Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 IV 30



100 IV 30

8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Mai 1974 i.S. Schmuki
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Regeste

    Art. 140 Ziff. 2 StGB.

    Begriff des berufsmässigen Vermögensverwalters.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Die Auffassung des Beschwerdeführers, berufsmässiger Vermögensverwalter
im Sinne des Art. 140 Ziff. 2 StGB sei nur, wer die Vermögensverwaltung
zur Haupttätigkeit macht, hält nicht stand. Berufsmässig kann Vermögen
auch verwalten, wer sich daneben in wesentlichem Umfange noch anders
betätigt. Der Beschwerdeführer, der sich im Kopf seiner Geschäftspapiere
für "Treuhand, Buchhaltungen, Revisionen, Verwaltungen, Gutachten,
Beratungen, Versicherungen, Betriebsorganisation, Werbung, Personalfragen,
Fachkurse" empfahl, hatte daher die Stellung eines berufsmässigen
Vermögensverwalters.

    Auch hat er die Veruntreuung zum Nachteil des Matt in dieser
Eigenschaft begangen. Die Fr. 33 000.-- wurden ihm zur Reorganisation der
Glamor GmbH anvertraut, an der die Eheleute Matt beteiligt waren. Durch
Vertrag vom 4. Juni 1968 übertrugen ihm die Eheleute Matt "die
Verantwortung für die Weiterführung" dieser Firma. Der Beschwerdeführer
verpflichtete sich, das Geld zu diesem Zwecke zu verwenden und es
spätestens am 4. Februar 1969 zurückzuzahlen. Er hatte es also bis
zur Rückgabe im Sinne des erhaltenen Auftrages zu verwalten. Indem
er einen Teil für sich verbrauchte, verletzte er diese Pflicht. Dass
der Einsatz des Betrages für die Glamor GmbH deren finanzielle Lage
und die Ertragsfähigkeit ihres Geschäftes verbessern sollte und der
Beschwerdeführer Wirtschaftsberater war, ändert nichts. Die Pflicht
zur Beratung war mit der Pflicht zur Verwaltung des erhaltenen Geldes
verbunden. Das Kantonsgericht hat zu Recht Art. 140 Ziff. 2 StGB
angewendet.