Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 102 IA 143



102 Ia 143

23. Auszug aus dem Urteil vom 19. Mai 1976 i.S. Caretta gegen Bezirksrat
Einsiedeln, Regierungsrat des Kantons Schwyz und Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz Regeste

    Kurtaxe, Art. 4 und 46 Abs. 2 BV.

    Die Kurtaxe ist eine Steuer. Sie ist mit Art. 4 und 46 Abs. 2
BV vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht,
ausschliesslich dem Zwecke des Kurbetriebes dient und es sich um eine
Steuer von geringer Höhe handelt (E. 2a).

    Art. 4 BV wird nicht dadurch verletzt, dass Passanten die
Kureinrichtungen mitbenützen, wenn dem Verhältnis zwischen ihnen und den
Kurgästen bei der Bemessung der Kurtaxe Rechnung getragen wird (E. 2c).

Sachverhalt

    A.- Der in Kilchberg ZH wohnhafte Mario Caretta ist Eigentümer eines
Ferienhauses im Bezirk Einsiedeln SZ. Mit Verfügung des Bezirksrates
Einsiedeln vom 20. Februar 1975 wurde er für 1971 (pro rata temporis),
1972 und 1973 mit einer jährlichen Kurtaxe von Fr. 75.-- belastet.

    Die Abgabe stützt sich auf das Kurtaxen-Reglement des Bezirkes
Einsiedeln vom 6. Mai 1971, das seine Grundlage seinerseits im
schwyzerischen "Gesetz über die Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden"
vom 10. September 1970 hat.

    Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
bestätigten auf Beschwerde hin die Verfügung.

    Mit staatsrechtlicher Beschwerde gestützt auf Art. 4 und 46 Abs. 2
BV verlangt Caretta die Aufhebung des letztinstanzlichen kantonalen
Urteils. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) In der Beschwerde wird in erster Linie geltend gemacht, die
Kurtaxe des Bezirks Einsiedeln sei eine eigentliche Aufenthaltssteuer. Ihre
Erhebung verstosse sowohl gegen Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der
Doppelbesteuerung) als auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot des Art. 4 BV.

    Unter dem Gesichtspunkt des Doppelbesteuerungsverbotes ist
massgebend, welcher rechtliche Charakter der Kurtaxe zuzuerkennen
sei. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Frage schon in einer Reihe
von veröffentlichten Entscheidungen beschäftigt (BGE 64 I 303; 67 I
200; 90 I 86; 93 I 17 und ZBl 73 S. 116; 99 Ia 351; 100 Ia 60). Es hat
namentlich im Entscheid 90 I 92 ff. (E. 3), der die Kurtaxe der Gemeinde
Flims betraf, mit einlässlicher Begründung festgestellt, dass es sich bei
dieser Taxe nicht um einen Beitrag oder eine Vorzugslast, sondern um eine
voraussetzungslos geschuldete Abgabe, also um eine Steuer handle. Hieran
wurde in der Folge in den Urteilen 93 I 17 ff. (Gemeinde St. Moritz), 99
Ia 351 ff. (Kanton Tessin) und 100 Ia 60 ff. (Kanton Wallis und société
de développement de Verbier) festgehalten. Auch heute besteht kein Anlass,
auf diese Frage zurückzukommen.

    Dass die Kurtaxe eine Steuer darstellt, bedeutet indessen
noch nicht, sie dürfe von Einwohnern anderer Kantone nicht erhoben
werden. Sie ist nicht eine ordentliche, zur Finanzierung des Staats- oder
Gemeindehaushaltes dienende Abgabe, sondern vielmehr eine Zwecksteuer. Als
solche hält sie vor Art. 46 Abs. 2 BV stand, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht, ausschliesslich dem Zwecke des Kurbetriebes
dient und es sich um eine Steuer von geringer Höhe handelt, die nicht
in der Grössenordnung derjenigen Steuern liegt, die der Pflichtige
bei Wohnsitz am betreffenden Ort von seinem Erwerbseinkommen und vom
beweglichen Vermögen zu bezahlen hätte (vgl. die zit. bundesgerichtliche
Rechtsprechung; ferner IMBODEN, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung,
3. Auflage, Band II, Nr. 411, welcher dieser Praxis beipflichtet). An
dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Somit ist zu prüfen, ob die
Kurtaxe von Einsiedeln die dargelegten Voraussetzungen erfülle und damit
rechtsbeständig sei.

