Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 IA 188



102 Ia 188

30. Urteil vom 30. Juni 1976 i.S. Bernasconi gegen Ewald und Bezirksgericht
St. Gallen. Regeste

    Art. 59 BV; staatsrechtliche Beschwerde.

    Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 BV
(Garantie des Wohnsitzrichters) setzt keine vorherige Erschöpfung
des kantonalen Instanzenzuges voraus. Sie ist aber erst zulässig,
nachdem der Beklagte die auf Art. 59 BV gestützte Einrede der örtlichen
Unzuständigkeit vor dem angerufenen kantonalen Richter erfolglos erhoben
hat. Sie kann somit nicht bereits im Anschluss an die Zustellung der Klage
zur Beantwortung oder im Anschluss an die Ladung vor Gericht, sondern
frühestens gegen den Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit
erhoben werden (Änderung der Rechtsprechung). Der kantonale Richter
ist von Verfassungs wegen verpflichtet, zuerst über die auf Art. 59 BV
gestützte Unzuständigkeitseinrede des Beklagten zu entscheiden, bevor er
das Verfahren in der Sache fortsetzt.

Sachverhalt

    A.- Manfred Ewald-Fröscher reichte gegen Marcel Bernasconi beim
Bezirksgericht St. Gallen eine Klage ein, mit der er die Bezahlung von Fr.
48'000.-- zuzüglich Zinsen verlangte. Die Klage wurde dem Beklagten am 16.
Dezember 1975 zugestellt unter Ansetzung einer zwanzigtägigen Frist zur
Einreichung einer Antwort.

    Der beklagte Marcel Bernasconi führt hiegegen am 9. Januar
1976 staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des
Bezirksgerichtes St. Gallen vom 16. Dezember 1975 aufzuheben. Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 59 BV. Er macht geltend,
die Klageforderung betreffe eine angebliche Zinsverpflichtung aus einem
Kaufvertrag über zwei Liegenschaften in St. Gallen, welche er zusammen
mit einem Dritten, der ebenso wie er selber in Olten wohnhaft sei,
als Privatperson vom Kläger erworben habe. Für diese Forderung könne er
gemäss Art. 59 BV nur vor den Gerichten seines Wohnsitzkantons (Solothurn)
belangt werden. Wohl betreibe er in St. Gallen eine Zweigniederlassung
seiner Firma "Bernasconi-Tapeten", doch stehe die Klageforderung, entgegen
der Auffassung des Klägers, mit der Tätigkeit dieser Filiale in keinem
Zusammenhang.

    Das Bezirksgericht St. Gallen hat auf Gegenbemerkungen verzichtet;
der Kläger beantragt Abweisung der Beschwerde.

    Der staatsrechtlichen Beschwerde wurde hinsichtlich der Frist zur
Klagebeantwortung aufschiebende Wirkung erteilt.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 BV
setzt gemäss Art. 86 Abs. 2 OG keine vorherige Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges voraus. Der Betroffene kann somit auf die Ergreifung der
allenfalls zur Verfügung stehenden kantonalen Rechtsmittel verzichten
und bereits im Anschluss an einen unterinstanzlichen kantonalen
Entscheid staatsrechtliche Beschwerde führen, wenn er einen Verstoss
gegen die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes geltend machen will. Als
zulässiges Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde gilt nicht nur
das im betreffenden Verfahren ergehende Sachurteil oder der allenfalls
vorangehende Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit; nach
bisheriger Rechtsprechung kann eine staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 59 BV vielmehr "gegen jede Verfügung erhoben werden,
die sich als Ausübung der Gerichtsbarkeit darstellt" (BGE 94 I 49 E. 1),
also auch schon gegen die Zustellung der Klage zur Beantwortung oder die
blosse Vorladung vor Gericht (BGE 92 I 38 E. 1 mit Hinweisen).

    Auf die vorliegende Beschwerde, welche bereits gegen die Aufforderung
des erstinstanzlichen Gerichtes zur Klagebeantwortung eingereicht wurde,
wäre danach einzutreten.

