Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IB 462



101 Ib 462

76. Urteil vom 19. Dezember 1975 i.S. Börsen-Informations AG und
Mitbeteiligte gegen Generaldirektion PTT Regeste

    Konzessionsgebühr für den Empfang nicht öffentlicher Fernsehsendungen.

    - Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1).

    - Zuständigkeit zum Erlass von Gebührenordnungen (E. 2).

    - Grundsätze der Gebührenerhebung (E. 3).

    - Die Erhebung einer monatlichen Regalgebühr von Fr. 80.-- für die
Fernsehkonzession IIIa verletzt Bundesrecht nicht (E. 4 + 5).

Sachverhalt

    A.- In Ausführung von Art. 36 BV bestimmt das Bundesgesetz betreffend
den Telegrafen- und Telefonverkehr vom 14. Oktober 1922 (TVG) in Art. 1,
dass die Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe das ausschliessliche
Recht haben, Sende- und Empfangseinrichtungen sowie Anlagen jeder
Art, die der elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder
Lautübertragung dienen, zu erstellen und zu betreiben. Nach Art. 3
TVG können jedoch zur Erstellung und zum Betrieb von Einrichtungen für
elektrische und radioelektrische Zeichen-, Bild- und Lautübertragung
Konzession erteilt werden. Derartige Konzessionen unterstehen der
in der Verordnung (1) zum TVG vom 10. Dezember 1973 (V (I) zum TVG)
enthaltenen, auf den 1. Januar resp. 1. Juli 1974 in Kraft gesetzten
Konzessionsordnung. Aus den allgemeinen Konzessionsvorschriften ergibt
sich, dass mit einer Konzession eine Regalgebühr für die Verleihung von
Regalrechten erhoben werden kann. Als Regalgebühren gelten namentlich
die Sende- und Empfangsgebühren für elektrische und radioelektrische
Anlagen. Am 11. Dezember 1973 erliess das Eidgenössische Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement (EVED) eine Vollzugsverordnung zur V (1)
zum TVG. Ferner erliess die Generaldirektion der PTT-Betriebe am 17.
Dezember 1973 die Verwaltungs- und Betriebsvorschriften B 101 zur V (1)
zum TVG und zur Vollziehungsverordnung des EVED. Darin ist unter Ziffer
641 die Fernsehempfangskonzession IIIa geregelt. Diese berechtigt,
eine Anlage für den radioelektrischen Empfang von Börsenkursen und
Börsenkommentaren, die als nichtöffentliche Fernsehsendungen ausgestrahlt
werden, zu betreiben. Der Konzessionär darf auf Grund der nämlichen
Konzession im gleichen Gebäude mehrere Empfangsanlagen betreiben. Die
monatliche Regalgebühr beträgt Fr. 80.--. Die die Fernsehkonzession IIIa
betreffenden Vorschriften sind auf den 1. Januar 1974 in Kraft getreten.

    Am 18. Juni 1970 erteilte die Generaldirektion PTT der von
Mitgliedern der Basler Börsenkammer gegründeten Börsen-Informations AG
eine Konzession zur Erstellung und zum Betrieb eines Fernsehsenders für
die drahtlose Übermittlung von Börsenkursen und Börsenkommentaren. Für die
Konzession war eine jährliche Regalgebühr zu entrichten, ebenso für das
im Jahre 1971 errichtete Relais, mit dem Liestal in das Netz einbezogen
wurde. Die Abonnenten der Börsen-Informations AG, vorwiegend Banken in
den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, waren verpflichtet, eine
Fernsehempfangskonzession II zu erwerben. Die jährliche Regalgebühr für
einen Empfänger betrug Fr. 60.--, die Gebühr für jeden weiteren Empfänger
im gleichen Gebäude Fr. 30.--.

