Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IB 231



101 Ib 231

44. Urteil vom 19. Dezember 1975 i.S. Personalfürsorgestiftung der Firma
Hälg & Co. gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen Regeste

    Stiftungsaufsicht; Pflicht des Arbeitgebers zur Beitragsleistung an
die Personalfürsorgeeinrichtung nach dem neuen Arbeitsvertragsrecht.

    Art. 331 Abs. 3 OR verlangt nicht, dass die paritätischen
Arbeitgeberbeiträge an Versicherungseinrichtungen von der Stifterfirma
selber geleistet werden; solche Beiträge dürfen nach Massgabe
der Stiftungsurkunde und -reglemente weiterhin aus dem gesamten
Stiftungsvermögen erbracht werden.

Sachverhalt

    A.- Die Personalfürsorgestiftung der Firma Hälg & Co., St.  Gallen
(nachfolgend Stiftung genannt), bezweckt nach Art. 3 der Stiftungsurkunde
vom 29. November 1943 "ganz allgemein die Fürsorge für das Personal
der Stifterfirma in dem vom Stiftungsrat zu bestimmenden Umfang,
insbesondere die Alters- und Hinterbliebenenfürsorge. Zur Errichtung
des Stiftungszweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge zugunsten
der Destinatäre oder eines Teiles derselben abschliessen oder in solche
bestehende Verträge eintreten". Seit dem Jahre 1972 richtet die Stiftung
auch bei Invalidität Leistungen aus. Im Sinne dieser Zweckbestimmung
hat die Stiftung mit der Schweizerischen Lebensversicherungs- und
Rentenanstalt, Zürich (nachfolgend Rentenanstalt genannt), einen
Kapitalversicherungs- und einen Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen
und in zwei entsprechenden Stiftungsreglementen vom 31. Dezember 1965 die
Beitragspflicht und die Versicherungsleistungen geregelt. Hinsichtlich
der Kostendeckung der Versicherungsbeiträge bestimmt je Art. 8 der beiden
Reglemente:

    "Die Kosten der Versicherung werden von der Firma bzw. der Stiftung
   und den Versicherten gemeinsam getragen. Der jährliche Beitrag der
   versicherten Personen beträgt 4% und derjenige der Firma bzw.

    Stiftung 6% der versicherten Besoldung. Der Beitrag der versicherten

    Personen wird in gleich hohen Raten bei der Lohnauszahlung in Abzug
   gebracht".

    Von Anfang an wurde der Arbeitgeberbeitrag jeweils der Stiftung
belastet, während die Stifterfirma der Stiftung in den meisten Jahren
Zuwendungen von unterschiedlicher Höhe machte. Diese Zuwendungen
überstiegen in der Regel den Beitrag der "Firma bzw. der Stiftung" von
6% der versicherten Besoldung. Seit dem Jahre 1969 liegen jedoch die
Zuwendungen der Stifterfirma unter dem der Rentenanstalt geschuldeten
Arbeitgeberanteil. Im Jahre 1970 erfolgte gar keine Zuwendung, und 1973
beispielsweise leistete die Firma einen Beitrag von Fr. 285'000.--, während
sich der von der Stiftung der Rentenanstalt entrichtete Arbeitgeberanteil
auf Fr. 440'197.45 belief.

    Am 31. Dezember 1973 hat die Stiftung ein Vermögen von
Fr. 1'790'422.75 ausgewiesen, das ausschliesslich in einer Forderung
gegen die Stifterfirma besteht. Der Rückkaufswert von 2,8 Millionen
Franken der Gruppenversicherungen ist in der Bilanz nicht eingeschlossen.

    B.- Am 1. Januar 1972 trat das revidierte Arbeitsvertragsrecht in
Kraft. Der neue Art. 331 Abs. 3 OR lautet:

    "Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Personalfürsorgeeinrichtung
   zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit
   mindestens die gleichen Beiträge zu entrichten".

    Am 14. Dezember 1972 teilte das Amt für Stiftungsaufsicht des
Kantons St. Gallen (nachfolgend Amt für Stiftungsaufsicht genannt)
in einem Kreisschreiben den Organen der Personalfürsorgestiftungen mit,
dass das neue Recht ab 1. Januar 1973 Anwendung finden müsse. Bezüglich
der Arbeitgeberbeiträge wurde ausgeführt:

    "Bei der statistischen Verarbeitung der Stiftungsrechnungen müssen
   wir immer wieder feststellen, dass Gewinnanteile von Versicherungen und
   sog. Abgangsgewinne mit den Arbeitgeberbeiträgen verrechnet werden. Da
   solche Verrechnungen einer indirekten Rückwandlung gleichkommen und
   letztere gemäss Bundesgerichtsentscheid unstatthaft sind, kann dies
   nicht zugelassen werden. Gemäss Art. 331 OR (neues

    Arbeitsvertragsrecht) hat ab 1. Januar 1972 jeder Arbeitgeber
mindestens
   die gleichen Beiträge in die Personalvorsorge einzuzahlen wie die

    Arbeitnehmer!

