnung der Staatsbeiträge vom

    Rechnungsergebnis auszugehen, das bei Anwendung der in den Ziffern 1-5
   umschriebenen Grundsätze zustandegekommen wäre."

    Verschiedene Rechtsträger von subventionierten Krankenhäusern, nämlich
des Bezirksspitals Affoltern a.A., der Krankenhäuser Wald, Richterswil,
Wädenswil und Horgen, des Kreisspitals Männedorf und des Spitals
Neumünster, sowie die fünf Ärzte Dres Robert Blass, Rainer Siegenthaler,
Hans Schwarz, Ulrich Baumann und Hans Matter haben am 28. April 1975 gegen
die Weisungen der Gesundheitsdirektion vom 27. März 1975 Rekurs an den
Zürcher Regierungsrat und gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben.

    Am 30. April 1975 hat der Regierungsrat beschlossen, auf den Rekurs
der Ärzte nicht einzutreten und denjenigen der Spitäler abzuweisen. Auch
gegen diesen Entscheid haben die gleichen Ärzte und Spitäler - mit Ausnahme
des Krankenhauses Richterswil - staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar sind kantonale
Hoheitsakte, das heisst Erlasse, Entscheide und Verfügungen eines Trägers
öffentlicher Gewalt, durch welche einer einzelnen oder einer Vielzahl
von Personen ein Handeln, Unterlassen oder Dulden in verbindlicher und
erzwingbarer Weise auferlegt wird (BGE 98 Ia 510, 89 I 258 f.; BIRCHMEIER,
Bundesrechtspflege, S. 313 f., MARTI, Probleme der staatsrechtlichen
Beschwerde ZSR 81/1962 II S. 42, BONNARD, Problèmes relatifs au recours
de droit public, aaO S. 396 f.).

    Der Regierungsrat hat als kantonale Rekursinstanz in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das umstrittene Kreisschreiben
geschützt, welches die Gesundheitsdirektion als Trägerin öffentlicher
Gewalt erliess und mit dem sie den rekurrierenden Spitälern ein bestimmtes
Verhalten auferlegte. Das Kreisschreiben der Gesundheitsdirektion
scheint zwar die Krankenhäuser, die Subventionen beziehen, nicht
zwingend zu verpflichten, die ihnen erteilten Weisungen zu befolgen;
für den Fall der Nichtbeachtung wird lediglich eine Kürzung der
Subventionen vorbehalten. Die Spitäler werden es sich jedoch kaum
leisten können, Subventionskürzungen in Kauf zu nehmen, so dass ein
wenn auch nur mittelbarer Zwang tatsächlich ausgeübt wird. Aus der
Haltung der Gesundheitsdirektion und des Regierungsrates ergibt sich
ausserdem deutlich, dass der Staat die Beitragskürzungen, die er sich
"vorbehält", auch vornehmen wird. Dass es sich bei den Weisungen der
Gesundheitsdirektion um verbindliche Anordnungen handelt, geht ebenfalls
aus der Bezeichnung des Kreisschreibens als Ausführungsvorschrift im
Sinne von § 52 der Beitragsverordnung hervor.

    Sowohl der Regierungsratsbeschluss vom 30. April 1975 wie auch das
Kreisschreiben der Gesundheitsdirektion vom 27. März 1975 sind daher
als anfechtbare Hoheitsakte im Sinne von Art. 84 OG zu betrachten
(vgl. Entscheid vom 17. März 1976 i.S. Unione Studi d'Ingegneria Ticinese).

Erwägung 8

    8.- Nach Ansicht der Beschwerdeführer verletzt der angefochtene
Entscheid das Prinzip der Trennung der Gewalten, das im Kanton Zürich aus
Art. 56 der Kantonsverfassung hergeleitet werde. Diese Bestimmung legt
jedoch lediglich die Trennung der richterlichen von der gesetzgebenden
und administrativen Gewalt fest und kann im vorliegenden Fall wohl
kaum angerufen werden. Obschon nicht ausdrücklich in der Verfassung
vorgesehen, liegt aber auch im Kanton Zürich das Gewaltentrennungsprinzip
der Behördenorganisation zugrunde, was sich vor allem aus den
Kompetenzvorschriften der Kantonsverfassung ergibt, so aus Art. 28,
der dem Volk die gesetzgebende Gewalt unter Mitwirkung des Kantonsrates
überträgt, aus Art. 37, der den Regierungsrat als vollziehende und
verwaltende Kantonalbehörde einsetzt, und Art. 40, der die Befugnisse
des Regierungsrates näher umschreibt (vgl. BGE 79 I 131, 93 I 44, 334;
GIACOMETTI, Das Staatsrecht der Kantone, S. 276 N. 23; GIACOMETTI,
Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts S. 229).

