Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IA 39



101 Ia 39

9. Urteil vom 24. Februar 1975 i.S. Kägi AG gegen Kopp Bauunternehmung
AG und Obergericht (I. Kammer) des Kantons Luzern. Regeste

    Art. 59 BV; Prorogation bei Zweigniederlassung; Grundsatz von Treu
und Glauben.

    1. Voraussetzungen, unter denen sich eine Firma am Orte ihres
Zweigbetriebes belangen lassen muss (E. 1).

    2. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Zivilprozessrecht,
insbesondere muss sich ein Vertragspartner, aus dessen Erklärungen die
Gegenpartei nach Treu und Glauben den Schluss auf eine "Domizilnahme"
ziehen durfte und musste, bei seinen so verstandenen Äusserungen ohne
Rücksicht auf einen abweichenden inneren Willen behaften lassen (E. 3
und 4).

Sachverhalt

    A.- Am 7. Februar 1974 erhob die Firma Kopp Bauunternehmung AG,
Luzern (im folgenden als Firma Kopp AG bezeichnet) beim Amtsgericht
Luzern-Stadt Klage gegen die "Firma Kägi AG, Luzern" mit dem Antrag,
diese habe ihr Fr. 44'000.-- nebst Verzugszinsen zu bezahlen. Sie macht
geltend, die Firma Kägi AG habe vertraglich die Glaserarbeiten für eine
Überbauung in Horw übernommen, jedoch später erklärt, sie sei nicht in
der Lage, diese Arbeiten auszuführen. Sie hätten daher zu höheren Preisen
anderweitig vergeben werden müssen, woraus ihr, der Klägerin, ein Schaden
im eingeklagten Betrage erwachsen sei. Die Firma Kägi AG bestritt durch
Eingabe vom 4. April 1974 die Zuständigkeit der Luzerner Gerichte. Sie
machte geltend, ihr Sitz befinde sich in Winterthur. In Luzern besitze
sie keine Zweigniederlassung, sondern nur eine Agentur, die keinen
Gerichtsstand begründe. Demgegenüber liess die Klägerin in ihrer Replik
ausführen, die Beklagte unterhalte in Luzern einen Geschäftsbetrieb,
der alle Merkmale einer Zweigniederlassung aufweise, weshalb sie auch
dort ins Recht gefasst werden könne.

    Das Amtsgericht Luzern-Stadt bejahte seine Zuständigkeit mit
Entscheid vom 11. Juni 1974. Die Beklagte erhob am 27. Juni 1974 Rekurs
beim Obergericht des Kantons Luzern. Dieser wurde mit Entscheid vom
29. Juli 1974 abgewiesen. Das Obergericht stützte sich dabei auf § 38 der
Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, wonach dann, wenn ein Handels-
oder Fabrikationsgeschäft an einem vom Wohnsitz des Inhabers verschiedenen
Ort betrieben wird, Klagen auch beim Gericht des Geschäftsortes anhängig
gemacht werden können.

