Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IB 1



101 Ib 1

1. Auszug aus dem Urteil vom 26. März 1975 in Sachen Schweizerische
Eidgenossenschaft gegen Gemeinde Pontresina Regeste

    Garantiegesetz.

    - Die von der Gemeinde Pontresina erhobene Liegenschaftssteuer ist
eine direkte Steuer im Sinne von Art. 10 GarG.

    - Es kann nicht angenommen werden, eine Liegenschaft sei im Sinne
von Art. 10 GarG unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt, wenn die Nutzung
der Liegenschaft gemäss dem Bundeszweck, für den sie erworben worden
ist, nicht bloss vorübergehend, sondern für eine längere, unbestimmte
Zeit unwahrscheinlich oder doch zumindest zweifelhaft erscheint und die
Überlassung der Liegenschaft an Dritte einen selbständigen Zweck verfolgt,
namentlich der Erzielung eines wirtschaftlichen Entgeltes dient.

Sachverhalt

    A.- Die Klägerin, die Schweizerische Eidgenossenschaft, ist
Eigentümerin des neuen Postgebäudes in Pontresina, das sie im Juli
1973 bezog. Das Gebäude umfasst ein Untergeschoss, ein Erdgeschoss und
einen ersten Stock. Untergeschoss und Erdgeschoss enthalten neben den
eigentlichen Postlokalitäten fünf Doppelgaragen (Untergeschoss) und einen
Kioskraum (Erdgeschoss). Der erste Stock weist eine 4 1/2 Zimmerwohnung,
eine Einzimmerwohnung, ein Doppelzimmer sowie zwei Einzelzimmer mit
Küchenbenutzung, eine 3 1/2 Zimmerwohnung und eine 2 1/2 Zimmerwohnung
auf, die - nach den Angaben der Klägerin - wie folgt belegt sind:
die 4 1/2 Zimmerwohnung durch einen Betriebsassistenten der PTT, die
Einzimmerwohnung durch eine Postgehilfin, das Doppel- und die Einzelzimmer
durch Assistentinnen und Lehrtöchter der PTT; die 3 1/2 Zimmerwohnung
und die 2 1/2 Zimmerwohnung sind Ferienwohnungen für PTT-Personal. Die
Schweizerische Eidgenossenschaft erhebt verwaltungsrechtliche Klage beim
Bundesgericht gegen die Gemeinde Pontresina mit dem Begehren, es sei
festzustellen, dass sie für das neue Postgebäude in Pontresina von der
Liegenschaftssteuer befreit sei. Die Gemeinde Pontresina widersetzt sich
diesem Begehren und vertritt die Auffassung, dass die Klägerin für jene
Gebäudeteile, die nicht unmittelbar der postdienstlichen Aufgabe dienten,
die Liegenschaftssteuer entrichten müsse. Das Bundesgericht heisst die
Klage insoweit gut, als festgestellt wird, dass die Klägerin für das
neue Postgebäude in Pontresina nicht liegenschaftssteuerpflichtig ist,
mit Ausnahme der 7 an PTT-fremde Interessenten vermieteten Einstellplätze
im Untergeschoss, der an den Kioskbetrieb vermieteten Räumlichkeiten
im Erdgeschoss sowie der beiden Ferienwohnungen im ersten Stock des
Postgebäudes.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 10 GarG dürfen die Bundeskasse und alle unter der
Verwaltung des Bundes stehenden Fonds sowie diejenigen Liegenschaften,
Anstalten und Materialien, die unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind,
von den Kantonen nicht mit einer direkten Steuer belegt werden.

    Die Beklagte hat im Einspracheentscheid in Frage gestellt, ob die
Liegenschaftssteuer der Gemeinde Pontresina eine direkte Steuer sei. Sie
hat dies verneint und das Vorliegen einer Vorzugslast angenommen. Nachdem
das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in seinem Entscheid zum
Ergebnis gelangt ist, es handle sich bei der von der Gemeinde Pontresina
erhobenen Liegenschaftssteuer um eine direkte Steuer, hat die Beklagte in
Klageantwort und Duplik sich zur rechtlichen Qualifikation der fraglichen
Abgabe nicht mehr geäussert und sich damit offenbar der Ansicht von
Verwaltungsgericht und Klägerin angeschlossen. Diese betrachten die
Liegenschaftssteuer zu Recht als direkte Steuer im Sinne von Art. 10
GarG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt nämlich eine
direkte Steuer im Sinne dieser Bestimmung in der Regel vor, wo nicht ein
bestimmter Verkehrsvorgang Grundlage der Besteuerung bildet, insbesondere,
wenn die Steuer periodisch erhoben wird (vgl. BGE 99 Ib 232). Dies
trifft für die Liegenschaftssteuer der Gemeinde Pontresina zu. Sie wird
nach dem Liegenschaftswert bemessen und nicht nach den Vorteilen, die
den Pflichtigen aus Werken erwachsen, die angeblich über diese Steuer
finanziert werden.