    a) Die Vorwürfe der Verletzung des Gewaltentrennungsprinzipes werden
gleich wie im kantonalen Verfahren begründet, nämlich mit fehlender
Rechtssetzungs-Kompetenz der Gesundheitsdirektion und mangelnder
gesetzlicher Grundlage ihres Kreisschreibens. Nach den Darlegungen
der Beschwerdeführer kann die Gesundheitsdirektion gestützt auf § 52
der Beitragsverordnung lediglich zusätzliche Subventionsbestimmungen
erlassen, nicht dagegen die Abgaben der Chefärzte an die subventionierten
Spitäler festsetzen. Die Beitragsverordnung selbst sage nichts über die
Gestaltung der privatärztlichen Tätigkeit der Chefärzte aus und könne
solche Vorschriften auch gar nicht enthalten, da es sich hierbei nicht um
Subventionsmaterien handle. Es existierten im Kanton Zürich überhaupt keine
primären Rechtssätze, auf Grund derer das für die Kantonsspitäler geltende
System den subventionierten Spitälern aufgezwungen werden könnte. Für die
von der Gesundheitsdirektion erlassenen Weisungen bestünde deshalb auch
materiell keine gesetzliche Grundlage. Dadurch werde das Legalitätsprinzip
und somit wiederum das Gewaltentrennungsprinzip verletzt.

    b) Nach § 40 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November
1962 unterstützt der Staat den Bau und den Betrieb von öffentlichen
und privaten Krankenhäusern gemeinnützigen Charakters, die den
Bedürfnissen seiner Bevölkerung dienen. Die Ausführungsbestimmungen
zum Gesundheitsgesetz sind gemäss den §§ 82 und 83 vom Regierungsrat
zu erlassen und, soweit sie die Staatsbeiträge regeln, dem Kantonsrat
zur Genehmigung vorzulegen. Dementsprechend ist die Beitragsverordnung
vom 26. Februar 1968 dem Kantonsrat unterbreitet und von ihm genehmigt
worden. Der Vollzug der Verordnung obliegt der Gesundheitsdirektion -
soweit nicht der Regierungsrat als zuständig erklärt wird -, die auch
zusätzliche Ausführungsvorschriften erlassen kann (§ 52). Als solche sind
die Weisungen des Kreisschreibens vom 27. März 1975 ergangen.

    c) Dass die Gesundheitsdirektion auf Grund der in §
52 der Beitragsverordnung enthaltenen Delegation befugt ist,
Ausführungsvorschriften, insbesondere auch Bestimmungen über die Bemessung
der Staatsbeiträge zu erlassen, bestreiten die Beschwerdeführer nicht. Sie
machen jedoch geltend, die Weisungen der Gesundheitsdirektion sprengten
den Rahmen von Ausführungsvorschriften und entbehrten daher einer
gesetzlichen Grundlage. Die sich hier somit einzig stellende Frage,
ob die Gesundheitsdirektion die ihr eingeräumte Befugnis tatsächlich
überschritten habe, ist in Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts
zu beantworten, wobei sich das Bundesgericht auf eine Prüfung unter dem
Gesichtswinkel der Willkür beschränkt (BGE 99 Ia 545, 98 Ia 118).

    d) Das fragliche Kreisschreiben enthält keine Vorschriften,
sondern nur Empfehlungen darüber, wie die Vertragsverhältnisse
zwischen den subventionierten Krankenhäusern und ihren Chefärzten
zu gestalten seien. Der mittelbare Zwang, der durch die Androhung von
Beitragskürzungen auf die Spitäler ausgeübt wird besteht darin, dass die
Spitäler angehalten werden, höhere Betriebsverluste, als sie bei Anwendung
der empfohlenen Grundsätze entstehen, zu vermeiden. Dieses Ergebnis können
die subventionierten Krankenhäuser auch auf anderem Wege erreichen als
durch die Übernahme der für die Chefärzte der Kantonsspitäler geltenden
Regelung. Es trifft daher entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer
nicht zu, dass die Gesundheitsdirektion mit ihren Weisungen direkt in
die Vertragsverhältnisse zwischen den subventionierten Spitälern und den
Chefärzten eingegriffen und letzteren verboten hätte, eine privatärztliche
Tätigkeit auszuüben, sofern sie nicht im Besitze einer Bewilligung
seien. Das angefochtene Kreisschreiben richtet sich auch seinem Inhalt
nach nur an die subventionierten Spitäler und hält einen der Gesichtspunkte
fest, nach welchen die Höhe der Staatsbeiträge bemessen wird.

    e) Damit ist aber die Frage noch nicht beantwortet, ob sich die
festgelegten Kriterien zur Bemessung der Staatsbeiträge im Rahmen der
Rechtssetzungsbefugnis halten, die der Gesundheitsdirektion übertragen
worden ist.

