Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IB 318



101 Ib 318

57. Auszug aus dem Urteil vom 3. Oktober 1975 i.S. Verband der
Schweizerischen Automatenbranche und Mitbeteiligte gegen Eidg. Justiz-
und Polizeidepartement Regeste

    Bundesgesetz über die Spielbanken, Bewilligungspflicht für das
Aufstellen von Geldspielapparaten, Widerruf einer Bewilligung (Bestätigung
der Rechtsprechung).

    1. Unzulässigkeit eines Spielapparates, der sich für das Glücksspiel
eignet und vom Aufsteller leicht manipuliert werden kann (Erw. 3 und 4).

    2. Widerruf einer - hier durch ein früheres Urteil des Bundesgerichtes
erteilten - Bewilligung, Voraussetzungen (Erw. 2 und 5). Liquidationsfrist
(Erw. 6).

Sachverhalt

    A.- Mit Urteil vom 17. März 1967 hob das Bundesgericht eine Verfügung
des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 15. Oktober 1966
auf, durch welche der Spielapparat "Tivoli" als unzulässig erklärt worden
war, und entschied, das Aufstellen und Inbetriebsetzen dieses Apparates
sei nach Art. 3 SBG gestattet, da der Ausgang des Spiels vorwiegend auf
Geschicklichkeit beruhe.

    Durch Urteil vom 1. März 1968 erklärte das Bundesgericht den in
ähnlicher Weise funktionierenden Apparat "GO-AND-STOP" ebenfalls gemäss
Art. 3 SBG als zulässig. Da Missbräuche festgestellt wurden, sah sich
das EJPD veranlasst, diesen Apparat durch Verfügung vom 1. Juni 1970 zu
verbieten. In Änderung seiner Rechtsprechung schützte das Bundesgericht
am 1. Oktober 1971 dieses Verbot (BGE 97 I 748).

    In der Folge erhielt das EJPD Anfragen, ob der Spielapparat "Tivoli"
weiterhin zulässig sei. Es erteilte darauf dem Eidg. Amt für Mass und
Gewicht (EAMG) den Auftrag, einen vom Bewilligungsempfänger zur Verfügung
gestellten Apparat "Tivoli" anhand der im Bundesgerichtsurteil vom
1. Oktober 1971 aufgestellten Kriterien zu prüfen. Das EAMG erstattete
im August 1972 Bericht. Danach hatte sich in einer grossen Serie von
Blindspielversuchen ergeben, dass der Apparat ohne Beeinflussung, also
beim reinen Glücksspiel, über 70% der Einsätze als Gewinne auszahlt. Das
EAMG stellte auch fest, dass durch leicht vorzunehmende, vom Spieler
nicht erkennbare Manipulationen der Spielablauf wesentlich verändert
werden könne.

    Aufgrund dieses Berichtes und gestützt auf die Erwägungen des
Bundesgerichtsurteils vom 1. Oktober 1971 nahm die Eidg. Polizeiabteilung
in Aussicht, den Spielapparat "Tivoli" durch eine Verfügung des EJPD
unzulässig erklären zu lassen. Dies wurde der Firma des ursprünglichen
Bewilligungsempfängers unter Zustellung des Prüfungsberichtes des EAMG
mitgeteilt und im Bundesblatt vom 1. September 1972 zuhanden weiterer
Aufsteller von Spielapparaten "Tivoli" bekanntgemacht mit Hinweis auf
die Möglichkeit, den Bericht des EAMG einzusehen und dazu Stellung
zu nehmen. Solange die Spielapparate vom Typ "GO-AND-STOP" den Markt
beherrschten, gingen kaum Klagen hinsichtlich des "Tivoli" ein. Deshalb
wurde der Entscheid über sein Verbot vorerst aufgeschoben und die weitere
Entwicklung abgewartet.