    b) Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat allerdings erklärt,
wenn das kantonale Kurtaxengesetz und das kommunale Kurtaxenreglement den
bundesrechtlichen Anforderungen entsprächen, dann könnte eine allfällig
fehlerhafte Handhabung dieser Erlasse durch die Vollzugsbehörden,
insbesondere eine zweckwidrige Verwendung der Einkünfte, nicht zur
Gutheissung des Antrages des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Abgabe
führen; dieser könnte dann vielmehr nur verlangen, dass der Bezirksrat
Einsiedeln dazu verhalten werde, die rechtswidrige Verwendung der Mittel
inskünftig zu unterlassen. Tatsächlich hat das Bundesgericht in BGE 90
I 96 f. ausgeführt, für den Entscheid dafür, ob die Kurtaxe mit Art. 46
Abs. 2 BV vereinbar sei, komme es nur auf ihren gesetzlichen Zweck an. Eine
von diesem abweichende Verwendung der Taxeinnahmen gebe dem Pflichtigen
keinen Anspruch auf volle oder Teilbefreiung von der Abgabe, sondern
lediglich das Recht, mit Beschwerde zu verlangen, dass die gesetzwidrige
Verwendung eingestellt werde. Dieser Satz wurde in BGE 93 I 22 und 100
Ia 72 wiederholt. In den beiden zuerst zitierten Bündner Fällen stand
dem Beschwerdeführer ein besonderes kantonales Rechtsmittel zu, mit dem
er die vorschriftsgemässe Verwendung der Kurtaxengelder verlangen konnte
(BGE 90 I 96 f., 93 I 22 E. 3). Unter welchen Bedingungen und Grenzen
diese Praxis auch dann zutrifft, wenn ein solches Rechtsmittel fehlt,
kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil - wie noch zu zeigen ist -
von einer gesetzwidrigen Verwendung der Mittel keine Rede sein kann. Im
Sinne der zitierten Praxis wäre jedenfalls auch dann zu entscheiden,
wenn nur ein geringfügiger Teil der Kurtaxengelder in gesetzwidriger
Weise verwendet worden wäre.

    c) § 1 des Kurtaxengesetzes bestimmt, dass die Kurtaxe ausschliesslich
zur Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden sei. In § 8 des gestützt
auf dieses Gesetz erlassenen Kurtaxenreglementes des Bezirks Einsiedeln
wird dieser Satz wiederholt und ausdrücklich beigefügt, die Entlastung des
ordentlichen Bezirkshaushaltes durch Kurtaxengelder sei nicht zulässig. Es
kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die rechtlichen Grundlagen,
auf denen die Erhebung einer Kurtaxe in Einsiedeln beruht, den dargelegten
Anforderungen der bundesgerichtlichen Praxis entsprechen. Zu prüfen bleibt,
ob diese Praxis für Einsiedeln zu einem unhaltbaren Ergebnis führe,
wie dies die Beschwerde geltend macht.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes geht dahin, solche Einrichtungen
als ausschliesslich im Interesse des Kurortes und damit nicht im Rahmen des
ordentlichen Gemeinde- oder Bezirkshaushaltes liegend zu betrachten, die
für die Ortseinwohner allein nicht geschaffen oder betrieben würden (BGE 93
I 26 E. 5b; 100 Ia 72). Diese Begriffsbestimmung führt zu befriedigenden
Ergebnissen in Kurorten wie St. Moritz, Arosa oder Verbier, die nach
ihrer Lage und Struktur vorwiegend für einen mehrtägigen Aufenthalt
aufgesucht werden. Es fragt sich, ob sie auch im Falle von Einsiedeln
haltbar sei, wo neben den Kurgästen und Ortseinwohnern eine dritte Gruppe
von Benützern der Kureinrichtungen besonders in Erscheinung tritt,
nämlich die Passanten, die sich nur tagsüber im Orte aufhalten. Dem
Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass dieser Kategorie von
Besuchern in Einsiedeln überragende Bedeutung zukommt. Einsiedeln geniesst
seit jeher den Ruf eines religiösen, kulturellen und historischen Zentrums
ersten Ranges. Hinzugekommen ist in neuerer Zeit die Entwicklung zu einem
Mittelpunkt des Wintersports in den Voralpen der deutschsprachigen Schweiz,
dies insbesondere in den allerletzten Jahren, in denen der Skilanglauf
als Volkssport neben dem Abfahrtslauf einen fast ebenbürtigen Rang erlangt
hat. Da sich Einsiedeln von der grössten Schweizerstadt, Zürich, aus sowohl
mit der Bahn als auch mit dem Auto in einer knappen Stunde erreichen lässt,
hat dies einen sehr starken Zustrom von Passanten zur Folge, die nicht in
Einsiedeln übernachten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die nicht
genau messbare Zahl dieser Passanten gehe im Jahr in die Millionen, dürfte
zutreffen. Ebenso ist richtig, dass sie die Zahl der in Einsiedeln während
einer oder mehrerer Nächte logierenden Gäste um ein Vielfaches übersteigt.

