Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IB 353



101 Ib 353

62. Auszug aus dem Urteil vom 12. Dezember 1975 i.S. Erbengemeinschaft
des Emil Burkard gegen Schweizerische Eidgenossenschaft. Regeste

    Art. 21 der EVK-Statuten: Voraussetzungen für die Ausrichtung einer
Invalidenrente.

    Abgrenzung der Invalidität von der Krankheit (E. 2 und 3).

    Ein Beamter, der das Dienstverhältnis selber gekündigt hat und während
der Kündigungszeit von einer invalidierenden Krankheit befallen wird,
hat Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente, wenn die Invalidität
nachgewiesenermassen vor Beendigung des Dienstverhältnisses, d.h. während
der Zugehörigkeit des Beamten zur Versicherungseinrichtung des Bundes,
eingetreten ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 4-6).

Sachverhalt

    A.- Emil Burkard stand seit 1964 im Dienste der Kreistelefondirektion
Zürich. Am 28. Juni 1973 kündigte er das Dienstverhältnis auf den
30. September 1973. Am 28. Juli 1973 musste er wegen plötzlich auftretender
Schmerzen und Unwohlseins mit der Arbeit aussetzen. Die medizinischen
Abklärungen ergaben zunächst den Befund auf Kreislaufstörungen im
Bereiche der Herzkranzarterie, später das Vorliegen einer Amyloidose, d.h.
einer Gewebsentartung, bei welcher Gewebe durch Einlagerung von Amyloid,
also Eiweisskörper unbekannter Zusammensetzung, starr, glänzend und
durchsichtig wird. Der Gesundheitszustand wurde als nicht heilbar und sich
verschlechternd bezeichnet. Gesuche von Burkard um Rückgängigmachung seiner
Kündigung und um Weiterführung der Mitgliedschaft bei der Eidgenössischen
Versicherungskasse (EVK) wurden abgelehnt, und ein nach Beendigung des
Dienstverhältnisses gestellter Antrag auf Ausrichtung einer Rente wurde
ebenfalls abgewiesen.

    Mit verwaltungsrechtlicher Klage beim Bundesgericht stellte Burkard das
Hauptbegehren, die EVK sei anzuweisen, ihm eine angemessene Invalidenrente
auszuzahlen.

    Das Eidgenössische Personalamt beantragt Abweisung der Klage mit der
Begründung, es sei kein Versicherungsfall eingetreten, da bei Beendigung
des Dienstverhältnisses eine Krankheit und noch keine Invalidität
bestanden habe.

    Emil Burkard ist am 8. August 1975 verstorben, ohne wieder eine Arbeit
aufgenommen zu haben. Seine Erben sind in seine Ansprüche eingetreten.

    Das Bundesgericht heisst die Klage grundsätzlich gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Unter dem Titel "Invalidität" wird in Art. 21 der Statuten der
Eidgenössischen Versicherungskasse vom 29. September 1950 (EVK-Statuten)
ausgeführt, dass der Versicherte, der für seine bisherige oder für
eine andere ihm zumutbare, ähnliche Beschäftigung nach Feststellung des
verwaltungsärztlichen Dienstes invalid geworden ist, Anspruch auf eine
Invalidenrente hat, wenn sein Dienstverhältnis aus diesem Grunde von
der Wahlbehörde aufgelöst wird. Art. 9 Abs. 3 der EVK-Statuten ergänzt,
dass kein Anspruch auf Kassenleistungen entsteht bei Auflösung des
Dienstverhältnisses auf eigenes Begehren vor Erreichen der Altersgrenze
sowie bei Nichtwiederwahl oder Auflösung des Dienstverhältnisses aus
eigenem Verschulden.

