Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IV 122



101 IV 122

32. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1975 i.S. P. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Regeste

    Art. 41 StGB.

    Aus der besonderen Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des
Rauschgifthandels allein lassen sich keine Schlüsse auf die
Bewährungsaussichten des einzelnen Täters ziehen.

Sachverhalt

    A.- Zwischen Frühjahr 1972 und dem 18. Januar 1975 hielt sich
P. mehrmals in Bangkok auf. Er liess sich dort wiederholt Cannabiskraut
schenken und rauchte es. Zehnmal kaufte er je fünf Gramm Cannabiskraut
und rauchte es ebenfalls. Viermal kaufte er ein Paket Zigaretten, die
Cannabiskraut enthielten, führte sie aus Thailand in die Bundesrepublik
Deutschland ein und rauchte sie dort. Am 16. Januar 1975 kaufte er in
Bangkok 4,160 kg Cannabiskraut sowie zehn Pakete Zigaretten, die insgesamt
300 Gramm Cannabiskraut enthielten, für DM 1'500.--, führte das Rauschgift
am 18. Januar 1975 auf dem Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein,
in der Absicht, es nach der Bundesrepublik Deutschland zu bringen und
dort mit Gewinn zu verkaufen.

    B.- Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte P. am 7. April 1975
schuldig der wiederholten und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 19
Ziff. 1 Abs. 2, 3, 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel
in Verbindung mit Art. 36 des Einheitsübereinkommens von 1961 über die
Betäubungsmittel und verurteilte ihn zu 8 Monaten Gefängnis und 5 Jahren
Landesverweisung.

    C.- P. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

    Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt sinngemäss
Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Art. 41 StGB, dass
die Vorinstanz die negative Beurteilung der Bewährungsaussicht unter
Vernachlässigung seiner persönlichen Verhältnisse nur auf die Tatumstände
und die Art der begangenen Delikte stütze.

Erwägung 2

    2.- Das Obergericht führt aus, grundsätzlich sei im Zusammenhang
mit Rauschgifthändlern hinsichtlich des bedingten Strafvollzugs
auch bei Ersttätern Zurückhaltung am Platz, weil dieser Kategorie von
Delinquenten der Vorwurf gemacht werden müsse, sie setzten um des Gewinnes
willen die seelische und körperliche Gesundheit anderer, namentlich
ungefestigter Jugendlicher, gewissenlos aufs Spiel und bekundeten so
einen Charakterfehler, welcher der vom Gesetz geforderten günstigen
Prognose entgegenstehe.

    a) Die vom Obergericht hervorgehobene besondere Verwerflichkeit und
Gefährlichkeit des Rauschgifthandels rechtfertigt regelmässig die Annahme
von Gewinnsucht i.S. von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetG für Täter, die sich
um finanzieller Vorteile willen über das Verbot hinwegsetzen. Auch bei
der Strafzumessung fallen diese Umstände entscheidend ins Gewicht.

    b) Für den bedingten Vollzug ist dagegen die besondere Strafwürdigkeit
bestimmter Straftaten nur insoweit von Bedeutung, als Art. 41 StGB den
Aufschub von Freiheitsstrafen ausschliesst, die 18 Monate übersteigen. Im
übrigen gibt das Gesetz keine Grundlage, um den bedingten Vollzug für
gewisse Delikte wegen ihrer Verwerflichkeit auszuschliessen oder an
erschwerende Bedingungen zu knüpfen (BGE 95 IV 57, 73 IV 85, 70 IV 2,
68 IV 76, 82). Das gilt auch für den Rauschgifthandel und -schmuggel. Das
Delikt als solches sagt über die Bewährungschancen des konkreten Täters
noch nichts aus. Selbst wenn die Tatumstände für sich allein betrachtet
für die Prognose massgebend wären, lassen sich Fälle denken, in denen
nichts gegen eine Bewährung spricht. Vor allem aber darf dieser Teilfaktor
nicht isoliert und damit überwertet werden. Die Prognose setzt eine
Gesamtwürdigung aller nach Art. 41 StGB aufgestellten Kriterien voraus (BGE
95 IV 52, 57; 96 IV 104; 98 IV 161; 100 IV 10). Das hat die Vorinstanz
hier nicht verkannt, hat sie doch ihre negative Prognose auf die alle
massgeblichen Elemente erfassenden Ergebnisse des bezirksgerichtlichen
Verfahrens gestützt. In diesem Verfahren aber wurden Vorleben und Charakter
so gründlich abgeklärt und gewürdigt, als dies bei der undurchsichtigen
Persönlichkeit des Beschwerdeführers überhaupt möglich war. Dieser
behauptet nicht, es seien wesentliche von ihm beantragte Erhebungen
unterblieben oder Berichte falsch gewürdigt worden. Der Einwand, die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien bei der Prognose
vernachlässigt worden, ist also unbehelflich.

    Auch die Tatumstände sprechen nicht für eine künftige Bewährung. P. hat
weder aus einer finanziellen Notlage noch unter Drohungen gehandelt,
sondern aus dem Haschischhandel eine Einnahmequelle machen wollen, obwohl
ihm die Gefahren der Drogensucht bekannt waren.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.