Erwägung 2

    2.- Wiewohl die dargelegte Rechtsprechung einer langjährigen,
unangefochtenen Praxis entspricht, drängt sich doch die Frage auf, ob
es sinnvoll ist, dass das Bundesgericht schon angerufen werden kann,
bevor der in Anspruch genommene kantonale Richter überhaupt Gelegenheit
erhalten hat, sich über seine Zuständigkeit unter dem Gesichtswinkel des
Art. 59 BV schlüssig zu werden und auszusprechen. Vorab ist zu erwähnen,
dass in der Praxis eine staatsrechtliche Beschwerde meist erst dann erhoben
wird, nachdem wenigstens ein erstinstanzlicher Zuständigkeitsentscheid
ergangen ist. Nur in verhältnismässig wenigen Fällen wird von der durch
die bundesgerichtliche Rechtsprechung eröffneten Möglichkeit, schon gegen
die Vorladung vor Gericht oder die Zustellung der Klage staatsrechtliche
Beschwerde zu führen, Gebrauch gemacht. Befremdlich ist in diesen Fällen
der Umstand, dass sich die Beschwerde gegen eine Handlung richtet, die
vom kantonalen Prozessrecht her gesehen nicht nur rechtmässig, sondern
sogar unausweichlich ist: Der kantonale Richter muss ja zumindest dem
Beklagten Gelegenheit geben, sich auf das Verfahren einzulassen. Zudem
ist nach feststehender Praxis der angerufene Richter zuständig, über die
Gültigkeit einer behaupteten Prorogation zu entscheiden (BGE VI S. 10
E. 2, 24 I 60 f., 26 I 184 E. 2; BURCKHARDT, Komm. BV, 3.A. S. 562;
GULDENER, Schweiz. Zivilprozessrecht, S. 74). Wieso das Bundesgericht
den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit auf Verlangen der beklagten
Partei dem kantonalen Richter völlig aus der Hand nehmen kann, leuchtet
nicht ohne weiteres ein. Es ist daher zu prüfen, ob die erwähnte Praxis
auf stichhaltigen Überlegungen beruht.

Erwägung 3

    3.- a) Das Bundesgericht stellte, unter Hinweis auf die
bisherige Rechtsprechung des Bundesrates, bereits in seinen ersten
Entscheiden zu Art. 59 BV fest, dass eine Verletzung der Garantie des
Wohnsitzgerichtsstandes vom Betroffenen "jederzeit" bzw. "sofort" mittels
staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden könne und ein Durchlaufen
des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich sei (BGE I S. 176; II
S. 211, 319; III S. 53; IV S. 556, 580; V S. 172; zur Rechtslage vor 1874
vgl. SCHOCH, Art. 59 der Schweiz. Bundesverfassung, Zürich 1882, S. 6-11
mit Hinweisen auf die Rekurspraxis des Bundesrates auf S. 11 Anm. 4 und
5). Der Verzicht auf das Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges
für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 59 BV wurde in der Folge in
Art. 86 Abs. 2 des OG vom 16. Dezember 1943 positivrechtlich verankert.

    Was den Zeitpunkt der Beschwerdeführung bzw. die Wahl des
Anfechtungsobjektes anbelangt, erachtete es das Bundesgericht seit jeher
als zulässig, bereits die Ladung vor Gericht oder die Zustellung der
Klage zur Beantwortung mittels staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten
(BGE I S. 164 ff., 169 ff.; V S. 22 ff.; VI S. 368 ff.; VIII S. 422 ff.;
IX S. 30 ff.). In den einschlägigen ersten Urteilen wurde dies jedoch nicht
näher begründet. Bereits in BGE XII S. 55 beruft sich das Bundesgericht
auf eine konstante Praxis, nach der auch gegen eine blosse Ladung der
Rekurs an die Bundesbehörden zulässig sei, sofern der Geladene die
bundesrechtliche Kompetenz des ladenden Gerichtes bestreite: "Diesem,
namentlich aus praktischen Gründen angenommenen, Satz gemäss ist der
Rekurs gegen die Provokationsladung ... statthaft, obschon ja allerdings
nicht zu verkennen ist, dass der Gerichtspräsident von Bern dieselbe
nach der bernischen Gesetzgebung ohne weitere Prüfung zu bewilligen
hatte." - Das Bundesgericht hat somit die etwas schiefe Situation, in
welche der kantonale Richter durch diese Praxis gerät, nicht verkannt,
aber angenommen, dass hierüber aus praktischen Gründen hinwegzusehen
sei. Welches diese praktischen Gründe seien, wird indessen nicht
dargelegt. Auch in den zahlreichen weiteren Entscheiden, mit welchen das
Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt hat, sucht man vergeblich nach
einer Begründung (vgl. BGE XVII S. 374; 26 I 184, 298; 28 I 334; 29 I 303;
31 I 310; 33 I 737; 35 I 363; 51 I 49, 337; 52 I 133; 66 I 232). In BGE
68 I 150 führte das Bundesgericht aus, die Garantie des Art. 59 BV müsse
ihrem Zweck nach vom Beklagten "sofort und ohne Weiterungen" angerufen
werden können, wenn er sich dazu berechtigt glaube (E. 1). "Daraus folgt,
dass sich die Garantie des Art. 59 BV nicht nur auf den Forderungsprozess
im engeren Sinne, sondern auch und in erster Linie auf alle Verhandlungen
über verfahrensrechtliche Vorfragen erstrecken muss. Die Garantie hätte
keinen Sinn, wenn sich der Beklagte nicht schlechtweg von Anfang an,
also auch schon bei Einleitung des Prozesses darauf berufen könnte. Er
soll überhaupt nicht gezwungen werden können, sich auf ein Verfahren vor
einem andern als dem Wohnsitzrichter einzulassen, solange er nicht auf die
Garantie des Art. 59 BV verzichtet hat. Darum ist die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 BV von jeher gegenüber jeder
Amtshandlung eines Richters zugelassen worden, dessen Zuständigkeit vom
Beklagten bestritten wird..." (BGE 68 I 150 f. E. 2).

