Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 V 76



100 V 76

20. Urteil vom 4. Juli 1974 i.S. L. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Regeste

    Art. 98 Abs. 1 und 3 KUVG, Art. 7 Abs. 1 IVG.

    -  Über die Elemente des Unfallbegriffs, insbesondere die nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung.

    - Kriterien zur Qualifizierung der Selbsttötung oder des
Selbsttötungsversuchs als Unfall.

    - Grundsätzliche Unterschiede in den Kriterien zur Verweigerung oder
Kürzung der Leistungen gemäss KUVG und IVG.

Sachverhalt

    A.- Der 1908 geborene, im Baugewerbe tätige L. zog sich vor
Jahren einen Fersenbeinbruch zu, der 1966 operativ angegangen
wurde. Seither bezieht er eine Invalidenrente der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Im November 1968 erlitt er auf der
Baustelle einen weiteren Unfall mit Vorderarmbruch, Nierenkontusion
und Dickdarmriss. Die Hospitalisierung dauerte rund vier Monate. Dieser
zweite Unfall führte anfangs Januar 1970 zu einer Rückfallanzeige, da der
Versicherte über heftige Bauchschmerzen klagte. Am 3. März 1970 meldete
der behandelnde Arzt der SUVA, die Beschwerden seien verschwunden und der
Versicherte fühle sich wohl. Aber bereits eine Woche später meldete ihr
die Arbeitgeberfirma, L. mache erneut Bauchschmerzen geltend, da angeblich
ein Zementrohr gegen seinen Körper gestossen sei. Der Versicherte nahm die
Arbeit am 1. April 1970 in vollem Umfang wieder auf. Laut Arztbericht vom
Januar 1971 wurden die noch vorhandenen Beschwerden im Oberbauch durch die
regelmässige Einnahme von Librax praktisch behoben. Über die Weihnachts-
und Neujahrsfeiertage 1971/72 hatte L. Ferien; er hätte die Arbeit am
3. Januar 1972 wieder aufnehmen sollen. Für den 30. Dezember 1971 war
ein neuer Arztbesuch vorgesehen; überdies wollten die Eheleute L. Einkäufe
tätigen. Am Vorabend tranken sie noch ein Glas Wein und begaben sich dann
etwa um 21 Uhr zu Bett. Der Versicherte schlief schlecht und klagte über
unerträgliche Kopfschmerzen. Seine Ehefrau verabreichte ihm deshalb zwei
Treupel-Tabletten. Nachdem sie am 30. Dezember 1971 bereits um 05.45
Uhr aufgestanden war, um sich in der Küche zu beschäftigen, hörte sie
plötzlich einen lauten Knall. Sie fand ihren Mann blutüberströmt auf dem
Bett liegend; er hatte sich mit dem Karabiner durch das Kinn geschossen,
war aber nicht tot. Hingegen hatte der Schuss schwerste Kinn-, Mund-
und Nasenzertrümmerungen sowie den Verlust des linken Auges zur Folge.

    Gegenüber dem SUVA-Aussendienst erklärte L. am 22. März 1972, er könne
sich an Karabiner, Munition und Selbsttötungsversuch nicht erinnern; er
habe aber Angst vor einer neuerlichen Hospitalisierung gehabt; er wisse
nicht, wie alles passiert sei. Dem Arztbericht der Psychiatrischen Klinik
X. vom April 1972 ist zu entnehmen, dass der Versicherte wegen seiner Tat,
die er nicht begreifen könne, von schweren Schuldgefühlen verfolgt werde;
seine gegenwärtige Situation beurteile er als völlig hoffnungslos; er
sei weiterhin als suicidal zu betrachten.

    Der ärztliche Dienst der SUVA erachtete es nicht als ausgeschlossen,
dass "die Kombination Schlaflosigkeit, Einnahme von Treupel und Einnahme
von Librax eine gewisse Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit
zur Folge gehabt hat"; von völliger Unzurechnungsfähigkeit könne aber
nicht gesprochen werden. Darauf verfügte die SUVA am 20. Juli 1972, sie
werde für die Folgen der Kopfverletzung keine Versicherungsleistungen
erbringen. Ein Unfall im Rechtssinn liege nämlich nicht vor. Ebensowenig
handle es sich bei der Verletzung um eine indirekte Folge der früher
erlittenen versicherten Unfälle.

