Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 V 18



100 V 18

5. Auszug aus dem Urteil vom 13. Februar 1974 i.S. Rohner gegen
Eidgenössische Militärversicherung und Versicherungsgericht des Kantons
Zürich Regeste

    Umschulung (Art. 39 Abs. 1 lit. b MVG). Begriff; Umfang des
Leistungsanspruchs.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Der streitige Anspruch gründet sich auf Art. 39 MVG. Nach
dessen Abs. 1 lit. b trifft die Militärversicherung Massnahmen der
Nachfürsorge, insbesondere durch Vorbereitung des Versicherten auf eine
neue Tätigkeit, wenn eine bedeutende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit besteht und sich eine wesentlich grössere
Erwerbsfähigkeit in einer der Eignung und den Fähigkeiten des Versicherten
entsprechenden neuen Tätigkeit voraussehen lässt.

    Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung hat der Versicherte nicht
die freie Wahl der beruflichen Eingliederung (EVGE 1969 S. 204). Sofern
die ihm vorgeschlagene Tätigkeit seinen Fähigkeiten entspricht und ihm
vernünftigerweise zumutbar ist, kann er nicht verlangen, nur deshalb in
einen andern Beruf eingegliedert zu werden, weil ihm jene Tätigkeit nicht
gefällt. Die Eingliederungsfrage muss objektiv beurteilt werden, wobei
den Fähigkeiten des Versicherten und den seiner persönlichen Situation
entsprechenden berechtigten Interessen Rechnung zu tragen ist.

    Die von der Militärversicherung auf Grund von Art. 39 Abs. 1 lit. b
MVG zu erbringenden Sachleistungen entsprechen denjenigen des Art. 17
IVG (Umschulung). Gewährt die Militärversicherung solche Leistungen,
so hat sie sich von denselben Überlegungen leiten zu lassen wie die
Invalidenversicherungs-Organe, welche den Art. 17 IVG anwenden. Der
Militärversicherte braucht sich daher nicht mit Sachleistungen zu begnügen,
die ihm nicht erlauben, wenigstens jenes Berufsziel zu erreichen, zu dem
ihm gegebenenfalls die Invalidenversicherung verhelfen würde. Anderseits
ist die Militärversicherung nicht verpflichtet, ihrem Versicherten unter
dem Titel der beruflichen Wiedereingliederung eine höhere Ausbildung zu
gewähren als jene, die ihm im Rahmen des Art. 17 IVG bewilligt werden
könnte. Daher ist auch im Gebiet der Militärversicherung unter Umschulung
grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender
Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der
Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner frühern
möglichst gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (EVGE 1969 S. 206,
1968 S. 53, 1967 S. 112, 1965 S. 45).