Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 V 53



100 V 53

15. Urteil vom 28. Februar 1974 i.S. Avellaneda gegen Schweizerische
Ausgleichskasse und Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wolmenden Personen Regeste

    Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV. Rekursbehörden der AHV und der IV,
die zur Beurteilung der Beschwerden von Personen mit Wohnsitz im Ausland
zuständig sind.

Sachverhalt

    A.- Der 1935 geborene, verheiratete spanische Staatsangehörige
Telesforo Avellaneda, von Beruf Maurer, wohnhaft in Bern, meldete sich
am 17. November 1971 bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um
eine Rente, da er wegen der Folgen einer traumatischen Fingeramputation
invalid geworden sei. Er war im Besitz einer Saisonbewilligung und
arbeitete zuletzt bei der Bauunternehmung S. AG in Bern. Mit Verfügung
vom 13. Juli 1972 wies die Schweizerische Ausgleichskasse das Gesuch ab,
weil keine rentenbegründende Invalidität vorliege.

    B.- Telesforo Avellaneda erhob bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
gegen diese Verfügung rechtzeitig Beschwerde, welche der Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen zur Beurteilung übergeben
wurde. Diese erachtete sich nicht als zuständig (Art. 200bis Abs. 1
in Verbindung mit 200 Abs. 3 AHVV) und trat daher auf die Beschwerde
nicht ein; sie überwies die Akten an das ihrer Meinung nach zuständige
Versicherungsgericht des Kantons Bern zur weiteren Beurteilung (Entscheid
vom 5. März 1973).

    C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Telesforo
Avellaneda beantragen, der Entscheid vom 5. März 1973 sei aufzuheben und
es sei ihm die verlangte Invalidenrente zu gewähren.

    Die Rekurskommission verweist in ihrer Vernehmlassung darauf, dass
es vorläufig lediglich um die Frage der Zuständigkeit gehe.

    Während die Schweizerische Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme
verzichtet, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung, die Sache
dem Versicherungsgericht des Kantons Bern zum Entscheid zu überweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in diesem
Verfahren nicht die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente
zu prüfen, sondern diejenige der Zuständigkeit. Soweit mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Ausrichtung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung verlangt wird, kann mithin
daraufnicht eingetreten werden. Zu untersuchen ist vielmehr nur, ob die
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen zu
Recht ihre Zuständigkeit verneint und die Akten dem Versicherungsgericht
des Kantons Bern zur weiteren Beurteilung überwiesen hat.

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 84 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG werden
die Beschwerden in erster Instanz - neben den kantonalen Rekursbehörden
- von der vom Bundesrat bestellten Rekurskommission für die in Art. 62
Abs. 2 AHVG genannte Ausgleichskasse beurteilt. Nach Art. 200bis Abs. 1
AHVV ist diese besondere Rekurskommission zuständig zur Beurteilung der
Beschwerden von im Ausland wohnenden Personen, vorbehältlich Art. 200
Abs. 1 und 3. Laut dieser letztgenannten Bestimmung ist zur Beurteilung der
Beschwerden die Rekursbehörde desjenigen Kantons zuständig, in welchem
der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung seinen
Wohnsitz bzw. Sitz hatte (Abs. 1). Wohnt ein obligatorisch versicherter
Beschwerdeführer im Ausland, so ist die Rekursbehörde des Kantons, in
welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig (Abs. 3).

    Ein Vergleich zwischen Art. 84 Abs. 2 AHVG einerseits und Art. 200
Abs. 1-4 sowie Art. 200bis Abs. 1 AHVV anderseits lässt erkennen, dass
der Wortlaut dieser Vorschriften nicht aufeinander abgestimmt ist. Während
nach Art. 84 Abs. 2 AHVG die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse
den Anknüpfungspunkt der Zuständigkeit für die Rekurskommission der AHV/IV
für die im Ausland wohnenden Personen bildet, ist nach der bundesrätlichen
Verordnung der ausländische Wohnsitz des Beschwerdeführers grundsätzlich
massgebend (BENDEL, Die AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland,
SZS 1973 S. 245).

    b) In der ursprünglichen Fassung des Art. 84 Abs. 2 AHVG war nur von
den kantonalen Rekursbehörden die Rede, deren Zuständigkeit der Bundesrat
gestützt auf Art. 154 Abs. 2 AHVG in Art. 200 AHVV geordnet hatte.

