Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 III 76



101 III 76

17. Auszug aus dem Entscheid vom 11. November 1975 i.S. M. Regeste

    Zweite Gläubigerversammlung (Art. 252 ff. SchKG).

    1. Die der zweiten Gläubigerversammlung vorbehaltenen Beschlüsse
dürfen auch auf dem Zirkularweg gefasst werden (Erw. 2).

    2. Ob die Nichtbestätigung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses
gerechtfertigt ist, kann das Bundesgericht nicht überprüfen. Gründe für
die Nichtbestätigung (Erw. 3).

Sachverhalt

                     Aus dem Tatbestand:

    A.- In den Konkursen X. AG, X. & Co. und Albert X. verzichtete
die ausserordentliche Konkursverwaltung darauf, eine zweite
Gläubigerversammlung einzuberufen. Statt dessen orientierte sie die
Gläubiger mit Zirkular vom 16. August 1975 über den Gang des Verfahrens
sowie den Stand der Aktiven und beantragte unter anderem, M. als Mitglied
des Gläubigerausschusses nicht mehr zu bestätigen. Sie wies darauf hin,
der beantragte Beschluss werde als zustandegekommen betrachtet, falls nicht
die Mehrheit der Gläubiger innert 10 Tagen ab Erhalt des Zirkularschreibens
dagegen Einsprache erhebe.

    B.- Gegen das Zirkular gingen bei der Konkursverwaltung keine
Einsprachen ein. Hingegen beschwerte sich M. mit Eingabe vom 4. September
1975 bei der Rekurs-Kommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau als
kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem
Antrag, der auf dem Zirkularweg zustandegekommene Gläubigerbeschluss sei
als ungültig aufzuheben. Mit Entscheid vom 29. September 1975 wies die
Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.

    C.- Gegen diesen Entscheid rekurrierte M. an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts. Das Bundesgericht weist den Rekurs ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Dass die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung auch auf dem
Zirkularweg gefasst werden dürfen, entspricht der ständigen Praxis des
Bundesgerichts (BGE 101 III 54, 69 III 20, 54 III 122, 48 III 45; vgl. auch
FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., II, S. 160 f.; FAVRE,
Droit des poursuites, 3. Aufl., S. 315; JAEGER-DAENIKER, N. 3 zu Art. 254
SchKG; MARTZ, SJK 1004, S. 4). Insbesondere hat das Bundesgericht die vom
Rekurrenten beanstandete Fragestellung im Zirkular als zulässig erklärt
(BGE 54 III 124). Es besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzugehen. Die
Konkursverwaltung handelte daher keineswegs gesetzwidrig, wenn sie die
der zweiten Gläubigerversammlung vorbehaltenen Gläubigerbeschlüsse auf dem
Zirkularweg fassen liess. Ob dieses Vorgehen den Verhältnissen angemessen
war, kann das Bundesgericht bei der Beurteilung eines Rekurses im Sinne von
Art. 19 SchKG nicht überprüfen (BGE 101 III 33, 100 III 17 mit Hinweisen).

Erwägung 3

    3.- Ob die Nichtbestätigung des Rekurrenten als Mitglied des
Gläubigerausschusses gerechtfertigt war, kann das Bundesgericht ebenfalls
nicht prüfen, da es sich auch dabei um eine Ermessensfrage handelt
(BGE 97 III 126). Eine Ermessensüberschreitung liegt nicht vor. Der
Umstand, dass die Ehefrau des Rekurrenten die Schwester des Konkursiten
Albert X. ist und dass sie bis Frühling 1973 unbeschränkt haftende
Gesellschafterin in der X. & Co. war, bot wegen der damit verbundenen
Gefahr von Interessenkollisionen im Gegenteil hinreichenden Anlass für
eine Nichtbestätigung (vgl. BGE 97 III 127). Gleich verhält es sich mit
den Differenzen innerhalb des Gläubigerausschusses hinsichtlich der vom
Rekurrenten nach der Flucht des X., aber vor der Konkurseröffnung bezogenen
waren, mögen die im Zirkular erhobenen Vorwürfe objektiv begründet sein
oder nicht.