    Mit der Zeit mehrten sich die Klagen, dass abgeänderte Apparate
"Tivoli" aufgestellt seien; auch machten Konkurrenten geltend, dieses Gerät
sei nach der neuen bundesgerichtlichen Praxis unzulässig. Am 18. Februar
1975 traf das EJPD folgende Verfügung:

    "1. Der Spielapparat "Tivoli" fällt unter das in den Artikeln 35 der

    Bundesverfassung und 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober

    1929 über die Spielbanken enthaltene Verbot.

    2. Das Betreiben der bereits aufgestellten Spielautomaten "Tivoli",
   die in allen Teilen mit dem vom Bundesgericht am 17. März 1967
   bewilligten identisch sind, ist noch bis zum 1. Oktober 1975 gestattet".

    Gegen diese Verfügung erheben der Verband der Schweiz. Automatenbranche
und verschiedene Aufsteller von "Tivoli"- Spielapparaten
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdeführer beantragen in
erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In mehreren
Beschwerden wird das Eventualbegehren gestellt, die Angelegenheit Sei "zur
ergänzenden Feststellung des Sachverhaltes" und zur Neubeurteilung an das
EJPD zurückzuweisen. Schliesslich wird beantragt, bei Aufrechterhaltung
des Verbotes sei in Abänderung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung
das Betreiben der bereits aufgestellten Automaten "Tivoli" noch während
einer längeren Frist zu gestatten. Den Beschwerden ist aufschiebende
Wirkung verliehen worden.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Beschwerdelegitimation.)

Erwägung 2

    2.- Nach dem Urteil vom 1. Oktober 1971 (BGE 97 I 748), durch
welches der Spielapparat "GO-AND-STOP" als unzulässig erklärt wurde,
drängte es sich auf, den in ähnlicher Weise funktionierenden Spielapparat
"Tivoli" nach den vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien auf seine
Zulässigkeit zu überprüfen. Obschon die Bewilligung des "Tivoli" schon
länger bestand als die Bewilligung des "GO-AND-STOP", kann sich daraus kein
grundsätzliches Hindernis für einen sachlich begründeten Widerruf ergeben.

    Auch aus den in der Rechtsprechung entwickelten Regeln über den
Widerruf (vgl. BGE 100 Ib 301 ff. und die dort zitierten Entscheidungen)
lässt sich nicht ableiten, ein Widerruf der Bewilligung falle hier
von vornherein ausser Betracht. Wiederholt wurde bestätigt, dass das
Postulat der Rechtssicherheit im allgemeinen dann vorgehe, wenn durch die
frühere Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden sei,
oder wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen sei, in welchem die
sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander
abzuwägen waren (vgl. dazu die kritischen Bemerkungen von PETER SALADIN,
Verwaltungsprozessrecht und materielles Verwaltungsrecht, Referate zum
Schweiz. Juristentag 1975, S. 336), oder wenn der Private von einer
ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht
habe. Die Bewilligung eines Spielapparates begründet kein subjektives
Recht des Bewilligungsempfängers oder gar von andern Aufstellern
gleicher Geräte. Dass von einer Bewilligung bereits Gebrauch gemacht
worden ist, dürfte dann von entscheidender Bedeutung sein, wenn -
wie insbesondere bei Baubewilligungen - die Benützung der Bewilligung
erhebliche Investitionen erfordert und zur Schaffung eines Zustandes
führt, der nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder
beseitigt werden kann. Bei Bewilligungen, die eine bestimmte dauernde
Tätigkeit gestatten (wie Führerausweis, Bewilligung zur Ausübung eines
Gewerbes, Bewilligung eines Spielapparates), kann sich aus der Tatsache,
dass von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht wurde, kein besonderes
Hindernis für einen sachlich begründeten Widerruf ergeben. Auch dem dritten
Gesichtspunkt - Erlass der früheren Verfügung nach allseitiger Prüfung
der Interessen - kann bei der Bewilligung einer gewerblichen Tätigkeit
kein entscheidendes Gewicht zukommen, wenn die aufgrund der erteilten
Bewilligung gemachten Erfahrungen oder andere neue Erkenntnisse zeigen,
dass die Bewilligung dem Sinn der gesetzlichen Vorschrift nicht entspricht.