    Prüft man nun, ob dieser Tatsache ein Einfluss auf das Recht des
Bezirks Einsiedeln zur Erhebung einer Kurtaxe zukomme, so ist von
den Grundsätzen auszugehen, die das Bundesgericht hinsichtlich der
Mitbenützung der Kureinrichtungen durch die ortsansässige Bevölkerung
aufgestellt hat, die - wie die Passanten - ebenfalls keine Kurtaxe zu
entrichten hat. Wie bereits erwähnt, wurde wiederholt festgestellt,
dass diejenigen Einrichtungen aus Kurtaxen finanziert werden dürften,
die für die Ortseinwohner allein nicht notwendig gewesen wären und somit
den ordentlichen Haushalt einer Gemeinde ohne Kurgäste nicht belasten
würden. Hält man an diesem Grundsatz fest, so ist nicht einzusehen,
weshalb das Recht zur Erhebung einer Kurtaxe dann entfallen sollte, wenn
neben die eigentlichen Kurgäste und die ortsansässige Bevölkerung noch
eine beträchtliche Anzahl von nicht am Orte übernachtenden Passanten als
mögliche Nutzniesser der Kureinrichtungen treten. Zur Aufenthaltssteuer
wird die Kurtaxe dadurch nicht, so dass Art. 46 Abs. 2 BV nicht als
verletzt erscheint. Freilich ist nicht zu verkennen, dass sich das
Problem der Rechtsgleichheit im Falle von Einsiedeln ausgeprägter zeigt
als in andern Kurorten etwa vom Range von St. Moritz. Für Einsiedeln
lässt sich nicht in Abrede stellen, dass zwischen den mit der Taxe
belasteten Kurgästen und denjenigen Personen, welche die Einrichtungen
des Kurortes mitbenützen, ohne zu übernachten und demgemäss ohne eine
Kurtaxe zu entrichten, eine gewisse Rechtsungleichheit besteht. Es handelt
sich hier jedoch nicht um eine Grundsatzfrage, sondern um eine solche des
Masses. Artikel 4 BV ist dann nicht verletzt, wenn dem Verhältnis zwischen
Kurgästen und Passanten bei der Bemessung der Kurtaxe Rechnung getragen
wird. Trifft dies zu, so kann angenommen werden, ein wesentlicher Teil
der für die Annehmlichkeit der Passanten aufgewendeten Mittel werde aus
dem ordentlichen Bezirks- oder Gemeindehaushalt aufgebracht. Verhält es
sich so, dann ist der Rüge, wonach eine nach Logiernächten zu bemessende
Abgabe an sich willkürlich sei, der Boden entzogen. Die Zulässigkeit der
Heranziehung der Besitzer von Ferienhäusern zur Kurtaxe bedarf keiner
erneuten, grundsätzlichen Erörterung. Es kann hierzu auf die einlässlichen
Erwägungen in BGE 90 I 98 ff. E. 5 und 93 I 22 ff. E. 4 verwiesen werden.

