Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IB 56



101 Ib 56

11. Urteil vom 26. März 1975 i.S. Einwohnergemeinde Neuenhof gegen Schweiz.
Bundesbahnen und Eidg. Schätzungskommission 8. Kreis Regeste

    Enteignung. Beeinträchtigung eines Jagdreviers; Art. 5 und 69 EntG.

    1. Das in Art. 69 EntG vorgesehene Verfahren findet nicht Anwendung,
wenn streitig ist, ob das angeblich verletzte Recht seiner Natur nach
überhaupt Gegenstand einer Enteignung bilden kann; hierüber entscheidet
in jedem Falle die Schätzungskommission (Erw. 2).

    2. Die Befugnis der aargauischen Gemeinden, ihr Territorium
als Jagdrevier zu verpachten und vom Pächter Abgaben zu erheben, ist
hoheitlicher Natur und gehört nicht zu den in Art. 5 EntG aufgezählten
Rechten, welche Gegenstand einer Enteignung bilden können. Die Gemeinden
haben aufgrund des EntG keinen Anspruch auf Entschädigung für die
Mindereinnahmen an Jagdpachtzinsen, die sich infolge des öffentlichen
Werkes ergeben (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Im Rahmen des Enteignungsverfahrens, das die SBB für den Bau der
neuen Heitersberglinie eingeleitet hatten, verlangte die Einwohnergemeinde
Neuenhof Ersatz für den Minderertrag an Jagdpachtzinsen. Gewisse Gebiete
des Jagdreviers Neuenhof seien infolge des Baus des Heitersbergtunnels und
der Nationalstrasse N 1 nicht mehr bejagbar, was dazu geführt habe, dass
das Revier bei der Neuverpachtung nur noch auf Fr. 2467.-- geschätzt und
sein früherer Durchschnittswert von Fr. 3246.-- nicht mehr erreicht worden
sei. Die SBB hätten der Gemeinde hiefür einen jährlichen Schadenersatz
von Fr. 198.-- zu leisten.

    B.- Mit Entscheid vom 13. August 1974 wies die
Eidg. Schätzungskommission 8. Kreis (ESchK) diese Ansprüche ab.

    C.- Die Einwohnergemeinde Neuenhof führt hiegegen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, das Schätzungsverfahren zu sistieren und der Enteignerin
gemäss Art. 69 Abs. 1 eine Frist anzusetzen zur Klageerhebung beim
ordentlichen Richter; eventuell sei die Enteignerin im geforderten Umfange,
rückwirkend ab Beginn der Bauarbeiten, zu Schadenersatz zu verurteilen.

    Die SBB und die ESchK beantragen Abweisung der Beschwerde.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Gemeinde Neuenhof ab
aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Gemeinde Neuenhof rügt eine Verletzung von Art. 69 Abs. 1
EntG. Sie macht geltend, die ESchK habe dem Entscheid des ordentlichen
Richters unzulässigerweise vorgegriffen, indem sie selbst geprüft habe,
ob das Recht, für das eine Entschädigung verlangt werde, überhaupt bestehe.

    Sobald der Enteigner einen Anspruch, der Gegenstand der Enteignung
bilden könne oder von dem nur behauptet werde, dass er es sein könnte,
bestreite, dürfe die EschK nicht mehr tätig sein, es sei denn, die
Voraussetzungen gemäss Art. 69 Abs. 2 EntG wären erfüllt. Das sei
hier nicht der Fall gewesen. Ob das Jagdrecht ein ziviles oder ein
öffentliches Recht sei, ob es überhaupt bestehe oder nicht, sei eine Frage,
die nicht in die Kompetenz der ESchK falle. Allein schon die Behauptung
des Enteigneten, es bestehe ein Recht, das Gegenstand der Enteignung
bilden könne, genüge, um die zwingende Bestimmung von Art. 69 EntG in
Anwendung zu bringen. Unter diesen Umständen hätte sich die ESchK nicht
über Art. 69 Abs. 1 EntG hinwegsetzen dürfen.

    Dass die Voraussetzungen des Art. 69 Abs. 2 EntG nicht erfüllt sind,
wird auch von den SBB nicht in Abrede gestellt. Zur Entscheidung steht
daher einzig, ob die ESchK Absatz 1 dieser Bestimmung hätte anwenden
müssen. Danach ist das Verfahren vor der ESchK auszusetzen und dem
Enteigner eine Frist zur Klageerhebung beim ordentlichen Richter
anzusetzen, wenn "der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung
verlangt wird", bestritten wird.