    Zur Beurteilung von Beschwerden freiwillig versicherter
Auslandschweizer war auf Grund von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung des
Bundesrates vom 14. Mai 1948 über die freiwillige AHV für Auslandschweizer
eine besondere Rekurskommission geschaffen worden (ZAK 1949 S. 246;
BINSWANGER, Kommentar zur AHV S. 302, Anmerkung 9), "um eine einheitliche
erstinstanzliche Spruchpraxis in der freiwilligen Versicherung
herbeizuführen und die kantonalen Rekursbehörden von diesen, oft
besondere Kenntnisse der Verhältnisse im Ausland erfordernden Geschäften
entlasten zu können" (Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953 zum
Bundesgesetz betreffend die Abänderung des AHVG, BBl 1953 II 136). Diese
Rekurskommission war zwar nur zuständig, Verfügungen der Ausgleichskasse
für Auslandschweizer zu überprüfen (BENDEL, aaO S. 245). Durch
Bundesratsbeschluss vom 20. April 1951 ist indessen Art. 200bis Abs. 1 AHVV
eingefügt worden, der zur Beurteilung der Beschwerden im Ausland wohnender
Personen grundsätzlich diese Rekurskommission für zuständig erklärt,
obschon das AHVG damals nur von kantonalen Rekursbehörden sprach und die
Schaffung eines eidgenössischen Rechtspflegeorgans erster Instanz nicht
vorsah (OSWALD, AHV-Praxis, Nr. 539 S. 363; vgl. dazu auch BENDEL, aaO
S. 245 und insbesondere Anmerkung 10). In der seit 1. Januar 1954 in Kraft
stehenden Fassung von Art. 84 Abs. 2 AHVG wird nun allerdings auch die vom
Bundesrat bestellte Rekurskommission für die in Art. 62 Abs. 2 genannte
Ausgleichskasse erwähnt. In der zitierten bundesrätlichen Botschaft
(BBl 1953 II 136 f.) wurde dazu ausgeführt, es erscheine als angezeigt,
"diese besondere Rekurskommission in Absatz 2 neben den kantonalen
Rekursbehörden ausdrücklich zu nennen". Der Kommission sei anlässlich
der ersten Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG auch die Beurteilung
der Beschwerden im Ausland wohnender und nicht freiwillig versicherter
Schweizerbürger sowie im Ausland wohnender Ausländer übertragen worden
(Art. 200bis Abs. 1 AHVV), "womit erreicht wurde, dass die vom Ausland
aus erhobenen Beschwerden auf dem Gebiete der AHV erstinstanzlich durch
eine einzige Rekursbehörde entschieden werden".

    Daraus geht hervor, dass es beim neuen Art. 84 Abs. 2 AHVG darum ging,
die bereits bestehende eidgenössische Rekurskommission neben den kantonalen
Rekursbehörden gesetzlich zu verankern; keinesfalls war beabsichtigt,
damit an der ebenfalls seit Jahren bestehenden Zuständigkeitsordnung
gemäss Art. 200 und namentlich 200bis AHVV etwas zu ändern (vgl. BENDEL,
aaO S. 246).

Erwägung 3

    3.- a) Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der kantonalen
Rekursbehörden ist laut Art. 200 Abs. 1 AHVV der Wohnsitz des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung. Absatz 4 des Art. 200 AHVV schränkt diesen Grundsatz insofern
ein, als dort für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
einer kantonalen Ausgleichskasse in allen Fällen die Rekursbehörde des
entsprechenden Kantons als zuständig erklärt wird.

    Diese Grundsätze hat das Eidg. Versicherungsgericht von Anfang an
anerkannt (EVGE 1948 S. 111 f., 1963 S. 174; nicht publiziertes Urteil vom
26. Mai 1970 i.S. Thurnheer) und in gewisser - hier nicht massgeblicher
Weise - modifiziert (EVGE 1959 S. 145 ff.).

    b) Art. 200 Abs. 3 AHVV erklärt - ebenfalls in Durchbrechung des in
Abs. 1 niedergelegten Grundsatzes - die Rekursbehörde des Kantons, in
welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig, wenn ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer
im Ausland wohnt.

    c) Zuständig zur Beurteilung der Beschwerden von im Ausland wohnenden
Personen ist gemäss Art. 200bis Abs. 1 AHVV die Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt von Art. 200 Abs. 1 und 3 AHVV. Diese Bestimmung ist - wie aus
dem in Erwägung 2 Gesagten hervorgeht -nicht gesetzwidrig, indem Art. 84
Abs. 2 AHVG, der an sich keine Regelung über den Gerichtsstand enthält
(EVGE 1959 S. 145), die Zuständigkeit der Rekurskommission für die im
Ausland wohnenden Personen nicht auf die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse beschränken will.