Erwägung 3

    3.- Es bleibt zu prüfen, ob die dem Bezirksrat Einsiedeln aus Kurtaxen
zugeflossenen Mittel in den drei Jahren, die Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden, zweckentsprechend verwendet worden sind, nämlich, wie
das Kurtaxengesetz in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung
sagt, ausschliesslich zur Förderung des Fremdenverkehrs. In BGE 93 I
25 f. hat das Bundesgericht eine Reihe von Aufgaben angeführt, die auch
dann zu erfüllen wären, wenn der betreffende Ort (St. Moritz) kein Kurort
wäre und die demgemäss nicht aus Kurtaxen bestritten werden dürfen, so
die allgemeine Gemeindeverwaltung, die Erstellung und der Unterhalt von
Strassen, der Betrieb von Schulen, die Wasserversorgung, die Sicherheits-
und die Gesundheitspolizei, die Feuerwehr usw. Demgegenüber stünden
die Aufwendungen, die für die Ortseinwohner allein keinesfalls erbracht
würden, nämlich der Personal- und Sachaufwand für ein gut ausgerüstetes,
den Besuchern mit Gratisauskünften dienendes Verkehrsbüro, Beiträge an
Sportorganisationen, Sporteinrichtungen und Sportanlässe, der Aufwand
für ein Kurorchester, der Unterhalt von Spazierwegen, Ruhebänken und
Skipisten, eines Hallenbades, einer Kunsteisbahn usw. Unterzieht man
die vom Verwaltungsgericht angeführten, vom Beschwerdeführer nicht als
offensichtlich falsch beanstandeten Zahlen unter diesen Gesichtspunkten
einer kritischen Durchsicht, so ergibt sich folgendes:

    a) Eingenommen wurden vom Bezirksrat unter dem Titel "Fremdentaxen"
in den Jahren 1971-1973 brutto Fr. 546'219.--. In diesen Einnahmen sind
jedoch, wie sich zwar nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes, wohl
aber aus einer schon bei den kantonalen Akten befindlichen Vernehmlassung
der Bezirkskanzlei Einsiedeln vom 30. April 1975 ergibt, 30 Rappen
pro Übernachtung inbegriffen, die von den Hoteliers und Gastwirten
zusätzlich zu den Kurtaxen für Spezialzwecke einbezahlt werden. Die
Summe dieser Beträge machte gemäss Beschwerdeantwort in den Jahren
1971-1973 Fr. 74'943.-- aus. Sie wurde unvermindert an den Verkehrsverein
bzw. an einen Spezialfonds des Hoteliervereins weitergeleitet (Urteil
des Verwaltungsgerichtes S. 7 unten: Summe der Ausgaben gemäss lit. d,
e und g: Fr. 74'943.--). Als massgebende Kurtaxen-Einnahmen sind somit
die restlichen Fr. 471'276.-- zu betrachten, und es sind andererseits
auf der Ausgabenseite die Positionen d, e und g nicht zu berücksichtigen.

    Von den restlichen Ausgaben können drei Positionen
wegen Unerheblichkeit beiseitegelassen werden, nämlich lit. b
(Wartung der Pilgeraborte), c (Gehaltsanteil/Spesen/Telefon) und f
(Postscheck/Div.). Damit verbleiben zwei wesentliche Ausgabenposten,
nämlich Fr. 358'121.--, Weiterleitung an Verkehrsverein, und Fr. 92'317.--
"Fondierung für kommende Aufgaben".

    Die Rückstellung von 20% der Kurtaxeinnahmen für künftige grosse
Aufgaben des Fremdenverkehrs (sogenannte Fondierung) ist in § 9 des
Kurtaxen-Reglementes zwingend vorgeschrieben. Dass diese Verwendung unter
dem Gesichtspunkt der Doppelbesteuerung unstatthaft wäre, wird in der
Beschwerde nicht behauptet. Zu Recht, denn es gehört mit zu den Aufgaben
eines Kurortes, für gewisse grössere Aufgaben, die sich einmal stellen
können, Mittel zur Verfügung zu haben. Das Bundesgericht hat denn auch im
Falle der Gemeinde Verbier bemerkt, der Kurtaxpflichtige könne demgegenüber
nicht mit Erfolg geltend machen, er selbst komme nicht in den Genuss der
entsprechenden Vorteile (BGE 100 Ia 74 E. 3c). Selbstverständlich wäre es
unzulässig, die gesamten Kurtaxen oder den grössten Teil davon in einen
für künftige Verwendung zu noch nicht bekannten Zwecken bestimmten Fonds
fliessen zu lassen. Die Abzweigung einer Quote von 20% hiefür erscheint
aber als durchaus vertretbar.