    Wie das Bundesgericht in seiner neuesten Rechtsprechung zu
Art. 69 Abs. 1 EntG entschieden hat, gehören vor den Zivilrichter nur
Streitigkeiten über die Existenz eines Rechtes, nicht aber solche darüber,
ob und in welchem Umfang ein Recht verletzt sei. Wer beispielsweise die
Verletzung eines Nachbarrechtes bestreitet, stelle damit nicht dieses
selbst in Frage (BGE 94 I 299). Entsprechend muss die Antwort dort lauten,
wo einzig verneint wird, dass es sich bei dem angeblich verletzten Recht um
ein Recht handelt, das seiner Natur nach Gegenstand einer Enteignung bilden
kann. Das ist hier jedoch der Fall gewesen. Die SBB haben nicht bestritten,
dass der Gemeinde Neuenhof kraft kantonalen Rechtes die Befugnis zusteht,
Jagdpachtzinse auf ihrem Gebiete zu erheben; sie haben die Existenz
dieses "Rechtes" nicht in Abrede gestellt; vielmehr anerkennen sie auch
vor Bundesgericht ausdrücklich jene Befugnis der Gemeinde. Entsprechend
hatte denn auch die ESchK nur darüber befunden, ob das behauptete "Recht"
ein solches war, das Gegenstand einer Enteignung sein kann. Darüber musste
von ihr entschieden werden, bevor sich überhaupt die Frage der Anwendung
von Art. 69 Abs. 1 stellte, denn wenn diese Bestimmung vom Bestand des
Rechtes spricht, für das eine Entschädigung verlangt wird, so wird damit
stillschweigend vorausgesetzt, dass es sich bei dem behaupteten Recht
um einen Anspruch handelt, der überhaupt im Sinne von Art. 5 EntG einer
Enteignung zugänglich ist. Ob aber ein geltend gemachtes Recht seiner Natur
nach diesen Anforderungen entspricht, ist eine Frage, die von der mit einer
Enteignungsangelegenheit befassten Behörde selber zu entscheiden ist. Die
ESchK ist deshalb mit Fug nicht gemäss Art. 69 Abs. 1 EntG verfahren. Die
Beschwerde der Gemeinde Neuenhof ist in diesem Punkte unbegründet.

Erwägung 3

    3.- Die ESchK hat des weiteren den Anspruch der Gemeinde Neuenhof
materiell abgewiesen, weil das aargauische Jagdrecht ein öffentliches
Recht sei und als solches nicht zu den privaten dinglichen Rechten im
Sinne des Art. 5 EntG zähle.

    a) Die Beschwerdeführerin lehnt "rein vorsorglich" diese
Betrachtungsweise ab, wobei sie teilweise zur Begründung auf ihre
Vorbringen im Verfahren vor der ESchK verweist. In der Rechtsschrift an
das Bundesgericht anerkennt sie, dass es sich bei der Jagdpacht um ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis handelt und der Jagdpachtvertrag nicht
ein Pachtvertrag im Sinne des OR, sondern ein Konzessionsverhältnis
sei. Anderseits bleibe die Tatsache bestehen, dass die Jagdpacht
ein wohlerworbenes Recht begründe, das nur unter Ausrichtung einer
Entschädigung ganz oder teilweise entzogen werden dürfe. § 26 des
aarg. JG gehe noch weiter, indem es die zur Erhebung der Jagdpachtzinse
berechtigten Gemeinwesen verpflichte, den Jagdpachtzins für die laufende
Pachtperiode herabzusetzen, wenn der jagdliche Wert des Reviers eine nicht
vom Pächter selbst verursachte wesentliche Einbusse erleide. Die durch
den Bau und Betrieb der Heitersberglinie verursachte Wertverminderung
des Jagdreviers gebe deshalb den betroffenen Pächtern Anspruch auf
eine angemessene Herabsetzung des Pachtzinses. Damit konkurriere ein
Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung mit dem aus § 26
aarg. JG folgenden Herabsetzungsanspruch. Beide Ansprüche seien dabei nach
Entstehung und Höhe gleichwertig. Unter diesen Umständen läge es nahe, die
Ansprüche der Pächter aus Enteignungsrecht abzuweisen, da ja der Weg über
§ 26 aarg. JG offen stehe. Diese Lösung trage jedoch der Tatsache keine
Rechnung, dass die Bestimmung des § 26 eine Besonderheit des aargauischen
Jagdrechtes bilde, die in anderen Jagdgesetzen keine Parallele finde. In
allen andern Kantonen mit Revierjagd könnten die betroffenen Jagdpächter
ihre Entschädigungsforderungen nur im Enteignungsverfahren vorbringen.
Diese Kantone bzw. deren Gemeinden erlitten deshalb beim Bau von Bahnlinien
oder Nationalstrassen keine Einbussen, wenn infolge der Bauarbeiten
oder des Betriebs der Anlagen in wohlerworbene Rechte der Jagdpächter
eingegriffen werde.