    B.- Gegen diese Verfügung liess L. beim Obergericht des Kantons Aargau
Beschwerde erheben mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, "für das
Unfallereignis vom 30.12.1971 die gesetzlichen Versicherungsleistungen
auszurichten".

    Die Vorinstanz vermochte den Selbsttötungsversuch nicht als
Unfallereignis im Sinn des KUVG zu qualifizieren, verneinte daher den
Anspruch auf Versicherungsleistungen und wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 20. August 1973 ab.

    C.- Der Rechtsdienst für Behinderte erhebt für L.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er das vorinstanzlich gestellte
Rechtsbegehren erneuert. Zur Begründung wird im wesentlichen
vorgebracht: Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Tat vermindert
zurechnungsfähig gewesen. Seit dem im Jahre 1968 erlittenen Unfall sei
er wegen der schmerzbedingten ständigen Einnahme von Medikamenten ein
völlig veränderter Mensch geworden. Die Schmerzen hätten zur depressiven
Stimmung und schliesslich zum Suicidversuch geführt. Zwischen diesem und
dem Unfall von 1968 bestehe eindeutig ein Kausalzusammenhang. Dieser sei
nicht etwa durch Faktoren unterbrochen worden, die in der Persönlichkeit
des Versicherten selbst gelegen hätten. Der Rechtsdienst ersucht sodann
"um eine generelle Überprüfung der bisherigen Rechtspraxis betreffend
Selbstmordversuch". Insbesondere sei die Praxis, wonach Selbsttötung
nur dann als Unfall qualifiziert werde, wenn der Versicherte im Zustand
völliger Unzurechnungsfähigkeit gehandelt habe, zu überprüfen. Die
Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts zu Art. 7 IVG, wonach die
in Suicidabsicht erlittene Selbstverstümmelung weder als vorsätzlich noch
als fahrlässig verursacht zu gelten habe, müsse auch bei der Auslegung
des Art. 98 Abs. 1 KUVG angewandt werden.

    Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) In ständiger, von der Lehre anerkannter Rechtsprechung
qualifiziert das Eidg. Versicherungsgericht als Unfall die plötzliche,
nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines mehr oder weniger
ungewöhnlichen äussern Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 99 V
138, 98 V 166, 97 V 2, EVGE 1966 S. 138 und 1963 S. 18; MAURER, Recht
und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung,
S. 86). Die Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung ist somit ein
wesentliches Kriterium für die Beurteilung, ob ein körperschädigendes
Ereignis als Unfall zu gelten hat. Unter schädigender Einwirkung ist das
Ereignis zu verstehen, das zur Gesundheitsschädigung führt. Verursacht
der Versicherte dieses Ereignis wegen seines schädigenden Charakters
absichtlich, so erfüllt der Vorfall den Unfallbegriff nicht.

    b) Ob Selbsttötung als Unfall im Sinn des Art. 67 Abs. 1 KUVG gelten
kann, beurteilt sich somit danach, ob die zum Tode führende Handlung
absichtlich, d.h. mit Wissen und Willen der betroffenen Person, ausgeführt
wurde. Ist dies der Fall, so ist der Suicid nicht als Unfall zu werten,
was zum vornherein die Haftung der SUVA ausschliesst. Fehlt es aber im
konkreten Fall an diesem Wissen und Willen, so ist der Suicid als Unfall
zu qualifizieren. Dies trifft zu, wenn die zum Tode führende Handlung in
einem von der betreffenden Person nicht verschuldeten Zustand völliger
Unzurechnungsfähigkeit begangen worden ist. War die Zurechnungsfähigkeit
im Zeitpunkt der Tat lediglich mehr oder weniger vermindert, so war
die freie Willensentscheidung nicht völlig ausgeschlossen. Eine in
diesem Zustand begangene Selbsttötung erfüllt daher die Voraussetzung
der Unfreiwilligkeit und damit den Unfallbegriff ebenfalls nicht (EVGE
1963 S. 18; unveröffentlichte Urteile vom 8. Juli 1968 i.S. Volz und
vom 29. Dezember 1967 i.S. Santangelo; MAURER S. 122), was zum Ausschluss
der SUVA-Haftung führt.

