Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 III 9



101 III 9

2. Entscheid vom 7. Mai 1975 i.S. Vögtlin. Regeste

    Rechtsvorschlag.

    Ein versehentlich an ein unzuständiges Betreibungsamt gerichteter
Rechtsvorschlag ist gültig.

Sachverhalt

    A.- In der Betreibung Nr. 16'917 erliess das Betreibungsamt Arlesheim
auf Begehren der Etcenter Ltd., Zürich, am 24. September 1974 gegen
den in Reinach wohnenden Willi Vögtlin einen Zahlungsbefehl für eine
Forderung von Fr. 26'864.25 nebst Zins zu 5% seit 31. August 1967. Auf
Begehren der gleichen Gläubigerin stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt am
25. September 1974 unter der Nummer 45190 einen Zahlungsbefehl gegen die in
Basel domizilierte Willi Vögtlin AG aus. Am 30. September 1974 richtete
der Anwalt der beiden Schuldner zwei Schreiben an das Betreibungsamt
Basel-Stadt. Im einen erhob er ordnungsgemäss Rechtsvorschlag in der
Betreibung gegen die Willi Vögtlin AG. Das andere hatte folgenden Wortlaut:

    "Betreibung Nr. 16'917

    Sehr geehrte Herren

    Namens und im Auftrag von Herrn Willi Vögtlin, Reinach, erhebe
   ich gegen den von der Firma Etcenter Ltd., Zürich, veranlassten

    Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 16'917 des Betreibungsamtes
Basel-Stadt
   vom 24. September 1974
                                                    Rechtsvorschlag."

    Am 15. Oktober 1974, also nach Ablauf der ordentlichen
Rechtsvorschlagsfrist, sandte das Betreibungsamt Basel-Stadt dieses
Schreiben "gemäss telephonischer Vereinbarung" dem Vertreter der Schuldner
zurück. Tags darauf ersuchte Willi Vögtlin beim Bezirksgerichtspräsidenten
Arlesheim in der gegen ihn persönlich gerichteten Betreibung um
Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages. Der Gerichtspräsident
wies dieses Gesuch am 22. November 1974 ab, und das Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 25. Februar
1975. Hierauf erliess das Betreibungsamt Arlesheim am 7. März 1975 die
Pfändungsankündigung.

    B.- Gegen die Pfändungsankündigung erhob Willi Vögtlin am 14. März
1975 bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft Beschwerde mit dem Antrag, der am 30. September 1974 beim
Betreibungsamt Basel-Stadt eingereichte Rechtsvorschlag sei als für die
Betreibung Nr. 16'917 des Betreibungsamtes Arlesheim rechtsgültig erfolgt
zu bezeichnen. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 7. April 1975 ab.

    C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt der Schuldner, der Entscheid
der Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag sei als gültig
zu erklären.

    Die Gläubigerin beantragt die Abweisung des Rekurses.

    Mit Verfügung vom 25. April 1975 wurde dem Rekurs aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Auszug aus den Erwägungen:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist für die Beschwerde,
mit der geltend gemacht wird, das Betreibungsamt habe das Vorliegen eines
gültigen Rechtsvorschlages zu Unrecht verneint, erst mit der Zustellung
der Pfändungsurkunde zu laufen, es sei denn, das Betreibungsamt habe
dem Schuldner seinen Entscheid über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages
schon vor der Fortsetzung der Betreibung durch eine formelle Verfügung
eröffnet (BGE 75 III 88; vgl. auch BGE 91 III 4, 85 III 14, 168). Im
vorliegenden Fall hat sich das Betreibungsamt Arlesheim bis zur Zustellung
der Pfändungsankündigung vom 7. März 1975 gegenüber dem Rekurrenten
nicht darüber geäussert, ob es den an das Betreibungsamt Basel-Stadt
gerichteten Rechtsvorschlag als gültig erachte. Die erst am 14. März 1975
zur Post gegebene Beschwerde war daher rechtzeitig. Dass der Rekurrent,
der sein Versehen bereits am 15. Oktober 1974 entdeckt hatte, zunächst um
Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages nachsuchte, kann ihm nicht
schaden. Er wusste damals noch nicht, wie sich das Betreibungsamt Arlesheim
zu seinem beim Betreibungsamt Basel-Stadt eingegebenen Rechtsvorschlag
stellen würde. Unter diesen Umständen war es ein Gebot der Vorsicht,
für alle Fälle den nachträglichen Rechtsvorschlag anzubringen. Da die in
Art. 77 Abs. 2 SchKG vorgesehene Frist sehr kurz ist, musste dies sofort
geschehen. Eine Verwirkung des Beschwerderechts kann sodann entgegen der
Ansicht der Vorinstanz auch nicht etwa darin erblickt werden, dass sich
der Anwalt des Rekurrenten die beim Betreibungsamt Basel-Stadt eingereichte
Rechtsvorschlagserklärung zurücksenden liess. Diese Rücknahme der Eingabe
kann nicht als Verzicht auf den Rechtsvorschlag ausgelegt werden.