    Mit Schreiben vom 16. April 1974 teilte die Telefondirektion Basel
den Abonnenten der Börsen-Informations AG mit, sie benötigten nunmehr eine
Fernsehempfangskonzession IIIa, für die eine monatliche Regalgebühr von Fr.
80.-- zu bezahlen sei. Der Konzessionär dürfe aufgrund der nämlichen
Konzession im gleichen Gebäude mehrere Empfangsanlagen betreiben. Am
12. Juni 1974 teilten die PTT-Betriebe der Börsen-Informations AG ferner
mit, aufgrund der neuen Konzessionsordnung würden auch die Regalgebühren
für Sender und Relais von bisher je Fr. 3'000.-- pro Jahr auf je
Fr. 6'000.-- jährlich erhöht.

    Gegen die Erhöhung der Regalgebühr für die Fernsehempfangskonzession -
nicht aber gegen die Erhöhung der Gebühr für Sender und Relais - erhoben
die Börsen-Informations AG und ihre Abonnenten Beschwerde, die von der
Generaldirektion PTT abgewiesen wurde.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht verlangen
die Börsen-Informations AG und ihre Abonnenten, der Entscheid der
Generaldirektion PTT sei aufzuheben. Sie machen im wesentlichen geltend,
die Erhöhung der Regalgebühren verstosse einerseits gegen Art. 36 BV und
Art. 46 Abs. 2 TVG, anderseits gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

    Die Generaldirektion der PTT schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der angefochtene Entscheid der Generaldirektion PTT stellt
eine letztinstanzliche Verfügung eines autonomen eidgenössischen
Betriebes im Sinne von Art. 98 lit. d OG dar, gegen welche die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich zulässig ist. Keiner der
Unzulässigkeitsgründe von Art. 99-101 OG trifft im vorliegenden Falle zu;
insbesondere steht Art. 99 lit. b OG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde nicht zulässig
gegen Verfügungen über Tarife. Dies bedeutet jedoch nur, dass der
Erlass oder die Genehmigung von Tarifen nicht angefochten werden kann;
dagegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen
im Einzelfall, in denen der Tarif angewendet wird (BGE 101 Ib 72 f. mit
Hinweisen).

    Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass sie für den Empfang
der nichtöffentlichen Börsenfernseh-Sendungen eine Gebühr von Fr. 960.--
jährlich entrichten müssen. Sie fechten somit eine einzelne Tarifbestimmung
an, die auf sie angewendet worden ist. Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.

Erwägung 2

    2.- a) Den Beschwerdeführern ist das Recht verliehen worden,
eine Anlage für den radioelektrischen Empfang von Börsenkursen und
Börsenkommentaren, die als nicht öffentliche Fernsehsendungen ausgestrahlt
werden, zu betreiben. Die PTT-Betriebe haben den Beschwerdeführern
ein Regalrecht eingeräumt, und die dafür erhobene Taxe stellt sich als
Regalgebühr im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a V (1) zum TVG dar. Die
Regalgebühr wird nicht für eine bestimmte Leistung der PTT-Betriebe
erhoben, sondern stellt ausschliesslich ein Entgelt für das dem
Konzessionär verliehene Recht dar.

    b) Es ist zu prüfen, ob die Generaldirektion PTT befugt war,
die Regalgebühr selber festzusetzen. Sie hat sich für den Erlass der
Verwaltungs- und Betriebsvorschriften B 101 auf Art. 5 Abs. 4 lit. a
der Vollziehungsverordnung vom 22. Juni 1970 zum OG PTT gestützt. Nach
dieser Vorschrift steht der Generaldirektion der Erlass nicht
allgemeinverpflichtender Ausführungsbestimmungen sowie der Verwaltungs-
und Betriebsvorschriften zu. Dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit von Abgaben
gemäss, der auch für die Gebühren - mit Ausnahme blosser Kanzleigebühren
- gilt, ist ein Gebührentarif in der Form eines allgemeingültigen,
generell-abstrakten Rechtssatzes zu erlassen. Da Art. 5 Abs. 4 der
Vollziehungsverordnung zum OG PTT die Generaldirektion nur ermächtigt,
nicht allgemeinverbindliche Ausführungsbestimmungen zu erlassen,
vermag diese Bestimmung als gesetzliche Grundlage für den Erlass eines
Gebührentarifs nicht zu genügen.

