Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IV 364



101 IV 364

86. Entscheid der Anklagekammer vom 2. Dezember 1975 i.S. Schweizerische
Bundesanwaltschaft gegen Meichtry, X., Schöb, Hochedez und Divine
Light Zentrum Regeste

    Art. 69 Abs. 3 BStP. Diese Bestimmung vermittelt der Anklagekammer
schon für das Ermittlungsverfahren die ausschliessliche Befugnis, bis zur
Hauptverhandlung über die Zulässigkeit der Durchsuchung versiegelter und
verwahrter Papiere zu befinden (Praxisänderung).

Sachverhalt

    A.- Am 8. Oktober 1975 wurden auf die Häuser von Regierungsrat
Stucki und Rechtsanwalt Dr. Hauser in Winterthur Sprengstoffanschläge
verübt. Josef Meichtry, X., Verena Schöb und Martine
Hochedez, die dem Divine Light Zentrum (DLZ) in Winterthur nahestehen,
werden beschuldigt, sich an diesen Anschlägen beteiligt zu haben.

    Am 9. und 20. Oktober 1975 führte die Kantonspolizei Zürich im Auftrag
der Bundesanwaltschaft in den Liegenschaften des DLZ Hausdurchsuchungen
durch, in deren Verlauf verschiedene Gegenstände beschlagnahmt wurden,
unter anderem ein Ordner, verschiedene Aktennotizen, vierzehn Fotos
und ein Karteikasten. Erhard Finger, der an den Hausdurchsuchungen als
Vertreter des DLZ teilnahm, verlangte, dass diese Papiere versiegelt
werden, welchem Begehren entsprochen wurde.

    B.- Mit Eingaben vom 4. und 12. November 1975 stellte die
Bundesanwaltschaft das Gesuch, die Anklagekammer habe gemäss Art. 69
BStP über die Zulässigkeit der Durchsuchung der versiegelten Papiere
zu entscheiden.

    Der Beschuldigte X. äusserte sich nicht zu diesem Gesuch. Die
Beschuldigten Meichtry und Schöb beantragten dessen Abweisung. Das DLZ
führte in seiner Vernehmlassung aus, die verschiedenen Aktennotizen könnten
entsiegelt und auf ihre Erheblichkeit für das Bundesstrafverfahren geprüft
werden. Mit Bezug auf die übrigen versiegelten Gegenstände beantragte
das DLZ ebenfalls die Abweisung des Gesuches.

Auszug aus den Erwägungen:

            Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 69 Abs. 3 BStP sind Papiere, gegen deren Durchsuchung
der Inhaber Einsprache erhebt, zu versiegeln und zu verwahren. Über die
Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet bis zur Hauptverhandlung die
Anklagekammer des Bundesgerichts.

    In BGE 96 IV 88 wurde die Meinung vertreten, das in Art. 69 Abs. 3
BStP vorgesehene Recht der Anklagekammer, über Einsprachen gegen die
Durchsuchung von Papieren zu entscheiden, gelte im Ermittlungsverfahren
nicht. An dieser Auffassung kann nicht festgehalten werden.

    Vor Einleitung der Voruntersuchung sind zur Beschlagnahme und
Durchsuchung der Bundesanwalt und die nach kantonalem Recht zuständigen
Beamten der gerichtlichen Polizei berechtigt; sie haben dabei u.a. die
Art. 65 bis 70 BStP zu beachten (Art. 73 Abs. 1 BStP). Aus Art. 69
Abs. 3 BStP folgt, dass sie die beschlagnahmten Papiere versiegeln
und verwahren müssen, wenn der Betroffene gegen die Durchsuchung
Einsprache erhebt. Keine Gesetzesbestimmung erlaubt dem Bundesanwalt, die
Entsiegelung bzw. Aufhebung der Verwahrung der fraglichen Papiere von sich
aus anzuordnen. Ginge man mit BGE 96 IV 88 davon aus, die Anklagekammer
könne im Stadium des Ermittlungsverfahrens noch nicht entscheiden, müssten
die betreffenden Papiere bis zur Eröffnung der Voruntersuchung versiegelt
bzw. verwahrt bleiben. Das kann indessen nicht der Sinn des Gesetzes sein.

    Art. 69 Abs. 3 BStP wurde sodann erlassen, um den Rechtsschutz des
Betroffenen zu verbessern und ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen
Eingriffe der gerichtlichen Polizei und der Untersuchungsbehörden in seine
Privatsphäre bei einer unabhängigen richterlichen Instanz zu wehren. Da
die Gegenstände, die als Beweismittel erheblich sein können, in der
Regel im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt werden, würde der angestrebte
Rechtsschutz in den meisten Fällen fehlen, wenn im Ermittlungsverfahren
der Bundesanwalt über die Entsiegelung befinden und der Betroffene nicht
an die Anklagekammer gelangen könnte. Dies konnte der Gesetzgeber nicht
gewollt haben.

