Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 II 203



101 II 203

36. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Mai 1975 i.S. G.
gegen L. Regeste

    Altrechtliche Adoption; Anfechtung wegen Willensmängeln (Art.
269 ZGB).

    Auf die Anfechtung des Adoptionsvertrages durch den Annehmenden wegen
Willensmängeln sind die Art. 23-31 OR anwendbar. Für die Anfechtungsklage
gilt somit eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis des
Willensmangels. Besteht auch eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren
entsprechend der im OR geltenden ordentlichen Verjährungsfrist? Frage
offengelassen.

Sachverhalt

                      Aus dem Tatbestand:

    A.- Die im Jahre 1894 geborene, in der Schweiz heimatberechtigte und
im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Frau G. nahm durch einen am 22. April
1965 in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Adoptionsvertrag die
im Jahre 1933 geborene deutsche Staatsangehörige Frau L. mit Zustimmung
deren Ehemannes an Kindes statt an. In der Adoptionsurkunde wurde unter
anderem bestimmt, dass "in Übereinstimmung mit Art. 465 des Schweizerischen
ZGB" die zwei in den Jahren 1959 und 1962 geborenen und eventuelle spätere
Kinder der Adoptierten "in das gesetzliche Erbrecht der Frau L. nach
deren Tod" eintreten. Abweichungen vom gesetzlichen Erbrecht im Sinne
des damals geltenden Art. 268 Abs. 3 ZGB wurden nicht vereinbart. Das
Fürstlich-Liechtensteinische Landgericht Vaduz bewilligte am 17. November
1965 den Adoptionsvertrag. Die Genehmigung wuchs am 28. Dezember 1965
in Rechtskraft.

    B.- Am 12. November 1970 reichte Frau G. beim Bezirksgericht A. gegen
ihre Adoptivtochter eine Klage ein mit den Begehren, es sei festzustellen,
dass die Adoption der Frau L. wegen Fehlens der Genehmigung durch die
hiezu zuständige Behörde, eventuell wegen Fehlens der nach Art. 267 ZGB
erforderlichen materiellen Prüfung durch die Genehmigungsbehörde nicht
zustande gekommen sei; eventuell sei die Adoption wegen wesentlichen
Irrtums als ungültig zu erklären; subeventuell sei sie aus wichtigen
Gründen gemäss Art. 269 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 477 Ziff. 2
ZGB aufzuheben. In der Replikschrift vom 2. Februar 1972 ergänzte die
Klägerin die Klage, indem sie die Adoption nicht nur wegen Irrtums,
sondern auch wegen Täuschung anfocht. Das Bezirksgericht wies die Klage
am 29. März 1973 ab.

    Die Klägerin zog das Urteil des Bezirksgerichts an das kantonale
Obergericht weiter, wobei sie das Begehren um Feststellung des
Nichtzustandekommens der Adoption fallen liess. Das Obergericht wies die
Appellation am 3. Dezember 1974 ab.

    C.- Gegen das Urteil des Obergerichts erhebt die Klägerin Berufung
an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Adoption sei wegen Täuschung
oder wesentlichen Irrtums als ungültig zu erklären oder eventuell aus
wichtigen Gründen gemäss Art. 269 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 477
Ziff. 2 ZGB aufzuheben.

    Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, hebt den angefochtenen
Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Auf den 1. April 1973 trat das neue Adoptionsrecht in
Kraft. Dieses bestimmt in Art. 269b ZGB, dass eine Klage auf Anfechtung der
Adoption binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes und
auf jeden Fall binnen zwei Jahren seit der Adoption anzuheben ist. Nach
Art. 12a SchlT ZGB steht eine Adoption, die vor dem Inkrafttreten der
neuen Bestimmungen ausgesprochen wurde, weiterhin unter dem am 1. Januar
1912 in Kraft getretenen Recht. Art. 12b SchlT ZGB sieht vor, dass eine
nach bisherigem Recht ausgesprochene Adoption auf gemeinsames Begehren der
Adoptiveltern und des Adoptivkindes innert fünf Jahren nach Inkrafttreten
der neuen Bestimmungen dem neuen Recht unterstellt werden kann.

