Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 V 17



100 V 17

4. Auszug aus dem Urteil vom 8. Januar 1974 i.S. De Girolamo gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des
Kantons Zürich Regeste

    Kumulation von Rente und Abfindung (Art. 76 und 82 Abs. 1 KUVG). Neben
der Rente für organisch bedingte Folgen eines Unfalls kann für dessen
psychische Rückwirkungen eine Abfindung gewährt werden.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    a) Wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht erwartet werden
kann und der Unfall eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit
hinterlässt, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte
erhält eine Invalidenrente (Art. 76 KUVG).

    b) Wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten nicht erwartet
werden kann, jedoch die Annahme begründet ist, dass der Versicherte
nach Erledigung seiner Versicherungsansprüche und bei Wiederaufnahme der
Arbeit die Erwerbsfähigkeit wieder erlangen werde, so hören die bisherigen
Leistungen auf, und der Versicherte erhält statt einer Rente eine Abfindung
(Art. 82 Abs. 1 KUVG). Diese Bestimmung ist auf Versicherte anwendbar, die
sich von den somatischen Unfallfolgen erholt haben, aber durch psychogene
Störungen von der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit abgehalten werden. In
derartigen Fällen soll die Abfindung den Verunfallten von der Versicherung
lösen und ihm eine schrittweise Wiedergewöhnung an seine Arbeit ermöglichen
(EVGE 1950 S. 82, 1951 S. 8 und 1960 S. 265 f.; nicht publizierte Urteile
vom 17. April 1969 i.S. Schlaubitz und vom 23. Mai 1972 i.S. Wasmer). Nach
der Rechtsprechung, an der gemäss Beschluss des Gesamtgerichts vom 7. Juni
1971 (im Hinblick auf BGE 96 II 396 Erw. 2) festzuhalten ist, haftet die
SUVA nur für die Unfall- und Behandlungsneurosen. Dagegen sind die Renten-
oder Begehrungsneurosen von der Versicherung ausgeschlossen, weil es hier
an einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zwischen diesen Störungen
und dem Unfall gebricht (nicht publizierte Urteile vom 24. August 1971
i.S. Parisenti und vom 6. September 1973 i.S. Perilli; vgl. ferner MAURER,
Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung,
2. Aufl., S. 255 ff.; EVGE 1960 S. 260 und 1950 S. 77).

    c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin verbietet die neuere
Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts die gleichzeitige Gewährung
von Rente und Abfindung nicht. Bereits im nicht publizierten Urteil vom
19. Juli 1962 i.S. Piller schützte das Gericht eine Verfügung der SUVA,
worin für die organischen Folgen des Unfalls eine Rente gewährt und die
damit verbundene Neurose nach Art. 82 KUVG abgefunden wurde. Und im nicht
publizierten Urteil vom 13. Mai 1971 i.S. Birrer wurde festgestellt, dass
neben der Abfindungssumme auch eine Invalidenrente gewährt werden könne
(vgl. dazu auch MAURER, aaO, S. 260).