Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 II 374



101 II 374

63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. August 1975 in Sachen
Nordfinanz-Bank Zürich gegen Nordic Verwaltungs & Finanz AG. Regeste

    Erläuterung.

    Art. 145 OG. Wer den Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides
in der ausländischen Presse veröffentlichen darf, kann nicht verlangen,
dass wegen der unterschiedlichen Gesetzgebung im Lande der Publikation
Erläuterungen in das Erkenntnis aufgenommen werden.

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

    Nach Art. 145 Abs. 1 OG ist die Erläuterung des Rechtsspruches eines
bundesgerichtlichen Entscheides vorzunehmen, wenn er unklar, unvollständig
oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den
Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen.

    Die Gesuchstellerin hatte im Prozess gegen die Gesuchsgegnerin
nicht verlangt, dass die zur Übersetzung des Urteilsspruchs in die
schwedische Sprache zuständige Stelle bestimmt werde. Für eine solche
Anordnung bestand und besteht kein Anlass, und zwar umso weniger als die
Meinungsverschiedenheiten der Parteien nicht die sprachliche Fassung,
sondern den Inhalt des Urteilsspruchs betreffen. Die Gesuchstellerin
ist ermächtigt, auf Kosten der Gesuchsgegnerin das Dispositiv des
fraglichen Urteils in den näher bezeichneten schwedischen Zeitungen
zu veröffentlichen. Sie darf es also in deutscher oder schwedischer
Sprache erscheinen lassen wie es lautet. Die Gesuchsgegnerin hat die
Veröffentlichung auf ihre Kosten zu dulden, und sie ist nicht befugt,
die "Berichtigung" einer dem Original entsprechenden Publikation des
Urteils in der schwedischen Presse zu verlangen oder die Bezahlung der
Publikationskosten zu verweigern. Inwiefern die Nichtbezeichnung eines
autorisierten Übersetzers im Dispositiv die Gesuchstellerin an der ihr
bewilligten Urteilspublikation hindern sollte, ist nicht zu ersehen. Der
Widerstand der Gesuchsgegnerin richtet sich gegen die Durchsetzung des
Urteils, und ihm ist daher mit den Mitteln des Vollzugs zu begegnen,
der nicht dem Bundesgericht, sondern den hiefür vorgesehenen kantonalen
Instanzen obliegt (Art. 39 OG).

    Dass nach der schwedischen Gesetzgebung der Begriff des unlauteren
Wettbewerbs nur im strafrechtlichen Sinne zu verstehen sei, ist ohne
Belang. Es handelt sich hier nicht um ein schwedisches, sondern um
ein vom Schweizerischen Bundesgericht in einem Zivilrechtsstreit
zwischen in der Schweiz domizilierten Parteien nach schweizerischem
Recht gefälltes Urteil. Als solches ist es zu veröffentlichen und wird
es vom schwedischen Leser, an den sich die Publikation richtet, auch
verstanden werden. Bedürfte es noch einer zusätzlichen Erläuterung des
zivilrechtlichen Charakters des zwischen den Parteien durchgeführten
Prozesses, so wäre es der Gesuchstellerin unbenommen, sie in den Ingress
der Publikation aufzunehmen. In das materielle Erkenntnis selber gehört
sie dagegen nicht.