    Gegen diesen Entscheid hat die Firma Kägi AG am 4. November 1974
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie rügt eine
Verletzung der Gerichtsstandsgarantie des Art. 59 BV und beantragt,
den Entscheid des Obergerichtes des Kantons Luzern aufzuheben und die
Unzuständigkeitseinrede zu schützen.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Obergericht des Kantons Luzern hat die Zuständigkeit
der Gerichte dieses Kantons nicht auf Grund einer Bestimmung des
Bundesrechtes bejaht, insbesondere nicht auf Grund von Art. 642 Abs. 3
OR, sondern auf Grund von § 38 der Zivilprozessordnung des Kantons
Luzern. Ob diese Bestimmung zu Recht oder zu Unrecht angewendet worden
sei, entzieht sich der Überprüfung durch das Bundesgericht. Es steht
den Kantonen frei, in ihrem Prozessrecht spezielle, von demjenigen
des Wohnortes oder Sitzes verschiedene Gerichtsstände anzuerkennen
(vgl. GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 76 und 78; GAUCH,
Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivilrecht, N. 1964 und 1966). Art. 59
BV begründet nicht einen eidgenössischen Gerichtsstand, sondern setzt
lediglich der Gerichtshoheit der Kantone (und fremder Staaten) Grenzen,
indem er den in der Schweiz wohnhaften Personen und niedergelassenen
Firmen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht gibt, sich dagegen
zu wehren, dass sie vor anderen Gerichten als denjenigen des Kantons
ihres Wohnsitzes oder Sitzes belangt werden (BGE 96 III 136, 84 II 43,
81 I 338 f. mit weiteren Hinweisen). Somit hängt die Entscheidung im
vorliegenden Fall einzig davon ab, ob hier die von der Rechtsprechung
entwickelten Voraussetzungen gegeben seien, unter denen sich eine Firma
am Orte ihres Zweigbetriebes belangen lassen muss. Sie lassen sich etwa
dahin zusammenfassen, dass eine Zweigniederlassung in diesem Sinne
dann anzunehmen ist, wenn dort dauernd eine geschäftliche Tätigkeit
abgewickelt wird, wobei zwar eine Verbindung zum Hauptsitz besteht, der
Niederlassung jedoch eine gewisse Selbständigkeit zukommt. Erforderlich
sind weiter ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen, mittels
derer sich ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil des
technischen oder kommerziellen Betriebes des Unternehmens vollzieht. Eine
Zweigniederlassung im Sinne von Art. 642 OR braucht nicht vorzuliegen
(vgl. BGE 77 I 124 mit Hinweisen auf zahlreiche ältere Urteile; GAUCH,
aaO N. 1972). Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass und weshalb
ihre Betriebsstelle Luzern die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung
im Sinne von Art. 642 OR nicht erfülle, geht sie somit am zu lösenden
Problem vorbei. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Eintragung der
Zweigniederlassung im Handelsregister wäre Bedingung für die Begründung
eines selbständigen Gerichtsstandes. Die Beschwerdeführerin verkennt,
dass es hier nicht darum geht, ob ein Gerichtsstand des Bundesrechtes
gegeben sei, sondern einzig darum, ob der vom Obergericht anerkannte
kantonale Gerichtsstand mit Art. 59 BV vereinbar sei oder nicht.

Erwägung 2

    2.- Zu dieser Frage macht die Beschwerdeführerin geltend, bei
der Betriebsstelle ihrer Firma in Luzern handle es sich nicht um eine
Zweigniederlassung, sondern um eine blosse Agentur. Sie werde von einem
selbständig erwerbenden Kaufmann namens Anton Lauber geleitet, der auf
reiner Provisionsbasis entschädigt werde und nicht ausschliesslich für sie,
die Beschwerdeführerin, tätig sei. Die Büros in Luzern habe er auf seinen
eigenen Namen gemietet und er erhalte weder für den Mietzins noch für die
Angestelltenlöhne eine besondere Entschädigung. Unterschriftsberechtigt
sei Lauber nicht. In Luzern werde nicht produziert, würden keine
Verträge ausgefertigt, keine Rechnungen ausgestellt, keine Zahlungen
entgegengenommen und keine Buchhaltung geführt; auch werde die
Beschwerdeführerin dort steuerrechtlich nicht erfasst. Der Bestand eines
Agenturverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und Lauber sowie
die Tatsache, dass Lauber persönlich Mieter der Büros ist, in denen er
die Geschäfte der Beschwerdeführerin bearbeitet, ist durch Vorlegung von
Verträgen dargetan worden.

    Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin bereits in ihrer Replik
an das Amtsgericht Luzern-Stadt, sodann in der Rekursantwort an
das Obergericht und schliesslich in ihrer Beschwerdeantwort an das
Bundesgericht darauf hingewiesen, dass sich das Luzerner Büro der Firma
Kägi AG im Geschäftsverkehr mit ihr immer wie eine Zweigniederlassung
verhalten habe. So habe sie Offerteingaben unter der Firmenbezeichnung
"Kägi AG Luzern" erstattet, habe Briefpapier mit dem Kopf "Kägi AG 6002
Luzern" verwendet, habe mündliche Besprechungen über Verträge geführt und
deren Zustandekommen schriftlich bestätigt. Einer der beiden Verträge,
derjenige über die Lieferung von Stahlzargen und Türen, sei sogar
abgewickelt worden. Die Firma "Kägi AG Luzern" sei somit als direkter
Vertragspartner der Firma Kopp AG aufgetreten, ohne je einmal in für
diese erkennbarer Weise mit der Firma Kägi AG in Winterthur Fühlung zu
nehmen oder deren Zustimmung vorzubehalten. Auch die Beschwerdegegnerin
hat ihre Sachdarstellung durch Offerteingaben und Briefe der "Kägi AG
Luzern" belegt.

