Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IV 371



101 IV 371

87. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1975 i.S. X. gegen
Staatsanwaltschaft von Bern-Mittelland Regeste

    I. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951.

    Die Verletzung des Art. 32 des genannten Vertrages kann mit Beschwerde
beim Bundesrat im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. b VwG gerügt werden
(Erw. I). II. Strafprozessuale Beschlagnahme. Verhältnis zum Bundesrecht.

    1. Eine aufgrund kantonalen Rechts in einer vom Strafgesetzbuch
beherrschten Rechtssache erlassene Verfügung stellt eine der
Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 BStP unterliegende Bundesstrafsache
dar (Erw. 1).

    2. Die in Anwendung kantonalen Rechts verfügte Beschlagnahme von
Vermögenswerten des Angeschuldigten zur Deckung der Gefangenschaftskosten
ist öffentlichrechtlicher Art und kann deshalb nicht mit eidg.
Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (Erw. 3a).

    3. Die in einer kantonalen Strafprozessordnung vorgesehene
Beschlagnahme von (mit der Straftat in keinem Zusammenhang stehenden)
Vermögensstücken des Angeschuldigten zur Sicherstellung privatrechtlicher
Schadenersatzansprüche ist bundesrechtswidrig (Erw. 3b).

    4. Die strafprozessuale Beschlagnahme von Vermögensstücken des
Angeschuldigten widerspricht Art. 59 Abs. 2 StGB nur dann nicht, wenn
ausschliesslich solche Gegenstände mit Beschlag belegt werden, welche
bei rechtswidriger Aneignung nicht in das Eigentum des Angeschuldigten
übergegangen sind (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Anlässlich des Aufstandes im Herbst 1956 floh der damals
erst 15 1/2jährige X. aus Ungarn; mit einem Flüchtlingszug gelangte
er im Dezember 1956 in die Schweiz. Nachdem er zunächst verschiedene
Stellen zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber versehen hatte, musste
er am 12. Januar 1960 vom Bezirksgericht Zürich wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, fortgesetzten Hausfriedensbruchs und Fahrens ohne Ausweis zu
1 Jahr Gefängnis, abzüglich 12 Tage Untersuchungshaft, verurteilt werden;
das Gericht gewährte X. für diese Strafe auf eine Probezeit von 5 Jahren
den bedingten Strafvollzug.

    Am 4. Juli 1961 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, fortgesetzten Hausfriedensbruchs und
wiederholter Sachbeschädigung zu 18 Monaten Gefängnis, abzüglich 82
Tage Untersuchungshaft; es charakterisierte den damals erst 20jährigen
X. angesichts des Tatvorgehens als einen gewiegten Einbrecher. Diese
erneute Verurteilung führte am 22. August 1961 zum Widerruf des X. am
12. Januar 1960 gewährten bedingten Strafvollzugs. Nach voller Verbüssung
beider Strafen wurde dieser am 30. September 1963 aus der Strafanstalt
Regensdorf entlassen.

    Am 18. März 1964 wurde er vom Bezirksgericht St. Gallen wegen
öffentlich unzüchtiger Handlungen zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt.

    Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X. am 21. Juni 1966
wegen wiederholten qualifizierten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und
Sachbeschädigung sowie wegen Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch
und verbotenen Waffentragens zu 1 Jahr Gefängnis, abzüglich 313 Tage
Untersuchungshaft. Nach Beendigung der Strafverbüssung am 11. August
1966 fand er in Romanshorn Arbeit, wurde jedoch schon am 7. September
1966 entlassen, angeblich weil die Polizei damals Ermittlungen gegen ihn
führte. Von diesem Zeitpunkt an ging er keiner geregelten Erwerbstätigkeit
mehr nach und verweigerte den Polizeibehörden gegenüber jegliche Angabe
über die Herkunft des Geldes, das er zu seinem Lebensunterhalt verbrauchte.