    Im vorliegenden Fall erfolgte die Adoption im Jahre 1965. Dass
die Parteien ihr Verhältnis durch gemeinsames Begehren dem neuen Recht
unterstellt hätten, wird nicht behauptet. Das Adoptionsverhältnis ist
somit nach altem Recht zu beurteilen.

    b) Nach dem Wortlaut des früheren Art. 269 ZGB, welcher die Aufhebung
der Adoption regelte, kann der Annehmende die Adoption nur anfechten, wenn
er gegenüber dem Adoptivkind einen Enterbungsgrund hat, worunter lediglich
die Enterbungsgründe des Art. 477 ZGB, nicht auch derjenige des Art. 480
ZGB zu verstehen sind (HEGNAUER, N. 14 zu Art. 269 ZGB). In der Lehre wird
die Meinung vertreten, dass die Adoption darüber hinaus auch angefochten
werden könne, wenn die Adoptionsvereinbarung an einem Willensmangel
leide (HEGNAUER, N. 5 zu Art. 269 ZGB mit Hinweisen). Dieser Auffassung
ist beizupflichten. Das Bundesgericht hat auch die Anfechtung anderer
familienrechtlicher Rechtsgeschäfte wegen Willensmängeln als zulässig
erklärt, obschon eine solche vom Gesetzgeber ebenfalls nicht ausdrücklich
vorgesehen wurde (vgl. dazu BGE 40 II 299 bezüglich der Ehelicherklärung,
BGE 53 II 95 f. und 49 II 156 ff. bezüglich der Vaterschaftsanerkennung
sowie BGE 70 II 195 ff. bezüglich des Alimentationsvertrages).

    Über die Fristen, innert denen eine Klage auf Anfechtung der
Adoption anzuheben ist, schwieg sich das frühere Recht aus; auch das
Bundesgericht hat bisher zu dieser Frage nie Stellung bezogen. Es ist
deshalb zu prüfen, ob unter dem bis 1. April 1973 geltenden Recht die
Klage auf Anfechtung einer Adoption innert einer Frist angehoben werden
musste und gegebenenfalls innert welcher Frist dies zu geschehen hatte.

Erwägung 3

    3.- a) Die Klägerin begründet ihre Berufung im wesentlichen wie folgt:
Obschon die bisherige Regelung des ZGB für die Anfechtung der Adoption
wegen Willensmängeln keine Frist vorsehe, liege keine echte Gesetzeslücke
vor. Nach Art. 7 ZGB fänden die allgemeinen Bestimmungen des OR über
die Aufhebung der Verträge auch Anwendung auf andere zivilrechtliche
Verhältnisse. Zu den allgemeinen Bestimmungen des OR gehörten auch die
Art. 23 bis 31 OR. Nach der letztgenannten Bestimmung gelte ein Vertrag
als genehmigt, wenn der durch Irrtum oder Täuschung beeinflusste Teil
innert Jahresfrist, gerechnet vom Irrtum bzw. der Täuschung an, weder dem
andern Teil eröffne, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon
erfolgte Leistung zurückfordere. Die Kenntnis vom Irrtum könne dabei
unter Umständen erst spät erfolgen. Das deutsche Recht gestatte eine
Anfechtung des Adoptionsvertrages wegen Irrtums bis zum Ablauf von 30
Jahren seit Abgabe der anfechtbaren Willenserklärung. Analog müsse nach
schweizerischem Recht die Anfechtung mindestens bis zum Ablauf der auf zehn
Jahre bemessenen ordentlichen Verjährungsfrist möglich sein. Da Art. 31 OR
(anders als z.B. Art. 60 und 67 OR) keine subsidiäre Frist von zehn Jahren
vorsehe, müsse eine Adoption sogar noch angefochten werden können, wenn
der Irrtum oder die Täuschung nach mehr als zehn Jahren entdeckt werde.

    Damit nimmt die Klägerin den Standpunkt ein, dass für die Anfechtung
einer Adoption wegen Willensmängeln eine relative Verwirkungsfrist von
einem Jahr und eine absolute Verwirkungsfrist von mindestens zehn Jahren
gelten müsse.