    b) Der weit überwiegende Teil der Einnahmen aus Kurtaxen wird
vom Bezirksrat an den Verkehrsverein Einsiedeln weitergeleitet. Für
1971-1973 handelt es sich nach der Rechnung des Bezirksrates, die auf
Jahresende abgeschlossen wird, um Fr. 358'121.--, nach derjenigen des
Verkehrsvereins, dessen Rechnungsjahr jeweils mit dem 31. März abschliesst,
um Fr. 343'000.--. Auszugehen ist von der zweiten dieser Zahlen, die sich
aus den detaillierten Jahresrechnungen des Verkehrsvereins ergibt und
auch dem Urteil des Verwaltungsgerichtes als Grundlage gedient hat. Von
diesen Einnahmen wurden nach dem angefochtenen Entscheid verwendet:

    - für Sommertourismus und Wallfahrt             Fr.  16'384.30

    - für öffentliche Anlagen                       Fr.  41'785.90

    - für Wintertourismus                           Fr.  22'187.05

    - für Geschäftsführung                          Fr.  61'453.90

    - für Verkehrsbüro                              Fr. 179'159.70

    - für Verschiedenes                             Fr.  22'029.15

    (die letzte Position ist hier gegenüber

    dem Urteil des Verwaltungsgerichtes,

    dem ein offensichtlicher Rechenfehler

    unterlaufen ist, um Fr. 10'000.-- korrigiert

    worden)
                                                     --------------
                                      Total:         Fr. 343'000.--

    Die Aufteilung nach Prozenten - unter Ausserachtlassung der bereits
behandelten Rückstellungen des Bezirksrates - zeigt folgendes Bild:

    - Sommertourismus und Wallfahrt                         4,78%

    - öffentliche Anlagen                                  12,18%

    - Wintertourismus                                       6,47%

    - Geschäftsführung                                     17,92%

    - Verkehrsbüro                                         52,23%

    - Verschiedenes                                         6,42%
                                                           ------- 100,00%

    Der Beschwerdeführer greift in seiner Beschwerde vor allem die
Positionen Verkehrsbüro und Geschäftsführung an, die vom Standpunkt des
Gastes aus gesehen auch zusammengehören und, wie in der Beschwerde richtig
ausgeführt wird, gut 70% der Einnahmen des Verkehrsvereins aus Kurtaxen
beanspruchen. Das Bundesgericht hat indessen schon in den Fällen Arosa (BGE
67 I 207) und St. Moritz (BGE 93 I 26 E. 5b) ausgeführt, der Betrieb eines
gut dokumentierten, den Kurgästen mit Gratisauskünften verschiedenster
Art dienenden Verkehrsbüros liege im Interesse des Kurbetriebes;
seine Finanzierung aus Kurtaxen sei daher nicht zu beanstanden. Wenn
der Beschwerdeführer dem entgegenhält, es handle sich vorwiegend um eine
Institution zur Vermittlung von Hotelbetten usw., die allenfalls auf Kosten
des Gastgewerbes zu gehen hätte, so kann dem nicht gefolgt werden. Die
Dienste eines Verkehrsbüros erschöpfen sich keineswegs in dieser Tätigkeit,
und auch soweit sie ausgeübt wird, liegt dies im wohlverstandenen Interesse
des ganzen Kurortes. Jedenfalls handelt es sich um eine Einrichtung,
die um der ortsansässigen Bevölkerung willen niemals unterhalten würde,
was zur Rechtfertigung der Verwendung von Kurtaxeneinnahmen ausreicht. Ob
der Beschwerdeführer als Eigentümer eines Ferienhauses die Dienste des
Verkehrsbüros in Anspruch nimmt oder nicht, ist bedeutungslos; es genügt,
dass sie bei Bedarf auch ihm zur Verfügung stünden.

    Die übrigen Positionen der Ausgabenrechnung geben unter dem
Gesichtswinkel der Verwendung im Interesse des Kurortes zu keinen
Bemerkungen Anlass. Sie werden denn auch in der Beschwerde nicht im
einzelnen angefochten.