    Das Kreisschreiben schafft weder neue Voraussetzungen für die
Ausrichtung von Subventionen, die in der Beitragsverordnung nicht
vorgesehen wären, noch droht sie den Krankenhäusern den Entzug der
Staatsbeiträge an, falls sie die Empfehlungen der Gesundheitsdirektion
nicht befolgen würden. Es bezieht sich einzig auf die Art der Berechnung
des Betriebsverlustes, an den Staatsbeiträge geleistet werden, nämlich
in dem Sinne, dass auch bei einer abweichenden Abgaben-Regelung
für die Chefärzte vom Rechnungsergebnis ausgegangen wird, das bei
Anwendung der empfohlenen Grundsätze zustandegekommen wäre. Dass die
Gesundheitsdirektion als Vollzugsorgan befugt ist zu bestimmen, welche
Kosten der Spitäler "anerkannt" werden und daher nach den §§ 27 und 29
der Beitragsverordnung zu subventionieren sind, steht ausser Zweifel. Bei
der Prüfung, welche Kosten zu anerkennen seien, kann sie sich sowohl auf
§ 4 der Beitragsverordnung stützen, nach welchem die Krankenhäuser zu
wirtschaftlicher Betriebsführung verpflichtet sind und ihre Aufwendungen
höchstens bis zu dem in den kantonalen Krankenhäusern üblichen Masse
berücksichtigt werden, wie auch auf § 53, wonach an unnötige oder
unangemessene Aufwendungen keine Beiträge ausgerichtet werden.

    Nach Auffassung der Beschwerdeführer kann jedoch § 4
der Beitragsverordnung nicht als gesetzliche Grundlage für die
angefochtenen Weisungen betrachtet werden, da sich diese Bestimmung
nur auf die Aufwendungen, nicht aber auf die Einnahmen der Spitäler
beziehe. Über die Einnahmen, die einzig in den Spitaltaxen bestünden,
treffe § 3 der Beitragsverordnung eine abschliessende Regelung. - Der
Regierungsrat hat diese Argumentation aus folgenden Gründen verworfen:
Das Recht zur privaten Rechnungsstellung sei funktionell eine Art
Besoldungszulage der Chefärzte. Wenn dieses Recht so ausgestaltet werde,
dass die Ärzte zu Ungunsten des Spitals höhere Einnahmen erzielten als
nach den kantonalen Normen, so sei dies eine zusätzliche Zulage an die
Ärzte und einer Mehraufwendung gleichzustellen. Selbst wenn aber mit
den Beschwerdeführern die finanzielle Begünstigung der Chefärzte bei der
privaten Rechnungsstellung ausschliesslich als Teil der Einnahmenpolitik
betrachtet würde, müsste sie bei der Subventionierung gleichwohl beachtet
werden. Es könne nämlich den Spitälern nicht freistehen, beliebig auf
mögliche Einnahmen zu verzichten und die dadurch entstehenden höheren
Betriebsverluste ungekürzt zur Subventionierung anzumelden; eine
solche Betriebsführung würde den Bestimmungen der Beitragsverordnung
zuwiderlaufen.

    Diese Erwägungen des Regierungsrates sind zumindest nicht willkürlich
und halten vor Art. 4 BV stand. Es ist ausserdem unbestritten, dass
den subventionierten Krankenhäusern aus der privatärztlichen Tätigkeit
der Chefärzte Aufwendungen entstehen. Gestützt auf die §§ 4 und 53
der Beitragsverordnung kann der Staat eine Beitragsleistung an diese
Aufwendungen verweigern und den Spitälern empfehlen, von den Chefärzten
entsprechende Abgaben zur Deckung der Unkosten zu verlangen. Übrigens sah
bereits die frühere Regelung gemäss Mustervertrag der Gesundheitsdirektion
vor, dass nur die im Vertragstext enthaltenen Leistungen an die
Chefärzte und keine weitergehenden Vergünstigungen bei der Errechnung des
subventionierten Betriebsverlustes berücksichtigt würden; diese Regelung
ist offenbar nie als gesetzwidrig angefochten worden.