    Keine der beiden Parteien hat die Vorbringen der Gegenpartei
hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bestritten. Sie sind auch
nicht unvereinbar; vielmehr stützt sich die Beschwerdeführerin auf die
innere Organisation ihrer Firma, während die Beschwerdegegnerin diejenigen
Umstände für sich geltend macht, die nach aussen, namentlich für sie
selbst, erkennbar waren. Zu entscheiden ist somit die Rechtsfrage, ob ein
besonderer kantonaler Gerichtsstand nur dann vor Art. 59 BV standhalte,
wenn die Merkmale einer Zweigniederlassung objektiv gegeben sind,
oder ob es auch genüge, wenn die beklagte Firma im Geschäftsverkehr in
einer Weise auftritt, die auf das Bestehen einer Geschäftsniederlassung
schliessen lässt.

Erwägung 3

    3.- Art. 59 BV gibt dem Schuldner, der seinen Wohnsitz in der Schweiz
hat, das Recht, nicht gegen seinen Willen ausserhalb seines Wohnsitzkantons
für persönliche Ansprüche belangt zu werden. Die Bestimmung dient nicht dem
öffentlichen Interesse, sondern allein dem Schutz des Schuldners. Dieser
Schutz entfällt, wenn der Schuldner darauf verzichtet. Eine besondere
Form des Verzichtes liegt bei einem Fabrikations- oder Handelsunternehmen
in der Errichtung einer Zweigniederlassung. An deren Ort muss sich der
Schuldner für die mit ihrem Betrieb zusammenhängenden Ansprüche belangen
lassen. Wenn auch der Gläubiger aus Art. 59 BV keine Rechte ableiten kann
(vgl. AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, Band I, S. 319 f.
mit Hinweisen), so berührt die Frage, ob der allgemeine Gerichtsstand
des Wohnsitzes des Beklagten oder ob ein besonderer Gerichtsstand in
Betracht falle, doch in hohem Masse auch seine Interessen. Vor allem
darf er erwarten, nicht dazu verleitet zu werden, am falschen Ort Klage
zu erheben. Es kann für ihn aber auch schon beim Vertragsabschluss von
Bedeutung sein, in welchem Kanton der Vertragspartner seinen Gerichtsstand
habe und allenfalls belangt werden könne.

    Im Bereich des Privatrechts gilt unbestritten das aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben abgeleitete Vertrauensprinzip. Hinsichtlich der
Auslegung von Willenserklärungen bedeutet dies, dass der Richter
zu ermitteln hat, "wie der Empfänger in guten Treuen den äusseren
Tatbestand unter Würdigung aller ihm erkennbaren Umstände auffassen durfte
und musste" (Komm. SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 181 ff. und insbesondere
N. 195 zu Art. 1 OR; BGE 97 II 74 und 233 mit Hinweisen). Einer der
wichtigsten Anwendungsfälle dieses Grundsatzes liegt auf dem Gebiete
der Stellvertretung. Nach Art. 32 Abs. 2 OR ist eine stillschweigende
Vollmachterteilung möglich. Daher muss jeder, der einem andern eine
Stellung einräumt, die ihn Dritten gegenüber als zur Geschäftsführung
in einem bestimmten Rahmen ermächtigt erscheinen lässt, die von diesem
eingegangenen Verpflichtungen gegen sich gelten lassen (BGE 93 II 482,
90 II 289, 76 I 351, 74 II 151, 31 II 672; ZBJV 104/1968 S. 352 f.;
Semaine judiciaire 1974 S. 94).

    Es ist nicht einzusehen, weshalb dieser Grundsatz sinngemäss
nicht auch auf dem Gebiet des Zivilprozessrechtes gelten sollte. Im
Gegensatz zur älteren Rechtsprechung wurden in den letzten Jahrzehnten in
vermehrtem Masse bewährte zivilrechtliche Institutionen ins öffentliche
Recht übernommen (vgl. IMBODEN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
3. Auflage, Band I, Nr. 241 Ziff. III). So ist heute allgemein anerkannt,
dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Zivilprozessrecht gilt
(BGE 83 II 348 ff.; GULDENER, Treu und Glauben im Zivilprozess, in
SJZ 39/1942/43, S. 389 ff. und S. 405 ff.; SCHWARTZ, Die Bedeutung von
Treu und Glauben im Prozess- und Betreibungsverfahren, in Festschrift
für Prof. M. Guldener, S. 291 ff.). Es drängt sich daher auf, auch
die vorliegende Gerichtsstandsfrage in Anwendung dieses Grundsatzes zu
entscheiden. Das steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts. In BGE 62 I 18 wurde ausgeführt, dass Umstände, welche
bloss den Anschein eines wohnsitzähnlichen Verhältnisses erweckten, ohne
dass ein solches in Wirklichkeit gegeben sei, für die Anerkennung eines
Sondergerichtsstandes zwar grundsätzlich noch nicht genügen könnten. Jedoch
gebe es Ausnahmen, und zwar müsse sich ein Vertragspartner, aus dessen
Erklärungen die Gegenpartei nach Treu und Glauben den Schluss auf eine
"Domizilnahme" habe ziehen dürfen und müssen, bei seiner so verstandenen
Äusserung ohne Rücksicht auf einen abweichenden inneren Willen behaften
lassen (BGE 62 I 20).

