Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 II 6



100 II 6

3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. März 1974
i.S. Imgrüth gegen Huser Regeste

    Genehmigung des Freihandverkaufs eines Mündelgrundstückes (Art.
404 Abs. 3 ZGB); Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44/46 OG)

    Gegen den Entscheid einer vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde,
in welchem die gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB für den Verkauf eines
Grundstücks aus freier Hand erforderliche Genehmigung verweigert wird,
ist die Berufung nicht zulässig, da es sich dabei um eine Frage der
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit handelt.

Sachverhalt

    A.- Bertha Paulina Imgrüth-Achermann, die am 15.  November 1967
unter Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft im Sinne von Art. 395
Abs. 1 und 2 ZGB gestellt worden war, verkaufte mit Vertrag vom 24.
November 1970 unter Mitwirkung ihres Beirates ihren drei Söhnen Josef
Imgrüth-Wildisen, Anton Imgrüth-Renggli und Robert Imgrüth-Häfliger die
ihr gehörende Liegenschaft Mattberg, welche ihr Schwiegersohn Walter
Huser-Imgrüth als Pächter bewirtschaftet. Der Gemeinderat von Weggis
genehmigte diesen Vertrag am 25. November 1970 in Anwendung von Art. 421
Ziff. 1 ZGB. Dagegen lehnte es der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern
als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 30. August 1972
ab, die gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB für den Verkauf der Liegenschaft aus
freier Hand erforderliche Genehmigung zu erteilen.

    B.- Gegen diesen Entscheid beschwerten sich die Vertragsparteien beim
Regierungsrat des Kantons Luzern. Der Pächter Walter Huser-Imgrüth und
seine Ehefrau Frieda beantragten in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde. Am 14. Januar 1974 bestätigte der Regierungsrat den Entscheid
des Regierungsstatthalters.

    C.- Mit der vorliegenden Berufung ans Bundesgericht beantragen
die Parteien des Kaufvertrages vom 15. November 1967, der Entscheid des
Regierungsrates sei aufzuheben und die Genehmigung zum freihändigen Verkauf
der Liegenschaft zu erteilen; eventuell sei die Sache zur Erteilung der
Genehmigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    Abgesehen von den in Art. 44 lit. a-c und Art. 45 lit. b OG genannten
Sonderfällen, von denen hier keiner vorliegt, ist die Berufung an das
Bundesgericht nur in Zivilrechtsstreitigkeiten zulässig (Art. 44 Abs. 1
und Art. 46 OG). Darunter versteht die Rechtsprechung ein Verfahren
zwischen natürlichen oder juristischen Personen in ihrer Eigenschaft
als Träger privater Rechte oder zwischen einer solchen Person und einer
nach Bundesrecht die Stellung einer Partei besitzenden Behörde, das
sich vor dem Richter oder einer andern Spruchbehörde abspielt und auf
die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch
behördlichen Entscheid abzielt (BGE 98 II 275, 170 ff, 149, 97 II 13/14,
95 II 377, je mit Hinweisen). Mit einem solchen Verfahren hat man es hier
nicht zu tun. Ob der Regierungsrat die Genehmigung zum Freihandverkauf
der Liegenschaft hätte erteilen müssen, wie die Berufungskläger geltend
machen, ist vielmehr eine Frage der sogenannten freiwilligen oder
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom
20. Juni 1946 i.S. Badertscher gegen Vormundschaftsbehörde Mühleberg,
abgedruckt in Zeitschrift für Vormundschaftswesen 1948, S. 35/36, sowie
das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 1970
i.S. Bieri und Landolt gegen Staat Luzern und Einwohnergemeinde Wohlhusen;
ferner GULDENER, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz,
S. 12 Ziff. 1b). Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit sind
indessen keine Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 und 46 OG
(BGE 98 II 150 oben, 94 II 58, 91 II 397). Auf die Berufung ist daher
nicht einzutreten.