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 74 SchKG ist der Rechtsvorschlag "dem Betreibungsamt"
gegenüber zu erklären. Welches Betreibungsamt damit gemeint ist, geht aus
dem Gesetz nicht ausdrücklich hervor. Die Praxis hat anfänglich angenommen,
es könne nur dasjenige Amt sein, das die Betreibung durchführt (BGE 32
I 736, 24 I 710). Indessen hat das Bundesgericht in BGE 70 III 48 ff.
erkannt, dass dann, wenn das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl auf dem
Rechtshilfeweg durch ein anderes Amt zustellen lasse, der Rechtsvorschlag
auch diesem Amt gegenüber erklärt werden könne. Sodann wurden seit jeher
auch die Zustellungsorgane (Angestellte oder Beamte des Amtes, Weibel,
Postboten) als zur Entgegennahme des Rechtsvorschlages zuständig erachtete,
sofern ihn der Schuldner unmittelbar im Anschluss an die Zustellung erhebt
(BGE 99 III 64, 98 III 29, 85 III 167, 55 III 25, 32 I 737).

    Der Rekurrent macht nun geltend, nach der neueren Rechtsprechung
des Bundesgerichts (vgl. insbesondere BGE 100 III 8 ff., 96 III 98)
gelte die Frist für eine Eingabe als gewahrt, wenn diese rechtzeitig
bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden sei. Dieser Grundsatz
müsse auch auf die Rechtsvorschlagserklärung angewendet werden. Er habe
seinen Rechtsvorschlag innert Frist erhoben, jedoch versehentlich an die
falsche Behörde, nämlich an das Betreibungsamt von Basel-Stadt statt an
jenes von Arlesheim, geschickt. Der Rechtsvorschlag sei daher als gültig
zu betrachten.

Erwägung 3

    3.- In den vom Rekurrenten erwähnten Fällen hatte das Bundesgericht
einzig darüber zu entscheiden, ob eine rechtzeitig bei einer
unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde im Sinne von Art. 17
SchKG als gültig betrachtet werden dürfe. In BGE 100 III 8 ff. hielt es
eine versehentlich an das Betreibungsamt statt an die Aufsichtsbehörde
gerichtete Beschwerde für zulässig, während es in BGE 96 III 98 die Frage,
ob die Beschwerdefrist des Art. 17 Abs. 2 SchKG durch Einreichung der
Beschwerde bei einer örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde gewahrt werden
könne, zwar offen liess, aber ausführte, eine solche Ansicht erscheine
nicht zum vornherein als unzutreffend. Das Bundesgericht stützte sich
bei diesen Entscheiden auf die neuere Gesetzgebung des Bundes auf dem
Gebiete der Verwaltungsrechtspflege (vgl. vor allem Art. 21 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren), wonach eine innert Frist an
eine unzuständige Behörde gerichtete Eingabe zur Wahrung einer Frist genügt
und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten ist, und
zwar aus der Erwägung heraus, dass die Vorschriften des Betreibungsrechts
über das Verfahren und die Organisation der Betreibungsbehörden dem
Verwaltungsrecht nahestehen. Wegleitend war dabei der Gedanke, dass der
Rechtsuchende, der sich in der Vielfalt der Amtsstellen nicht auskennt und
gelegentlich auch nicht auskennen kann, nicht ohne Not um die Beurteilung
seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll.

