Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IB 205



101 Ib 205

37. Auszug aus dem Urteil vom 19. September 1975 i.S. X gegen den
Präsidenten des Schweizerischen Schulrates Regeste

    Dienstverhältnis des Bundespersonals, Unzulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 100 lit. e Ziff. 3 OG.

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die nicht strafweise
Versetzung im Amte oder die Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist nur
dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung, sich einer solchen Massnahme
zu unterziehen, bei der Wahl oder der Anstellung ausdrücklich, in einer
besonderen Klausel, zur Bedingung gemacht worden ist.

Sachverhalt

    A.- X wurde im Jahre 1969 als Assistent bei einem bestimmten Lehrstuhl
an der Eidg. Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) angestellt. In
der Folge kündigte der Präsident der Schule das Anstellungsverhältnis
auf den 31. Juli 1975. Gegen diese Verfügung erhob X Beschwerde beim
Schweizerischen Schulrat. Am 10. Juli 1975 wurde ihm mitgeteilt, dass
er gemäss Anordnung des Präsidenten der ETHL mit sofortiger Wirkung
einem anderen Lehrstuhl zugeteilt sei. X focht auch diese Massnahme mit
Beschwerde beim Schulrat an. Am 16. Juli 1975 entzog der Präsident des
Schulrates dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Hiegegen führt
X Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht tritt darauf ein.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die angefochtene Anordnung des Schulratspräsidenten vom 16. Juli
1975 ist eine Zwischenverfügung (Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG). Aus Art.
101 lit. a OG ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen eine Zwischenverfügung nur zulässig ist, wenn dieses Rechtsmittel
auch gegen die Endverfügung offensteht. Endverfügung ist hier der vom
Schulrat noch zu treffende Entscheid über die Beschwerde des X gegen
seine vom Präsidenten der ETHL angeordnete Versetzung zu einem anderen
Lehrstuhl. Gegen diese Endverfügung wird, sofern sie die Umteilung
bestätigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden können, wenn nicht
der das Dienstverhältnis des Bundespersonals betreffende Ausschlussgrund
von Art. 100 lit. e Ziff. 3 OG gegeben ist. Nach dieser Bestimmung ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen "die nicht strafweise
Versetzung im Amte oder die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, wenn die
Verpflichtung, sich ihr zu unterziehen, zu den Wahlbedingungen gehört"
("le déplacement de service non disciplinaire ou l'attribution d'une
autre activité, lorsque l'obligation de s'y soumettre est prévue dans les
conditions d'engagement", "il trasferimento non disciplinare nel servizio
o l'assegnazione di un'altra occupazione, se l'obbligo di conformarvisi è
previsto nelle condizioni di nomina"). Die vom Schulpräsidenten angeordnete
Zuteilung des Beschwerdeführers zu einem anderen Lehrstuhl ist entweder
eine nicht strafweise Versetzung oder die Zuweisung einer anderen Tätigkeit
im Sinne dieser Bestimmung. Welche der beiden Massnahmen vorliegt, kann
offengelassen werden. Nach dem Wortlaut und Sinn von Art. 100 lit. e
Ziff. 3 OG bezieht sich der in der Bestimmung stehende Konditionalsatz auf
die beiden Fälle. Zu prüfen ist noch, ob die Verpflichtung, sich einer
Versetzung oder der Zuweisung einer anderen Tätigkeit zu unterziehen,
zu den Bedingungen der Anstellung des Beschwerdeführers gehöre.

    Nach Art. 9 BtG kann der Beamte während der Amtsdauer versetzt
oder ihm eine seiner Berufsbildung oder Eignung entsprechende Tätigkeit
zugewiesen werden, die nicht zu den Obliegenheiten des ihm übertragenen
Amtes gehört, wenn es der Dienst oder die wirtschaftliche Verwendung der
Arbeitskräfte erfordert. Art. 11 der Angestelltenordnung (AngO) bestimmt,
dass der Angestellte jederzeit an einen andern Dienstort versetzt oder
ihm eine seinen Fähigkeiten entsprechende andere Tätigkeit zugewiesen
werden kann, wenn es der Dienst oder die Wirtschaftliche Verwendung der
Arbeitskräfte erfordert. Dem Beamten ist nach den Beamtenordnungen (BO)
mit der Wahlurkunde u.a. das Beamtengesetz zu übergeben (Art. 5 Abs. 1
BO 1, Art. 4 Abs. 1 BO 2, Art. 6 Abs. 1 BO 3), ebenso dem Angestellten
mit dem Anstellungsschreiben u.a. die Angestelltenordnung (Art. 7 Abs. 2
AngO). Die Verpflichtung, sich einer Versetzung oder der Zuweisung einer
anderen Tätigkeit zu unterziehen, gehört aber nicht schon dann im Sinne von
Art. 100 lit. e Ziff. 3 OG zu den Wahl- oder Anstellungsbedingungen, wenn
dem Bediensteten vorschriftsgemäss mit dem Ernennungsakt das Beamtengesetz
bzw. die Angestelltenordnung übergeben worden ist. Da diese Übergabe
obligatorisch ist, kann Art. 100 lit. e Ziff. 3 OG nicht anders ausgelegt
werden; denn sonst wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die nicht
strafweise Versetzung und die Zuweisung einer anderen Tätigkeit fast
immer ausgeschlossen, was offensichtlich nicht der Sinn der Bestimmung
sein kann. Die Auffassung, dass schon die Übergabe des Beamtengesetzes
oder der Angestelltenordnung mit dem Ernennungsakt zum Ausschluss der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führe, ist auch deshalb abzulehnen, weil
von den Bediensteten im allgemeinen nicht erwartet werden kann, dass
sie, wenn sie den ihnen übergebenen Erlass durchsehen, gerade auf Art. 9
BtG bzw. Art. 11 AngO aufmerksam werden, ohne einen besonderen Anlass
dazu zu haben. Art. 100 lit. e Ziff. 3 OG ist vielmehr so zu verstehen,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur dann ausgeschlossen ist,
wenn die Verpflichtung, sich der Versetzung oder der Zuweisung einer
anderen Tätigkeit zu unterziehen, bei der Wahl oder der Anstellung
ausdrücklich, in einer besonderen Klausel, zur Bedingung gemacht worden
ist. Diese Auslegung entspricht den Bestimmungen in Art. 5 Abs. 1 BO 1,
Art. 4 Abs. 1 BO 2, Art. 6 Abs. 1 BO 3 und Art. 7 Abs. 1 AngO, wonach in
der Wahlurkunde oder im Anstellungsschreiben allfällige dem Bediensteten
überbundene besondere Verpflichtungen aufzuführen sind.

    Anlässlich der Anstellung des Beschwerdeführers als Assistent
wurde ein besonderer Vorbehalt des Inhaltes, dass er verpflichtet
sei, sich einer Versetzung im Dienste oder der Zuweisung einer anderen
Tätigkeit zu unterziehen, nicht gemacht, ebensowenig bei seinen späteren
Beförderungen. Art. 100 lit. e Ziff. 3 OG schliesst somit im vorliegenden
Fall die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Endverfügung und folglich,
wie sich aus Art. 101 lit. a OG ergibt, auch gegen die Zwischenverfügung
nicht aus.