    b) Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass für
derartige Klagen in analoger Anwendung von Art. 127 ZGB eine relative
Verwirkungsfrist von sechs Monaten und eine absolute Verwirkungsfrist von
fünf Jahren gelte. Zur Begründung seiner Ansicht machte das Obergericht
folgende Ausführungen: Im Gegensatz zu den schuldrechtlichen Verträgen
bestehe sowohl bei der Ehe wie bei der Adoption ein öffentliches
Interesse an der Aufrechterhaltung des geschaffenen familienrechtlichen
Verhältnisses. Die Vorschriften des OR dürften auf familienrechtliche
Verhältnisse nur angewendet werden, wenn dies der besondern Natur
des Rechtsgeschäftes entspreche. Wenn dies nicht der Fall sei und eine
Anwendung des OR somit nicht in Betracht komme, habe der Richter gemäss den
Grundsätzen des Art. 1 Abs. 2 ZGB nach den Regeln zu entscheiden, die er
selbst als Gesetzgeber aufstellen würde. Eine relative Anfechtungsfrist
von einem Jahr sei bei keiner der gesetzlichen Anfechtungsklagen des
Familienrechts vorgesehen. Bei der Anfechtung der Ehelichkeit eines
Kindes und der Anerkennung des ausserehelichen Kindes betrage die Frist
drei Monate (Art. 253, 257, 262 und 306 ZGB), bei der Anfechtung der
Ehe sechs Monate (Art. 127 ZGB). Eine absolute Verwirkungsfrist kenne
das Gesetz nur bei der Ehe, nicht auch bei den übrigen ausdrücklich
wegen Willensmängeln anfechtbaren, den familiären Status betreffenden
Rechtsgeschäften; die Anfechtung der Ehe sei gemäss Art. 127 ZGB in jedem
Fall mit Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung verjährt. Es
erscheine sinnvoll, diese für die Ehe geltende Regelung auch bei der
Anfechtung der Adoption anzuwenden, da die Ehe von den als Modell für die
Bestimmung der Anfechtungsfrist in Frage kommenden Rechtsverhältnissen
in ihrer rechtlichen Struktur die grösste Ähnlichkeit mit der Adoption
aufweise. Mit der Ehe habe die Adoption gemeinsam, dass sie grundsätzlich
(im Unterschied zum ehelichen und ausserehelichen Kindesverhältnis)
auflösbar sei.

    c) Gemäss Art. 7 ZGB finden die allgemeinen Bestimmungen des OR über
die Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge auch Anwendung auf
andere zivilrechtliche Verhältnisse. Dass gestützt auf diese Bestimmung
die Vorschriften des OR über die Willensmängel grundsätzlich auch auf den
Adoptionsvertrag Anwendung finden, wird von keiner Seite bestritten. Dabei
handelt es sich aber nur um eine entsprechende, die besondern
Verhältnisse des streitigen Rechtsgeschäfts berücksichtigende Anwendung
(FRIEDRICH, N. 50 zu Art. 7 ZGB). Demgemäss ist der Adoptionsvertrag bei
Vorliegen eines Willensmangels nicht einseitig unverbindlich und kann
er vom Betroffenen nicht durch eine einfache Erklärung ausser Kraft
gesetzt werden. Vielmehr ergibt sich aus der besondern Natur dieses
Rechtsverhältnisses, dass es trotz des Willensmangels bis auf weiteres
gültig ist und nur auf Klage hin vom Richter ungültig erklärt werden kann
(vgl. DESCHENAUX, Schweizerisches Privatrecht, Bd. II S. 62). Wie das
Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit der Anfechtung der Anerkennung
des ausserehelichen Kindes durch den Anerkennenden festgestellt hat,
rechtfertigt sich im übrigen eine Abweichung von den Art. 23 ff. OR nur,
wenn sie sich gebieterisch aufdrängt. Diese Bemerkung bezieht sich auch
auf die Frist, innert welcher der Willensmangel geltend zu machen ist
(BGE 79 II 28/29).

    Die Gründe, welche die Vorinstanz für ein Abweichen von Art. 31 OR und
der darin statuierten relativen Verwirkungsfrist von einem Jahr anführt,
vermögen nicht zu überzeugen. Das Vorliegen einer Gesetzeslücke muss
verneint werden, nachdem Art. 7 ZGB die Vorschriften des OR als anwendbar
erklärt. Wenn die Art. 23-30 OR auf den Adoptionsvertrag Anwendung
finden sollen, was auch von der Beklagten nicht bestritten wird, ist nicht
einzusehen, weshalb dies nicht auch für Art. 31 OR der Fall sein soll. Die
Anerkennung einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren wäre nur dann
möglich, wenn sich im ZGB allgemein der Gedanke durchgesetzt hätte, dass
familienrechtliche Rechtsgeschäfte nur innerhalb dieser Frist angefochten
werden könnten. Dies müsste sich aus dem Gesetz deutlich ergeben, was
keineswegs der Fall ist. Die einzige absolute Verwirkungsfrist, die im
Familienrecht enthalten ist, findet sich in Art. 127 ZGB. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz lässt sich diese Frist für die Anfechtung der
Ehe nicht auf den Adoptionsvertrag übertragen, weil es sich dabei um zwei
ganz verschiedene Rechtsinstitute handelt. Die Ehe ist mit Rücksicht auf
die öffentliche Ordnung gemäss Art. 124 ff. ZGB nur in beschränktem Umfange
wegen Willensmängeln anfechtbar. Nach Ablauf der absoluten Frist von fünf
Jahren kann sie aber immer noch aufgelöst werden, wenn ein Scheidungsgrund
vorliegt. Die altrechtliche Adoption kann mit beidseitiger Zustimmung
jederzeit aufgehoben werden. Sie steht daher einem schuldrechtlichen
Vertrag viel näher als die Ehe, weshalb sich auch die Anwendung der
obligationenrechtlichen Bestimmungen über die Willensmängel auf den
Adoptionsvertrag rechtfertigt. Auf jeden Fall kann nicht gesagt werden,
dass sich ein Abweichen von Art. 31 OR gebieterisch aufdränge.

