Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 101 IA 332



101 Ia 332

57. Auszug aus dem Urteil vom 26. November 1975 i.S. Walther gegen
Staatsanwaltschaft und Kassationsgericht des Kantons Zürich Regeste

    Art. 4 BV, rechtliches Gehör.

    Wer in einer Eingabe an ein Gericht verschiedene Adressen angibt,
hat nicht Anspruch darauf, dass die Zustellung der Gerichtsurkunden an
alle aufgeführten Adressen erfolgen muss, sondern nur, dass sie an eine
derselben vorzunehmen ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Inhaber des
Postfaches 3304, 8023 Zürich, ist und in seinen Eingaben diese Adresse
angegeben hat. Es trifft auch zu, dass er in den Eingaben an die
Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. und 25. September 1973 neben seiner
Postfachadresse noch die Adresse seiner Mutter angegeben hat. In allen
späteren Eingaben an die Bezirksanwaltschaft und das Bezirksgericht wurde
jedoch nur noch die Postfachadresse genannt.

    Wer in einer Eingabe an ein Gericht eine bestimmte Adresse angibt,
bekundet, dass ihm sämtliche gerichtlichen Schriftstücke an diese Adresse
gesandt werden können. Wer gleichzeitig verschiedene Adressen nennt, hat
nicht Anspruch darauf, dass die Zustellung an alle aufgeführten Adressen
erfolgen muss, sondern nur, dass sie an eine derselben vorzunehmen ist. Der
Adressat hat dafür zu sorgen, dass ihn die Sendungen über die angegebenen
Adressen erreichen, und die Behörden dürfen sich darauf verlassen, dass
er die hiefür erforderlichen Vorkehren trifft, insbesondere dann, wenn
er in absehbarer Zeit mit einer Zustellung rechnen muss (BGE 101 Ia 8/9
E. 2, 91 II 152, 90 I 275). Der Beschwerdeführer musste, nachdem er die
Durchführung des ordentlichen Verfahrens beantragt hatte, damit rechnen, in
nächster Zeit Zustellungen, welche dieses ordentliche Verfahren betrafen,
zu erhalten. Er hatte somit entsprechende Vorkehren zu treffen, damit
er über die von ihm angegebene Postfachadresse auch ständig erreicht
werden konnte. Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 4. April 1974 in
seinen Eingaben an die Bezirksanwaltschaft und an das Bezirksgericht
stets nur die Postfachadresse Zürich angegeben hatte, war nicht nach
weiteren Zustellungsmöglichkeiten zu forschen. Mit der zusätzlichen
öffentlichen Vorladung hat die zustellende Gerichtsinstanz alles getan,
was ihr zuzumuten war. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor, und die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet.