Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 II 302



101 II 302

50. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. März 1975
i.S. Kühne gegen den Kanton Thurgau. Regeste

    Zivilrechtliche Streitigkeit zwischen privaten und einem Kanton vor
dem Bundesgericht als einziger Instanz.

    Erachtet das Bundesgericht die Klage einstimmig ohne irgendwelchen
Zweifel als unbegründet, so kann sie in Analogie zu Art. 60 Abs. 2 OG
im Vorprüfungsverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne öffentliche
Beratung abgewiesen werden.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

    Die Aussichtslosigkeit der Klage hat zur Folge, dass sich nicht
nur jedes Beweisverfahren erübrigt, sondern auch die Durchführung des
in Art. 34 und 35 BZP vorgesehenen Vorbereitungsverfahrens nicht als
sinnvoll erscheint. Mit Rücksicht auf die hohen Kosten, die dem Kläger bei
Weiterführung des für ihn aussichtslosen Verfahrens entstehen würden,
drängt sich die analoge Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OG auf. Diese
Bestimmung kann nicht direkt zur Anwendung gelangen, weil sich der
in Art. 1 Abs. 2 BZP enthaltene Verweis auf die Vorschriften des OG
ausdrücklich nur auf den ersten, neunten und zehnten Titel dieses Gesetzes
bezieht; Art. 60 OG ist indessen im zweiten Titel des OG zu finden.

    Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass bei Vorliegen eines
Nichteintretensgrundes Art. 60 Abs. 1 OG analog auf direkte Prozesse
angewendet werden kann, wenn das Gericht einstimmig ist (BGE 92 II 214
Erw. 5 und 96 II 351 Erw. 7).

    Diese Praxis ist auch auf den in Absatz 2 der gleichen Bestimmung
geregelten Fall der offensichtlichen Unbegründetheit auszudehnen. Zwischen
den beiden Tatbeständen, für die Art. 60 OG die Erledigung im
Vorprüfungsverfahren zulässt, besteht nicht ein derartiger Unterschied,
dass die analoge Anwendung dieser Bestimmung nur im ersten Fall sachlich
gerechtfertigt wäre, nicht aber im zweiten. Da Einstimmigkeit darüber
herrscht, dass die vorliegende Klage ohne irgendwelchen Zweifel als
unbegründet erscheint, ist sie somit ohne Durchführung einer Verhandlung
und ohne öffentliche Urteilsberatung abzuweisen.