    c) Hingegen haftet die SUVA für die Folgen einer in bloss verminderter
Zurechnungsfähigkeit begangenen Selbsttötung dann, wenn sie mit
einem versicherten Ereignis in adäquatem Kausalzusammenhang steht. Ein
solcher ursächlicher Zusammenhang ist gegeben, sofern das vorausgegangene
versicherte Ereignis - eine Berufskrankheit oder ein Unfall - seelisch und
körperlich auf die Willensbildung und Willensbetätigung der betreffenden
Person derart einwirkt, dass sie unter diesem Einfluss dem eigenen
Leben ein Ende setzt. Demnach ist die Selbsttötung leistungsbegründend,
wenn das versicherte Ereignis durch Erschöpfung, psychische Depression
oder Nervenzusammenbruch die seelische Widerstandskraft schwächt
und dadurch den Betroffenen zwangsläufig einer in ihm aufsteigenden
Selbsttötungsidee ausliefert, bzw. wenn es, ohne wesentliche Trübung
des Urteilsvermögens, einfach wegen Unerträglichkeit des Zustandes den
Entschluss zum Suicid auslöst. Der Zusammenhang kann zwingend genug
sein, ohne dass die Zurechnungsfähigkeit gänzlich aufgehoben ist. Je
weniger getrübt die Urteilsfähigkeit war, desto zwingender muss sich
der adäquate Kausalzusammenhang anderswie ergeben. Bei allzu grobem und
aus dem psychischen Zustand nicht erklärlichem Missverhältnis fehlt die
rechtliche Relevanz; ebenso wenn vom Unfall unabhängige Faktoren für
den Suicid den Ausschlag gegeben haben (EVGE 1960 S. 163 und 1962 S. 93,
unveröffentlichtes Urteil vom 2. August 1967 i.S. Cristofani).

    d) Vollendete Selbsttötung und Selbsttötungsversuch werden nach
ständiger Praxis rechtlich gleich behandelt (EVGE 1963 S. 18).

Erwägung 2

    2.- Im heutigen Verfahren lässt der Beschwerdeführer mit Recht nicht
mehr geltend machen, er habe im Zustand völliger Unzurechnungsfähigkeit
versucht, sich das Leben zu nehmen. Hingegen meint er, er sei im Zeitpunkt
der Tat vermindert zurechnungsfähig gewesen, was er damit begründet, dass
der im Jahre 1968 erlittene Unfall und die dadurch bedingten andauernden
Schmerzen zu psychischer Veränderung und so zwangsläufig zum Suicidversuch
geführt hätten.

    Wie in Erwägung 1 dargelegt, könnte bei verminderter
Zurechnungsfähigkeit der Suicidversuch nur dann als Unfall im Sinn des KUVG
gewertet werden, wenn er mit dem versicherten Ereignis von 1968 ursächlich
in adäquater Weise zusammenhinge. Zwar klagte der Beschwerdeführer vor
jenem Versuch öfters über Bauchschmerzen. Diese liessen sich aber offenbar
praktisch beheben, wenn er Librax einnahm und keine grossen Speisemengen,
vor allem keine blähenden Speisen konsumierte, wie der Arzt der SUVA
meldete. Dass die Häufigkeit und Intensität dieser Schmerzen im Lauf des
Jahres 1971 wesentlich zugenommen hätten und für den Beschwerdeführer
unerträglich geworden wären, ist unwahrscheinlich. Andernfalls hätte
er - wie in den vorangegangenen Jahren - wiederholt seinen Hausarzt
aufgesucht oder sogar der SUVA eine Rückfallmeldung erstatten lassen. Es
ist auch nicht dargetan, dass er infolge des Fersenbeinbruches, den
er sich 1966 zugezogen hatte, übermässig von Schmerzen geplagt worden
wäre. In seinem Bericht vom Juni 1973 schliesst der Arzt lediglich die
Möglichkeit nicht aus, dass die Bauch- und Fussbeschwerden unerträglich
geworden sein könnten. Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass weder
die Bauchschmerzen noch die Fussbeschwerden oder die vom Arzt erwähnten
Nebenhernien den Beschwerdeführer daran hinderten, noch im Mai 1971 ein
Militärradrennen über 60 km zu bestreiten und sogar den dritten Rang zu
belegen. Dass in der letzten Zeit vor dem Selbstmordversuch verschlimmerte
Bauchschmerzen oder Fussbeschwerden im Vordergrund gestanden hätten,
ist auch aus den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber dem
SUVA-Aussendienst vom Februar/Mai 1972 nicht ersichtlich. Weit grössere
Bedeutung kommt den Kopfschmerzen zu, von denen der Beschwerdeführer in
der Zeit vor dem Selbstmordversuch ständig gequält worden ist. Sie waren
auch die wesentliche Ursache seiner Schlaflosigkeit in der Nacht vom
29./30. Dezember 19.71. Die Genese dieser Kopfschmerzen ist unbekannt;
insbesondere ist ein Zusammenhang mit den frühern Unfällen nicht dargetan.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die 1966 und 1968 erlittenen Unfälle
mit ihren Restfolgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht geeignet
waren, zwangsläufig zum Selbstmordversuch zu führen. Fehlt es somit am
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem versicherten Ereignis und
dem Versuch, sich das Leben zu nehmen, so haftet die SUVA nach geltender
Rechtsprechung nicht für die Folgen des Suicidversuchs.