    Das sei beim Kanton Aargau anders. Dieser würde deshalb bei Abweisung
seiner Ansprüche aus Jagdrecht schlechter gestellt als andere Kantone,
deren Jagdgesetze keine dem § 26 entsprechende Bestimmung enthielten,
was mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit unvereinbar sei.

    Diese Argumentation ist unbehelflich. Die ungleichen Folgen, welche
sich im Fall der Beeinträchtigung verliehener Jagdberechtigungen durch
den Bau und Betrieb einer Eisenbahnlinie oder einer Nationalstrasse für
den Kanton Aargau (bzw. seine Gemeinden) im Vergleich mit den Kantonen
(und deren Gemeinden), die keine dem § 26 des aarg. JG entsprechende
Regelung kennen, ergeben können, sind die Konsequenz der von jenem Kanton
selber getroffenen Ordnung; sie haben nichts mit einer rechtsungleichen
Anwendung des EntG durch die ESchK zu tun. Davon abgesehen ist der
Einwand auch rein sachlich insoweit unbegründet, als der in § 26 aarg. JG
dem Pächter eingeräumte Herabsetzungsanspruch nur die Zinsen für den
noch nicht verflossenen Teil der laufenden achtjährigen Pachtperiode
betrifft. Bei der Neuversteigerung des beeinträchtigten Jagdreviers kommt
die Vorschrift nicht mehr zum Zuge, und zumindest bezüglich des künftigen
Pachtzinsausfalles ist die Lage im Kanton Aargau dieselbe wie in jenen
Kantonen, die keine § 26 entsprechende Vorschrift haben.

    b) Zu prüfen bleibt die grundsätzliche Frage, ob die Gemeinde Neuenhof
für die entgangenen und künftig entgehenden Einnahmen aus der Verpachtung
ihres Jagdreviers nach den Vorschriften des eidg. Enteignungsgesetzes
überhaupt Ersatz verlangen kann.

    aa) Nach Art. 5 Abs. 1 EntG können Gegenstand des Enteignungsrechtes
nur dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum
hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern
oder Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.

    Abgesehen von den letztgenannten persönlichen Rechten, die hier zum
vorneherein ausscheiden, sind danach einer formellen Enteignung im Sinne
des eidg. EntG nur zugänglich das Eigentum an Grundstücken, d.h. an
Liegenschaften, an den in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen
und dauernden Rechten (BGE 96 I 292) und an Bergwerken (Art. 655 ZGB),
sowie beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken, wie Dienstbarkeiten,
Nutzniessungsrechte usw. (Art. 730-781 ZGB), im Grundbuch vorgemerkte
bzw. verdinglichte Rechte (Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte) und die
aus dem Grundeigentum hervorgehenden nachbarrechtlichen Ansprüche (Art.
684-698). Insgesamt fallen also nur private Rechte an unbeweglichen Sachen
in Betracht; Rechte an beweglichen Sachen und Forderungen scheiden, unter
Vorbehalt von Zubehör zu Grundstücken, aus (HESS, N. 2-11 zu Art. 5 EntG).

    bb) Nach § 14 Abs. 1 und 2 aarg. JG "wurzelt" das Jagdrecht im
Grundeigentum und verpachten die Einwohnergemeinden an Stelle der
Grundeigentümer jenes Recht. Der Wortlaut dieser Bestimmungen könnte auf
den ersten Blick zur Annahme verleiten, es sei das Jagdrecht im Kanton
Aargau Bestandteil des Grundeigentums und die Einwohnergemeinde Neuenhof
mache stellvertretend für die Grundeigentümer deren Rechte geltend. Dem
ist jedoch - wie eine nähere Prüfung ergibt - nicht so.