    Ein Versicherter ist demnach dann als invalid zu betrachten,
wenn sein Gesundheitszustand seine bisherige oder eine ähnliche, ihm
zumutbare Beschäftigung auf Zeit hinaus ausschliesst; mehr sagen die
EVK-Statuten über den Begriff der Invalidität nicht aus. Der Rentenanspruch
entsteht nicht automatisch mit dem Eintritt der Invalidität, sondern
erst, nachdem diese vom verwaltungsärztlichen Dienst festgestellt
und das Dienstverhältnis aus diesem Grunde aufgelöst worden ist. Die
EVK-Statuten bestimmen nicht, wann die Invalidenrente einzusetzen hat;
Sinn und Zweck der Versicherung gebieten jedoch, die Rente sofort nach
Eintritt der Invalidität auszurichten. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis
profitiert allerdings der Versicherte davon, dass das Verhältnis auch bei
Vorliegen einer Invalidität nicht aufgelöst werden muss und dass er -
solange die Auflösung nicht erfolgt ist - das volle Gehalt bezieht,
das erheblich grösser ist, als die ihm gegebenenfalls zustehende
Invalidenrente der EVK. Der beabsichtigte soziale Schutz ist hier auf
jeden Fall gewährleistet, gleichgültig, wann die invaliditätsbedingte
Auflösung des Arbeitsverhältnisses eintritt; der Beamte erhält entweder
sein Gehalt oder seine Rente. Anders liegt der Fall, wenn Invalidität
beim gekündigten Arbeitsverhältnis eintritt. Es stellt sich die Frage,
ob hier der Eintritt der Invalidität während der Kündigungsfrist nach
den EVK-Statuten eine Rente auszulösen vermag. Die Frage kann dann
offen bleiben, wenn die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes als
Krankheit oder Unfallausheilung und nicht als Invalidität zu qualifizieren
ist. Deshalb ist zunächst abzuklären, ob der Gesundheitsschaden des
Klägers als Krankheit oder als Invalidität einzustufen war.

Erwägung 3

    3.- Angesichts der Verschiedenartigkeit von Gesundheitsschäden
besteht ein grosser Spielraum bei der Abgrenzung von Krankheit
resp. Unfallausheilung einerseits und Invalidität anderseits. Während
unter Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als Folge einer Einbusse
der körperlichen oder geistigen Integrität zu verstehen ist (Art. 4
Abs. 1 IVG), kann Krankheit als eine in vielen Fällen reversible
Gesundheitsstörung von unterschiedlicher Dauer umschrieben werden. Die
Grenze zwischen Krankheit und Invalidität ist keineswegs leicht zu
ziehen; die Übergänge sind vielfach fliessend und unmerklich (König,
Schweiz. Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 481). So ist eine
Gesundheitsstörung, die sich stabilisiert und zu einer voraussichtlich
bleibenden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung führt, als
Invalidität zu bezeichnen, wohingegen irreversible Gesundheitsstörungen,
die einen raschen letalen Ausgang nehmen, mangels genügender Dauer
nicht als Invalidität, sondern als Krankheit zu bezeichnen sind. Zudem
decken sich medizinische und rechtliche Begriffe nicht durchwegs.
Unter Umständen kann der medizinische Sachverhalt einer Krankheit
Invalidität im versicherungstechnischen Sinn bedeuten, insbesondere
dann, wenn eine Krankheit unheilbar ist, aber stationär bleibt oder nur
sehr langsam fortschreitet. Auch ein solches Krankheitsbild kann Anlass
sein, das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 55 BtG aus wichtigen Gründen
umzugestalten oder aufzulösen.

    Emil Burkard erkrankte am 28. Juli 1973 derart, dass der Hausbesuch
eines Arztes erforderlich wurde. Er wurde in der Folge zunächst
wegen Rückenschmerzen und danach wegen Schmerzen in der Herzgegend
behandelt, wobei anlässlich einer Untersuchung im Kreisspital Muri
ein Befund auf Kreislaufstörungen im Bereiche der Herzarterie und
Rhythmusstörungen gestellt wurde. Am 8. Februar 1974 schliesslich wurde
in der kardiologischen Abteilung des Kantonsspitals Zürich die für den
Gesundheitsschaden massgebende Myokardiopathie als Folge einer Amyloidose
festgestellt. Diese Krankheit gilt bis heute als nicht heilbar; eine
Kausaltherapie ist nicht bekannt. Burkard war denn auch bis zu seinem
Tode am 8. August 1975 nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben. Der Verlauf der Krankheit und die fehlende Therapiemöglichkeit
lassen es angezeigt erscheinen, die Amyloidose versicherungstechnisch
als invaliditätsbegründende Krankheit zu betrachten.