Erwägung 3

    3.- Im Hinblick auf die in allen Gebieten des Sozialversicherungsrechts
anzustrebende Harmonisierung und Koordinierung postuliert der
Rechtsdienst, dass wie in der Invalidenversicherung (Art. 7) so auch in
der obligatorischen Unfallversicherung die Leistungen für die durch einen
Selbstmordversuch verursachte Invalidität nicht vollständig verweigert,
sondern bloss gekürzt werden sollen.

    Nach Art. 7 Abs. 1 IVG können die Geldleistungen der
Invalidenversicherung verweigert, gekürzt oder entzogen werden,
wenn der Versicherte seine Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig
herbeigeführt oder verschlimmert hat. Diese Bestimmung richtet sich unter
anderem gegen jenen Versicherten, dessen Absicht darauf gerichtet ist,
sich erwerbsunfähig zu machen. Wer einen Selbstmordversuch unternimmt,
will aber nicht invalid werden, sondern sterben. Darum ist die auf einen
Suicidversuch zurückgehende Invalidität von der Invalidenversicherung
nicht ausgeschlossen (unveröffentlichtes Urteil vom 10. Dezember 1969
i.S. Stadler). Hier stellt sich die Frage, ob Suicid und Suicidversuch
als Unfall zu werten seien, überhaupt nicht.

    Anders verhält es sich in der obligatorischen
Unfallversicherung. Art. 67 Abs. 1 KUVG sagt ausdrücklich:
"Die Anstalt versichert gegen die Betriebsunfälle und
Nichtbetriebsunfälle..." (eingeschlossen die Berufskrankheien). Damit
die SUVA Leistungen gewähren kann, muss die Gesundheitsschädigung oder
der Tod auf einen Unfall, d.h. auf ein unfreiwilliges körperschädigendes
Ereignis zurückgehen. Erst wenn der Unfalltatbestand erfüllt ist, kann
sich allenfalls die Frage stellen, ob das unfreiwillige schädigende
Ereignis grobfahrlässig verursacht wurde und die Leistungen somit
dem Verschulden entsprechend zu kürzen sind (vgl. Art. 98 Abs.
3 KUVG). Aus dem KUVG ergibt sich klar, dass in der obligatorischen
Unfallversicherung - im Gegensatz zur Invalidenversicherung - im Hinblick
auf die Leistungskürzung bzw. -verweigerung nicht danach zu fragen ist,
ob der Versicherte die Erwerbsunfähigkeit beabsichtigt oder mindestens
grobfahrlässig verursacht hat. Entscheidend ist hier vielmehr, ob er
das Ereignis, das die Körperschädigung verursacht, vorsätzlich oder
grobfahrlässig herbeigeführt hat. Während die grobe Fahrlässigkeit mit
dem Unfallbegriff vereinbar ist, schliesst der Vorsatz, weil an sich
dem Unfallbegriff widersprechend, die Annahme eines Unfalles und damit
Versicherungsleistungen zum vornherein grundsätzlich aus.

    Aus diesen Darlegungen erhellt, dass die vom Rechtsdienst
postulierte Angleichung der Kürzungspraxis der obligatorischen
Unfallversicherung an die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 IVG im Grunde
genommen auf eine Änderung des Unfallbegriffs hinausläuft, indem auch
die vorsätzliche Herbeiführung des körperschädigenden Ereignisses
den Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn auch nur auf gekürzte,
auszulösen vermöchte. Zu einer derart grundlegenden Neuumschreibung des
Unfallbegriffs für den alleinigen Zweck, dass auch in der obligatorischen
Unfallversicherung bei Selbstmord und Selbstmordversuch Leistungen zu
erbringen wären, besteht keine Veranlassung.

Entscheid:

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.