    Die den Kantonen konkludent durch Art. 25 BV und ausdrücklich
durch Art. 1 Abs. 1 des eidg. Jagd- und Vogelschutzgesetzes (JVG)
vorbehaltene Befugnis zur Regelung der Voraussetzungen für die Erlangung
der Jagdberechtigung und zur Bestimmung des Jagdsystems ermächtigt sie
nicht, das Jagdrecht zum Bestandteil des Grundeigentums zu erheben und
es als Grundeigentümerjagdrecht auszugestalten. Das Jagdrecht bildet
nach übereinstimmender Lehre nicht Teil des Grundeigentums im Sinne des
Bundeszivilrechts (LEEMANN, N. 6 zu Art. 667 ZGB; MEIER-HAYOZ, N. 21
zu Art. 667 ZGB; WIELAND, N. 4 zu Art. 699 ZGB), und ein Vorbehalt
des Bundesrechtes zugunsten einer abweichenden kantonalen Ordnung
dinglicher Rechte an privaten Grundstücken, wie sie hier in Frage stehen,
fehlt. Art. 664 ZGB behält kantonales Recht nur hinsichtlich herrenloser
und öffentlicher Sachen vor. Letztere können zwar auch in privatem Eigentum
stehen, dienen aber unmittelbar öffentlichen Zwecken (MEIER-HAYOZ, N. 5-10
und 109 zu Art. 664 ZGB). Die Beschwerdeführerin macht mit Recht nicht
geltend, dass die das Jagdrevier bildenden Grundstücke solcher Art seien
(s. §§ 82-84 aarg. EG zum ZGB). Zudem wäre ohnehin fraglich, ob der
Vorbehalt des Art. 664 ZGB ein solcher zugunsten des Privatrechts ist
(LIVER, N. 15 zu Art. 5 ZGB), und schliesslich könnte das private Recht,
dem der Kanton solche Sachen unterstellen wollte, nur das Bundeszivilrecht
sein (HAAB, N. 27 zu Art. 664; LEHMANN, N. 18 und 72 zu Art. 664 ZGB;
LIVER, N. 15 zu Art. 5 ZGB; MEIER-HAYOZ, N. 83 zu Art. 664). Der Kanton
Aargau konnte somit schon vom Bundeszivilrecht her gesehen das Jagdrecht
in seinem Jagdgesetz von 1969 nicht zum Bestandteil des Grundeigentums
erklären (ebenso Theo DOMMER, Die Jagdpacht, Diss. Lausanne 1948, S. 67;
R. MEIER, Der Träger des Jagdrechtes im Kanton Aargau, ZBl 38/1937,
S. 401 ff.).

    Im übrigen widerspräche eine solche Ordnung aber auch Art. 1 Abs. 2
eidg. JVG. Der darin ausgesprochene Vorbehalt zugunsten des kantonalen
Rechtes sieht selber als Jagdsysteme ausdrücklich die Pachtjagd und
die Patentjagd vor. Beide sind jedoch Ausdruck der Regalität und nicht
eines aus dem Grundeigentum folgenden Jagdrechts (s. BAUR, Zürcherisches
Jagdrecht, 2. A. 1967 S. 12; HAAB, N. 14 zu Art. 699 ZGB).