    Viele Reglemente legen nur den prozentualen Beitragssatz der

    Arbeitnehmer fest und bestimmen dann, dass die Differenz von der

    Stiftung zu tragen sei. Solche Reglementsbestimmungen entbinden den

    Arbeitgeber nicht von seiner Beitragspflicht gemäss Art. 331 OR, da
   der Arbeitgeber die Stiftung in die Lage versetzen muss, dieser
   reglementarischen Pflicht nachzukommen. Es gibt Stifterfirmen, die
   bei guten Geschäftsabschlüssen zusätzlich freiwillige Beiträge in die

    Stiftung leisten, in der Absicht, später hievon bei schlechtem

    Geschäftsgang die laufenden Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen. Ein
solches

    Vorgehen ist nicht nur möglich, sondern empfehlenswert. Hingegen
muss bei
   solchen freiwilligen Zuwendungen genau festgelegt werden, was für die
   allgemeine Stiftungsrechnung und was für eine Prämien- oder

    Beitragsreserve bestimmt ist. Für diese Reserve muss aber ein
eigenes Konto
   innerhalb der Stiftungsrechnung geführt werden, das jederzeit über den

    Stand der Reserve Aufschluss gibt. Wo ein solches Reservekonto fehlt,
   wird es später schwer sein, der Stiftungsaufsicht den Beweis darüber zu
   erbringen, dass die Stiftung berechtigt sei, für die Arbeitgeberbeiträge
   aufzukommen".

    Trotz dieser Weisungen hielt die Stiftung dafür, dass sie nach
wie vor befugt sei, das gesamte Stiftungsvermögen zur Zahlung von
Arbeitgeberbeiträgen zu verwenden. In der dem Amt für Stiftungsaufsicht
zur Genehmigung vorgelegten Jahresrechnung 1973 wurde deshalb kein
"Prämienreservekonto" ausgeschieden. Aus der Rechnung geht hervor,
dass die Zuwendungen der Stifterfirma im Jahre 1973 die Höhe der
Arbeitnehmerbeiträge erreichten, dass aber die Mehrleistung bis auf 6%
der versicherten Lohnsumme aus dem Stiftungsvermögen erbracht wurde.

    Mit Verfügung vom 4. November 1974 verweigerte das Amt für
Stiftungsaufsicht die Genehmigung der Jahresrechnung, stellte jedoch
die Genehmigung in Aussicht für den Fall, dass die Prämienreserve nach
folgender Berechnung ausgeschieden werde:

    "Gesamt-Prämienleistungen an Rentenanstalt ab

    1943/44                                              Fr. 5'557'404.95

    daran leisteten die Arbeitnehmer                   Fr. 2'015'650.--
                                                        ----------------

    Verbleiben für den Arbeitgeber                     Fr. 3'541'754.95

    - Gutschrift für Verbesserung der

    Versicherungsleistungen im Jahre 1965;
   solche Leistungen können dem freien

    Stiftungsvermögen entnommen werden                   Fr.   520'000.--
                                                        ----------------

    Pflichtbeiträge des Arbeitgebers seit Errichtung
   der Stiftung                                         Fr. 3'021'754.95

    Effektive Leistungen des Arbeitgebers              Fr. 3'578'000.--
                                                        ----------------

    Somit verbleiben per 31. Dezember 1973 die als

    Prämienreserve des Arbeitgebers ausgeschieden
   und in der Bilanz als solche aufgeführt werden müssen!"
   Fr.   556'245.05
                                                        ================

    Zur Begründung führte das Amt für Stiftungsaufsicht im wesentlichen
aus, nach Art. 331 Abs. 3 OR sei die Firma verpflichtet, jährlich
mindestens die gleichen Beiträge wie die Arbeitnehmer zu leisten, wobei
diese Beiträge vom Arbeitgeber direkt zu erbringen seien und nicht
der Stiftung belastet werden dürften. Nur in dem Umfang, in dem die
Stifterfirma früher zusätzliche Leistungen an die Stiftung erbracht und
damit eine Prämienreserve geschaffen habe, dürften Arbeitgeberbeiträge
aus dem Stiftungsvermögen bezahlt werden. Dagegen gehe es nicht an, diese
Beiträge einfach aus dem freien Stiftungskapital zu entnehmen, das sich
aus Kapitalerträgen, Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften
und Mutationsgewinnen zusammensetze und in erster Linie für
die nichtversicherbaren Nebenzwecke oder für Verbesserungen der
Versicherungsleistungen zu verwenden sei.

    Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat
des Kantons St. Gallen am 4. Februar 1975 ab.

    C.- Die Stiftung hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem
Hauptantrag, der Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons St. Gallen
vom 4. Februar 1975 sei aufzuheben und die Vorinstanz bzw. das Amt für
Stiftungsaufsicht sei anzuhalten, die Jahresrechnung per 31. Dezember
1973 in der vorgelegten Form zu genehmigen.

    D.- Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beantragt Abweisung
der Beschwerde.

    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat auf einen Antrag
verzichtet. Es bezeichnet die angefochtene Verfügung als durchaus sinnvoll,
hält jedoch dafür, dass die Ausscheidungsmethode und das Ausmass der
"Prämienreserve" durch das Amt für Stiftungsaufsicht zu wenig abgeklärt
worden sei.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde).

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen,
dass das Stiftungsvermögen nur zu den in der Stiftungsurkunde genannten
und gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet wird. Dies schliesst die
Befugnis ein, darüber zu wachen, dass das Stiftungsvermögen nach Massgabe
der Stiftungsurkunde sowie im Interesse der Destinatäre erhalten bleibt
und nicht spekulativ oder allzu risikoreich angelegt oder seinem Zweck
entfremdet wird. In diesem Rahmen ist die Aufsichtsbehörde befugt,
den Stiftungsorganen bindende Weisungen zu erteilen und bei deren
Nichtbeachtung Sanktionen zu ergreifen (BGE 100 Ib 144, 99 Ib 258 f.,
je mit Hinweisen). Greift die Aufsichtsbehörde hingegen ohne gesetzliche
Grundlage in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane ein, so verletzt
sie Bundesrecht.

    Vorliegend ist streitig, wie weit die Stiftungsorgane frei über das
Stiftungsvermögen verfügen und welche Aufwendungen sie daraus bestreiten
dürfen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin kann nötigenfalls das ganze
Stiftungsvermögen verwendet werden, um die vollen Arbeitgeberprämien
für die von der Stiftung abgeschlossenen Gruppenversicherungen
zu bezahlen. Demgegenüber vertreten das Amt für Stiftungsaufsicht
und der Regierungsrat die Auffassung, für diese Leistungen dürfe nur
ein rechnungsmässig ausgeschiedener Teil des Stiftungsvermögens, die
sogenannte "Prämienreserve" - besser "Beitragsreserve" genannt - verwendet
werden. Dagegen darf nach dieser Auffassung das übrige Stiftungsvermögen -
wenig zutreffend auch "freies Stiftungsvermögen" genannt - zur Leistung
von Arbeitgeberbeiträgen nicht angegriffen werden. Nicht streitig ist,
dass das ganze Stiftungsvermögen, d.h. nicht nur die Beitragsreserve,
für Leistungen des Arbeitgebers eingesetzt werden darf, die über die
paritätischen Beitragsleistungen hinausgehen.

Erwägung 3

    3.- Das Amt für Stiftungsaufsicht anerkennt zwar, dass vor
Inkrafttreten des revidierten Arbeitsvertragsrechtes - nach Auffassung
beider Parteien für die Zeit vor dem 1. Januar 1973 - die Stifterfirma
der Beschwerdeführerin trotz unterschiedlicher jährlicher Leistungen
insgesamt genügend Mittel zur Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge zur
Verfügung stellte. Die Aufsichtsbehörde ist aber der Meinung, dass die
Beschwerdeführerin schon unter altem Recht nicht berechtigt gewesen wäre,
für die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge auf das Stiftungsvermögen
zu greifen.

    Bis Ende 1972 richtete sich die Verfügungsfreiheit der Stiftungsorgane
nach den Vorschriften von Art. 89bis ZGB und Art. 343bis OR in der
Fassung vom 21. März 1958, nach der Stiftungsurkunde und nach den
beiden - für die Kapital- resp. die Rentenversicherung erlassenen -
Versicherungsreglementen. Es ist zu prüfen, ob sich aus diesen Vorschriften
eine Grundlage für die Auffassung der Aufsichtsbehörde ergibt.