Erwägung 3

    3.- Die Klägerin macht geltend, das neue Postgebäude in Pontresina
sei unmittelbar für einen Bundeszweck bestimmt; sie dürfe daher für
dieses Gebäude nicht mit direkten Steuern belastet werden. Die Beklagte
bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, dass das Gebäude, soweit
es für die eigentlichen postdienstlichen Verrichtungen belegt ist,
nicht mit der Liegenschaftssteuer belastet werden darf. Sie hebt indes
hervor, dass verschiedene Gebäudeteile nicht unmittelbar Bundeszwecken
dienten: Im Untergeschoss werde beinahe ein Drittel der Gesamtfläche als
Garagenareal fremdvermietet; im Erdgeschoss werde ein Kiosk betrieben;
im ersten Stock würden rund 185 m2 als Ferienwohnungen vermietet. Für jene
Gebäudeteile, die nicht unmittelbar der postdienstlichen Aufgabe dienten
und als Ferienwohnungen, Garagen, Kiosk usw. fremdvermietet würden,
sei die Liegenschaftssteuer zu entrichten.

    a) In dem Masse, als das neue Postgebäude in Pontresina dazu
dient, die von einer örtlichen PTT-Stelle benötigten Räumlichkeiten
aufzunehmen, ist die in Art. 10 GarG aufgestellte Bedingung erfüllt: Die
Liegenschaft ist unmittelbar für einen Bundeszweck bestimmt; sie soll die
im öffentlichen Interesse liegende und gestützt auf das Postregal vom Bund
zu erbringende Dienstleistung in Pontresina sicherstellen. Fraglich ist,
ob das Steuerprivileg des Art. 10 GarG auch für die Räumlichkeiten des
neuen Postgebäudes beansprucht werden kann, die nicht postdienstlichen
Verrichtungen im engeren Sinne des Wortes dienen, d.h. die vorübergehend
oder dauernd anderweitig genutzt werden.

    Die Steuerbefreiung richtet sich, wie aus Art. 10 GarG hervorgeht,
darnach, ob eine Liegenschaft unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt
ist. Wie das Bundesgericht im Urteil vom 31. Mai 1974 in Sachen
Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Gemeinde Düdingen (BGE 100 Ib 236)
erkannt hat, setzt die Steuerbefreiung nicht voraus, dass die Liegenschaft
tatsächlich unmittelbar Bundeszwecken dient, sondern lediglich, dass sie
unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt ist. Diese generelle Formulierung
des Steuerbefreiungsgrundes bedarf - wie im erwähnten Urteil ausgeführt -
der Präzisierung, denn die Frage ist offen, ob auch dann angenommen werden
kann, eine Liegenschaft sei im Sinne von Art. 10 GarG unmittelbar für
Bundeszwecke bestimmt, wenn sie (bzw. Teile derselben) dem Bundeszweck,
für den sie erworben worden ist, nicht oder erst nach längerer Zeit
zugeführt wird, vorderhand also noch nicht zum Verwaltungsvermögen des
Bundes gezählt werden kann. Diese Frage ist sicher dann zu verneinen,
wenn die Umstände im Einzelfall erkennen lassen, dass eine Nutzung gemäss
dem Bundeszweck, für den die Liegenschaft erworben worden ist, nicht bloss
vorübergehend, sondern für eine längere, unbestimmte Zeit unwahrscheinlich
oder doch zumindest zweifelhaft erscheint und die Überlassung der
Liegenschaft (bzw. Teile derselben) an Dritte einen selbständigen Zweck
verfolgt, namentlich der Erzielung eines wirtschaftlichen Entgeltes
(Gewinn) dient. Entscheidend ist also in derartigen Fällen, was mit der
Liegenschaft in der Zwischenzeit geschieht, es kommt m.a.W. wesentlich
auf die tatsächliche Nutzung der Liegenschaft an.