    Vom Obergericht des Kantons Zürich wurde X. am 30. Juni 1967 der
wiederholten öffentlich unzüchtigen Handlung schuldig erklärt und
dafür sowie wegen Sachbeschädigung zu 6 Monaten Gefängnis, abzüglich
8 Tage Untersuchungshaft, verurteilt. Die Strafverbüssung endete am
15. März 1968. Am 3. Oktober 1968 folgte eine Verurteilung durch das
Untersuchungsrichteramt St. Gallen wegen Führens eines Motorfahrzeuges
trotz Führerausweisentzug.

    Am 30. September 1969 endlich wurde X. vom Obergericht des Kantons
Zürich wegen neuerlicher öffentlich unzüchtiger Handlung zu 6 Monaten
Gefängnis verurteilt; der Strafvollzug endete am 10. Mai 1970.

    B.- Das Geschworenengericht des II. Bezirkes des Kantons Bern erklärte
X. am 27. Juni 1974 schuldig des vollendeten und versuchten qualifizierten
Diebstahls gemäss Art. 137 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 21 StGB, der
fortgesetzten Sachbeschädigung, des fortgesetzten Hausfriedensbruchs und
wiederholter öffentlich unzüchtiger Handlungen. Es verurteilte X. zu einer
Zuchthausstrafe von 4 1/2 Jahren, abzüglich 730 Tagen Untersuchungshaft,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Zürcher Obergerichts vom
30. September 1969. Anstelle des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe erkannte
das Geschworenengericht auf Verwahrung gemäss Art. 42 StGB.

    Als Nebenstrafe verhängte es gegen den Verurteilten Landesverweisung
auf Lebenszeit gemäss Art. 55 Abs. 1, Satz 2 StGB sowie Art. 32 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951.

    Über die beschlagnahmten Gegenstände, Münzen und Sparbuch sowie Konten
bei der liechtensteinischen Landesbank in Vaduz und der Schweizerischen
Bankgesellschaft, Filialen St. Moritz und St. Gallen, verfügte das
Geschworenengericht wie folgt:

    a) 1 Paar Lederhandschuhe hellbraun und 2 Schraubenzieher
Chrom-Vanadium/BP-Junior mit Isoliergriff werden nach Art. 58 Abs. 1 StGB
zuhanden des Staates eingezogen.

    b) 1 Goldkettchen, mit goldgefasstem Goldstück "Vreneli" zu
Fr. 20.--/Jahrgang 1930 als Anhänger, wird an Frau Hauser-Angst Margrith,
Engimattstrasse 15, Zürich, zurückgegeben.

    c) 1 Vier-Dukaten-Goldstück "Franz Joseph" Jahrgang 19i5 und eine
Goldmedaille "Mondlandung" wird an Herrn Bezzola Romeo, Wesemlinring 24,
Luzern, zurückgegeben.

    d) 1 Paar Manchettenknöpfe und ein blattförmiger Anhänger in Gold,
mit Kette, werden dem Angeschuldigten X. herausgegeben unter Vorbehalt
des gesetzlichen Retentionsrechts des Staates gemäss Art. 117 EG zum ZGB
in der Fassung des Gesetzes vom 10.2.1952 über den Ausbau der Rechtspflege.

    e) Das Übrige wird nach Art. 172bis Abs. 2 StrV hinterlegt unter
Vorbehalt des gesetzlichen Retentionsrechts des Staates gemäss Art. 117
EG zum ZGB in obgenannter Fassung.

    C.- Gegen dieses Urteil hat X. durch seinen Anwalt zunächst
staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 4 BV geführt. Diese Beschwerde
ist vom Bundesgericht am 4. Juni 1975 abgewiesen worden.

    D.- X. führt gegen das Urteil des Geschworenengerichts zusätzlich eidg.
Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung der Landesverweisung und
der verfügten Hinterlegung des Vermögens nach Art. 172bis Abs. 2 StrV.