    a) Vor 1958 war den privaten Unternehmungen die rechtliche
Ausgestaltung der betriebsinternen Wohlfahrtspflege freigestellt. Die
Revision des Stiftungs- und des Dienstvertragsrechtes von 1958 bewahrte
diese freiheitliche Ordnung und beschränkte sich darauf, einige
wenige Grundsatzfragen zu ordnen. So wurde künftighin die rechtliche
Verselbständigung des Stiftungsvermögens verlangt und seine Anlage in
der Stifterfirma erschwert. Ferner wurden eine Aufklärungspflicht des
Arbeitgebers und ein gewisses Mitspracherecht der Arbeitnehmer eingeführt,
und endlich erhielten die Destinatäre dann einen Rechtsanspruch auf
Stiftungsleistungen, wenn sie selber Beiträge entrichtet hatten. Der
Anspruch blieb dabei auf die Summe der eigenen Beiträge beschränkt.
Weitere Begehren der Arbeitnehmer wurden in der Gesetzesrevision mit
Absicht zurückgestellt, so insbesondere ein im Nationalrat eingereichtes
Postulat, mit dem verlangt wurde, dass dem Arbeitnehmer auch dann ein
Anspruch auf die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge einzuräumen sei,
wenn das Dienstverhältnis vor der Pensionierung beendigt werde (BBl 1956
II 828 f.; Sten.Bull. N. 1958 S. 65 f.). Die Stiftungsorgane waren deshalb
nach den vor der Revision des Arbeitsvertragsrechtes geltenden gesetzlichen
Vorschriften durchaus berechtigt, das gesamte Stiftungsvermögen im Rahmen
des Stiftungszweckes zu verwenden. Sie durften aus dem Stiftungsvermögen
insbesondere die aus Gruppenversicherungsverträgen geschuldeten
paritätischen Arbeitgeberbeiträge bezahlen, sofern die Stiftungsurkunde
dies erlaubte.

    b) Nach Art. 3 der Stiftungsurkunde bezweckt die Stiftung allgemein
die Fürsorge für das Personal der Stifterfirma in dem vom Stiftungsrat
zu bestimmenden Umfang, wobei die Stiftung zur Erreichung des Zweckes
Versicherungsverträge zugunsten der Destinatäre abschliessen oder in
solche Verträge eintreten kann. Der Abschluss und die Finanzierung von
Versicherungsverträgen zugunsten des Personals gehört demnach mit zum
Zweck der Stiftung, und diesem Zweck dient ohne Zweifel auch die Zahlung
der der Rentenanstalt geschuldeten Arbeitgeberbeiträge.

    Nach der aus dem Jahre 1943 stammenden Stiftungsurkunde war die
Beschwerdeführerin als reiner Fürsorge- oder Wohlfahrtsfonds konzipiert.
Irgendwelche konkrete Ansprüche der einzelnen Destinatäre werden in
der Urkunde nicht vorgesehen, und die Freiheit des Stiftungsrates, zu
bestimmen, wie der Stiftungszweck zu erreichen sei, wird in keiner Weise
eingeschränkt. Da bereits ab 1944 Arbeitnehmerbeiträge einbezahlt und
mit der Rentenanstalt Gruppenversicherungsverträge abgeschlossen wurden,
wandelte sich die Beschwerdeführerin von einem patronalen Wohlfahrtsfonds
zur Versicherungseinrichtung, und die Einzelheiten der Prämienpflicht
und der Versicherungsleistungen wurden - wie in Art. 5 Abs. 2 der
Stiftungsurkunde vorgesehen - in besonderen Reglementen geordnet.

    c) Die heute geltenden Reglemente vom 31. Dezember 1965
umschreiben Ansprüche der Arbeitnehmer auf ein Alterskapital oder
eine Altersrente, auf eine Todesfallsumme und auf eine Abfindung
bei Dienstaustritt, wobei diese Abfindungssumme gemäss Art. 343bis
Abs. 3 OR in der Regel dem Total der vom Versicherten geleisteten
Beiträge ohne Zins entspricht. Die genannten Versicherungsleistungen
sind vertragliche Ansprüche der Destinatäre, denn mit der Bereitschaft,
Arbeitnehmerbeiträge zu leisten, entsteht ein sogenannter Vorsorgevertrag
zwischen der Stiftung und dem einzelnen Arbeitnehmer (RIEMER, Kommentar,
Systematischer Teil, N. 338; SUTER, Untersuchungen zur Rechtsstellung
des Destinatärs von Personalvorsorgeeinrichtungen - Geltendes und
werdendes Recht, ZBJV 109/1973 S. 353). Durch den Vorsorgevertrag wird
jedoch der Gruppenversicherungsvertrag nicht berührt; dieser besteht
ausschliesslich zwischen der Stiftung und dem Versicherer, und die
Stiftungsdestinatäre sind Versicherte, nicht aber Begünstigte aus
diesem Vertrag. Die Beschwerdeführerin und die Rentenanstalt konnten
deshalb im Versicherungsreglement die Beitragspflicht des Arbeitgebers
im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften vertraglich
vereinbaren. Die in Art. 8 der beiden Reglemente getroffene Lösung,
wonach der jährliche Beitrag der versicherten Personen 4% und derjenige der
"Firma bzw. Stiftung" 6% der versicherten Besoldungen betrage, sprengt die
Grenzen der unter altem Recht bestehenden Dispositionsfreiheit nicht und
bringt klar zum Ausdruck, dass der Arbeitgeberbeitrag von der Stifterfirma
oder der Beschwerdeführerin erbracht werden kann.

