Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 II 453



100 II 453

68. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. November 1974 i.S. Fux gegen
Altstadt-Versicherungs-Aktiengesellschaft. Regeste

    Unfallversicherung; Vergütung der Heilungskosten; Art. 96 VVG.

    Die in einer Unfall- oder Krankenversicherung vorgesehene Vergütung
der Heilungskosten ist Personenversicherung, und zwar selbst dann, wenn
die volle Deckung der effektiven Kosten vereinbart wurde (Bestätigung
der Rechtsprechung).

    Eine Versicherungsklausel, in der die Ersatzpflicht des Versicherers
für Heilungskosten ausdrücklich wegbedungen wird, falls ein Dritter hiefür
aufkommt, verstösst gegen Art. 96/98 VVG.

Sachverhalt

    A.- Am 12. April 1969 fuhr ein betrunkener Militärfahrer mit seinem
Lastwagen zwischen Gampel und Turtmann in den PW des Heinrich Fux, wobei
dieser selber sowie drei mitfahrende Familienangehörige zum Teil schwer
verletzt wurden. Heinrich Fux traf kein Verschulden. Die Heilungskosten
betrugen:
   für Heinrich Fux   Fr. 1688.65
       Emma Fux       Fr. 8292.25 Christine      Fr.  252.-- Beatrice
       Fr.   85.90

    Sie wurden von der Haftpflichtversicherung des Militärfahrzeuges
bezahlt.

    B.- Heinrich Fux hatte am 2. Februar 1969 bei der
Altstadt-Versicherungs-Aktiengesellschaft eine kombinierte Versicherung
"Autoplan" abgeschlossen, die das Risiko von Haftpflicht, Kasko und Unfall
von Insassen deckte. Die Insassenversicherung sieht neben einer monatlichen
Pauschale von Fr. 300.--, einer Todesfallentschädigung von Fr. 10 000.--
sowie einer Entschädigung von Fr. 30 000.-- bei gänzlicher Invalidität
die Vergütung der vollen tatsächlichen Heilungskosten auf die Dauer von
zwei Jahren vor.

    Die dem Versicherungsnehmer übergebenen Allgemeinen Bedingungen, auf
die in der Police verwiesen wird, enthalten in Art. 26 Abs. 5 folgende
Bestimmung:

    "Die Heilungskostenentschädigung entfällt, sofern und soweit die
Heilungskosten von einem Dritten zu bezahlen sind. Der versicherte Insasse
kann jedoch von der Altstadt direkt Bezahlung verlangen, tritt ihr aber im
Umfange ihrer Leistungen und nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen
seine Ansprüche gegen den Dritten ab."

    C.- Heinrich Fux forderte von der Altstadt-Versicherung die Bezahlung
der Heilungskosten im Gesamtbetrage von Fr. 10 318.80. Die Versicherung
verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, die Haftpflichtversicherung
des Militärfahrzeuges habe diese Leistungen bereits erbracht. Eventuell
verlangte sie gestützt auf Art. 26 Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen
die Abtretung der Ansprüche der Verletzten, was diese ablehnten.

    Am 4. April 1972 reichten Heinrich und Emma Fux sowie
ihre minderjährigen Kinder Christine und Beatrice Fux gegen die
Altstadt-Versicherungs-Aktiengesellschaft Klage ein, mit der sie die
Bezahlung der gesamten Heilungskosten nebst Verzugszins ab 10. Februar
1971 verlangten. Das Kantonsgericht Wallis wies die Klage mit Urteil
vom 7. Mai 1974 ab. Es folgte dabei der in der Doktrin vertretenen
Auffassung, dass eine Schadensversicherung vorliege, wenn ein
konkreter Versicherungsvertrag die Vergütung der tatsächlichen
Heilungskosten und des tatsächlichen Erwerbsausfalles vorsehe; bei
einer Schadensversicherung gelte aber gestützt auf Art. 72 VVG nicht
Anspruchskumulation, sondern Anspruchskonkurrenz, was bedeute, dass
der Geschädigte diese Versicherungsleistungen nur einmal verlangen
könne. Das Kantonsgericht betrachtete folglich auch Art. 26 Abs. 5 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der bezüglich der Heilungskosten
eine Anspruchskumulation ausdrücklich verneint, als gültig und verbindlich.