    Die Bewilligung eines Spielapparates gemäss Art. 3 SBG erfolgt
sinngemäss immer unter dem Vorbehalt des Widerrufs im Falle von
Missbräuchen oder für den Fall, dass neue wichtige Erkenntnisse zu einer
andern grundsätzlichen Beurteilung führen (BGE 97 I 752 E. 4b). Die
formelle Rechtskraft der Bewilligung steht einer neuen Prüfung des
bewilligten Spielapparates nicht entgegen. Ob ein Widerruf gerechtfertigt
ist, muss im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung entschieden
werden.

    Abgesehen von den Kriterien, welche das Bundesgericht im Urteil
vom 1. Oktober 1971 festlegte, gaben auch eine Reihe von Meldungen
über missbräuchliche Veränderungen an "Tivoli"-Spielapparaten dem EJPD
begründeten Anlass zu einer neuen Prüfung der Frage, ob dieses Gerät im
Sinne von Art. 3 SBG als Geschicklichkeitsapparat gestattet werden darf.

Erwägung 3

    3.- a) In der angefochtenen Verfügung führt das Departement gestützt
auf den Bericht des EAMG aus, es handle sich beim "Tivoli" um ein Gerät
gemischter Natur, das auch beim unbeeinflussten Spiel, d.h. ohne Einsatz
der Geschicklichkeit, eine angemessene Gewinnchance biete und sich daher
für das reine Glücksspiel eigne.

    In den Beschwerden wird die Schlussfolgerung - Eignung zum Glücksspiel
- an sich nicht bestritten, aber geltend gemacht, die Gewinnchance beim
"Blindspiel" sei nicht in korrekter Weise ermittelt worden, und daher
sei die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes unrichtig
bzw. unvollständig.

    b) Das Spielgerät "Tivoli" ist ein Dreiwalzen-Apparat. Auf jeder der
drei Walzen sind in verschiedenfarbigen Feldern zehn Zahlen von 1 bis 6
in unregelmässiger Verteilung und Reihenfolge angebracht. Der Spieler
setzt nach Geldeinwurf die drei Walzen durch Herunterziehen eines
Hebels gleichzeitig in Gang. Eine Aufschrift weist darauf hin, dass
die Drehgeschwindigkeit der Walzen durch schnelles Herunterziehen des
Hebels verringert wird. Durch Betätigen der den Walzen zugeordneten drei
Federzugknöpfe kann der Spieler versuchen, die Walzen so anzuhalten, dass
die Kombination der erscheinenden Zahlen einen Gewinn zur Folge hat. Ein
Gewinn wird ausbezahlt, wenn auf allen drei Walzen beim Stillstand eine
Zahl mit rotem Querstrich sichtbar ist. Einen roten Querstrich weisen
die Felder mit den Zahlen 1, 2, 3 und 4 auf.

    Dem Bericht des EAMG ist zu entnehmen, dass das 1972 vorgeführte
Gerät eine Besonderheit hat, welche - nach der Beschreibung - bei dem
1966 begutachteten Gerät nicht bestand: Die linke Walze ist beim 1972
geprüften Apparat so konstruiert, dass sie zunächst nicht gestoppt werden
kann und stets bei Ziffer 5 anhält. Durch Drücken des zugeordneten linken
Knopfes nach dem Anhalten kann dann eine andere Zahl ins Schauglas gebracht
werden. Dass in diesem Punkt eine Abweichung vom ursprünglich bewilligten
Prototyp vorliegt, wird von den Beschwerdeführern zwar nicht ausdrücklich
anerkannt, aber auch nicht bestritten.