    d) Bis zum Inkrafttreten des neuen Art. 331 OR jedenfalls war somit
die Beschwerdeführerin berechtigt, anstelle der Stifterfirma die der
Rentenanstalt geschuldeten Arbeitgeberbeiträge aus dem Stiftungsvermögen
zu entrichten. Die Stifterfirma durfte ihre Zuwendungen an die
Beschwerdeführerin unabhängig von der Höhe der jährlich geschuldeten
Arbeitgeberbeiträge variieren. Sie musste nur dafür sorgen, dass die
Stiftung in der Lage war, die aus den Versicherungsverträgen erwachsenden
Aufwendungen zu bestreiten. Das gilt auch für die Jahre 1969-1972,
in denen die Leistungen der Stifterfirma an die Beschwerdeführerin
regelmässig hinter den der Rentenanstalt geschuldeten Arbeitgeberbeiträgen
zurückblieben.

    Die Stiftungsurkunde und die Reglemente enthalten keinen Hinweis
darauf, dass bestimmte Teile des Stiftungsvermögens für diesen Zweck
nicht hätten verwendet werden dürfen, beispielsweise nicht die von der
Stifterfirma entrichteten Schuldzinsen, die Mutationsgewinne oder die von
der Rentenanstalt vergüteten Gewinnanteile. Auch steuerrechtlich stand
der Inanspruchnahme des gesamten Stiftungsvermögens für die Bezahlung der
Arbeitgeberbeiträge nichts entgegen. Damit eine Zuwendung nach Art. 49
Abs. 2 WStB und Art. 71 Abs. 3 des sanktgallischen Steuergesetzes von
der Steuer befreit wird, genügt die Ausscheidung in einer Weise, die jede
weitere zweckwidrige Verwendung ausschliesst.

    Die beiden Stiftungsreglemente entsprechen durchaus den Anschauungen,
die zur Zeit ihres Erlasses herrschend waren. Bei den Arbeitgeberbeiträgen
wurde unterschieden zwischen den "ordentlichen Beitragsleistungen"
gemäss Reglement und den "effektiven Zuwendungen" der Stifterfirma, und
es war üblich, die Arbeitgeberbeiträge aus dem freien Stiftungsvermögen
zu leisten (HELBLING, Personalfürsorge, Bern 1964, S. 83). Wohl ist
die Beschwerdeführerin eine Mehrzweckstiftung in dem Sinne, dass die
Stiftungsorgane in der Lage sein müssen, aus dem Stiftungsvermögen andere
Leistungen zu erbringen als die Arbeitgeberbeiträge an die Rentenanstalt,
vor allem Fürsorgeleistungen für nicht versicherte Risiken. Weder
die Stiftungsurkunde noch die Reglemente verpflichten indessen die
Stiftungsorgane, für solche weitere Stiftungszwecke einen Teil des
Stiftungsvermögens auszuscheiden.

Erwägung 4

    4.- Zu prüfen ist nun, ob mit der Anwendbarkeit des neuen Art. 331
Abs. 3 OR seit dem 1. Januar 1973 die Freiheit der Stiftungsorgane
eingeschränkt und die Stifterfirma verpflichtet worden ist, jedes Jahr,
zur gleichen Zeit wie die Arbeitnehmer, mindestens die gleichen Beiträge
an die Personalfürsorgeeinrichtung zu entrichten wie jene; ob also die
Stifterfirma der Beschwerdeführerin jährlich 4% der versicherten Lohnsumme
zur Deckung der bei der Rentenanstalt bestehenden Verbindlichkeiten
überweisen muss.

    a) Für die Auffassung der Aufsichtsbehörden, wonach die paritätische
Mindestprämie nunmehr jährlich von der Stifterfirma selber zu erbringen
sei, spricht der Wortlaut von Art. 331 Abs. 3 OR, der festlegt, dass die
Beiträge vom "Arbeitgeber" zu erbringen sind.

