Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 III 97



101 III 97

21. Auszug aus dem Entscheid vom 20. November 1975 i.S. Hegner. Regeste

    Rechtsmittelbelehrung im Beschwerdeverfahren.

    Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind von Bundesrechts wegen
nicht verpflichtet, ihre Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist jedoch zu empfehlen.

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Rekurrent macht nicht geltend, die Aufsichtsbehörde habe
dadurch Bundesrecht verletzt, dass sie ihren Entscheid nicht mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Eine solche Rüge wäre auch nicht
begründet. Weder das SchKG noch das OG verpflichten die Aufsichtsbehörden
zur Rechtsmittelbelehrung. Eine derartige Pflicht lässt sich auch nicht
aus dem ungeschriebenen Bundesrecht ableiten (BGE 98 Ib 338 f.). Indessen
wäre es wünschbar, wenn die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Rechtsmittelbelehrung
enthielten. Wie das Bundesgericht mehrfach ausgeführt hat, stehen die
Vorschriften des Betreibungsrechts über das Verfahren und die Organisation
der Betreibungsbehörden dem Verwaltungsrecht nahe (BGE 101 III 12, 100
III 10, 96 III 98). Auf dem Gebiet des Bundesverwaltungsrechts ist aber
die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich vorgeschrieben (Art. 35 VwVG). Es
ist daher der Vorinstanz zu empfehlen, ihren Entscheiden inskünftig eine
Rechtsmittelbelehrung beizufügen.