Erwägung 4

    4.- Dass Invalidität eingetreten ist, wird von keiner Seite
bestritten. Die Invalidenkommission des Kantons Aargau beschloss, dem
Kläger am 1. Juli 1974 eine Invalidenrente auszurichten, wobei von einem
Invaliditätsgrad von mehr als zwei Dritteln ausgegangen wurde. Umstritten
ist aber, ob der Versicherungsfall der Invalidität noch während der Dauer
des Arbeitsverhältnisses oder erst nachher eingetreten ist.

    a) Der behandelnde Arzt führte in seinem Bericht vom 5. Oktober
1973 aus, Burkard sei tauglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten,
sollte aber nicht mehr schwere Arbeiten verrichten müssen. Der ärztliche
Dienst der Bundesverwaltung übernahm diesen Bericht und führte gestützt
darauf noch am 21. Mai 1975 in einem an das Eidgenössische Personalamt
gerichteten Schreiben aus, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe
eine Krankheit und noch nicht eine Invalidität bestanden.

    Der Bericht des behandelnden Arztes vom 5. Oktober 1973, der somit
erstattet wurde, bevor die massgebende Diagnose auf Amyloidose gestellt
wurde, mochte medizinisch damals richtig gewesen sein, ist aber rechtlich
nicht massgebend, da - wie ausgeführt - vom rechtlichen Begriff der
Invalidität auszugehen ist und die Krankheit im medizinischen Sinn im
Rahmen der EVK-Statuten Invalidität bedeuten kann. Nach Art. 60 Abs. 2
BtG entscheidet das Bundesgericht selbständig, ob dauernde Invalidität
vorliegt.

    b) Wäre der Rentenanspruch nach dem Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung zu bestimmen, so käme Art. 29 Abs. 1 IVG zur
Anwendung: Nach der sogenannten Variante II würde die Rente nach
einer mindestens hälftigen Arbeitsunfähigkeit von 360 Tagen und bei
voraussichtlich mindestens hälftiger Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet. Nach
dieser Regelung hat die Invalidenkommission des Kantons Aargau Burkard
mit Wirkung ab 1. Juli 1974 eine Rente zugesprochen.

    Davon zu unterscheiden ist die für die SUVA geltende Ordnung. Nach
Art. 76 KUVG wird eine Invalidenrente dann ausgerichtet, wenn von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung
des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht erwartet werden kann
und der Unfall eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit
hinterlässt. Dabei werden die Berufskrankheiten dem Betriebsunfall
grundsätzlich gleichgestellt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat
jedoch in einem Urteil aus dem Jahre 1945 festgestellt, dass der Wortlaut
von Art. 76 KUVG offensichtlich auf Unfälle abgestimmt ist, bei denen sich
in der Regel eine klare Grenze zwischen Krankengeldzahlung und Rentenbeginn
ziehen lässt, dass die Bestimmung aber bei langwierigen Berufskrankheiten
nicht unbesehen angewendet werden kann. Es hat entschieden, dass
bei Berufskrankheiten die Rente das Krankengeld von dem Moment an zu
ersetzen hat, in dem der Gesundheitszustand stabil geworden ist und der
Invaliditätsgrad für eine bestimmte Periode vorausgesehen werden kann;
die Rente kann aber auch bereits dann einsetzen, wenn eine relative
Heilung erreicht ist (EVGE 1945 S. 82). Daraus darf geschlossen werden,
dass Berufskrankheiten, bei denen eine kausal-therapeutische Behandlung
nicht möglich ist, praktisch sofort einen Rentenanspruch begründen,
sofern die Erwerbsfähigkeit in Zukunft beeinträchtigt wird.

    c) Die im IVG und im KUVG entwickelten Grundsätze können nicht
ohne weiteres übernommen werden, um zu entscheiden, wann Invalidität
nach den Vorschriften des Beamtengesetzes und der EVK-Statuten als
eingetreten zu betrachten ist. Es ist zu prüfen, welche Lösung den für
die Versicherungseinrichtung des Bundes massgebenden Bestimmungen am
besten entspricht.