    E.- Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland beantragt Abweisung der
Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

           Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 4

    I. Landesverweisung

    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er Art. 32 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
welche Bestimmung die Vorinstanz der ausgesprochenen Landesverweisung
zugrunde gelegt hat, untersteht. Er macht lediglich geltend, dass er
die öffentliche Ordnung nicht gefährdet habe und nicht gefährde; die in
Art. 32 des genannten Abkommens festgelegte Voraussetzung sei somit nicht
erfüllt und die Vorinstanz habe demnach diese Bestimmung verletzt.

    Diese Verletzung kann jedoch gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 durch
Beschwerde beim Bundesrat gerügt werden. Zu den in dieser Bestimmung
aufgezählten Staatsverträgen gehört offensichtlich auch das Abkommen über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, für die Schweiz am
21. April 1955 in Kraft getreten (AS 1955, S. 455 und 441). Der Bundesrat
hat im Meinungsaustausch die gleiche Auffassung vertreten und sich bereit
erklärt, auf die vorliegende Beschwerde insoweit einzutreten, als damit
eine Verletzung des Flüchtlingsabkommens geltend gemacht wird. Kann
diese Verletzung aber durch Beschwerde beim Bundesrat gerügt werden,
so kann insoweit auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.

    Im übrigen hat die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen
Urteils Art. 55 StGB zur Festsetzung der Dauer der Landesverweisung
als anwendbar erklärt. Nachdem der Beschwerdeführer eine Verletzung
dieser Bestimmung weder ausdrücklich noch dem Sinne nach rügt, hat es
diesbezüglich beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.

Erwägung 1

    II.1.- Verfügte Hinterlegung des Vermögens

    Die Beschwerde führt zunächst aus, es handle sich bei dem in lit. e des
Dispositivs im angefochtenen Urteil als hinterlegt erklärten Vermögen des
Beschwerdeführers um Werte in der Höhe von rund Fr. 100'000.--, nämlich um
3 gesperrte Sparhefte der Schweiz. Bankgesellschaft, Filialen St. Moritz
und St. Gallen, und der Liechtensteinischen Landesbank in Vaduz in der
Höhe von ca. Fr. 45'000.--, um Barmittel von Fr. 21'000.-- und DM 9'500.--
sowie um 200 Goldmünzen in einem Wert von über Fr. 25'000.--. Sodann
macht die Beschwerde in einer Anzahl von Einwänden, auf die im einzelnen
noch zurückzukommen sein wird, geltend, die auf Art. 172bis Abs. 2
des Strafverfahrens des Kantons Bern vom 20. Mai 1928 (StrV) gestützte
Hinterlegung sei unzulässig.

    Es ist vorerst abzuklären, ob mit eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde eine nach kantonalem Strafprozessrecht angeordnete
Verfügung angefochten werden kann. Im vorliegenden Fall ist die
Hinterlegung des Vermögens in einer vom Strafgesetzbuch beherrschten
Rechtssache verfügt worden. Sie ist deshalb als Bundesstrafsache zu
betrachten. Da zudem gerügt wird, es sei zu Unrecht kantonales statt
Bundesrecht angewendet worden, ist grundsätzlich auf die Beschwerde
einzutreten (vgl. BGE 97 II 189/90, 86 II 294/5, 85 II 195, 78 II 89,
74 II 51).

Erwägung 2

    II.2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die verfügte Hinterlegung
weise pfandähnlichen Charakter auf und gleiche dem zivilrechtlichen
Institut von Art. 934 ZGB. Art. 64 BV behalte die Gesetzgebung im
Zivilrecht aber ausdrücklich dem Bund vor. Deshalb sei Art. 172bis Abs. 2
StrV verfassungswidrig.

    Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss Art. 269
Abs. 1 BStP grundsätzlich jede Verletzung eidgenössischen Rechts durch
ein kantonales Strafurteil gerügt werden; nicht bloss Verstösse gegen
materielles, sondern auch solche gegen prozessuales Bundesrecht können
daher mit diesem Rechtsmittel angefochten werden. Der Kassationshof
prüft nicht nur, ob eidgenössisches Straf- und Strafprozessrecht richtig
angewendet wurde, sondern auch, ob allenfalls das übrige Bundesrecht - mit
Ausnahme der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 269 Abs. 2 BStP)
- verletzt worden ist. In der Regel kommt dies allerdings nur vorfraglich
zum Zuge, da dem Streit ein Rechtsverhältnis des Bundesstrafrechtes
zugrunde liegt.

    Was die vorsorglichen Massnahmen anbelangt, die in einer
Bundesstrafsache ergehen, sind sie analog zur zivilrechtlichen Praxis
(BGE 86 II 294 E. 1 mit Verweisungen) selbst dann Bundesstrafsache, wenn
die Massnahme gestützt auf kantonales Strafprozessrecht angeordnet wurde.

    In Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann auf die vorliegende
Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als damit ausdrücklich oder
sinngemäss geltend gemacht wird, Art. 272bis Abs. 2 StrV verstosse gegen
Art. 64 BV.

Erwägung 3

    II.3.- Die Beschwerde macht sodann geltend, Art. 172bis Abs.
2 StrV (der bestimmt, dass die dem Berechtigten durch strafbare
Handlungen entzogenen Gegenstände jenem nach Rechtskraft des Urteils
zurückzugeben sind, eine frühere Rückgabe nur mit Zustimmung des
Angeschuldigten zulässig ist und, sofern die Berechtigung zweifelhaft oder
bestritten ist, der Richter die Hinterlegung der Gegenstände anordnet)
verletze das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit der
verfügten Hinterlegung erzielten die als "Berechtigte" vorgesehenen
Gläubiger gegenüber den übrigen Gläubigern des Beschwerdeführers eine
bevorzugte Stellung, sozusagen in Form eines zusätzlichen Konkurs-
oder Betreibungsprivileges.

    a) Bei den hinterlegten Vermögenswerten des Beschwerdeführers ist zu
unterscheiden, ob diese zugunsten öffentlicher Ersatzansprüche des Staates
für aufgelaufene Untersuchungs-, Gerichts- und Gefangenschaftskosten,
oder ob sie zur Befriedigung privatrechtlicher Ersatzansprüche der aus
den Strafhandlungen des Verurteilten Geschädigten Personen mit Beschlag
belegt wurden. Hinsichtlich des Rechts der Strafbehörde, Vermögensstücke
des Angeschuldigten zur Deckung der (staatlichen) Prozesskosten zu
beschlagnahmen, bestimmt Art. 44 SchKG, dass die Verwertung von auf
Grund strafrechtlicher Gesetze mit Beschlag belegten Gegenständen nach
den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen
vorzunehmen sei. Da weder das formelle noch das materielle Bundesstrafrecht
Vorschriften darüber aufstellen, wie die Kantone sich aus den in einem
Strafverfahren beschlagnahmten Vermögenswerten des Angeklagten für ihre aus
der Durchführung des Strafverfahrens erwachsenen Untersuchungs-, Gerichts-
und Gefangenschaftskosten bezahlt machen sollen, steht es den Kantonen nach
Art. 44 SchKG frei, darüber selbst zu legiferieren (BGE 76 I 32 und 99).