    Der Wortlaut einer Bestimmung ist jedoch nicht allein massgebend;
von Bedeutung sind auch Wortsinn, Zweck und Tragweite einer Norm,
ebenso in gewissen Fällen die Gesetzesmaterialien. Lässt der Wortlaut
einer Bestimmung verschiedene, sich widersprechende Auslegungen zu, so
kann es geradezu geboten sein, die Entstehungsgeschichte heranzuziehen,
zumal wenn offen ist, ob der Gesetzgeber eine Neuerung oder Änderung
befürwortet oder ausdrücklich abgelehnt habe und die Materialien auf
diese Frage eine klare Antwort geben (BGE 100 II 57 mit Hinweisen).

    b) Im vorliegenden Fall lässt sich aus den Gesetzesmaterialien der
wahre Sinn der Vorschrift eindeutig ermitteln. Art. 331 Abs. 3 OR ist
zusammen mit Art. 331a, 331b und 331c OR im wesentlichen ein Werk der
Eidgenössischen Räte. Diese suchten die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
durch Verbesserung der Rechtsstellung beim Übertritt in eine andere Firma
und eine andere Personalvorsorgeeinrichtung zu vergrössern. Arbeitnehmern,
die mindestens fünf Jahre in der gleichen Firma gearbeitet hatten, sollte
mehr als nur ihre eigenen Beiträge zurückerstattet werden, also mehr als
die bisher in Art. 343bis Abs. 3 OR vorgesehene Abfindung.

    Der Nationalrat als Prioritätsrat sah die Forderung auf eine
Freizügigkeitsleistung vor, die bei Versicherungseinrichtungen einen
angemessenen Teil des Deckungskapitals, bei Spareinrichtungen einen
angemessenen Teil des durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer geäufneten
Sparkapitals samt Zins umfassen sollte. Die ständerätliche Kommission hielt
die nationalrätliche Lösung für verbesserungsbedürftig und beauftragte
den Experten des Bundes, Professor Walter Hug, entsprechende Vorschläge
auszuarbeiten. In seinem Bericht vom 16. Juni 1970 führte der Experte aus,
es könnten sich Schwierigkeiten ergeben, wenn der Arbeitgeber völlig frei
sei, ob und wann er seine Beiträge leisten wolle. Es sei festgestellt
worden, dass die Arbeitgeberbeiträge häufig erst von einem gewissen
Alter oder einer gewissen Anstellungsdauer der Versicherten an geleistet
würden, zuweilen gar erst bei Erreichen der Altersgrenze oder beim Tod des
Versicherten. Durch eine neue Bestimmung sollte deshalb verhindert werden,
dass das Deckungskapital "von Seiten des Arbeitgebers" nicht geäufnet
werde. Nach Auffassung des Experten sollte dafür gesorgt werden, dass der
"Arbeitgeberbeitrag" gleichzeitig wie der Arbeitnehmerbeitrag geleistet
werde. Der Vorschlag wurde in der ständerätlichen Kommission eingehend
diskutiert und schliesslich mit acht zu zwei Stimmen angenommen. Dabei
wurde teilweise von "Arbeitgeberbeitrag", teilweise von "Beitrag der
Arbeitgeber" gesprochen. Doch wurde von keiner Seite die Frage aufgeworfen,
ob bei Versicherungseinrichtungen die Arbeitgeberbeiträge weiterhin von
den Vorsorgeeinrichtungen aufbracht werden könnten oder ob dies nicht
mehr zulässig sein sollte. Einziges Ziel des Vorschlages war es, die
Manipulation des Deckungskapitals von Arbeitgeberseite her zu verhindern
(Protokoll der Kommission des Ständerats vom 6. Juli 1970, S. 3-25). In
diesem Sinne stellte der Kommissionsreferent im Ständerat Antrag, und
der Nationalrat stimmte diskussionslos ebenfalls zu (Amtl.Bull. 1971
N. S. 730, S S. 335). In beiden Räten wurde betont, dass die ganze Ordnung
der Art. 331-331c OR als Übergangslösung bis zur Schaffung der Gesetzgebung
über die zweite Säule zu verstehen sei.

    c) Der Werdegang der Bestimmung lässt deutlich werden, dass es
dem historischen Gesetzgeber einzig darum ging, sicherzustellen,
dass der Arbeitgeberbeitrag gleichzeitig mit dem Arbeitnehmerbeitrag
geleistet werde. Nicht geregelt wurde dagegen die Frage, ob der
Arbeitgeberbeitrag nur von der Stifterfirma der Versicherungsgesellschaft
bezahlt werden könne oder ob die Verbindlichkeit auch von der Stiftung aus
dem Stiftungsvermögen erfüllt werden dürfe. Dem gesetzgeberischen Anliegen,
die rechtzeitige Äufnung des vollen Deckungskapitals zu gewährleisten,
wird auch dann Rechnung getragen, wenn der Arbeitgeberbeitrag aus den
Mitteln der Vorsorgeeinrichtung der Versicherungsgesellschaft oder einer
von der Stiftung verschiedenen Spareinrichtung überwiesen wird.