    D.- Die Kläger erhoben Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag,
das Urteil des Kantonsgerichtes Wallis vom 7. Mai 1974 aufzuheben und ihre
vor kantonaler Instanz eingeklagten Begehren vollumfänglich zu schützen.

    E.- Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Forderung der Emma Fux im Betrage von Fr. 8292.25 übersteigt
die in Art. 46 OG für das bundesgerichtliche Berufungsverfahren
aufgestellte Streitwertgrenze, während die Forderungen der übrigen drei
Kläger bedeutend weniger betragen als Fr. 8000.--. Auf ihre Begehren
kann daher nur eingetreten werden, wenn die vier Kläger ihre Ansprüche
als Streitgenossen in einer einheitlichen Klage gemäss Art. 47 Abs. 1 OG
geltend gemacht haben. Die Einheitlichkeit der Klage, wofür gemeinsame
Behandlung der Ansprüche im gleichen Prozess genügt (BGE 86 II 61),
ist im vorliegenden Fall gegeben. Ob auch eine Streitgenossenschaft
besteht, wie es Art. 47 Abs. 1 OG verlangt, beurteilt sich nach kantonalem
Recht. Die gemeinsame Behandlung der Ansprüche in einem Prozess und die
Erledigung in einem Urteil genügen nicht ohne weiteres zur Annahme einer
Streitgenossenschaft (BGE 86 II 62/63).

    Nach Art. 40 der Walliser Zivilprozessordnung kann der Richter
jederzeit von Amtes wegen oder auf Begehren der Parteien die Verbindung
von Klagen anordnen, wenn sie auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen
und durch ein und dasselbe Urteil erledigt werden können. Die Vorinstanz
hat zwar diese Bestimmung nicht zur Anwendung gebracht, aber sie hat
trotzdem ihre Zuständigkeit für sämtliche Klagebegehren bejaht. Sie hat
nämlich im Hinblick auf den gleichen Rechtsgrund, der allen Klageansprüchen
innewohnt, eine Art von Attraktion der kleineren Posten durch den höchsten
Streitwert angenommen, um auf diese Weise eventuell widersprechende,
von verschiedenen Instanzen ausgefällte Urteile zu vermeiden. Faktisch
hat damit die Vorinstanz die verschiedenen Kläger doch als Streitgenossen
behandelt und die Klagebegehren zusammengerechnet. Es rechtfertigt sich
daher auch im vorliegenden Berufungsverfahren, die Klagebegehren gestützt
auf Art. 47 Abs. 1 OG zusammenzurechnen, da sie sich nicht gegenseitig
ausschliessen. Unter diesen Umständen kann auf alle vier Klagebegehren
eingetreten werden.

Erwägung 2

    2.- Der Streit dreht sich ausschliesslich um die Frage, ob die Beklagte
die Heilungskosten vergüten muss, obwohl diese bereits vom Schädiger
bzw. von dessen Haftpflichtversicherung gedeckt worden sind. Diese Frage
deckt sich mit derjenigen nach der rechtlichen Natur der umstrittenen
Versicherungsleistung. Gehört die Vergütung der Heilungskosten zur
Schadensversicherung, so kann der Verletzte diese Leistung nur einmal
verlangen. Für die Schadensversicherung bestimmt nämlich Art. 72 Abs. 1
VVG, dass auf den Versicherer insoweit, als er Entschädigung geleistet
hat, der Ersatzanspruch übergeht, der dem Anspruchsberechtigten gegenüber
Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht. Danach deckt entweder der
Versicherer den Schaden und erhält einen Regressanspruch gegen den
Haftpflichtigen bzw. dessen Versicherung, oder diese bezahlt den
Geschädigten direkt und der Versicherer ist von der Leistung befreit.

