Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IB 98



101 Ib 98

17. Auszug aus dem Urteil vom 28. Januar 1975 i.S. Brand gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich Regeste

    Fremdenpolizeirecht: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen den Widerruf der Toleranzbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 100
lit. b Ziff. 3 OG).

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG ist die Toleranzbewilligung stets
befristet und jederzeit widerruflich. Sie kann mit Bedingungen verbunden
werden. Art. 12 Abs. 1 ANAV bestimmt, dass Ausländer, deren bisherige
Bewilligung nach Art. 9 ANAG widerrufen worden ist oder hätte widerrufen
werden können, und solche, deren Anwesenheit die öffentlichen Interessen
schädigen oder gefährden könnte, in der Regel nur eine Toleranzbewilligung
erhalten sollen, solange ihnen die Ausreise nicht möglich ist oder nicht
zugemutet werden kann. Es fragt sich, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen den Widerruf der Toleranzbewilligung, der einer Ausweisung des
Ausländers gleichkommt, zulässig ist.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann im Gebiete des
Fremdenpolizeirechts der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, weil dem Ausländer,
ist ihm einmal die Bewilligung erteilt worden, während deren Dauer Rechte
zukommen, die das Gesetz an deren Vorliegen knüpft; er hat somit einen
Anspruch auf Wahrung dieser Befugnisse. Ein Unzulässigkeitsgrund für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 lit. b OG liegt in solchen
Fällen nicht vor, namentlich nicht jener der Ziffer 3 (BGE 98 Ib 88 mit
Hinweisen). Dies gilt auch für die Toleranzbewilligung. Wird diese einem
Ausländer vor Ablauf der Frist entzogen, so gelangen nach Art. 9 Abs. 5
in Verbindung mit Abs. 1 lit. d ANAG die Vorschriften über die Ausweisung
nach Art. 10 und 11 ANAG zur Anwendung. Das Interesse des Ausländers,
durch das Bundesgericht überprüfen zu lassen, ob diese Vorschriften
beim Widerruf der Toleranzbewilligung bundesrechtskonform angewendet
worden sind, ist schutzwürdig, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mithin
grundsätzlich zulässig.

    Das Bundesgericht überprüft den Widerruf der Toleranzbewilligung
auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber auf Angemessenheit
(Art. 104 OG).

    Nachdem die Toleranzbewilligung stets befristet und jederzeit
widerruflich ist sowie Ausländern erteilt wird, denen die Ausreise
nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann (Art. 7 Abs. 1 ANAG
und Art. 12 ANAV), ist es weitgehend dem pflichtgemässen Ermessen
der Fremdenpolizeibehörden anheimgestellt, zu bestimmen, ob Anlass
für einen Widerruf besteht; auch ist diesen nicht verwehrt, dabei
einen strengen Massstab anzulegen. Das Bundesgericht hat daher in der
Beurteilung der Frage, ob die Fremdenpolizeibehörden beim Widerruf einer
Toleranzbewilligung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben,
der besondern, d.h. eingeschränkten Rechtsstellung des bloss tolerierten
Ausländers Rechnung zu tragen.