    d) Die Beschwerdeführerin hat mit Recht darauf hingewiesen, dass der
von den Aufsichtsbehörden befürworteten Einschränkung der Freiheit der
Stiftungsorgane wirtschaftlich eine weitreichende Bedeutung zukäme. Hätte
der Gesetzgeber mit der Einfügung von Art. 331 Abs. 3 OR tatsächlich eine
derartige Verfügungsbeschränkung einführen wollen, so hätte das in den
Räten gesagt werden müssen; dies hätte mit Sicherheit zu einer eingehenden
Auseinandersetzung über die Tunlichkeit der Anordnung geführt. Das Fehlen
jeglicher Diskussion in den parlamentarischen Beratungen ist ein weiteres
Indiz dafür, dass kein entsprechender Wille des Gesetzgebers vorlag.

    e) Nicht zu entscheiden ist, ob dieselbe Lösung im Lichte der
historischen Auslegungsmethode auch für die sogenannten autonomen
Kassen zulässig wäre, die selber versicherungstechnische Risiken
tragen und lediglich rechnungsmässig zwischen Deckungskapital und
freiem Stiftungsvermögen unterscheiden. Immerhin erscheint es höchst
zweifelhaft, ob eine blosse Umbuchung vom freien Stiftungsvermögen in
das Deckungskapital als Entrichtung des Arbeitgeberbeitrages im Sinne
von Art. 331 Abs. 3 OR anerkannt werden könnte.

Erwägung 5

    5.- a) Geht aus der Entstehungsgeschichte von Art. 331 Abs. 3
OR hervor, dass sich der Gesetzgeber zu der heute zu entscheidenden
Streitfrage nicht geäussert hat, so spricht die Vermutung dafür, dass
das neue Recht die unter der früheren Ordnung bestehende Freiheit der
Stiftungsorgane nicht eingeschränkt hat. Eine abweichende, weniger
freiheitliche Auslegung käme nur dann in Betracht, wenn sich aus dem
Gesetz und der gesamten Rechtsordnung eindeutige Hinweise auf weitere,
von der Bestimmung zu erfüllende Funktionen ergäben, die dem historischen
Gesetzgeber verborgen blieben.

    b) In diesem Sinne nimmt die Aufsichtsbehörde an, das Stiftungsrecht
enthalte den Grundsatz, dass das Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen
im Interesse der Destinatäre möglichst zu schonen sei. Deshalb müsse
angenommen werden, unter dem neuen Recht dürften die paritätischen Beiträge
der Arbeitgeber nicht mehr dem Stiftungsvermögen entnommen werden.

    Die gleiche Auffassung wird ausdrücklich oder sinngemäss auch in
der neueren, seit dem Inkrafttreten des neuen Arbeitsvertragsrechtes
erschienenen Literatur vertreten (vgl. insbesondere H. LÜTHY, Die
rechtliche Regelung der freiwilligen Personalvorsorge, Diss. Basel 1974
(nicht gedruckt), S. 18 ff.; ferner RIEMER, Systematischer Teil, N.
328-330; SUTER, aaO, S. 364 f.). Da sich aber diese Autoren mit dem
Zustandekommen von Art. 331 Abs. 3 OR nicht auseinandersetzen, sind
ihre Ausführungen nicht geeignet, Entscheidendes zur Lösung des Falles
beizutragen.

    c) Auf ein Verbot, nach neuem Recht Arbeitgeberbeiträge aus dem
Stiftungsvermögen zu leisten, könnte nur dann geschlossen werden, wenn
ein Wille des Gesetzgebers nachgewiesen werden könnte, die frühere
Unterscheidung zwischen den "ordentlichen Beitragsleistungen" und den
"effektiven Zuwendungen der Firma" aufzugeben. Bestünde von Gesetzes wegen
eine nicht auf die Stiftung übertragbare Zahlungspflicht der Stifterfirma
im Betrag der Arbeitgeberprämien, so bedeutete tatsächlich die Zahlung
dieser Prämien aus dem Stiftungsvermögen im Ergebnis eine unzulässige
Rückübertragung von Stiftungsmitteln an die Stifterfirma (RIEMER,
Systematischer Teil, N. 30). Die bisherigen Ausführungen zeigen jedoch,
dass der historische Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 331 Abs. 3
OR keine persönliche Leistungspflicht des Arbeitgebers begründen wollte.
Dem Gesetz ist daher Genüge getan, wenn der "Arbeitgeberbeitrag" von irgend
einer Seite an die Versicherungseinrichtung geleistet wird. Durfte die
Beschwerdeführerin unter der Herrschaft des alten Rechtes diese Beiträge
an die Rentenanstalt erbringen, so darf sie es auch nach neuem Recht tun,
ohne dass eine Zweckentfremdung von Stiftungsmitteln vorliegt.