    Für die Prüfung des Gerätes auf seine Eignung zum Glücksspiel musste
das EAMG den besondern Fangmechanismus der linken Walze durch ständiges
Drücken des Knopfes ausschalten, um zu verhindern, dass immer wieder die
einen Gewinn ausschliessende Zahl 5 erschien. Eine normale Erfolgsquote
bei einem nicht durch Geschicklichkeit beeinflussten Spiel liess sich
nur eruieren, indem der die Gewinnchance aufhebende Fangmechanismus der
linken Walze ausgeschaltet wurde. Das Blindspiel verlief dann so, wie
wenn ein Spieler, der bemerkt hat, dass sonst die dritte Walze immer bei
der Zahl 5 hält, ständig den Knopf über dieser Walze drücken würde. Diese
Versuchsanordnung erlaubte es festzustellen, welche Gewinnchancen nach
der Konstruktion des Apparates für denjenigen bestehen, der nicht durch
besondere Geschicklichkeit die gewinnbringenden Zahlen im Schauglas
anzuhalten versucht, sondern stets einen Knopf drückt und im übrigen
den Apparat bis zum Stillstand laufen lässt. Das unbestrittene Ergebnis
einer langen Versuchsserie ist eine durchschnittliche Auszahlungsquote
von über 70% der Einsätze. Ohne Geschicklichkeit können somit nach
der Konstruktion des Apparates Gewinne erzielt werden, welche den
Einsatz erheblich übersteigen. Dass zur Erreichung dieses Resultates
der Fangmechanismus der linken Walze durch ständiges Drücken auf den
zugeordneten Knopf ausgeschaltet wurde, machte das im übrigen gänzlich
unbeeinflusste Spiel nicht zum Geschicklichkeitsspiel. Es wurde damit
lediglich eine Testsituation geschaffen, welche die wirkliche Eignung
des Apparates zum Glücksspiel erkennen liess.

    Die massgebenden Feststellungen des EAMG erscheinen als zutreffend
und bedürfen keiner Ergänzung oder Korrektur. Die Beanstandungen der
Beschwerdeführer erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet.

    c) Es wäre nun technisch durchaus möglich, dass trotz verhältnismässig
hoher Erfolgschance beim Blindspiel durch geschickte Beeinflussung
erheblich höhere Gewinne erzielt werden könnten. Den Beschwerdeführern
ist zuzugeben, dass das Gutachten des EAMG nichts darüber aussagt, ob und
allenfalls in welchem Mass ein Spieler durch geschicktes Eingreifen seine
Erfolgschancen Steigern und so Gewinne erzielen kann, welche erheblich
über der festgestellten Durchschnittserwartung beim unbeeinflussten Spiel
(reinen Glücksspiel) liegen. Die Abklärung dieser Frage ist jedoch
nicht erforderlich; denn Apparate, die sich für das Glücksspiel eignen,
entsprechen den Anforderungen von Art. 3 SBG nicht, auch wenn ein gewisser
Geschicklichkeitseinfluss möglich ist. Besteht beim unbeeinflussten Spiel
im Durchschnitt eine Erfolgsquote von 70%, so beruht der Spielausgang nicht
in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschicklichkeit. Zudem
muss bei einem solchen Gerät die technisch mögliche Steigerung der
Gewinnchance durch den geschickten Spieler aus kommerziellen Gründen
eng beschränkt sein. Dieser Typus des zum Glücksspiel geeigneten, nur
von wenigen, besonders geschickten Spielern als Geschicklichkeitstest
benutzbaren Spielapparates ist gemäss Art. 3 SBG nicht zulässig (BGE 97
I 758).

Erwägung 4

    4.- a) Unabhängig davon, ob der vorgeführte Apparat sich in
unverändertem Zustand für das Glücksspiel eignet, hat auch die Möglichkeit,
den Spielcharakter eines Gerätes durch geringfügige technische Eingriffe
leicht zu manipulieren, zur Folge, dass der Apparat gemäss Art. 3 SBG
nicht zulässig ist (BGE 97 I 759 ff. E. 6f und g).

    Die Wirkung möglicher Manipulationen kann in zwei Richtungen
gehen: Bei einem Spielapparat, der in der unveränderten Form nur dem
geschickten Spieler Erfolgschancen bietet, kann durch Änderungen die reine
Glücksspielchance erhöht und damit die Verwendbarkeit zum Glücksspiel
erst geschaffen werden. Anderseits besteht bei solchen gemischten Geräten
oft ein Interesse des Aufstellers daran, die Beeinflussungsmöglichkeit
und damit die Gewinnchancen des geschickten Spielers zu vermindern oder
zu beseitigen, damit der Apparat vorwiegend oder ausschliesslich als
Glücksspielgerät benutzt und nicht immer wieder durch geschickte Spieler
vollständig geleert wird.

    Zeigt der bewilligte Apparat - wie im vorliegenden Fall - schon eine
durchschnittliche Blindspiel-Erfolgsquote von über 70% der Einsätze,
so fällt die erste Manipulationsmöglichkeit praktisch ausser Betracht:
Der Aufsteller wird natürlich die bereits ausreichende Erfolgschance
beim Glücksspiel nicht erhöhen. Hingegen besteht - wie bereits erwähnt -
auch hier ein offensichtliches Interesse, die Einflussmöglichkeit des
geschickten Spielers zu verringern oder gänzlich zu eliminieren; denn
eine Erfolgsquote von über 70% beim unbeeinflussten Spiel verbunden
mit einer erheblichen Steigerungsmöglichkeit für jeden geschickten
Durchschnittsspieler dürfte praktisch einen Ertrag für den Aufsteller
ausschliessen.

    b) Aus den Akten ergibt sich, dass die Spielapparate "Tivoli" leicht
manipuliert werden können, ohne dass dies - ausser mit exakten Messungen -
sicher festzustellen ist.

    aa) Im Untersuchungsbericht des EAMG werden einzelne
Manipulationsmöglichkeiten erwähnt: Verkürzung der Einwirkzeit durch
Verstellen von Schrauben, Erhöhung der Umlaufgeschwindigkeit der Walzen
durch stärkere Antriebsfedern, Veränderungen des Bremsweges der Walzen
durch Anbringen von Gewichten.

    bb) In den Jahren 1971-1975 sind dem EJPD eine Reihe von
Strafuntersuchungen gemeldet worden, welche den Verdacht von Änderungen
an "Tivoli"-Apparaten betrafen. Ohne dass hier der Ausgang aller dieser
Verfahren näher abzuklären und zu erörtern wäre, ist festzuhalten,
dass in mehreren Fällen die Abänderung von Spielapparaten "Tivoli"
(vor allem durch Anbringen von Zusatzgewichten) klar nachgewiesen
wurde. Die vom EAMG festgestellte Möglichkeit von Änderungen ist also
nicht rein theoretischer Natur, sondern hat bereits wiederholt zu
Missbräuchen geführt. Entgegen der Behauptung in einzelnen Beschwerden
besteht eben für den Aufsteller auch bei diesem Apparat durchaus ein
Interesse an gewissen Änderungen. Zwar wird er nicht die bereits recht
hohe Erfolgschance beim unbeeinflussten Glücksspiel vergrössern; hingegen
liegt es in seinem Interesse, den möglichen Geschicklichkeitseinfluss und
damit die zusätzliche Gewinnchance des geschickten Spielers herabzusetzen
oder auszuschliessen. Durch eine solche Änderung wird das Gerät einem
reinen Glücksspielautomaten angenähert.

    c) Der Spielapparat "Tivoli" entspricht somit nicht nur wegen
der direkten Eignung zum Glücksspiel, sondern auch wegen seiner
Manipulierbarkeit den Anforderungen nicht, welche gemäss Art. 3 SBG
an ein bundesrechtlich zulässiges Geschicklichkeitsspielgerät gestellt
werden müssen.

