Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 III 74



101 III 74

16. Entscheid vom 25. März 1975 i.S. Ersparniskasse des Amtsbezirks
Aarwangen. Regeste

    Betreibung auf Grundpfandverwertung; Art. 818 Abs. 2 ZGB.

    Erstreckung der Pfandsicherung auf drei verfallene Jahreszinsen und
den laufenden Zins; Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Zinsfusses
zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger.

Sachverhalt

    A.- In der Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen Gottlieb Fricker
wies das Betreibungsamt Burgdorf im Lastenverzeichnis vom 23. August
1974 die im 2. Rang stehende Schuldbriefforderung der Ersparniskasse
des Amtsbezirks Aarwangen soweit ab, als der angemeldete Hypothekarzins
(verfallener Zins vom 30. April 1972 bis 30. April 1974 und der Marchzins)
statt zum eingetragenen Maximalzinsfuss von 5% zu 5 1/2% berechnet wurde.
Hiegegen beschwerte sich die Pfandgläubigerin bei der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Diese wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 1974 ab.

    B.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt die Pfandgläubigerin,
der Entscheid der bernischen Aufsichtsbehörde sei aufzuheben
und die abgewiesene Zinsforderung sei als pfandgesichert im
Grundpfandverwertungsverfahren gegen Gottlieb Fricker zuzulassen.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetr.- u. Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Nach Art. 818 Abs. 2 ZGB darf der ursprünglich vereinbarte Zins
nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger auf über 5% erhöht
werden. Wurde nicht von Anfang an ein höherer Zins vereinbart, so darf
demgemäss eine Erhöhung des Zinsfusses auf über 5% nur mit Zustimmung
aller nachgehenden oder konkurrierenden Grundpfandgläubiger im Grundbuch
eingetragen werden (LEEMANN, N. 18 zu Art. 818 ZGB). Dass im vorliegenden
Fall die nachgehenden Gläubiger der Erhöhung des Zinsfusses auf 5 1/2%
zugestimmt hätten, wurde nicht behauptet. Dieser Zinsfuss kann ihnen daher
nicht entgegengehalten werden. Bei der Erstreckung der Pfandsicherung auf
drei verfallene Jahreszinsen und den laufenden Zins gemäss Art. 818 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB kann demzufolge nur ein Zinsfuss von 5% massgebend sein. Die
Ansicht der Rekurrentin, dass auch ein nachträglich erhöhter Zins durch
das Pfand gedeckt sei, wenn der verfallene Zinsbetrag kleiner sei als drei
zum eingetragenen Zinsfuss berechnete Jahreszinsen, findet im Gesetz keine
Stütze. Es wäre denn auch nicht einzusehen, wieso die Zinsforderung dann,
wenn der Schuldner mit weniger als drei Jahreszinsen im Rückstand ist,
zu einem höheren Zinssatz pfandgesichert sein sollte. Der Rekurs ist
daher abzuweisen.