Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IA 542



101 Ia 542

84. Auszug aus dem Urteil vom 17. Dezember 1975 i.S. Bangerter und Kons.
gegen Erculiani und Kons., Gemeinderat Meggen und Regierungsrat des
Kantons Luzern Regeste

    Art. 88 OG.

    Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Genehmigung
eines kommunalen Gestaltungsplanes.

Sachverhalt

    A.- Der Gemeinderat Meggen schlug nach der Auflage des
Gestaltungsplanes Rigiblick diesem ab einem andern Plan noch eine
Landfläche zu. Der Umfang der auf der zugeschlagenen Fläche projektierten
Bauten wurde verkleinert und die davon allein betroffenen Grundeigentümer
fanden sich damit ab. Der Gemeinderat genehmigte den geänderten Plan
Rigiblick am 24. September 1973. Auf Beschwerde von W. Bangerter und
anderer benachbarter Grundeigentümer hin beschloss der Regierungsrat des
Kantons Luzern, der Gemeinderat Meggen habe die Beschwerdeführer noch
anzuhören und danach seinen Entscheid allenfalls abzuändern. Nach einer
ausführlichen Besprechung mit den Beschwerdeführern hielt der Gemeinderat
jedoch an seinem Genehmigungsentscheid fest. Die hiegegen eingereichte
Beschwerde wies der Regierungsrat am 12. Mai 1975 ab, soweit er auf sie
eintrat. Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
und 22ter BV gelangen die Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführer sind nicht Eigentümer von Grundstücken oder
Miteigentümer von Gebäuden, die vom Gestaltungsplan erfasst werden. Sie
sind zur Anfechtung des Planes nur legitimiert, soweit sie durch diesen
in ihrer Rechtslage betroffen sind. Das könnte dann zutreffen, wenn
sie der Plan in der baulichen Ausnützung ihres Grundstücks unzulässig
beschränkte oder wenn von im Plan vorgesehenen Bauten übermässige
Auswirkungen auf jene Grundstücke entständen, deren Miteigentümer
die Beschwerdeführer sind (vgl. BGE 89 I 403 E. 2 und 99 Ia 254 E. 4;
nicht veröffentlichtes Urteil vom 27. Juni 1973 i.S. Dubach, E. 1). Die
Beschwerdeführer behaupten, sie würden von der geplanten künftigen
Überbauung, wie sie der angefochtene Gestaltungsplan Rigiblick vorsehe,
unmittelbar berührt. Wie die Beschwerdegegner mit Recht ausführen, legen
die Beschwerdeführer aber nicht dar, dass und inwiefern sie tatsächlich in
eigenen, rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Sie behaupten,
auf dem Plangebiet seien Wohngebäude projektiert, die in einer zu geringen
Distanz von der geplanten Talstrasse entfernt seien, sodass sich für die
künftigen Bewohner dieser Gebäude übermässige Immissionen ergeben könnten.
Dadurch, dass allenfalls in Zukunft Bewohner von im Plan vorgesehenen
Gebäuden durch übermässigen Autolärm belästigt werden könnten, sind aber
nicht die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt.

    Diese wollen ihre Legitimation wohl auch mit dem Hinweis begründen,
später müssten vermutlich entlang der projektierten Talstrasse T 2
Lärmschutzvorrichtungen geschaffen werden, deren Kosten aus Steuergeldern
zu decken wären. Sie führen ferner aus, ein Grundeigentümer habe einen
Anspruch darauf, im Rahmen eines rechtskräftigen Gestaltungsplans zu
bauen, und wenn die Behörde in Zukunft die Erstellung einer projektierten
Baute mit Rücksicht auf die Lärmimmission untersagte, könnten daraus
massive Entschädigungsansprüche des betroffenen Grundeigentümers
entstehen. Die Beschwerdeführer hätten demnach auch als Bürger und
Steuerzahler ein legitimes Interesse daran, dass der Plan Rigiblick
nicht genehmigt werde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt
aber das Interesse eines Steuerzahlers in Fällen wie hier nicht, um die
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde zu verschaffen (BGE 59 I
121 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführer berufen sich ferner auf den Landschaftsschutz
und die Raumplanung, um die Mangelhaftigkeit des Planes darzutun. Das
sind aber öffentliche Interessen, zu deren Wahrung dem Bürger die
staatsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung steht (BGE 96 I 626
E. 3). Allenfalls wollen die Beschwerdeführer auch geltend machen,
sie seien deshalb zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, weil
sie im kantonalen Verfahren als Partei teilnahmen. Die Legitimation zur
staatsrechtlichen Beschwerde bestimmt sich aber ausschliesslich nach dem
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege und nicht danach,
ob ein Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung hatte
(BGE 99 Ia 225, 98 Ia 5). Auf die materiellen Rügen der Beschwerdeführer
ist demnach nicht einzutreten, weil diesen dazu die Legitimation fehlt.