    Art. 69 Abs. 3 BStP begründet im übrigen nicht ein Recht ganz
allgemein gegen irgendwelche Anordnungen der Ermittlungsorgane Beschwerde
zu führen, und er unterstellt den Bundesanwalt auch nicht der Aufsicht
der Anklagekammer. Die fragliche Bestimmung vermittelt der Anklagekammer
jedoch die ausschliessliche Befugnis, bis zur Hauptverhandlung über die
Zulässigkeit der Durchsuchung versiegelter und verwahrter Papiere zu
befinden. Diese Befugnis muss demnach schon für das Ermittlungsverfahren
gelten (vgl. auch STÄMPFLI, Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege,
Anm. 2 zu Art. 69). Die Anklagekammer ist somit zur Behandlung des
vorliegenden Gesuches zuständig.

Erwägung 2

    2.- Über das bei der Entsiegelung zu beachtende Verfahren enthält das
Gesetz keine weitern Vorschriften. Nach dem Wortlaut von Art. 69 Abs. 3
BStP entscheidet die Anklagekammer lediglich "über die Zulässigkeit
der Durchsuchung". Auch bei der Beratung des Gesetzes war in den
Eidgenössischen Räten lediglich die Frage diskutiert worden, wem "la
décision sur l'admissibilité (de la perquisition)" zustehe bzw. wer zu
befinden habe "sur la question de savoir si la perquisition est admissible
ou non" (Sten.Bull. SR 1932 S. 646, NR 1933 S. 894, SR 1934 S. 9). Die
Anklagekammer hat im Entsiegelungsverfahren keine umfassende Kenntnis vom
jeweiligen Stand der Ermittlungen im angehobenen Bundesstrafverfahren. Sie
kann deshalb nicht oder oft jedenfalls nicht zuverlässig beurteilen, ob
und inwiefern der Inhalt der versiegelten Schriften für die Untersuchung
(noch) erheblich sei.

    Es ist demnach weder nach dem Wortlaut von Art. 69 BStP noch nach
dessen Entstehungsgeschichte und Sinn erforderlich, dass die Anklagekammer
die versiegelten Papiere selbst eröffne und durchsuche. Sie kann sich
vielmehr darauf beschränken, die Bundesanwaltschaft zur Durchsuchung
zu ermächtigen, sofern nach Anhörung der Betroffenen noch die Vermutung
besteht, dass die fraglichen Papiere für den Zweck der Untersuchung von
Bedeutung sein können (dazu Art. 69 Abs. 2 BStP und ZR 1947 Nr. 61).

Erwägung 3

    3.- a) Die Verteidigung macht geltend, der am 9. Oktober
1975 beschlagnahmte Ordner enthalte Akten aus einem früheren
Ehrverletzungsprozess, der mit dem vorliegenden Strafverfahren in keinem
Zusammenhang stehe. Nach den Angaben des DLZ sollen sich in diesem Ordner
dagegen Aufzeichnungen über Gespräche eines gewissen Josef Tronsberg
befinden. Diese widersprüchlichen Angaben der Beteiligten stehen in
Gegensatz zum polizeilichen Hausdurchsuchungsrapport, nach welchem der
fragliche Ordner fingierte, schriftlich festgehaltene Telefongespräche
"von Josef (Meichtry?)" enthalten soll. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das letztere zutrifft. Möglicherweise hat der Beschuldigte
Meichtry versucht, durch solche Notizen für sich selbst ein Alibi
oder einen Entlastungsbeweis oder für Dritte belastendes Material zu
schaffen. Solche Notizen können für die Untersuchung erheblich sein. Das
Entsiegelungsgesuch ist deshalb mit Bezug auf diesen Ordner gutzuheissen.

    b) Nach dem Beschlagnahmerapport wurden bei der Hausdurchsuchung
vom 20. Oktober 1975 unter der Lagernummer 65.5.301 "verschiedene
Aktennotizen" versiegelt. Der bei den Akten liegende versiegelte
Umschlag mit der fraglichen Lagernummer trägt jedoch die Überschrift
"versch. Briefentwürfe". Die Bundesanwaltschaft bemerkte in ihrem Gesuch
vom 12. November 1975 zu diesem Widerspruch lediglich, dass gemäss den
Aussagen der Polizei die im Durchsuchungsrapport verwendete Bezeichnung
"eher zutreffen ... dürfte".