    Dass die Steuerbefreiung in solchen Fällen von der tatsächlichen
Nutzung abhängig gemacht wird, erscheint als logische Konsequenz
aus Art. 10 GarG. So hat das Erfordernis der "Unmittelbarkeit" auch
seinen guten Sinn. Aus Art. 10 GarG abzuleiten, dass die unmittelbar für
Bundeszwecke bestimmten Liegenschaften auch dann Steuerfreiheit geniessen
sollen, wenn sie vorübergehend (d.h. bis zu ihrer bestimmungsgemässen
Verwendung) oder dauernd wirtschaftlich anderweitig durch Vermietung oder
Verpachtung gegen ortsübliches Entgelt genutzt werden, würde dem Zweck der
Steuerbefreiung, die nur das eigentliche Verwaltungsvermögen des Bundes
erfassen will, nicht gerecht; wenn der Bund nämlich eine Liegenschaft oder
Teile einer solchen zu einem andern als dem Verwaltungszweck nutzbringend
verwendet, erscheint es auch billig, dass er dafür besteuert wird, wie für
eine dem Fiskalvermögen angehörende Liegenschaft. Damit wird nicht die
Regel des Art. 10 GarG restriktiv ausgelegt. Ausgangspunkt auch dieser
Betrachtungsweise ist, dass dem Bund gehörende Liegenschaften von der
Steuerpflicht enthoben sind und nur in Ausnahmefällen die Steuerhoheit der
Kantone anzuerkennen ist. Die wirtschaftliche Nutzung zu verwaltungsfremden
Zwecken ist aber gerade ein solcher Ausnahmefall (vgl. hierzu die
Darstellung von Einzelfällen aus der Gerichts- und Verwaltungspraxis
zur Steuerbefreiung nach Massgabe des Garantiegesetzes bei BURCKHARDT,
Schweizerisches Bundesrecht, Bd. 1, Nrn. 261 ff. S. 575 ff.).

Erwägung 4

    4.- Für das neue Postgebäude in Pontresina bedeutet dies, dass eine
gänzliche Steuerbefreiung nur dann eintreten kann, wenn vom Gebäude ein
dem Anstaltszweck der PTT-Betriebe entsprechender Gebrauch gemacht wird.
Dabei ist nicht notwendig, dass sämtliche Räumlichkeiten des neuen
Postgebäudes für den PTT-Betrieb geradezu unentbehrlich sind und er ohne
sie überhaupt nicht aufrechterhalten werden könnte; es genügt, dass die
Räumlichkeiten tatsächlich Betriebszwecken dienen, d.h. zum PTT-Betrieb
gehörende Funktionen erfüllen oder doch bestimmt sind, für die Erfüllung
der mit dem PTT-Betrieb verbundenen Dienstleistungen günstige Bedingungen
zu schaffen.

    Dies trifft vorab unbestrittenermassen für alle Räumlichkeiten zu,
welche für die postdienstlichen Verrichtungen im engern Sinn genutzt
werden. Die Beklagte bestreitet im vorliegenden Verfahren auch nicht,
dass jene Wohnungen, welche zur Zeit an ortsansässiges PTT-Personal
vermietet werden, im Sinne von Art. 10 GarG von der Liegenschaftssteuer
befreit sind. Daran von Amtes wegen etwas zu ändern, besteht kein
Anlass. Die Annahme ist durchaus gerechtfertigt, es würden durch das
Zurverfügungstellen von Wohnungen, Angestelltenzimmern und Garagen an
ortsansässiges Personal Bedingungen geschaffen, die für die Erfüllung der
Betriebsaufgaben der PTT günstig sind. Ob dies geradezu unentbehrlich ist,
ist nicht ausschlaggebend und braucht hier nicht entschieden zu werden;
auch besteht unter den Parteien diesbezüglich offenbar kein Streit mehr.

    Anders verhält es sich mit jenen Gebäudeteilen, die an Dritte vermietet
werden und wo die Vermietung zum Anstaltszweck keine direkte Beziehung
mehr hat. Hier kann die Steuerbefreiung nicht mit der Begründung erwirkt
werden, die Liegenschaft als Gesamtheit sei für Bundeszwecke bestimmt und
daher zum Verwaltungsvermögen des Bundes zu zählen. Entscheidend erscheint,
wie die einzelnen Räumlichkeiten der Liegenschaft heute und in absehbarer
Zukunft genutzt werden.

    Einstellplätze im Untergeschoss: Die im Untergeschoss an PTT-fremde
Interessenten vermieteten Einstellplätze bilden Bestandteil der Raumreserve
und sind als solche - nach Ansicht der Klägerin - unmittelbar für
Bundeszwecke bestimmt und nicht für fiskalische Zwecke gebaut worden. Dies
mag zutreffen, ist jedoch nicht entscheidend. Wesentlich ist, dass die
derzeitige Nutzung wirtschaftlicher (fiskalischer) Art ist und es auch
auf unbestimmte Zeit bleiben wird. Die Klägerin macht nicht geltend, sie
überlasse diese Garagen unentgeltlich oder nur gegen ein symbolisches
Entgelt vorübergehend Dritten zum Gebrauch, weil demnächst mit einer
betriebseigenen Nutzung gerechnet werden könne und müsse. Solange daher
die heutige entgeltliche Überlassung an PTT-fremde Interessenten anhält,
entfällt das Steuerprivileg und ist die Gemeinde berechtigt, auf den
fraglichen Gebäudeteilen die Liegenschaftssteuer zu erheben.