    Das hat der Kanton Bern getan, indem er in Art. 117 EG ZGB
bestimmt, dass ihm an den Effekten und dem baren Geld einer verhafteten
Person, die sich bei der Verhaftung in ihren Händen befinden, ein
gesetzliches Retentionsrecht öffentlichrechtlicher Natur zur Deckung
der Gefangenschaftskosten zusteht. Die Rechtsnatur der im vorliegenden
Fall hinsichtlich dieser Kosten unmittelbar angewendeten Norm für die
Beschlagnahme ist also kantonaler, öffentlichrechtlicher Art. Insoweit
liegt demnach keine Bundesstrafsache vor. Ist aber die in Erw. 1 am Ende
genannte Voraussetzung in diesem Punkte nicht erfüllt, dann kann auf die
vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde insoweit nicht eingetreten werden,
als die Beschlagnahme des Vermögens des Beschwerdeführers die Sicherung
der Ansprüche des Kantons Bern aus Gefangenschaftskosten betrifft.

    b) Anders liegen die Dinge jedoch im Falle der zugunsten von
geschädigten Privatpersonen verfügten Hinterlegung. Diese erfolgte
zur Sicherstellung von allfälligen Ersatzforderungen gegenüber dem
Beschwerdeführer gemäss Art. 41 OR und ist demnach als Bundeszivilsache
anzusehen.

    Mit der angefochtenen Beschlagnahme wird diesbezüglich die
Rückerstattung gesichert, falls sich später die Berechtigung der durch
Strafhandlungen des Beschwerdeführers Geschädigten an den hinterlegten
Vermögensstücken ergeben sollte. Damit wird vom bernischen Prozessrecht
zu Gunsten der vom Täter durch Delikt geschädigten Privatpersonen eine
Sicherheit pfandartigen Charakters begründet, wie die Beschwerde mit Recht
einwendet. Eine solche strafprozessuale Pfandsicherheit zu Gunsten der
deliktisch geschädigten Gläubiger des Täters ist indessen nichts anderes
als ein Gläubigerarrest. Nach Bundesrecht ist ein solches Privileg aber
dann nicht zulässig, wenn die beschlagnahmten Gegenstände mit der Straftat
in keiner Beziehung stehen (BGE 76 I 100/02). Aus diesem Grund bestimmt
Art. 172bis Abs. 2 StrV, dass die Hinterlegung sich nur auf "die dem
Berechtigten durch strafbare Handlungen entzogenen Gegenstände" beziehe.

    Die Vorinstanz hat sich nirgends deutlich darüber ausgesprochen,
ob die dem Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung abgenommenen,
beschlagnahmten und nunmehr der Hinterlegung unterstellten Vermögensstücke
mit den von ihm verübten Einbruchdiebstählen wirklich in Beziehung
stehen. Wohl wird im angefochtenen Urteil erklärt, abgesehen von
gelegentlichen Münzhandelsgeschäften lägen keine Hinweise auf legalen
Erwerb des beträchtlichen Vermögens vor, über das der Beschwerdeführer
verfügte. Anderseits ist aber der Beschwerdeführer in 123 Fällen von
der Anklage des qualifizierten Diebstahls freigesprochen worden, und
die Vorinstanz stellt dazu fest, es könne dem Angeschuldigten in vielen
Fällen nicht nachgewiesen werden, dass die in seinem Besitze vorgefundenen
Goldstücke aus Delikten stammten. Unter diesen Umständen muss die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit sie sich - unter Vorbehalt
der Gefangenschaftskosten - darüber äussere, ob und allenfalls welche der
beschlagnahmten Vermögensstücke des Beschwerdeführers aus den von ihm
verübten Straftaten herstammen und welche nicht. Mit Rücksicht auf den
Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Herkunft seines Vermögens keine
Auskunft gibt und seit längerer Zeit keiner geregelten Arbeit nachgeht,
sind an die Annahme, sein gesamtes Vermögen bestehe aus Deliktsgut,
freilich nicht zu strenge Anforderungen zu stellen.

Erwägung 4

    II.4.- a) Endlich wirft die Beschwerde die Frage auf, ob Art.
172bis Abs. 2 StrV mit Art. 59 Abs. 2 StGB vereinbar sei.