Erwägung 5

    5.- Wie beim Spielapparat "GO-AND-STOP", so führt auch im vorliegenden
Fall die Abwägung der Interessen der Aufsteller an der Aufrechterhaltung
der seinerzeit erteilten Bewilligung gegen das öffentliche Interesse an der
möglichst lückenlosen Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung zum Schluss,
dass der Widerruf der Bewilligung gerechtfertigt ist.

    In bezug auf die Eignung zum Glücksspiel und auf die Manipulierbarkeit
bestehen zwischen den Spielapparaten "GO-AND-STOP" und "Tivoli"
keine Unterschiede, die rechtlich relevant sein könnten und eine
unterschiedliche Beurteilung zu begründen vermöchten. Der Tatsache, dass
die Bewilligung des Apparates "Tivoli" länger bestand, kann im Rahmen der
ganzen Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht zukommen. Bis zum
Verbot der Apparate "GO-AND-STOP" waren die "Tivoli"-Apparate nicht sehr
verbreitet. In der Folge vergrösserte sich offenbar ihr Marktanteil. Seit
dem Verbot der "GO-AND-STOP"-Automaten durch das EJPD und der Bestätigung
dieses Verbots durch das Bundesgerichtsurteil vom 1. Oktober 1971
musste man in Fachkreisen erkennen, dass auch der Spielapparat "Tivoli"
den verschärften Anforderungen nicht entsprechen konnte und dass eine
Überprüfung des Apparates wohl zum Widerruf der Bewilligung führen
werde. Das im Jahre 1972 von der Eidg. Polizeiabteilung eingeleitete,
aber dann zunächst nicht weitergeführte Überprüfungsverfahren stellte
eine zusätzliche Warnung in dieser Richtung dar. Wenn trotzdem noch
grössere Beträge in "Tivoli"-Apparate investiert worden sein sollten,
dann geschah dies gewiss nicht, weil deren rechtliche Zulässigkeit
als gesichert gelten konnte, sondern vermutlich eher wegen der grossen
Nachfrage nach einem dem "GO-AND-STOP" ähnlichen gemischten Spielgerät,
das auch für das Glücksspiel verwendbar ist. Da bei nüchterner Beurteilung
spätestens seit 1972 mit dem Widerruf der Bewilligung gerechnet werden
musste, kann das Ausmass der dennoch für die Anschaffung und den Betrieb
solcher Apparate aufgewendeten Mittel kein entscheidendes Argument gegen
den Widerruf der Bewilligung sein. Den Umfang der in Frage stehenden
Investitionen abzuklären, erübrigt sich daher.