    Das will jedoch nicht heissen, dass die Generaldirektion PTT nicht
befugt war, den Gebührentarif zu erlassen, und dass dieser deshalb
nicht verbindlich wäre. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. k OG PTT ist es
grundsätzlich Sache des Bundesrates, Taxen festzusetzen, soweit sie
nicht durch Gesetz festgelegt werden. Art. 14 Abs. 2 OG PTT ermächtigt
den Bundesrat, die Festsetzung von Taxen dem EVED, dem Verwaltungsrat
oder der Generaldirektion PTT zu übertragen, soweit er nicht gesetzlich
selber als zuständig bezeichnet wird. Diese Vorschrift wird in Art.
12 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2 V (1) zum TVG in gesetzeskonformer Weise
näher ausgeführt. Nach Art. 12 Abs. 3 bleibt für alle in den besonderen
Konzessionsvorschriften nicht aufgeführten Konzessionen die Festsetzung
der Gebühren durch die Konzessionsbehörde vorbehalten, und Art. 14
Abs. 2 bezeichnet die Generaldirektion PTT als Konzessionsbehörde für
die vorliegend in Frage stehende Konzession. Daraus erhellt, dass die
Generaldirektion zuständig war, die angefochtene Gebührenordnung zu
erlassen. Ob diese Zuständigkeitsordnung verfassungsmässig ist und den
Anforderungen entspricht, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung
zur Gesetzmässigkeit von Abgaben aufgestellt hat, ist nicht zu prüfen, da
der Bundesgesetzgeber im OG PTT - anders als im Giftgesetz (BGE 101 Ib 73
f.) - die Delegations- und Kompetenzordnung selber erlassen hat, und das
Bundesgericht an diese Ordnung nach Art. 114 bis Abs. 3 BV gebunden ist.

Erwägung 3

    3.- a) Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Gebührenordnung
im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren erlassen worden ist. Ebenso
ist nicht streitig die Auslegung von Ziffer 641 der Verwaltungs-
und Betriebsvorschriften B 101; danach ist für die Einräumung der
Fernsehempfangskonzession IIIa eine monatliche Regalgebühr von Fr. 80.--
geschuldet, wobei der Konzessionär berechtigt ist, aufgrund einer einzigen
Konzession im gleichen Gebäude mehrere Empfangsanlagen zu betreiben. Nach
Ansicht der Beschwerdeführer steht die Gebühr, wie sie festgesetzt worden
ist, mit Art. 36 BV und Art. 46 Abs. 2 TVG in Widerspruch und ist aus
diesem Grunde bundesrechtswidrig. Nach Art. 36 BV werden die Tarife im
ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen
Grundsätzen bestimmt, und nach Art. 46 Abs. 2 TVG können für Leistungen
der Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe, die im Gesetz nicht besonders
erwähnt sind, angemessene Gebühren erhoben werden.

    b) Das Bundesgericht ist befugt und verpflichtet,
Ausführungsverordnungen des Bundesrates und ihm nachgeordneter Behörden auf
ihre Gesetzmässigkeit und gegebenenfalls auf ihre Verfassungsmässigkeit hin
zu überprüfen (BGE 99 Ib 165 E. 1 mit Hinweisen). Diese Befugnis hat das
Gericht grundsätzlich auch dann, wenn eine in einem Vollziehungserlass
enthaltene Gebührenordnung als "Tarif" bezeichnet ist (BGE 101 Ib
72). Aus Art. 99 lit. b OG folgt jedoch, dass das Bundesgericht die
gesamte Tarifstruktur der PTT-Betriebe im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit
mit Art. 36 Abs. 3 BV einerseits, Art. 42 lit. b BV anderseits nicht zu
überprüfen hat. Zu prüfen ist nur, ob die angefochtene Tarifbestimmung
sich in vertretbarer Weise in die Ordnung der Fernmeldegebühren einfügt.