    Die seither ergangenen einschlägigen Urteile (BGE 87 I 55, 129; 91 I
13; 92 I 38, 94 I 49) enthalten keine neuen Argumente. In BGE 92 I 38 wird
darauf hingewiesen, der angefochtenen Fristansetzung zur Klagebeantwortung
habe, wie der Gerichtspräsident selber ausführe, "stillschweigend"
die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit zugrundegelegen. Dies trifft
freilich in der Regel nicht zu und wird vom Bundesgericht auch nicht als
Voraussetzung des Eintretens betrachtet.

    b) Der bisherigen Praxis liegt der richtige Gedanke zugrunde, dass es
dem Beklagten nicht zuzumuten sei, sich in ein Verfahren vor einem Richter
einzulassen, der nach Art. 59 BV unzuständig ist. Dass sich der Beklagte
nicht einzulassen braucht, heisst aber nicht, dass schon die Vorladung
zur Verhandlung oder die Aufforderung zur schriftlichen Klagebeantwortung
eine Verletzung von Art. 59 BV darstellt. Eine Verletzung liegt vielmehr
erst dann vor, wenn dem Beklagten aus der berechtigten Weigerung, sich
vor dem auswärtigen Richter einzulassen, ein prozessualer Nachteil
erwächst. Der Gerichtsstandsgarantie ist daher Genüge getan, wenn der
kantonale Richter auf eine entsprechende Einwendung des Beklagten hin noch
vor dem materiellen Eintreten auf die Klage durch einen Zwischenentscheid
über seine örtliche Zuständigkeit befindet. Mit Recht hat das Bundesgericht
in BGE 31 I 308 ff. eine Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid
gutgeheissen, mit welchem die Inkompetenzeinrede als nicht liquid
ins "einlässliche" Verfahren verwiesen worden ist: Der Beklagte kann
nicht verhalten werden, zur Sache selbst zu verhandeln, solange nicht
rechtskräftig über die behauptete Verletzung der verfassungsmässigen
Gerichtsstandsgarantie befunden ist. Hingegen entsteht dem Beklagten kein
Nachteil, wenn der Eintretensentscheid des angerufenen Richters abgewartet
werden muss, bevor er sich an das Bundesgericht wenden kann.

