Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IB 216



101 Ib 216

40. Urteil vom 18. Juni 1975 i.S. Schüpbach gegen Schweiz. Bundesbahnen
Regeste

    Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Enteignungsverfahren

    Unzulässigkeit einer bedingten Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid der
Eidg. Schätzungskommission, Kreis 6, vom 14. Februar 1975
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 77 des Bundesgesetzes über die
Enteignung (EntG) erhoben. Die Beschwerdeschrift enthält jedoch folgenden
Vorbehalt: "Nach dem Ent-Gesetz 1930 u. Aussagen vom Präsidenten der
Schätz-Kom. hat der Enteigner die Kosten zu tragen, im gegenteiligen Fall
gilt meine Beschwerde wie das letzte Mal als nicht existierend."

Erwägung 2

    2.- Die bedingte Anfechtung eines Entscheides ist nach dem Grundsatz,
dass Prozesshandlungen im allgemeinen bedingungsfeindlich sind (GULDENER,
Schweiz. Zivilprozessrecht, 2. A., S. 211), nur in Ausnahmefällen
zulässig. Solche liegen zum Beispiel dann vor, wenn die Beschwerde
bloss "vorsorglich" für den Fall eingereicht wird, dass eine zusätzlich
angerufene Instanz auf ein weiteres Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf
nicht eintritt (vgl. BGE 100 Ib 353). Der vom Beschwerdeführer angebrachte
Vorbehalt ist jedoch anderer Art. Ob sich die mit der Beschwerdeerhebung
verknüpfte Bedingung erfüllt, hängt hier vom Ausgang des - nur bedingt
eingeleiteten - Prozessverfahrens ab. Dies ist offensichtlich unzulässig
und auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

    Anders könnte nur dann entschieden werden, wenn sich der Vorbehalt
des Beschwerdeführers auf Grund der gesetzlichen Regelung zum
vornherein erübrigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar trägt
in Enteignungsstreitigkeiten grundsätzlich der Enteigner die Kosten des
Verfahrens vor dem Bundesgericht. Werden die Begehren des Enteigneten
aber ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch
anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG). Ob die Begehren des
Enteigneten abgewiesen werden müssen, ergibt sich erst im Laufe des
Prozessverfahrens. Die Möglichkeit der Abweisung der Beschwerde kann
im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum vornherein ausgeschlossen
werden, weil das Bundesgericht über die vom Beschwerdeführer nunmehr
erneut erhobenen Rügen schon einmal in abweisendem Sinne entschieden hat
(BGE 99 Ib 87).

Entscheid:

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.