Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IV 87



101 IV 87

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April 1975 i.S.
Markstahler gegen Stadtgemeinde Ilanz. Regeste

    Art. 55 Abs. 1 SSV.

    Auf einer geraden Strasse ohne Unterbrüche durch Kreuzungen etc., wo
dem Trottoir entlang Parkfelder markiert sind, dürfen daran anschliessend
mindestens auf eine Länge von 5-6 Personenwagen keine Fahrzeuge aufgestellt
werden; im Zweifel ist ein Verbot zu signalisieren.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

    b) Hinsichtlich der Auslegung von Art. 55 Abs. 1 SSV vertreten die
kantonalen Instanzen die Auffassung, das Gebot, ein Fahrzeug innerhalb
der Parkfelder abzustellen, beziehe sich auf die ganze Strasse, sofern
auf einem Teil derselben Parkfelder markiert sind. Demgegenüber behauptet
Markstahler unter Berufung auf eine angeblich von der Eidgenössischen
Polizeiabteilung mündlich erteilte Auskunft, die erwähnte Vorschrift
betreffe nur den unmittelbar an die bezeichneten Felder anschliessenden
Teil der Strasse; es solle damit verhindert werden, dass ein Auto
teils innerhalb und teils ausserhalb der Parkfelder oder dicht daneben
abgestellt werde.

    Beide Auffassungen sind unzutreffend und verkennen die Tragweite
des Art. 55 Abs. 1 SSV. Werden auf einer Strasse Parkfelder markiert,
so dürfen ausserhalb dieser Felder im angrenzenden Raum (BGE 98 IV 228)
keine Fahrzeuge abgestellt werden. Die Wendung "im angrenzendem Raum"
bedeutet nun nicht, dass das Verbot nur diejenigen Autos betreffe, welche
unmittelbar neben oder zum Teil noch auf dem Parkfeld stehen. Vielmehr ist
das Parkieren auch in einem gewissen Abstande ausserhalb der markierten
Felder unzulässig. Diese Distanz ist je nach den örtlichen Verhältnissen
verschieden. Auf einer geraden Strasse ohne Unterbrüche durch Kreuzungen,
Einfahrten und dergleichen, wo dem Trottoir entlang Parkfelder markiert
sind, dürfen daran anschliessend mindestens auf eine Länge von ca. 5-6
Personenwagen keine Fahrzeuge aufgestellt werden. Darüber hinaus ist ein
Verbot in der Regel nur anzunehmen, wenn es signalisiert ist.

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Auto des Beschwerdeführers
etwa 50 m vom nächsten Parkfeld entfernt stand und dass sich dazwischen
die Einmündung der Versamerstrasse befindet, das Trottoir also
nicht durchgehend ist. Das Verbot gemäss Art. 55 Abs. 1 SSV kann
vernünftigerweise nicht auf eine so grosse Distanz und über eine
Strasseneinmündung hinaus wirken. Wollte die Behörde auch vor dem
Pfarrhaus das Parkieren verbieten, so hätte sie ein entsprechendes Verbot
erlassen und angemessen signalisieren müssen. Der Vorinstanz kann umso
weniger gefolgt werden, als sie selbst nicht geltend macht, der von ihr
vertretene Standpunkt ergebe sich aus besonderen örtlichen Umständen,
z.B. aus dem Verlauf der Strasse. Das Verwaltungsgericht wie auch die
Beschwerdegegnerin weisen im Gegenteil selber darauf hin, dass das ganze
Strassenstück gerade und übersichtlich ist.