Erwägung 4

    4.- Der Leiter der Geschäftsstelle der Firma Kägi AG in Luzern,
A. Lauber, ist nach den Akten und nach den unbestrittenen Ausführungen
der Firma Kopp AG dieser gegenüber in jeder Hinsicht so aufgetreten, als
stünde er einer Zweigniederlassung vor. Er hat die gesamte Korrespondenz im
Zusammenhang mit der Offertstellung und dem Vertragsabschluss auf eigenem
Firmenpapier mit dem Aufdruck "Kägi AG 6002 Luzern" geführt. Der Briefkopf
weist ferner auf ständige körperliche Anlagen und Einrichtungen der Firma
Kägi AG im Kanton Luzern hin, indem er ein "Verkaufsbüro Zentralschweiz:
Moosstrasse 15, Luzern" und eine "Ständige Ausstellung: Luzernerstrasse
36, Ebikon" nennt. Die Briefe schliessen mit der Unterschriftsformel
"Kägi AG Luzern" und sind entweder von Lauber selbst oder von dessen
Mitarbeiter Blaesius unterzeichnet. Die Offerte für die streitigen
Arbeiten ist mit dem Firmenstempel "Kägi AG, Postfach 550, 6002 Luzern"
versehen. Auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 1972, in
dem die Auftragserteilung gemäss Offerte bestätigt wird, antwortete Lauber
namens der "Kägi AG Luzern" am folgenden Tage mit einem Dankschreiben,
in dem mit keinem Wort darauf hingewiesen wird, der Vertrag bedürfe noch
der Genehmigung der Geschäftsleitung in Winterthur. Die in diesem Brief
enthaltene Bemerkung, die Arbeiten würden "in unserem Werk in Ruswil"
ausgeführt, war im Gegenteil geeignet, beim Adressaten die Vorstellung
zu erwecken, die "Kägi AG Luzern" sei ein bedeutendes Unternehmen, das
selbst über einen Fabrikationsbetrieb im Kanton verfüge.

    Die Beschwerdeführerin hat weder vor Obergericht noch vor Bundesgericht
behauptet, sie sei mit dem selbständigen Auftreten Laubers unter der
Bezeichnung "Kägi AG Luzern" nicht einverstanden gewesen, Lauber habe
sich also seine Stellung angemasst, obschon die Beschwerdegegnerin bereits
vor Amtsgericht Luzern-Stadt alle wesentlichen Tatsachen geltend gemacht
und die erwähnten Akten vorgelegt hatte. Bei dieser Sachlage ist davon
auszugehen, dass A. Lauber unter mindestens stillschweigender Duldung
durch die Beklagte sein Büro in Luzern so führte, dass Dritten gegenüber
der Eindruck einer über völlige Selbständigkeit für den Abschluss von
Geschäften verfügenden Zweigniederlassung entstehen musste. Sie hat
dadurch bei den Verhandlungspartnern dieses Büros das Vertrauen darauf
erweckt, mit einer Firma in Kontakt zu treten, die in Luzern über eine
Zweigniederlassung verfüge. Wenn sie sich nun nach dem Auftreten von
Meinungsverschiedenheiten auf die Gerichtsstandsgarantie des Art. 59 BV
beruft, so liegt darin ein widersprüchliches Verhalten (venire contra
factum proprium), das keinen Rechtsschutz verdient (vgl. Komm. MERZ,
N. 400 zu Art. 2 ZGB, hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes
im Prozessrecht insbesondere N. 421 und 450). Darauf, ob sämtliche
Merkmale einer Zweigniederlassung objektiv gegeben waren oder nicht,
kommt es unter diesen Umständen nicht an. Die staatsrechtliche Beschwerde
ist daher abzuweisen.