    Massgebender Anknüpfungspunkt gemäss Art. 200bis Abs. 1 AHVV ist
entgegen dem missverständlich formulierten Wortlaut des späteren Art. 84
Abs. 2 AHVG nicht das formelle Kriterium, dass die angefochtene Verfügung
von der Schweizerischen Ausgleichskasse stammt, sondern das territoriale,
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde im Ausland wohnt,
und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Ausgleichskasse die angefochtene
Verfügung erlassen hat. Das Eidg. Versicherungsgericht hat denn auch
in den nicht publizierten Urteilen i.S. Verna vom 23. November 1970 und
Politi vom 7. August 1972 im Hinblick auf den ausländischen Wohnsitz der
Beschwerdeführer die Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen
als zuständig erachtet, obwohl die angefochtenen Verfügungen in beiden
Fällen von Verbandsausgleichskassen ergangen waren. Konsequenterweise kann
für die Überprüfung einer Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse
auch eine kantonale Rekursbehörde zuständig sein. An den hievon
abweichenden Ausführungen des nicht publizierten Urteils i.S. Steiger
vom 18. Dezember 1972 kann nicht festgehalten werden.

    d) Art. 200 Abs. 4 AHVV schliesslich grenzt bloss die Zuständigkeit
unter kantonalen Rekursbehörden ab, was daraus ersichtlich ist, dass diese
Bestimmung in Art. 200bis Abs. 1 AHVV nicht vorbehalten wird (BENDEL aaO
S. 247).

Erwägung 4

    4.- Des weitern ist noch die Frage zu entscheiden, was unter
den von der AHVV verwendeten Begriffen des "Wohnsitzes" bzw. "Sitzes"
(Art. 200 Abs. 1) und des "Wohnens im Ausland" (Art. 200 Abs. 3, 200bis
Abs. 1) bzw. der "Personen. im Ausland" (Überschrift zu Art. 200bis)
zu verstehen ist.

    a) Den Begriff des Wohnsitzes bzw. Sitzes gemäss Art. 200 Abs. 1 AHVV
hat die Rechtsprechung von Anfang an im Sinne des Zivilrechts (Art. 23
ff. ZGB) ausgelegt (EVGE 1948 S. 111, 1959 S. 145 f., 1963 S. 174).

    b) Die Vorinstanz stellt bei der Auslegung des Begriffes "Wohnen
im Ausland" ausschliesslich auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab und
gelangt somit im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 200 Abs. 3 AHVV
- der Beschwerdeführer hat als Saisonnier zwar ausländischen Wohnsitz
(vgl. dazu EVGE 1963 S. 22, 1966 S. 60, 1967 S. 30; ZAK 1968 S. 235),
ist aber obligatorisch versichert - dazu, das Versicherungsgericht
des Kantons Bern als zuständig zu erklären, weil der Arbeitgeber des
Versicherten seinen Sitz in diesem Kanton hat.

    c) Das Bundesamt für Sozialversicherung vertritt in seiner
Vernehmlassung eine in der Begründung andere Auffassung. Es macht
unter Hinweis auf ZAK 1967 S. 37 geltend, die auf dem Prinzip
des zivilrechtlichen Wohnsitzes im Ausland gründende Ordnung der
Zuständigkeit der Schweizerischen Ausgleichskasse und der ihr zugeordneten
Invalidenversicherungs-Kommission habe durch die Verwaltungspraxis insofern
eine Einschränkung erfahren, als sie nur anzuwenden sei auf Personen,
die nicht nur ihren Wohnsitz im Ausland haben, sondern sich auch dort
aufhalten. Denn die Invalidenversicherungs-Kommission am Aufenthaltsort
des Versicherten und die Ausgleichskasse des Arbeitgebers stünden dem
Fall näher und seien besser in der Lage, den Sachverhalt abzuklären,
als die Invalidenversicherungs-Kommission für Personen im Ausland und
die Schweizerische Ausgleichskasse. Diese gleichen Gründe sprächen dafür,
auch die Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen unter den
gleichen Voraussetzungen als zuständig zu betrachten. Der Begriff "Wohnen"
im Sinne der Art. 62 Abs. 2 AHVG, Art. 123, 200bis Abs. 1 AHVV sowie
Art. 40 lit. c IVV bedeute demnach grundsätzlich Wohnsitz verbunden mit
tatsächlichem Aufenthalt im Ausland. Nur wo diese beiden Voraussetzungen
kumulativ erfüllt seien, wäre die Schweizerische Ausgleichskasse und
die Rekurskommission für Personen im Ausland zuständig. Im vorliegenden
Fall habe der Beschwerdeführer bei Erlass der Verfügung (Art. 200 Abs. 1
AHVV) als Saisonnier zwar zivilrechtlich ausländischen Wohnsitz, jedoch
inländischen Aufenthalt gehabt, weshalb gemäss Art. 200 Abs. 3 AHVV die
Rekursbehörde am Sitz des Arbeitgebers zuständig sei.