    Nach Art. 55 BtG kann ein Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen,
namentlich auch wegen Invalidität, umgestaltet oder aufgelöst werden, wobei
vor einem solchen Entscheid der Sachverhalt zu untersuchen und der Beamte
anzuhören ist. Art. 21 der EVK-Statuten setzt für die Massnahme voraus,
dass der Versicherte für seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare,
ähnliche Beschäftigung invalid geworden ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt
sich, dass die Umgestaltung oder Auflösung des Dienstverhältnisses wegen
Invalidität dem konkreten Einzelfall gerecht werden soll; eine schematische
Lösung, wie sie in Art. 29 Abs. 1 IVG enthalten ist, kann deshalb nicht in
Frage kommen. Vielmehr ist - ähnlich wie nach Art. 76 KUVG in der Auslegung
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes - Invalidität dann anzunehmen,
wenn der wichtige Grund, d.h. die unheilbare, invalidierende Krankheit
tatsächlich eintritt. Nicht von Belang ist dagegen der Zeitpunkt, in dem
das Bestehen einer derartigen Krankheit ärztlich festgestellt wird; nicht
ausschlaggebend ist anderseits der Ausbruch der Krankheit, also der Beginn
der gesundheitlichen Beeinträchtigung an sich, da, wie bereits ausgeführt,
Krankheits- und Invaliditätsbegründung sich nicht in jedem Falle decken.

    Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die Beschwerden,
die bei Burkard am 28. Juli 1973 auftraten, sogleich eine völlige
Arbeitsunfähigkeit herbeiführten, dass die Beschwerden von einer bis
heute noch nicht heilbaren Krankheit herrührten, der sog. Amyloidose,
und dass diese Krankheit zum Tode Burkards führte, ohne dass er die Arbeit
wieder aufnehmen konnte. Da eine unheilbare Krankheit bei gleichzeitiger
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorlag, und da die dieser Krankheit
eigentümliche Dauer nicht als ausgesprochen kurz bezeichnet werden kann,
ist im vorliegenden Fall die rechtlich relevante Invalidität beim Ausbruch
der Krankheit, also während der Kündigungszeit, eingetreten. Dass die
Krankheit vorerst falsch diagnostiziert und erst später richtig erkannt
wurde, spielt für die versicherungsmässige Leistungspflicht keine Rolle.

Erwägung 5

    5.- Das Eidgenössische Personalamt vertritt die Auffassung,
ein Versicherungsfall sei trotzdem nicht eingetreten, selbst wenn
der Beginn der Invalidität in die Kündigungszeit gefallen sei. Das
Personalamt stützt sich auf den Wortlaut von Art. 21 der EVK-Statuten,
wonach ein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente nur besteht,
wenn das Dienstverhältnis von der Wahlbehörde wegen Invalidität aufgelöst
wird. Da Burkard das Arbeitsverhältnis selber aufgekündigt habe, könne
er keinen Rentenanspruch geltend machen; es wäre seine Aufgabe gewesen,
für genügenden Versicherungsschutz nach Auflösung des Dienstverhältnisses
besorgt zu sein.