    Der Beschuldigte X. gab in seinen Einvernahmen vom 16. und
22. Oktober 1975 zu, im Labor des DLZ zusammen mit der Beschuldigten Schöb
Experimente und Tierversuche mit Chemikalien gemacht zu haben, die dem
Zwecke dienten, giftige Mittel herzustellen, um damit den Widersachern
des DLZ schaden zu können. Er anerkannte, in Kauf genommen zu haben,
dass ihre Gegner nach der Verabreichung der Gifte oder Säuren sterben
könnten. Über die im Labor getätigten Experimente mit den Chemikalien
machten die Beschuldigten X. und Schöb Aufzeichnungen. Sollte der
versiegelte Umschlag Nr. 65.5.301 Aktennotizen enthalten, finden sich
darunter allenfalls auch Aufzeichnungen der genannten Art. Sie bezögen
sich zwar auf Vergiftungen und nicht auf Sprengstoffanschläge. Wurden
aber über die chemischen Experimente Aufzeichnungen gemacht, liegt
der Verdacht nahe, dass auch über die Herstellung des Sprengstoffes,
die Zusammensetzung der Sprengkörper oder das Funktionieren des
Auslösemechanismus Notizen erstellt wurden. Möglicherweise wurden
die letzten zusammen mit den ersten aufbewahrt und beschlagnahmt. Es
ist jedenfalls nicht auszuschliessen, dass sich im fraglichen Umschlag,
soweit dieser Aktennotizen enthält, Aufzeichnungen befinden, welche für die
Untersuchung der Sprengstoffanschläge von gewisser Bedeutung sein können.

    Sollte der Umschlag dagegen Briefentwürfe enthalten, ist gegebenenfalls
auch aus ihnen etwas über die Planung, Vorbereitung und Durchführung der
Anschläge zu erfahren. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft ist deshalb auch
mit Bezug auf den Umschlag Nr. 65.5.301 gutzuheissen.

    Die Verteidigung macht diesbezüglich lediglich geltend, wenn die
fraglichen Schriften in jenem Raum gefunden worden seien, in welchem die
Beschuldigte Schöb verhaftet worden sei, dürfe daraus nicht abgeleitet
werden, dass sie mit dem Strafverfahren im Zusammenhang stehen. Dies
trifft an sich zu, ist im vorliegenden Fall jedoch unerheblich, weil
die Entsiegelung aus den oben erwähnten andern Gründen bewilligt werden
muss. Der Gutheissung des Gesuches steht im übrigen schon deshalb nichts
entgegen, weil das DLZ als Inhaberin der Papiere der Entsiegelung in
diesem Punkte zustimmt.

    c) Die am 20. Oktober 1975 unter der Lagernummer
65.1.400 beschlagnahmte und versiegelte Kartei soll gemäss dem
Hausdurchsuchungsrapport die Namen und Adressen von "Interessenten
für Literatur" des DLZ enthalten, was von den Beschuldigten und vom
DLZ sinngemäss bestätigt wurde. In der Kartei finden sich somit auch
Namen und Adressen von Personen, die dem DLZ nahestehen und mit ihm
sympathisieren. Möglicherweise enthalten einzelne Karten besondere
Vermerke, die auf eine engere Verbindung mit dem DLZ schliessen lassen,
was seinerseits wieder für die Frage erheblich sein kann, wer als Täter in
Betracht kommt oder bei wem sich die noch flüchtige Beschuldigte Hochedez
versteckt halten könnte. Insoweit kann die Kartei entgegen der Meinung
der Verteidigung und des DLZ für die Untersuchung unter Umständen von
gewisser Bedeutung sein.

    Das DLZ macht geltend, die Beschlagnahme der Adressenkarten verstosse
gegen das eidgenössische und das kantonale Verfahrensrecht. Es vermag
jedoch keine Bestimmung anzuführen, welche in Fällen der vorliegenden Art
die Beschlagnahme verbieten würde. Die Vereinsfreiheit und die Glaubens-
und Gewissensfreiheit werden durch die vorübergehende Beschlagnahme und
Durchsuchung der Kartei nicht beeinträchtigt. Der Anspruch der an den
Sprengstoffanschlägen nicht beteiligten Dritten auf Nichtbekanntgabe
ihrer Namen und Adressen wird nicht verletzt, da die Durchsuchung unter
grösstmöglicher Schonung des Privatgeheimnisses und der Rechte Dritter
durchzuführen ist (vgl. unten Ziff. 4). Das Gesuch der Bundesanwaltschaft
ist deshalb auch mit Bezug auf die Kartei gutzuheissen.

    d) Gemäss dem Hausdurchsuchungsrapport wurden schliesslich am
20. Oktober 1975 unter der Lagernummer 65.M.302 14 Fotos beschlagnahmt
und versiegelt. Das Kuvert mit der fraglichen Nummer trägt dagegen
die Anschrift "1 Brief, M. Schnebli". Die Bundesanwaltschaft setzte
sich mit dieser Unstimmigkeit nicht auseinander und verlangte lediglich
die Entsiegelung der 14 Fotos, mit der Begründung, auf den Bildern sei
möglicherweise die Beschuldigte Schöb zusammen mit Swami Omkarananda
abgebildet, was für ihre Beziehung zum geistigen Oberhaupt des DLZ von
Bedeutung wäre.