    d) Die Gleichsetzung von "Wohnen" mit dem Wohnsitz gemäss Art. 23
ff. ZGB hat den Vorteil der Einheitlichkeit der Begriffe und damit der
Einfachheit für sich. Es fragt sich indessen, ob es wirklich als belanglos
betrachtet werden darf, dass sowohl Gesetz als auch Verordnung bald vom
"zivilrechtlichen Wohnsitz" (Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 18 Abs. 2 AHVG,
sinngemäss Art. 42 und 42bis AHVG sowie Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2
und 3 IVG) bzw. "Wohnsitz" (Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 124 Abs. 1,
Art. 125 und 200 Abs. 1 AHVV) sprechen, bald von "im Ausland wohnen"
(Art. 62 Abs. 2 AHVG, Art. 123, 200 Abs. 3, Art. 200bis Abs. 1 AHVV,
Art. 40 Abs. 1 lit. c, Art. 51 lit. c IVV), wozu noch die Bezeichnung
"Rekursbehörde für Personen im Ausland" (Überschrift zu Art. 200bis AHVV)
kommt (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 AHVG: "Betriebsstätte", "Wohnsitz",
"Aufenthaltsort"). Im jeweiligen Zusammenhang betrachtet und unter
Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
könnten diese Differenzierungen darauf hindeuten, dass unter dem
Begriff "Wohnen im Ausland" und den ähnlichen Ausdrücken nicht nur der
zivilrechtliche Wohnsitz, sondern darüber hinaus auch der tatsächliche
Aufenthalt im Ausland zu verstehen ist. Wenn auch eine solche Auslegung mit
Bezug auf die von Grenzgängern erhobenen Beschwerden keine Probleme böte,
ergäbe sie hinsichtlich der Beurteilung von Beschwerden, welche von in
der Schweiz sich aufhaltenden Saisonniers erhoben werden, insofern eine
Zuständigkeitslücke, als weder Art. 200bis Abs. 1 noch Art. 200 Abs. 1
oder 3 AHVV anwendbar wären.

    Unter diesen Umständen ist an der bisherigen Rechtsprechung
festzuhalten, wonach die Art. 200 und 200bis AHVV vom zivilrechtlichen
Wohnsitz ausgehen. Die vom Bundesamt für Sozialversicherung erwähnte
Verwaltungspraxis zur Bestimmung der Zuständigkeit der Schweizerischen
Ausgleichskasse und der ihr zugeordneten Invalidenversicherungs-Kommission
braucht hier nicht geprüft zu werden.

Erwägung 5

    5.- Für die Zuständigkeit zur Beurteilung der von Saisonniers und
Grenzgängern erhobenen Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen auf dem
Gebiete der AHV und IV ergibt sich mithin folgendes:

    - Beschwerden von Saisonniers mit ausländischem Wohnsitz sind nach
Art. 200 Abs. 3 AHVV von der Rekursbehörde des Kantons, in welchem der
Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zu beurteilen.

    - Beschwerden von ausländischen Arbeitnehmern, die in der Schweiz
auf Grund einer Saisonbewilligung erwerbstätig sind und die nach der
Rechtsprechung (vgl. BGE 99 V 206 mit Hinweisen) ausnahmsweise bereits
Wohnsitz in der Schweiz haben, sind von der Rekursbehörde des Kantons,
in welchem der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung
seinen Wohnsitz hatte (Art. 200 Abs. 1 AHVV) oder von der Rekursbehörde
des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat
(Art. 200 Abs. 3 AHVV; vgl. EVGE 1959 S. 145), zu beurteilen.

    - Beschwerden von Grenzgängern, die als solche in der Schweiz
erwerbstätig und damit obligatorisch versichert sind, jedoch im Ausland
wohnen, sind von der nach Art. 200 Abs. 3 AHVV zuständigen Rekursbehörde
zu beurteilen.

    - Beschwerden von in der SchWeiz nicht mehr erwerbstätigen und
somit nicht mehr obligatorisch versicherten ehemaligen Grenzgängern,
die im Ausland wohnen, sind von der Rekurskommission für die im Ausland
wohnenden Personen zu beurteilen.

Erwägung 6

    6.- Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz zu Recht als nicht
zuständig erachtet zur Beurteilung der vom spanischen Saisonarbeiter
Telesforo Avellaneda erhobenen Beschwerde. Vielmehr wird sich nach dem
Gesagten das Versicherungsgericht des Kantons Bern mit der Sache zu
befassen haben.

Entscheid:

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
abgewiesen.