    Tatsächlich hat aber auch der Kanton Aargau mit dem JG von 1969 nicht
das Grundeigentümerjagdrecht eingeführt, sondern sich wie die übrigen
Kantone auf den Boden des Jagdregals gestellt. Schon das alte aargauische
JG von 1838 hatte unmissverständlich die Regalität der Jagd hervorgehoben
(§ 1). Die damals ungenügende Regelung der Wildschadenfrage rief zwar in
der Folge die unzufriedenen Grundeigentümer auf den Plan, die schliesslich
1895 mit einem Initiativbegehren durchdrangen, mit welchem sie vom Kanton
forderten, dass er die Jagdgesetzgebung abändere; das Jagdrecht habe
grundsätzlich an das Grundeigentum überzugehen, die Einwohnergemeinde
habe an Stelle des vereinzelten Grundeigentümers den Betrieb der Jagd zu
verpachten und die Erträge hieraus seien vorab zu landwirtschaftlichen
Zwecken zu verwenden. In das Gesetz von 23. Februar 1897 wurde sodann der
Initiativtext einbezogen und dieser schliesslich in leicht abgeänderter
Form auch ins neue JG vom 25. Februar 1969 übernommen. Wie jedoch
im Schrifttum zur Entstehungsgeschichte des heutigen § 14 aarg. JG
überzeugend nachgewiesen wird, standen damals stets die Regelung der
Wildschadenfrage und damit eine gerechtere Verteilung der Erträgnisse aus
der Jagdpacht im Vordergrund, nicht aber die Einführung eines eigentlichen
Grundeigentümerjagdrechtes. Entsprechend wurde denn auch der heute in
§ 14 aarg. JG enthaltene Grundsatz gar nie ernst genommen (R. MEIER,
ZBl 38/1937 S. 401 ff., insbes. S. 407/410). Das erhellt auch aus der
gesamten Ordnung des Jagdrechtes durch den Kanton Aargau. Nicht nur
bedarf der Grundeigentümer (mit Ausnahme seiner Abwehrbefugnisse gemäss
§ 47 JG) wie jeder Dritte selbst zur Jagd auf seinem eigenen Grund und
Boden einer Jagdberechtigung, die er sich durch Pacht eines Jagdreviers
von seiten der Einwohnergemeinde verschaffen muss, sondern er hat dafür
auch einen sog. Jagdpachtzins, der der Einwohnergemeinde zufliesst, und
einen staatlichen Zuschlag von 15% zu entrichten. der Jagdpachtzins ist
seinerseits für öffentliche Aufgaben bestimmt (§ 15) und der ganze Tenor
des Gesetzes lässt erkennen, dass dabei der Wildschutz als Aufgabe des
Staates im Vordergrund steht (s. auch Botschaft des Regierungsrates
vom 22. Dezember 1967 S. 7). Soweit sich das Schrifttum mit der
Frage befasst, vertritt es denn auch übereinstimmend die Auffassung,
dass der Kanton Aargau auf dem Boden des Jagdregals steht und von einem
Grundeigentümerjagdrecht nicht die Rede sein kann (HAAB, N. 15 zu Art. 699
ZGB; DOMMER, aaO S. 25; MAX KÄGI, Das schweizerische Jagdrecht, Diss. Genf
1911, S. 65; R. MEIER, aaO).

    cc) Als Regal aber tritt das Jagdrecht in Erscheinung als ein
dem Kanton zustehendes (Art. 25 BV und Art. 1 Abs. 1 eidg. JVG)
Ausschlussrecht, kraft dessen dieser die Ausübung der Jagd auf seinem
Territorium sich allein vorbehält und für den Fall der Verleihung
fiskalisch belastet (BURCKHARDT, Kommentar zur BV 3. A. S. 187; BAUR, aaO
S. 22; MARC CHRISTEN, Kantonale Regalien und Bundeszivilrecht, Diss. Bern
1950, S. 22; DOMMER, aaO S. 58). Da es sich hiebei um eine historisch
verwurzelte, im allgemeinen Herrschaftsrecht des Staates aufgegangene
Befugnis handelt (FLEINER, Institutionen, 7. A. S. 317 Anm. 2; MELCHIOR
SPAHN, Die kantonalen Regalrechte, Diss. Zürich 1956 S. 31), tritt der
Staat als Träger des Regals nicht wie ein privater auf, sondern als
Inhaber der Staatsgewalt (s. für Jagd und Fischerei: BGE 41 II 409;
63 II 48 Erw. 1, 86 II 127, 90 II 422; für das Wasserregal: BGE 47 I
226). Entsprechend ist auch das Entgelt, welches der Staat bei Verleihung
des Jagdrechtes an einen Privaten von diesem fordert, eine öffentliche
Abgabe, eine Regalgebühr (BGE 66 I 8; GRISEL, Droit administratif suisse,
S. 120). Die Befugnis, eine solche Gebühr zu erheben, ist somit nicht
privatrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur; dann aber kann
sie nicht Gegenstand des Enteignungsrechtes im Sinne von Art. 5 EntG
sein. Es würde übrigens auch an der durch jene Vorschrift geforderten
Verdinglichung fehlen. Ein Vergleich mit den aus dem Fischereiregal
folgenden Rechten (BGE 75 II 121) ist deswegen nicht schlüssig, weil die
Gewässer im Kanton Aargau öffentliche Sachen sind, die im Eigentum des
Staates stehen (§ 82 EG zum ZGB; MEIER-HAYOZ, N. 53 zu Art. 664 ZGB).

    dd) Ist dem aber so, kann auch der von der Gemeinde Neuenhof geltend
gemachte Anspruch auf entgangenen Jagdpachtzins nicht unter Art. 5
Abs. 1 EntG fallen, denn was die Gemeinde geltend macht, ist nichts
anderes als jene vom Kanton als Träger des Jagdregals ihr überlassene
öffentlichrechtliche Befugnis zur Erhebung einer Regalgebühr. Ihre
Beschwerde ist daher auch in diesem Punkte abzuweisen.