    Der Vorschlag, es sei - bei Annahme der Unzulässigkeit des
Spielapparates nach der neuen Praxis - die seinerzeit erteilte Bewilligung
nicht einfach zu widerrufen, sondern im Sinne einer verhältnismässigen
Übergangsregelung seien die jetzt schon aufgestellten "Tivoli"-Apparate
weiterhin zu tolerieren und lediglich das Aufstellen neuer Exemplare zu
untersagen, erscheint nicht als befriedigende, praktikable Lösung. Die
vorhandenen Apparate müssten genau registriert und gekennzeichnet
werden. Zudem wären sie durch Fachleute auf die Übereinstimmung mit dem
seinerzeit bewilligten Prototyp zu kontrollieren. Nach den bisherigen
Erfahrungen besteht der Verdacht, dass eine grössere Anzahl vorhandener
"Tivoli"-Apparate nicht bewilligungskonform ist. Die Eigentümer und
Aufsteller wären natürlich bestrebt, die Benützungsdauer dieser nicht mehr
ersetzbaren Apparate mit allen Mitteln zu verlängern, was kostspielige
Kontrollen eines überalterten Apparatebestandes nach sich ziehen
müsste. Vor allem aber hätte eine solche unbestimmte "Aufbrauchsfrist"
zur Folge, dass noch während langer Zeit eine offenbar recht ansehnliche
Zahl von - dem Art. 3 SBG nicht entsprechenden - leicht manipulierbaren
Geräten mit bundesrechtlicher Zustimmung im Gebrauch verbliebe und zum
verbotenen Glücksspiel verwendet werden könnte. Da die Amortisationszeit
von Spielapparaten wenige Jahre (nach den Angaben in einem andern
bundesgerichtlichen Verfahren 1-4 Jahre) beträgt, dürfte übrigens die
Mehrzahl der vorhandenen "Tivoli"-Geräte längst amortisiert sein. Nach den
gesamten Umständen lässt sich nicht annehmen, Aufsteller und Eigentümer
hätten an einer unbegrenzten Duldung der bereits vorhandenen Apparate
ein schutzwürdiges Interesse, welches das öffentliche Interesse an der
Herstellung eines rechtsgleichen, gesetzmässigen Zustandes überwiege.

    Der seit 1972 voraussehbare Widerruf der Bewilligung verletzt
kein Bundesrecht. Angesichts der Nachteile und der grundsätzlichen
Problematik der in den Beschwerden vorgeschlagenen "Zwischenlösung" ist ein
Betriebsverbot auch für die jetzt aufgestellten "Tivoli"-Apparate nicht
unverhältnismässig. Soweit sich die Beschwerden gegen das Dispositiv 1
der angefochtenen Verfügung richten, sind sie somit abzuweisen.

Erwägung 6

    6.- In der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 1975 wird das
Betreiben der bereits aufgestellten Spielapparate "Tivoli", soweit sie
der seinerzeit erteilten Bewilligung in allen Teilen entsprechen, noch
bis zum 1. Oktober 1975 gestattet.

    Obschon die Beschwerdeführer in der geschilderten Weise gewarnt worden
sind, ist ihnen eine angemessene Frist für die Liquidation des 1967
bewilligten und auch nach der Widerrufsankündigung von 1972 weiterhin
tolerierten Betriebes der "Tivoli"-Spielapparate einzuräumen. Für die
Geräte "GO-AND-STOP" hat das Bundesgericht die Liquidationsfrist auf
acht Monate festgesetzt (BGE 97 I 761 E. 7). Gründe für eine abweichende
Bemessung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Aus dem längern Bestand
der Bewilligung ergibt sich kein stichhaltiges Argument für eine längere
Liquidationszeit. Wer "Tivoli"-Apparate im Vertrauen auf die Bewilligung
anschaffte oder aufstellte, befindet sich jetzt in der gleichen Lage wie
1971 die Eigentümer und Aufsteller der "GO-AND-STOP"-Geräte. Auch für
diese Interessierten kam damals der Widerruf nicht ganz unerwartet. Die
formell etwas gewichtigere Warnung durch das Bundesgerichtsurteil vom
1. Oktober 1971 und die Widerrufsankündigung vom 1. September 1972 liessen
sich wohl eher für eine kürzere Liquidationsfrist ins Feld führen. Alles
in allem erscheint es jedoch als angemessen, auf eine Differenzierung zu
verzichten und die Übergangsfrist auch hier in der gleichen Grössenordnung
festzulegen wie im Falle des Spielapparates "GO-AND-STOP".

Entscheid:

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

    1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie sich gegen das
Dispositiv 1 der angefochtenen Verfügung richten.

    2. Das Betreiben der aufgestellten Spielapparate "Tivoli", die in
allen Teilen mit dem vom Bundesgericht am 17. März 1967 bewilligten Gerät
übereinstimmen, ist noch bis zum 1. Juli 1976 gestattet.