    Die Beziehungen der Beschuldigten Schöb zum DLZ und zu dessen geistigem
Oberhaupt können indessen auch anderweitig hinreichend bewiesen werden. Im
übrigen sagen diese Beziehungen, auch wenn sie als erstellt betrachtet
werden, noch nichts aus über die Mittäterschaft der Beschuldigten Schöb an
den Sprengstoffdelikten. Inwiefern diese Fotos (oder allenfalls ein "Brief
M. Schnebli") für die Untersuchung der Sprengstoffanschläge erheblich
sein könnten, ist nicht ersichtlich und legt die Bundesanwaltschaft nicht
dar. Das Entsiegelungsgesuch ist deshalb mit Bezug auf diese Gegenstände
mangels hinreichender Begründung abzuweisen.

Erwägung 4

    4.- Soweit sich die Akten, deren Entsiegelung bewilligt wurde, nicht in
ihrem ganzen Inhalt auf die der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehenden
eingeklagten Delikte beziehen, ist Art. 69 Abs. 1 BStP massgebend, wonach
die Durchsuchung von Papieren mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse
und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses und allfälliger Rechte Dritter
durchzuführen ist. Soweit es dieser Zweck erfordert, sind deshalb entweder
nur Abschriften der für die Strafuntersuchung in Betracht fallenden
Stellen anzufertigen oder die geheimzuhaltenden Stellen unleserlich zu
machen (vgl. dazu auch ZR 1947 Nr. 61).

Erwägung 5

    5.- Neben den von der Bundesanwaltschaft geleiteten Ermittlungen
zu den der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehenden Verfehlungen
führt die Bezirksanwaltschaft Winterthur gegen die Beschuldigten eine
selbständige Untersuchung, welche sich auf Verfehlungen bezieht, die
der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehen. Die Bezirksanwaltschaft
Winterthur stellte mit Eingabe vom 30. Oktober 1975 das Gesuch, für
den Fall, dass dem Entsiegelungsbegehren der Bundesanwaltschaft nicht
in vollem Umfange entsprochen werde, seien die Gegenstände, deren
Durchsuchung die Anklagekammer nicht gestatte, der Bezirksanwaltschaft
Winterthur zu überlassen, damit die zuständigen zürcherischen Gerichte die
Zulässigkeit der Durchsuchung unter dem Gesichtspunkt der der kantonalen
Gerichtsbarkeit unterliegenden Verfehlungen prüfen könnten. Diesem von der
Bundesanwaltschaft unterstützten Gesuch ist stattzugeben. Das versiegelte
Kuvert Nr. 65.M.302 ist deshalb der Bezirksanwaltschaft Winterthur zu
übergeben, damit die zürcherischen Behörden Gelegenheit erhalten zu
prüfen, ob der Inhalt allenfalls für die Untersuchung der der kantonalen
Gerichtsbarkeit unterstehenden Strafhandlungen von Bedeutung sein könne
und die Entsiegelung deshalb aus diesem Grunde anzuordnen sei.

    Ein deutscher Rechtsanwalt stellte das Gesuch, die 14 beschlagnahmten
und versiegelten Fotos seien ihm zur Verfügung zu stellen, da er
sie in einer prozessrechtlichen Auseinandersetzung in Deutschland
benötige, um gegen verleumderische Tätigkeit einer Zeitschrift
vorgehen zu können. Dieses Gesuch ist zur Zeit abzuweisen, da die
gegen die Beschuldigten hängige Strafuntersuchung in der Schweiz dem
Ehrverletzungsverfahren in Deutschland vorgeht. Sollten die zürcherischen
Behörden die Entsiegelung dieser Fotos ebenfalls verweigern, wäre es an
ihnen zu bestimmen, ob die beschlagnahmten Bilder dem DLZ oder direkt
dem antragstellenden deutschen Rechtsanwalt herauszugeben seien.

Entscheid:

             Demnach erkennt die Anklagekammer:

    1. Die Durchsuchung des versiegelten Ordners, des versiegelten
Kuverts Nr. 65.5.301 und der versiegelten Kartei Nr. 65.1.400 wird
als zulässig erklärt und die Bundesanwaltschaft wird zur Vornahme der
Durchsuchung ermächtigt.

    2. Die Durchsuchung des versiegelten Kuverts Nr. 65.M.302 wird nicht
gestattet.

    3. Das versiegelte Kuvert Nr. 65.M.302 wird der Bezirksanwaltschaft
Winterthur zugestellt, damit die zürcherischen Behörden darüber entscheiden
können, ob seine Durchsuchung im Hinblick auf die den Beschuldigten zur
Last gelegten, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehenden Verfehlungen
zulässig sei.