    Hierauf ist zunächst festzustellen, dass diese Normen inhaltlich
verschiedene Zwecke verfolgen: Die kantonale Bestimmung ordnet in einem
Fall, wo einer Privatperson durch strafbare Handlung Gegenstände entzogen
wurden, bezüglich deren Berechtigung an diesen Gegenständen jedoch Zweifel
bestehen, die "Hinterlegung" an. Demgegenüber umschreibt Art. 59 Abs. 2
StGB die Voraussetzungen, unter denen Gegenstände, die sich jemand durch
strafbare Handlung angeeignet hat, dem Staate "verfallen". Im ersteren
Fall wird also bloss eine vorläufige Hinterlegung des durch Delikt
erworbenen Gegenstandes normiert. Im letztern Fall hingegen wird unter
gewissen Voraussetzungen ein endgültiger Verfall solcher Gegenstände an
den Staat statuiert. Da nun aber der Staat sowohl nach der kantonalen
wie nach der eidgenössischen Bestimmung den Gegenstand, welcher bei
ihm hinterlegt wird bzw. welcher an ihn verfällt, in jedem Fall zuerst
amtlich bekannt machen muss, damit die Berechtigten sich während 5 Jahren
(Art. 934 Abs. 1 ZGB) darum bewerben können (für das eidgenössische Recht:
SCHWANDER, Das schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, S. 280 Nr. 478),
steht die Regelung in Art. 172bis Abs. 2 StrV in diesem Punkt nicht in
Widerspruch zu Art. 59 Abs. 2 StGB, ist also nicht bundesrechtswidrig.

    b) Die Beschwerde weist des weitern darauf hin, dass Art. 59 Abs. 2
StGB nur für Fälle gilt, wo die im Besitze des Verurteilten vorgefundenen,
von ihm rechtswidrig angeeigneten Gegenstände nicht in dessen Eigentum
übergegangen sind; demgegenüber gelte Art. 172bis Abs. 2 StrV aber auch für
Gegenstände, welche eindeutig trotz rechtswidriger Aneignung im Eigentum
des Verurteilten stünden. Insofern gehe die kantonale Bestimmung über
die eidgenössische Norm hinaus und sei daher bundesrechtswidrig.

    In der Tat kann gestohlenes Gut (z.B. kurrantes Geld oder kurrante
Goldmünzen) durch Vermischung mit Bargeld oder mit rechtmässig erworbenen
Bankguthaben des Täters in dessen Eigentum übergehen (BGE 47 II 267
ff.). Auf solche Fälle ist Art. 59 Abs. 2 StGB nicht anwendbar. Dem
Geschädigten steht dann lediglich ein Schadenersatzanspruch gegen den
Verurteilten zu (SCHWANDER, aaO). Kommt in derartigen Fällen demnach
ein Verfall gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB an den Staat nicht in Frage,
weil das Bundesrecht ihn ausschliesst, so ist selbstverständlich der
kantonale Gesetzgeber nicht befugt, eine über diesen bundesrechtlichen
Rahmen hinausgehende Hinterlegung vorzusehen. Der letzte Satz von
Art. 172bis Abs. 2 StrV ist daher nur dann nicht bundesrechtswidrig,
wenn er so interpretiert und angewendet wird, dass bloss solche dem
Täter abgenommene Gegenstände mit Beschlag belegt werden, welche bei
rechtswidriger Aneignung nicht in dessen Eigentum übergegangen sind.

    Vorbehältlich der Gefangenschaftskosten wird die Vorinstanz daher
von der Hinterlegung diejenigen Vermögensstücke ausscheiden müssen,
welche mit den qualifizierten Diebstählen, für die der Beschwerdeführer
verurteilt wurde, in keinem Zusammenhang stehen. Ausserdem wird sie
von der Hinterlegung noch diejenigen Objekte auszunehmen haben, welche
trotz rechtswidriger Aneignung durch Vermischung in das Eigentum des
Beschwerdeführers übergegangen sind.

Entscheid:

            Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Soweit auf die Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten werden kann, wird
sie teilweise gutgeheissen, Ziffer IV/2 lit. e des angefochtenen Urteils
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.