    Kiosk im Erdgeschoss: Die Vermietung von Räumlichkeiten für den Betrieb
eines Kiosks im Erdgeschoss des Postgebäudes betrachtet die Klägerin
als notwendig für den Postbetrieb in Pontresina. Sie weist auf BGE 60 I
149 hin, wo das Bundesgericht auf Steuerfreiheit für die Räumlichkeiten
des Bahnhofskiosks im internationalen Bahnhof von Chiasso erkannte. Die
Beklagte bestreitet, dass in Pontresina ein dringendes Bedürfnis für
das Zurverfügungstellen eines Kiosks im neuen Postgebäude bestehe. Sie
hebt hervor, dass Pontresina von fahrplanmässigen Postkursen nur von
ca. Mitte Juni bis ca. Mitte/Ende September bedient werde; im Winter
halte lediglich der lokale Sportbus vor dem Postgebäude; auch verfüge
Pontresina bereits über fünf Kioske, wovon einer sich kaum 150 Meter vom
neuen Postgebäude entfernt befinde. In der Tat ist mit der Beklagten der
Klägerin entgegenzuhalten, dass ein Vergleich zwischen der Situation eines
internationalen Bahnhofs wie Chiasso und einer Postautohaltestelle wie
Pontresina nur schwer hält. Das Fehlen eines Kiosks würde - wie in BGE 60
I 151 ausgeführt - von den Benützern des Bahnhofs von Chiasso als schwerer
Mangel empfunden. Dies dürfte nicht im selben Masse für die Postreisenden
in Pontresina zutreffen. Weit weniger als Durchgangsreisende in einem
Bahnhof, sind diese darauf angewiesen, innerhalb des Postgebäudes selber
sich mit Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren und dergleichen eindecken
zu können. Die Kundschaft des Postkiosks von Pontresina wird sich auch
kaum ausschliesslich aus Postreisenden zusammensetzen. Ob sich für einen
derart beschränkten Kundenkreis überhaupt ein Interessent für den Betrieb
dieses Kiosks gefunden hätte, erscheint fraglich.

    Die Annahme, dass die Räumlichkeiten für den Betrieb eines Kiosks
aus PTT-betriebsfremden Gründen vermietet wurden, dass die Vermietung
m.a.W. der Erreichung wirtschaftlicher Ziele dient, erscheint daher
gerechtfertigt. Es ist auch nicht vorgesehen, die Kioskräumlichkeiten in
absehbarer Zukunft für PTT-eigene Zwecke zu benutzen. Ebenfalls für diese
Räumlichkeiten entfällt demnach das Steuerprivileg und ist die Gemeinde
berechtigt, solange diese anderweitige Verwendung anhält, darauf die
Liegenschaftssteuer zu erheben.

    Ferienwohnungen im ersten Stock: Was die zu Ferienzwecken an
nicht ortsansässiges PTT-Personal vermieteten Wohnungen im ersten
Stock des Gebäudes betrifft, ist nicht zu bestreiten, dass das
Zurverfügungstellen von Ferienwohnungen an das Personal öffentlicher
Betriebe eine personalpolitische Massnahme des Bundes (als Arbeitgeber)
darstellt. Das genügt indes nicht, um annehmen zu dürfen, diese Massnahme
diene unmittelbar dem mit dem Postgebäude verbundenen Bundeszweck. Die
Steuerfreiheit im Sinne von Art. 10 GarG reicht nur soweit, als es sich um
Massnahmen und Einrichtungen handelt, die dem PTT-Betrieb auch wirklich
dienen; anders zu entscheiden, hiesse den Begriff der Unmittelbarkeit
übermässig ausdehnen. Dass die Wohnungen dem PTT-Personal für Ferienzwecke
zur Verfügung gestellt werden und wie die an PTT-fremde Interessenten
vermieteten Garagen zur Raumreserve des Postgebäudes gehören, ändert
an diesem Ergebnis nichts; solange die PTT-Betriebe einerseits nicht
nachweisen können, dass die Überlassung der beiden Ferienwohnungen an
PTT-Personal nur vorübergehenden Charakter hat und sie anderseits diese
Räumlichkeiten gegen ortsübliches Entgelt vermieten, rechtfertigt sich die
Annahme, dass sie mit der Überlassung der Ferienwohnungen an PTT-Personal
einen selbständigen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Das Steuerprivileg
entfällt daher aufgrund des heutigen Verwendungszweckes auch für diesen
Gebäudeteil.

    Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Klägerin für das
neue Postgebäude in Pontresina nicht liegenschaftssteuerpflichtig ist,
soweit sie die Räumlichkeiten für den PTT-Betrieb und nicht für die
Verfolgung selbständiger wirtschaftlicher Zwecke verwendet.