    Gebühren sind Entgelte für besondere staatliche Leistungen. Sie
sind nach Massgabe des Kostendeckungsprinzips und des Äquivalenzprinzips
festzusetzen (BGE 99 Ia 539 f., 97 I 204 f., 334 f., je mit Hinweisen;
GRISEL, Droit administratif suisse, S. 120; IMBODEN, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, 4. Aufl., Nr. 412 III-V; ferner BVerwGE
12, 164 ff., 26, 308 ff.; SALZWEDEL in Erichsen/Martens, Allgemeines
Verwaltungsrecht, S. 312 ff.; WOLFF-BACHOF, Verwaltungsrecht I, S. 308
ff.). Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Ertrag der Gebühren die
gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen. Bei
der Gebührenbemessung können somit auch die allgemeinen Unkosten des
Verwaltungszweiges in Rechnung gestellt werden, und die Gesamtkosten
müssen nicht unbedingt so auf die einzelnen Verrichtungen verteilt werden,
wie es dem durch sie verursachten Arbeits- und Kostenaufwand entsprechen
würde. Es ist zulässig, die mit einer bestimmten Verrichtung verbundene
Verantwortung, das Interesse des Pflichtigen an der Amtshandlung und
seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit so zu berücksichtigen, dass
die Gebühren für bedeutendere Geschäfte den Ausfall für Verrichtungen
ausgleichen, für welche wegen der Geringfügigkeit des Interesses keine
kostendeckende Entschädigung verlangt werden kann (BGE 97 I 204,
334 f.). Ob das Kostendeckungsprinzip nur dann zu beachten ist,
wenn es gesetzlich statuiert ist (so die Auffassung des deutschen
Bundesverwaltungsgerichtes, BVerwGE 12, 167, ebenso SALZWEDEL, aaO,
S. 313; a.M. WOLFF-BACHOF, aaO, S. 309), kann offen bleiben. Jedenfalls
findet es keine Anwendung auf Gebühren, die für die Einräumung eines
Regalrechts oder einer Konzession erhoben werden und denen keine
staatliche Leistung gegenübersteht. Diese Gebühren sind jedoch dem
Äquivalenzprinzip unterworfen, das die gebührenrechtliche Ausgestaltung
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes darstellt und für sämtliche Gebühren
gilt. Es setzt der Verteilung der gesamten Kosten eines Verwaltungszweiges
auf die einzelnen Verrichtungen Schranken, indem es bestimmt, dass eine
Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven
Wert der Leistung stehen darf (BGE 97 I 335; IMBODEN, aaO, Nr. 412 V
in fine). Dabei bemisst sich der Wert der Leistung entweder nach dem
volkswirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach
dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten
Verwaltungsaufwand des Verwaltungszweiges (SALZWEDEL, aaO, S. 313).

    Den Regalgebühren oder Konzessionsabgaben der PTT steht in der
Regel keine oder bloss eine unbedeutende staatliche Leistung gegenüber;
nach dem Gesagten unterstehen sie somit nicht dem Kostendeckungsprinzip,
wohl aber dem Äquivalenzprinzip, wobei sich bei der angefochtenen Gebühr
nur die Frage nach dem für die Beschwerdeführerinnen resultierenden
wirtschaftlichen Nutzen stellt. Das Bundesgericht hat nicht zu überprüfen,
ob die Gebühr angemessen ist; es hat nur zu prüfen, ob die PTT-Betriebe
bei der Festsetzung der Gebühr für die Fernsehempfangskonzession IIIa ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht haben, das heisst, ob Gebühr und
eingeräumtes Recht in keinem vernünftigen Verhältnis stehen, ob die Gebühr
gegenüber anderen, vergleichbaren Regalgebühren offensichtlich übersetzt
ist, oder ob sie den Gebührencharakter sprengt und eine eigentliche
Steuer darstellt.