    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es entspricht
allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechtes, dass alle während der
Versicherungsdauer eintretenden Versicherungsfälle zu decken sind. Diese
Regel wird durch Art. 48 BtG, auf den sich die EVK-Statuten stützen, in
keiner Weise eingeschränkt; diese Vorschrift bestimmt allgemein, dass der
Beamte gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod zu
versichern ist. Dazu kommt, dass - auch nach Auffassung des Eidgenössischen
Personalamtes - Witwen- und Waisenrenten geschuldet sind, wenn ein
Versicherter während der Kündigungszeit stirbt. Es ist nicht einzusehen,
aus welchen Gründen kassenrechtlich zwischen Tod und Invalidität ein
Unterschied gemacht werden könnte. Ein Ausschluss von Kassenleistungen
hätte zwangsläufig eine Versicherungslücke zur Folge, da sich der bei der
EVK Versicherte bis zum Ende des Dienstverhältnisses vernünftigerweise
nicht anderswo versichert und wohl auch nicht versichern könnte und er
nach Auflösung des Dienstverhältnisses und eingetretener Invalidität
wegen seines Gesundheitszustandes in keine Versicherungseinrichtung mehr
aufgenommen würde. Die vom Eidgenössischen Personalamt vertretene wörtliche
Auslegung von Art. 21 der EVK-Statuten lässt sich somit vor Art. 48 BtG
nicht halten. Die Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Invalidität
durch die Wahlbehörde kann für den Rentenanspruch nicht ausschlaggebend
sein. Die Wahlbehörde hätte es sonst in der Hand, zu entscheiden, ob ein
invalider Arbeitnehmer in den Genuss einer Rente kommt oder nicht. Sie
könnte beispielsweise einen invalid gewordenen Arbeitnehmer vorderhand
weiter beschäftigen und das Dienstverhältnis später aus einem anderen
Grund auflösen. Solche Zufälligkeiten dürfen für die Realisierung
des Rentenanspruchs nicht entscheidend sein; dieser ist vielmehr davon
abhängig zu machen, ob der Versicherungsfall während der Zugehörigkeit des
Versicherten zur Kasse eintritt. Ist dem so, so wird die Kasse mit Ablauf
der ordentlichen Gehaltszahlung rentenleistungspflichtig. Die Auflösung des
Dienstverhältnisses wegen Invalidität durch die Wahlbehörde stellt keine
echte Anspruchsvoraussetzung dar; die Vorschrift ist, in Verbindung mit
Art. 24 Abs. 7 der EVK-Statuten, nur von Bedeutung für den Rentenbeginn,
nicht aber für den Anspruch an sich.

    Diese Ordnung gilt im übrigen ohne Einschränkung für die freiwillig
Versicherten nach Art. 3 Abs. 2 der EVK-Statuten. Diese sind nicht mehr
Beamte des Bundes, und ihr Dienstverhältnis kann deshalb nicht mehr von
einer eidgenössischen Wahlbehörde aufgelöst werden. Es wäre unhaltbar,
den Beamten, auch wenn er im gekündigten Dienstverhältnis steht, schlechter
zu behandeln als den freiwillig Versicherten und bei jenem den Rentenbezug
von einer Bedingung abhängig zu machen, die es für diesen nicht geben kann.

Erwägung 6

    6.- Dieses Auslegungsergebnis steht in Widerspruch zum Urteil BGE
89 I 143 ff. Damals entschied das Bundesgericht ausdrücklich, dass eine
Rente wegen vorzeitiger Invalidität nur dann beansprucht werden könne,
wenn das Dienstverhältnis aus diesem und nicht aus einem anderen Grunde
aufgelöst werde, und dass kein Anspruch auf irgendwelche Kassenleistungen
entstehe, wenn der Bedienstete auf eigenes Begehren vor Erreichen der
Altersgrenze oder aus eigenem Verschulden ausscheide. Diese Ordnung
trage den Schwierigkeiten Rechnung, auf welche die Beurteilung der
Frage der Invalidität oft stosse (BGE 89 I 146). Das Bundesgericht
hatte in jenem Falle zu prüfen, ob ein Beamter, der die Auflösung seines
Dienstverhältnisses selber schuldhaft herbeigeführt hatte, nachträglich
durch Berufung auf Invalidität die für ihn nachteiligen Folgen einer
disziplinarischen Entlassung beseitigen könne. Das Bundesgericht verneinte
eine solche Möglichkeit, und an dieser Betrachtungsweise ist festzuhalten,
soweit damit eine missbräuchliche Umgehung des Disziplinarrechts verhindert
werden soll. Dagegen ist die damalige Rechtsprechung aufzugeben, soweit
sie die Ausrichtung einer Invalidenrente an einen Beamten verbietet,
der selber gekündigt hat und erwiesenermassen während der Kündigungszeit
invalid geworden ist. Eine derart weitreichende Interpretation von Art. 21
der EVK-Statuten ist weder vom Standpunkt des Arbeitgebers noch von dem
der Kasse aus erforderlich; die Durchsetzung des Disziplinarrechts bis zum
Ende des Dienstverhältnisses kann durch andere Massnahmen sichergestellt
werden. Wie bereits ausgeführt, verstösst eine solche Auslegung von Art. 21
gegen Art. 48 BtG, was im damaligen Urteil nicht geprüft worden war.