    Ob eine Verletzung von Art. 59 BV vorliegt, lässt sich allein
aufgrund der Klage vielfach gar nicht beurteilen. Zunächst ist zu
erwähnen, dass Art. 59 BV keine zwingende, beide Parteien bindende
bundesrechtliche Gerichtsstandsnorm enthält. Es handelt sich vielmehr
um ein verfassungsmässiges Individualrecht zugunsten des Schuldners,
auf dessen Schutz dieser u.a. durch vorbehaltlose Einlassung auf den
Prozess verzichten kann (BGE 87 I 58 E. 4, 67 I 108 mit Hinweisen). Aber
auch hievon abgesehen, kann der Richter die Frage, ob Art. 59 BV zum
Zuge kommt, häufig erst nach Vorliegen der Stellungnahme des Beklagten
schlüssig beantworten: Wird in der Klage der Wohnsitz des Beklagten
als im Kanton liegend angegeben, so muss der Beklagte behaupten
und dartun, dass er seinen Wohnsitz in einen andern Kanton verlegt
hat. Beruft sich der Kläger auf eine Gerichtsstandsklausel, so muss
der Beklagte behaupten, er habe sie übersehen und nicht gültig auf
seinen Wohnsitzrichter verzichtet. Selbst wenn die Klausel nicht den
Erfordernissen der bundesgerichtlichen Praxis entspricht, so ist dies
kein Formmangel, der auch dann ihre Ungültigkeit zur Folge hätte, wenn
sie vom Beklagten tatsächlich gelesen und akzeptiert worden ist (BGE 87
I 52). Der Beklagte muss somit in vielen Fällen selber aktiv werden,
tatsächliche Behauptungen vorbringen und diese unter Beweis stellen,
um die Verfassungsgarantie des Art. 59 BV wirksam werden zu lassen. Es
ist nicht einzusehen, weshalb es ihm nicht zugemutet werden darf, seine
Einwendungen vorerst gegenüber dem angerufenen Richter zu erheben,
bevor er sich gegebenenfalls mit einer staatsrechtlichen Beschwerde an
das Bundesgericht wendet. Richtigerweise kann von einer Verletzung der
Gerichtsstandsgarantie erst dann gesprochen werden, wenn der angerufene
Richter seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat, oder aber wenn er den
Beklagten zwingen will, sich materiell zur Klage zu äussern, bevor über
die Zuständigkeit unter dem Gesichtswinkel von Art. 59 BV entschieden
ist. Der Beklagte hat andererseits, unabhängig von der Ausgestaltung
des kantonalen Prozessrechtes, einen verfassungsrechtlichen Anspruch
darauf, dass seine auf Art. 59 BV gestützte Unzuständigkeitseinrede vom
angerufenen Richter vorweg gesondert geprüft und entschieden wird, und dass
er sich vor dem Entscheid über diese Vorfrage - den er gegebenenfalls mit
staatsrechtlicher Beschwerde anfechten kann - materiell zur Klage nicht
zu äussern braucht. Der Beklagte ist nicht gehalten, seine auf Art. 59 BV
gegründete Unzuständigkeitseinrede in dem nach dem kantonalen Prozessrecht
für Kompetenzstreitigkeiten allenfalls vorgesehenen besonderen Verfahren
zu verfechten (vgl. BGE 34 I 267 f., XI S. 429 E. 1, IX S. 147 f.). Es
genügt, wenn er nach Erhalt der Vorladung oder nach Zustellung der Klage
dem angerufenen Gericht eine schriftliche Erklärung zukommen lässt, mit der
er dessen örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 59 BV bestreitet. Der
Richter ist alsdann von Verfassungs wegen verpflichtet, über diese Einrede
Zu entscheiden, bevor er das Verfahren zur Sache fortsetzt. Erst wenn der
angerufene Richter die Einrede verworfen und seine Zuständigkeit bejaht
hat (oder einen gesonderten Entscheid über diese Vorfrage ablehnt), kann
der Beklagte wegen Verletzung von Art. 59 BV staatsrechtliche Beschwerde
führen. In diesem Sinne ist die bisherige Rechtsprechung zu ändern.

    Für den Beklagten ergibt sich hieraus kein Nachteil. Da eine
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 BV keine
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt (Art. 86 Abs. 2
OG), kann er im Verfahren vor Bundesgericht gegebenenfalls auch
neue tatsächliche und rechtliche Einwände vorbringen; er ist an die
Ausführungen, mit denen er die Unzuständigkeitseinrede vor dem kantonalen
Richter begründet hat, nicht gebunden (BGE 99 Ia 86 E. 3b, 87 I 51 E. 2). -
Selbstverständlich kann der Beklagte, sofern er nicht durch vorbehaltlose
Einlassung auf den Prozess auf die Gerichtsstandsgarantie verzichtet hat,
eine Verletzung von Art. 59 BV auch erst im Anschluss an die Ausfällung
des Sachurteils rügen (BGE 93 I 29 ff., 85 I 148 ff., 81 I 219 ff.),
allenfalls sogar noch im Stadium der Vollstreckung (BGE 87 I 129, 50 f.;
69 I 85 ff.), und es steht ihm in jedem Falle auch frei, vor Anrufung
des Bundesgerichtes von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen
(Art. 86 Abs. 3 OG).

Erwägung 4

    4.- Die vorliegende Beschwerde, welche unmittelbar im Anschluss an
die Aufforderung des erstinstanzlichen Richters zur Klagebeantwortung
erhoben worden ist, erweist sich nach dem Gesagten als verfrüht; es ist
nicht auf sie einzutreten. Der Beschwerdeführer hat seine auf Art. 59
BV gestützte Unzuständigkeitseinrede vorerst beim kantonalen Richter zu
erheben, welche Möglichkeit ihm im vorliegenden Fall noch offensteht.

Erwägung 5

    5.- Da die staatsrechtliche Beschwerde aufgrund der bisherigen
Rechtsprechung zulässig gewesen wäre, werden dem Beschwerdeführer für
das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten auferlegt, und es wird
auch von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.