    Der gleiche Gedanke verdient auch beim Rechtsvorschlag Beachtung,
obwohl sich dieser nicht ohne weiteres mit einer Eingabe an eine
Verwaltungsbehörde vergleichen lässt. Dabei geht es allerdings weniger
darum, den rechtsunkundigen Schuldner zu schützen, enthält doch das
Zahlungsbefehlsformular die ausdrückliche Angabe, der Rechtsvorschlag sei
"dem unterzeichneten Betreibungsamt" zu erklären, so dass ein Irrtum
über die Zuständigkeit an sich nicht vorkommen sollte. Es kann daher
zum vornherein nicht in Frage kommen, jede beliebige Amtsstelle als zur
Entgegennahme des Rechtsvorschlags zuständig zu erklären. Eine dermassen
weitgehende Erleichterung des Rechtsvorschlags drängt sich in keiner Weise
auf und würde die ordnungsgemässe Abwicklung des Betreibungsverfahrens
unnötig erschweren, wenn nicht sogar verunmöglichen. Zu prüfen ist im
vorliegenden Fall einzig, ob ein versehentlich bei einem unzuständigen
Betreibungsamt eingereichter Rechtsvorschlag zugelassen werden
soll. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, welche Konsequenzen es für
den Schuldner hat, wenn er es unterlässt, den Zahlungsbefehl rechtzeitig
zu bestreiten. Wird nämlich kein Rechtsvorschlag erhoben, so kann die
Betreibung - von dem an strenge Voraussetzungen geknüpften nachträglichen
Rechtsvorschlag abgesehen - nicht mehr gehemmt werden, und dem zu Unrecht
Betriebenen bleibt nur noch die mit Risiken behaftete betreibungsrechtliche
Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG. Die Eigenart des schweizerischen
Betreibungsrechts, das die Zwangsvollstreckung auf blosse Behauptung des
Gläubigers hin und ohne Vollstreckungstitel zulässt, hat das Bundesgericht
veranlasst, bei der Beurteilung der Gültigkeit eines Rechtsvorschlages
jede nicht unbedingt gebotene formale Strenge zu vermeiden (vgl. BGE 98
III 30, 70 III 52, 63 III 69). Es hat deshalb in Abweichung von seiner
älteren, strengeren Praxis für den Fall der Zustellung des Zahlungsbefehls
auf dem Rechtshilfeweg die Erhebung des Rechtsvorschlags beim ersuchten
statt beim ersuchenden Amt zugelassen. Aus dem gleichen Grund erscheint
es aber auch als gerechtfertigt, ganz allgemein einen Rechtsvorschlag,
der versehentlich bei einem unzuständigen Betreibungsamt eingereicht
worden ist, als gültig zu betrachten.

    Gegen diese Lösung bestünden allenfalls dann Bedenken, wenn dadurch
das Betreibungsverfahren erheblich verzögert würde. Das ist indessen kaum
zu befürchten. In aller Regel ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu
betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). In den meisten Fällen wird es daher
genügen, dass das Betreibungsamt, das eine Rechtsvorschlagserklärung
erhält, ohne mit einer entsprechenden Betreibung befasst zu sein,
die Erklärung unverzüglich an das Betreibungsamt des Wohnsitzes
des Betriebenen übermittelt. Allenfalls mag sich eine Rückfrage beim
Betriebenen rechtfertigen. Für den Regelfall ist damit gewährleistet, dass
der Rechtsvorschlag innert weniger Tage beim zuständigen Betreibungsamt
eintrifft. Derartige Verzögerungen nimmt aber die Praxis schon heute in
Kauf. Wird nämlich die Rechtsvorschlagserklärung am zehnten Tag seit
Zustellung des Zahlungsbefehls bei einer schweizerischen Poststelle
aufgegeben, was zulässig ist (Art. 32 SchKG; BGE 97 III 15), so
gelangt sie erst am folgenden oder am übernächsten Tag in den Besitz
des Betreibungsamtes. Noch grösser ist die Verzögerung dann, wenn der
Zahlungsbefehl auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden ist und der
Rechtsvorschlag am letzten Tag der Frist postalisch dem ersuchten statt dem
ersuchenden Amt zugestellt wird. In einem solchen Fall kann es mehrere Tage
dauern, bis der Rechtsvorschlag an die zuständige Stelle gelangt. Auch
bei der heutigen Regelung ist das Betreibungsamt daher gezwungen,
nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist einige Tage zuzuwarten, bis es
dem Gläubiger auf dem für diesen bestimmten Doppel des Zahlungsbefehls
bescheinigen kann, ob Rechtsvorschlag erhoben worden ist oder nicht
(Art. 76 SchKG). Der Gläubiger erleidet dadurch keinen Nachteil, kann
er doch das Fortsetzungsbegehren ohnehin nicht sogleich nach Ablauf der
Rechtsvorschlagsfrist, sondern erst nach 20 Tagen seit der Zustellung
des Zahlungsbefehls stellen (Art. 88 Abs. 1 SchKG).