Erwägung 4

    4.- Die Beschwerdeführer behaupten zunächst, es fehle an einer
sachlichen Begründung für die Erhöhung der Regalgebühr auf monatlich Fr.
80.--.

    a) Wie die Generaldirektion PTT in ihrem Entscheid vom 24. Februar
1975 und in ihrer Vernehmlassung ausgeführt hat, war Ziel der neuen
Gebührenordnung, eine harmonische Tarifstruktur zu schaffen. Um dieses
Ziel zu erreichen, wurden die Gebühren für abonnierte Leitungen und für
konzessionierte Fernmeldeanlagen zu den Tarifen für den öffentlichen
Telefonverkehr in Verbindung gebracht. Als Ausgangspunkt wurde die
Telefonverbindung zwischen verschiedenen Rechtssubjekten innerhalb
des nämlichen Telefonnetzes, die sogenannte Leitungskonzession,
gewählt, für welche eine monatliche Regalgebühr von Fr. 50.--
angesetzt wurde. Verschiedene Kriterien, darunter insbesondere die
Übertragungsgeschwindigkeit, führten für Leitungen zur Datenübermittlung
oder zur Übertragung von Fernsehbildern zur Wahl eines Multiplikatorfaktors
von 1,6, was die den Beschwerdeführern in Rechnung gestellte monatliche
Regalgebühr von Fr. 80.-- ergibt. Nach Ansicht der PTT-Betriebe lässt sich
eine unterschiedliche Taxierung der drahtgebundenen gegenüber den drahtlos
betriebenen Anlagen, die dem gleichen Zwecke dienen, regalrechtlich nicht
begründen. Bei drahtgebundenen Fernsehanlagen hat der Konzessionär im
übrigen zusätzlich zur Regalgebühr eine Abonnementsgebühr im Betrag von
Fr. 3'600.-- je Kilometer und Jahr für die ihm überlassenen Fernsehkanäle
zu entrichten. Zu unterscheiden von der Regalgebühr für den Fernsehempfang
ist ferner die - nicht angefochtene - Regalgebühr für die Sendekonzession
von heute Fr. 12'000.--, die den Verkehrsausfall in keiner Weise erfasst,
sondern als Entschädigung für das verliehene Recht zur Benützung einer
bestimmten Frequenz und als Beitrag an die Kosten des Frequenzschutzes
und der Frequenzüberwachung zu verstehen ist.

    Bei den von den PTT-Betrieben gewählten Berechnungskriterien, die auf
umfangreichen Abklärungen beruhen, überzeugt vor allem die Gleichstellung
von drahtlosen und drahtgebundenen Anlagen. Für die Konzessionsbehörde
bedeutet es unter dem massgebenden Gesichtspunkt des Verkehrsausfalles
keinen Unterschied, ob die private Nachrichtenübertragung über
drahtgebundene oder drahtlose Anlagen abgewickelt wird. Im einen wie im
andern Falle spart der Private, der eine vom öffentlichen Netz unabhängige
Anlage benützt, einen Betrag ein, den er für die Nachrichtenübermittlung
über das öffentliche Netz entrichten müsste. Der Tatsache, dass die
Beschwerdeführer eigene Anlagen betreiben, wird dadurch Rechnung getragen,
dass einzig eine Regal-, jedoch keine Abonnementsgebühr erhoben wird.