Erwägung 6

    6.- Zu prüfen bleibt, ob das ganze Vermögen der Beschwerdeführerin
zur Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge verwendet werden darf oder
ob gewisse Teile davon ausgenommen werden müssen. Nach Ansicht des
Amtes für Stiftungsaufsicht ist es unzulässig, Beitragszahlungen
aus Mutationsgewinnen, aus Zinserträgen für das der Stifterfirma
darlehensweise zur Verfügung gestellte Stiftungsvermögen sowie aus den
von der Rentenanstalt ausgeschütteten Gewinnbeteiligungen zu leisten.

    Da sich - wie ausgeführt - aus Art. 331 Abs. 3 OR keine neue
persönliche Leistungspflicht der Stifterfirma ergibt, richtet sich
die Verwendung des gesamten Stiftungsvermögens ausschliesslich nach
der Stiftungsurkunde und den Stiftungsreglementen. Danach darf
das Stiftungsvermögen verwendet werden, um Arbeitgeberbeiträge
zu entrichten, ohne dass hinsichtlich der Herkunft der einzelnen
Vermögensteile zu unterscheiden wäre. Im übrigen stammen die Zinserträge
aus Leistungen der Stifterfirma, ebenso die Mutationsgewinne, bei
welchen die Arbeitnehmerbeiträge und das Versicherungsrisiko in Abzug
gebracht werden. Die Gewinnbeteiligungen stammen zwar aus dem ganzen
Versicherungsverhältnis; allein, da auch die Vermögensteile, die von
Arbeitnehmerseite stammen, wiederum im Arbeitnehmerinteresse dem Zweck
der Stiftung entsprechend verwendet werden, liegt keine Verletzung der
Statuten oder der Reglemente vor. Die Entlastung, die für die Stifterfirma
resultiert, ist zulässig.

Erwägung 7

    7.- Das Amt für Stiftungsaufsicht hält schliesslich dafür, im
Hinblick auf die Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge sei es
wünschbar, dass das Stiftungsvermögen jedenfalls nur mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörden angegriffen werde, um die Mindestbeiträge der Arbeitgeber
zu leisten. Eine solche Bewilligungspflicht findet nach Auffassung der
Beschwerdeführerin keine Grundlage im Gesetz und würde dazu führen, dass
die Stiftungsorgane und die Aufsichtsbehörden die wirtschaftliche Lage
der Stifterfirma prüfen müssten, um entscheiden zu können, wann dieser
die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge zugemutet werden könne.

    In Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten dürfte bei einzelnen
Unternehmungen die Tendenz bestehen, auf Zuwendungen an die
Vorsorgeeinrichtung zu verzichten oder jedenfalls die Leistungen zu
vermindern, in der Meinung, dass die Stiftungsmittel gerade in solchen
Zeiten die Firma im Bereich der Personalfürsorge entlasten sollten. Ist
dieses Vorgehen zulässig, so kann ein rascher Abbau der in einer
Vorsorgeeinrichtung vorhandenen freien Mittel die Folge sein. Dabei ist
aber zu beachten, dass es sich bei den Mitteln, die so zulässigerweise
zur Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen eingesetzt werden, um Vermögen
handelt, das in den vergangenen Jahren durch die freiwillig geschaffene
Stiftung mit Hilfe der Stifterfirma ohne jede gesetzliche Verpflichtung
geäufnet wurde und unter anderem gerade in wirtschaftlich schwierigen
Zeiten zur Beitragszahlung dienen sollte. Eine Vorschrift, die solche
Leistungen verbieten würde oder aus der eine Pflicht zur Einholung einer
besonderen Bewilligung der Aufsichtsbehörde abgeleitet werden könnte,
besteht nicht. Die Stiftungsorgane sind deshalb weiterhin frei, diejenigen
Ausgaben zu beschliessen, die Stiftungsurkunde und Stiftungsreglemente
zulassen.

    Die vom Regierungsrat bestätigte Verfügung des Amtes für
Stiftungsaufsicht entbehrt somit der gesetzlichen Grundlage; die Beschwerde
ist deshalb gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch darauf,
dass ihre Jahresrechnung in der eingereichten Form abgenommen wird.

Entscheid:

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Regierungsrates
des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 1975 wird aufgehoben.