    Viel näher als mit der Ehe ist der Adoptionsvertrag mit der Anerkennung
des ausserehelichen Kindes verwandt. Auf die Anfechtung der Anerkennung
durch den Anerkennenden hat das Bundesgericht ausdrücklich die Frist
von Art. 31 OR als anwendbar erklärt (BGE 79 II 29). Die Anwendung der
Art. 23-31 OR auf den Adoptionsvertrag bietet auch den Vorteil, dass das
Rechtssystem als geschlossen erscheint, eine Lückenfüllung nicht nötig
und die Rechtslage leicht und sicher erkennbar ist. Damit erübrigt sich
aber auch eine Anknüpfung an das eheliche Kindesverhältnis, die mit
dem Hinweis, durch die Adoption werde ein diesem ähnliches Verhältnis
geschaffen, begründet werden könnte. Die Anfechtung der Ehelichkeit
eines Kindes ist innert drei Monaten seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes
zulässig (Art. 253, 257 und 262 ZGB). Dem Umstand, dass nach dem heute
geltenden Rechtszustand (Art. 269b rev. ZGB) die Klage auf Anfechtung
der Adoption binnen sechs Monaten seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes
und auf jeden Fall binnen zwei Jahren seit der Adoption anzuheben ist,
kommt für die hier zu beantwortende Frage keine entscheidende Bedeutung
zu, weil die altrechtliche Adoption rechtlich anders strukturiert war
als die neurechtliche. Die altrechtliche Adoption ist mit beidseitiger
Zustimmung jederzeit auflösbar, während die neurechtliche grundsätzlich
unauflösbar sein soll. Damit wurde dem Willen der Beteiligten früher ein
viel grösserer Spielraum gewährt.

    Gemäss dem hier anwendbaren Art. 31 OR hat die durch Irrtum,
Täuschung oder Furcht beeinflusste Vertragspartei binnen Jahresfrist
dem andern Teil zu eröffnen, dass sie den Vertrag nicht halte oder eine
schon erfolgte Leistung zurückfordere, ansonst der Vertrag als genehmigt
gilt. Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit
der Entdeckung des Willensmangels zu laufen. Art. 31 OR enthält damit nur
eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr und nicht auch eine absolute
Verwirkungsfrist von zehn Jahren, auf die sich die Klägerin beruft. Sie
führte hiezu aus, nach schweizerischem Recht müsse die Anfechtung des
Adoptionsvertrages wegen Willensmängeln bis zum Ablauf der auf zehn Jahre
bemessenen ordentlichen Verjährungsfrist möglich sein. Da Art. 31 OR keine
subsidiäre Frist von zehn Jahren vorsehe, müsse eine Adoption sogar noch
angefochten werden können, wenn der Irrtum oder die Täuschung nach mehr
als zehn Jahren entdeckt werde.

    In der Lehre wurde zum Teil angenommen, dass der Anfechtungsanspruch
wegen Willensmängeln entsprechend der im OR geltenden Verjährungsfrist
nach Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluss verwirkt sei. Diese
Ansicht vertraten ENGEL, Traité des Obligations en Droit Suisse, S. 233,
MEIER-HAYOZ, Das Vertrauensprinzip beim Vertragsabschluss, Diss. Zürich
1948, S. 189, und VON TUHR, Über die Mängel des Vertragsabschlusses
nach schweizerischem Obligationenrecht, ZSR 1898 S. 62. Anderer Meinung
sind GUHL/MERZ/KUMMER, Das schweizerische Obligationenrecht, S. 141, VON
TUHR/SIEGWART, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts,
1. Halbband S. 295 Anm. 22, und OGUZMAN, L'annulation d'un contrat à cause
de dol est-elle limitée par un délai maximum? SJZ 59 (1963) S. 265 ff.,
insbes. S. 269. Diese Autoren nehmen an, dass eine vom Vertragsschluss an
laufende Maximaldauer der Anfechtungsfrist gesetzlich nicht vorgesehen sei,
so dass bei später Aufdeckung des Willensmangels dieser auch noch nach
Jahrzehnten geltend gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall braucht
diese Frage nicht entschieden zu werden, weil die von der Klägerin in
der Replikschrift vom 2. Februar 1972 behaupteten Willensmängel noch
innerhalb von zehn Jahren seit Abschluss des Adoptionsvertrages geltend
gemacht worden sind.