    Nicht gerechtfertigt wäre es allerdings, wenn unter dem Titel
"Verkehrsbüro" Aufwendungen für Prospekte und Inserate verbucht
würden. Weder aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes noch aus den bei
den Akten befindlichen Jahresrechnungen ergibt sich eindeutig, ob diese
Aufwendungen aus Kurtaxen oder aus anderen nicht zweckgebundenen Mitteln
erfolgten, die dem Verkehrsverein vor allem aus Mitgliederbeiträgen
zuflossen. Der Beschwerdeführer nimmt indessen selbst nicht an, diese
Auslagen seien in denjenigen für das Verkehrsbüro enthalten, wie sich aus
S. 3 Mitte seiner Beschwerde ergibt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
weitere Ausführungen in dieser Richtung. Zu bemerken bleibt lediglich,
dass eine über die Verwendung der Kurtaxen allein unmissverständlich
Aufschluss gebende Jahresrechnung wünschenswert wäre.

Erwägung 4

    4.- Weiter ist dazu Stellung zu nehmen, ob sich die vom
Beschwerdeführer zu entrichtende Kurtaxe im Rahmen einer "geringen
Sondersteuer" halte, wie dies das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
verlangt (BGE 64 I 305 E. 2, 90 I 97, 93 I 26 f. E. 5c). Dabei kommt es nur
darauf an, wie sich die Abgabe im konkreten Fall auf den Beschwerdeführer
auswirkt. Da er nach der Anzahl der Betten seines Ferienhauses für
jährliche Pauschalbeträge belangt wird, kann er nicht geltend machen,
die von gastwirtschaftlichen Betrieben erhobene Übernachtungstaxe sei
unangemessen.

    Die vom Beschwerdeführer erhobene Kurtaxe beträgt entsprechend dem
Vollzugsbeschluss des Bezirksrates vom 22. Juli 1971 Fr. 15.-- pro Bett
und Jahr oder insgesamt Fr. 75.-- jährlich. Vergleicht man diesen Betrag
mit den Kurtaxen anderer Gemeinden, mit denen sich das Bundesgericht zu
befassen hatte, so erscheint er als bescheiden. Im Falle von Flims betrug
die entsprechende Abgabe schon im Jahre 1960 je nach Lage und Komfort
des Ferienhauses Fr. 40.-- bis Fr. 80.-- pro Bett (BGE 90 I 88 lit. A),
ebenso in St. Moritz ab 1962 (BGE 93 I 19 lit. A). Im Kanton Tessin waren
im einschlägigen Gesetz von 1970 Pauschaltaxen von Fr. 30.-- bis 50.-- pro
Bett vorgesehen (BGE 99 Ia 352 lit. A), in Verbier solche von Fr. 150.--
bis Fr. 200.-- pro Haus (für nicht im Kanton Wallis, aber in der übrigen
Schweiz domizilierte Eigentümer; BGE 100 Ia 64 lit. A). Vergleicht man
den in Einsiedeln geltenden Pauschalansatz mit demjenigen der Bündner
Kurorte Flims und St. Moritz, so ergibt sich, dass er selbst dann, wenn
man das Ferienhaus des Beschwerdeführers einem solchen der einfachsten
Kategorie gleichstellt, nur 37,5% beträgt. Wählt man die Tessiner-Ansätze
als Vergleichsmassstab, so kommt man auf 50%. Dabei ist noch nicht
berücksichtigt, dass das Kurtaxenreglement von Einsiedeln später erlassen
wurde als die Reglemente der erwähnten anderen Kantone und Gemeinden, so
dass der Vergleich mit Rücksicht auf die Geldentwertung für Einsiedeln noch
günstiger ausfällt. Es kann somit keinem Zweifel unterliegen, dass die von
Ferienhausbesitzern in der Gemeinde Einsiedeln erhobene Kurtaxe unter den
Begriff der "geringen Sondersteuer" fällt, deren Erhebung Art. 46 Abs. 2
BV nicht verletzt. Zugleich ist festgestellt, dass die - im Vergleich zu
andern Kurorten - ungleichen Verhältnisse verschieden behandelt werden,
weshalb auch Art. 4 BV nicht mit Erfolg angerufen werden kann.