    b) Nun ist den Beschwerdeführern allerdings zuzugeben, dass die
vorgenommene Erhöhung der Regalgebühr beträchtlich ist. Vor der Neuordnung
des Gebührentarifs hatten sie aufgrund einer Fernsehempfangskonzession II,
d.h. einer Konzession für den öffentlichen radio- und drahtelektrischen
Empfang der öffentlichen in- und ausländischen Fernsehsendungen, eine
jährliche Regalgebühr von Fr. 60.-- für den ersten, und Fr. 30.-- jährlich
für jeden weiteren Empfänger im gleichen Gebäude entrichten müssen. Die
Neuordnung des Tarifs hat dazu geführt, dass die Regalgebühr nunmehr nach
anderen, einheitlichen Grundsätzen berechnet wird und dass damit gewisse,
bisher gewährte Vorteile wegfallen. Durch die bessere Unterscheidung der
verschiedenen eingeräumten Rechte sind neue Konzessionsarten geschaffen
worden; insbesondere ist gerade für das Börsenfernsehen eine adäquatere
Lösung getroffen worden. Börsensendungen sind an sich nicht öffentliche,
sondern private Sendungen, die teils privat, teils öffentlich empfangen
werden. Die Schaffung einer neuen Konzessionsart für das Börsenfernsehen
drängte sich deshalb auf, und die zu entrichtende Regalgebühr wurde, dem
erhöhten wirtschaftlichen Nutzen der privaten Nachrichten entsprechend,
richtigerweise höher angesetzt als bei öffentlichen Fernsehsendungen. Der
für den Verkehrsausfall berechnete Betrag von monatlich Fr. 80.-- für das
erste und alle weiteren Geräte im gleichen Gebäude ist, verglichen mit den
Telefontaxen, die eingespart werden können, nicht unangemessen, auch wenn
in Betracht gezogen wird, dass den Beschwerdeführern aus dem Betrieb der
Sender und dem Unterhalt der Anlagen weitere Kosten erwachsen oder von der
Börsen-Informations AG belastet werden. Auch die neue, erhöhte Gebühr kann
noch als Regalgebühr im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden, und sie steht
mit dem Äquivalenzprinzip in Einklang, obwohl sie an der oberen Grenze
des Zulässigen liegt, und eine weitere Erhöhung kaum zu verantworten
wäre. Es kann nicht bestritten werden, dass die Regalgebühr vor der
Anpassung gegenüber anderen Gebühren äusserst niedrig angesetzt war, und
dass sich die PTT-Betriebe in einem finanziellen Engpass befinden, der
Tariferhöhungen in ihren sämtlichen Geschäftszweigen unumgänglich macht.

    Zusammenfassend ergibt sich damit, dass für die neue Tarifberechnung
sachliche Gründe angeführt werden können und keine Anhaltspunkte dafür
vorhanden sind, dass die Konzessionsgebühren der Beschwerdeführer in
keinem vernünftigen Verhältnis zum eingeräumten Recht stünden. Hält
sich die Regalgebühr im gesetzlichen Rahmen, so kann nicht davon
gesprochen werden, dass die Behörde, die den Tarif anwendet, gegen
Treu und Glauben verstosse. Den Beschwerdeführern wurden im übrigen
bei der Konzessionserteilung keine Zusicherungen gemacht, dass die
Konzessionsbedingungen in absehbarer Zeit nicht geändert werden würden,
vielmehr wurde eine Änderung jederzeit - und nicht bloss für den Fall,
dass ein Koaxialkabelnetz zur Verfügung gestellt würde - vorbehalten.

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, es sei nicht
einzusehen, weshalb eine Bank mit nur einem Empfangsgerät gleichviel
bezahlen müsse, wie eine Bank mit 26 Apparaten. Wie die Generaldirektion
PTT in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, liegt der Grund
dafür darin, dass dem Fernmelderegal nur Anlagen unterliegen, deren
Verbindungsleitungen öffentliches Gebiet oder Grundeigentum Dritter
beanspruchen oder über die Landesgrenze hinausgehen. Anlagen innerhalb
eines Grundstückes sind dagegen regalfrei. Deshalb steht es im Belieben
des Konzessionärs, innerhalb des gleichen Gebäudes mehrere Empfangsgeräte
zu betreiben, ohne dass eine erhöhte Regalgebühr erhoben würde. Auch diese
gegenüber den früher geltenden Vorschriften geänderte und nunmehr für
alle Fernsehkonzessionen geltende Ordnung ist sachgemäss und entspricht
der gesetzlichen Regelung von Art. 2 Abs. 1 lit. b TVG.

Entscheid:

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.