    Lassen sich aber, wie dargelegt, die von der Gesundheitsdirektion
erlassenen und vom Regierungsrat bestätigten Weisungen an die
subventionierten Krankenhäuser auf die Beitragsverordnung abstützen,
so sind die Rügen der Verletzung des Legalitätsprinzipes und des
Gewaltentrennungsprinzipes, soweit dieses überhaupt in Frage steht,
unbegründet.

Erwägung 9

    9.- Die Beschwerdeführer beanstanden in materieller Hinsicht, dass die
subventionierten Spitäler die Anstellungsbedingungen der Chefärzte nicht
mehr frei und selbständig festlegen könnten, wodurch die Handels- und
Gewerbefreiheit, die den privatrechtlich organisierten Spitälern zustehe,
verletzt werde. Die Spitäler würden durch das Kreisschreiben sogar in der
Auswahl der Ärzte beschränkt, da sie nur noch Chefärzte anstellen könnten,
welche die Reglementierung ihrer privatärztlichen Tätigkeit durch den
Staat akzeptierten.

    Eine solche Beschränkung in der Auswahl der Ärzte und der Gestaltung
der Verträge liegt jedoch, zumindest unmittelbar, nicht vor. Die
subventionierten Spitäler sind an sich frei, ihre Chefärzte nach den ihnen
genehmen Bedingungen anzustellen und die Abgaben für die privatärztliche
Tätigkeit beliebig festzusetzen. Nur haben sie mit Beitragskürzungen
für den Fall zu rechnen, dass durch Abgaben-Regelungen, die von den
empfohlenen abweichen, höhere Betriebsverluste entstehen. Dazu hat der
Regierungsrat ausgeführt, dass nur die Summe der gesamten Abgaben der
Chefärzte gleich hoch sein müsse wie die Summe, die sich bei Anwendung
der kantonalen Grundsätze ergäbe. In diesem Rahmen geniessen also die
Spitäler volle Freiheit in der Vertragsgestaltung.

    Die Handels- und Gewerbefreiheit begründet aber ohnehin kein Recht
auf staatliche Leistungen, so dass der Vorwurf der Verletzung dieses
verfassungsmässigen Rechtes schon aus diesem Grunde abzuweisen ist (vgl.
Entscheid vom 17. März 1976 i.S. Unione Studi d'Ingegneria Ticinese).

Erwägung 12

    12.- a) In Ziffer 3 des Kreisschreibens der Gesundheitsdirektion werden
die subventionierten Spitäler angewiesen, den Privatpatienten der Chefärzte
über die Spitalverwaltung Rechnung stellen zu lassen. Den Ärzten könne
jedoch freigestellt werden, die Rechnungen für die Behandlung ambulanter
Patienten selbst zu versenden und einzuziehen, wobei aber die Formulare
der Spitalverwaltung zu benützen seien und dieser eine Kopie - auf der
der Name des Patienten weggelassen werden darf - zuzustellen sei. Die
Beschwerdeführer erachten auch diese Bestimmung als unverhältnismässig und
gegen das Legalitätsprinzip verstossend, da sie nicht dem Subventionsrecht
angehöre.

    Diese Rüge ist unbegründet. Nach § 53 der Beitragsverordnung ist
die Gesundheitsdirektion befugt, die Betriebsführung der Krankenhäuser
zur Überprüfung der Voraussetzungen und zur Berechnung der Beiträge zu
kontrollieren; ihren Organen ist Einsicht in die Bücher und Belege zu
gewähren. Sie ist deshalb auch berechtigt zu verlangen, dass die Belege,
die zur Berechnung des zu subventionierenden Betriebsverlustes dienen,
erstellt bzw. der Spitalverwaltung ausgehändigt werden.

    b) Im angefochtenen Entscheid erklärt der Regierungsrat,
die Gesundheitsdirektion werde die vom Staat zu übernehmenden
Betriebsverluste nach pflichtgemässem Ermessen einzuschätzen haben,
falls die rekurrierenden Ärzte ihre Ankündigung wahr machten,
dass sie der Spitalverwaltung keine Kenntnis von den Rechnungen an
ambulante Patienten geben werden. Dies bedeutet, dass die Vorschrift der
Rechnungsstellung über die Spitalverwaltung nicht als zwingend betrachtet
wird, die Gesundheitsdirektion sich aber im Falle ihrer Nichtbefolgung
vorbehält, eine eigene Berechnung des Betriebsverlustes anzustellen. Die
Beschwerdeführer scheinen die Rechtmässigkeit eines solchen Vorgehens zu
bestreiten, ohne jedoch anzugeben, inwiefern die von ihnen angerufenen
verfassungsmässigen Rechte dadurch verletzt würden. Auf die Beschwerde
kann daher insoweit nicht eingetreten werden.