    Das hier dargestellte Vorgehen setzt allerdings voraus, dass aus der
Rechtsvorschlagserklärung hervorgeht, wo der Betriebene wohnt. Ist aber
der Rechtsvorschlag so unklar abgefasst, dass er nicht einmal den Wohnort
des Schuldners enthält und dass sich ihm auch auf andere Weise nicht
entnehmen lässt, welches Betreibungsamt die Betreibung führt, so kann
er ohnehin nicht als gültig anerkannt werden. Überhaupt muss verlangt
werden, dass die Rechtsvorschlagsklärung gewissen Minimalanforderungen
genügt. Insbesondere muss aus ihr hervorgehen, auf welche Betreibung sie
sich bezieht. Andernfalls wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, könnte
sich doch der Schuldner anlässlich der Fortsetzung der Betreibung auf
beliebige frühere Erklärungen gegenüber andern Ämtern berufen, was gegen
das Verbot des Rechtsvorschlags "auf Vorrat" (BGE 91 III 5) verstossen und
ein geordnetes Betreibungsverfahren erschweren würde. Schliesslich muss
sich aus den Umständen ergeben, dass der Rechtsvorschlag aus Versehen
beim unzuständigen Amt eingereicht worden ist. Es wird also auch in
Zukunft nicht angehen, bei jedem beliebigen schweizerischen Betreibungsamt
Rechtsvorschlag zu erheben. Vielmehr gilt weiterhin als Regel, dass der
Rechtsvorschlag, wie im offiziellen Zahlungsbefehlsformular angegeben,
an dasjenige Betreibungsamt zu richten ist, das die Betreibung führt.

    Beschränkt man die Möglichkeit, beim unzuständigen Betreibungsamt
Rechtsvorschlag zu erheben, auf diese Weise, so sind Missbräuche kaum zu
befürchten. Angesichts der Konsequenzen, die dies für ihn hätte, wird sich
kein Schuldner der Gefahr aussetzen wollen, die Rechtsvorschlagsfrist
dadurch, dass er mit voller Absicht an ein unzuständiges Amt gelangt,
zu verpassen.

Erwägung 4

    4.- Im vorliegenden Fall enthält die rechtzeitig, doch am falschen Ort
eingereichte Rechtsvorschlagserklärung Name und Wohnort von Gläubiger und
Schuldner, das Datum des Zahlungsbefehls sowie die Betreibungsnummer. Damit
ist die Erklärung hinreichend individualisiert, wenn auch unzutreffend
von einer Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt die Rede
ist. Diese unrichtige Bezeichnung schadet dem Rekurrenten nicht. Da
beim Betreibungsamt Basel-Stadt gleichzeitig eine Betreibung gegen die
Willi Vögtlin AG anhängig war, in welcher deren Anwalt gleichentags
Rechtsvorschlag erhob, liegt es auf der Hand, dass nur infolge eines
Versehens die Rechtsvorschlagserklärung in der Betreibung gegen den
Rekurrenten persönlich ebenfalls an dieses Amt gerichtet wurde. Das
Betreibungsamt Basel-Stadt hätte die Erklärung daher unverzüglich dem
für den Wohnort des Betriebenen (Reinach BL) zuständigen Betreibungsamt
Arlesheim übermitteln oder aber sofort mit dem Vertreter des Rekurrenten
Rücksprache nehmen sollen. Bei diesem Vorgehen wäre der Rechtsvorschlag
wahrscheinlich sogar rechtzeitig beim zuständigen Betreibungsamt
eingetroffen. Jedenfalls ist er nach dem Gesagten als gültig erhoben zu
betrachten, so dass der Rekurs gutzuheissen ist.

Entscheid:

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

    Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft vom 7. April
1975 aufgehoben; es wird festgestellt, dass der Schuldner in der Betreibung
Nr. 16'917 des Betreibungsamtes Arlesheim gültig Recht vorgeschlagen hat.