    Ist die Heilungskostenversicherung jedoch als Personenversicherung zu
behandeln, so besteht gestützt auf Art. 96 VVG Anspruchskumulation. Diese
Bestimmung sieht vor, dass in der Personenversicherung die Ansprüche,
die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten
Ereigntsses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den Versicherer
übergehen. Art. 98 VVG verbietet ausdrücklich, gewisse Vorschriften
zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten
vertraglich abzuändern. Zu diesen zwingenden Vorschriften gehört auch
Art. 96 VVG. Eine Einschränkung dieses Verbotes findet sich in der
bundesrätlichen Verordnung vom 23. Dezember 1966 über die Aufhebung
von Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei kantonalen obligatorischen
Unfallversicherungen. Nach Art. 1 dieser Verordnung kann in den durch die
kantonale Gesetzgebung obligatorisch erklärten Unfallversicherungen bei
der Regelung der Verdienstausfallund der Heilungskostendeckung von Art. 96
VVG abgewichen werden, sofern der Rückgriff gegen den Haftpflichtigen
oder dessen Versicherer in der Prämie berücksichtigt wird.

Erwägung 3

    3.- Seit vielen Jahren ist die Frage umstritten, ob die mit einer
Unfall- oder Krankenversicherung verbundene Heilungskostenversicherung
Personenversicherung sei, und zwar selbst dann, wenn nicht eine bestimmte
Summe pro Schadenereignis, sondern die volle Deckung der effektiven Kosten
vereinbart wurde, also keine Summenversicherung vorliegt, oder ob sie
zur Sach- oder Schadensversicherung zu rechnen sei.

    Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, überwiegt in
der Literatur die Auffassung, die Forderung gegen den Schädiger
auf Ersatz der Heilungskosten gehe dann auf den Versicherer über,
wenn der Versicherungsvertrag diese als einen durch das befürchtete
Ereignis verursachten Schaden betrachte. In diesem Falle handle es sich
um eine Schadensversicherung im Sinne von Art. 72 VVG. Im Gebiete der
Personenversicherung erfasse Art. 96 VVG nur die Versicherung für bestimmte
Summen, bei denen der Anspruch des Versicherten unabhängig vom Eintritt
eines Schadens entstehe, nämlich schon durch die blosse Verwirklichung
des Ereignisses, von dem die Leistungen des Versicherers abhängig gemacht
werden (BGE 94 II 187; vgl. z.B. GAROBBIO, ZBJV 81 (1945) S. 289 ff. und
329 ff.; OFTINGER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2. Aufl. Bd. I
S. 340/341 und daselbst in Fussnote 17 aufgeführte weitere Literatur;
GAUGLER, SVZ 29 (1961 /62) S. 65 ff. und 108 ff.; STAUFFER, SJZ 59 (1963)
S. 177 ff.; KÖNIG, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl.,
S. 467/68, 479 und 488).

    Demgegenüber hat das Bundesgericht in ständiger Praxis entschieden,
dass die Vorschrift von Art. 96 VVG auch für die Heilungskosten gelte,
die der Versicherer auf Grund einer Unfallversicherung ersetzt hat
(BGE 94 II 186 ff. lit. b, 89 II 124 f. Erw. 6, 73 II 39 ff. und 70 II
229 ff.; vgl. auch BGE 81 II 167 und 77 II 165). Es hat dabei auf die
Gesetzesmaterialien des VVG verwiesen und daraus abgeleitet, es entspreche
dem Willen des Gesetzgebers, dass bei den Personenversicherungen der
Anspruch gegen den Schädiger nicht auf den Versicherer übergehe. Nur in
den Fällen der Sach- oder Schadensversicherung würde eine mehrfache
Entschädigung für den gleichen Schaden gegen die fundamentalen
Grundsätze der Billigkeit verstossen. Der Gesetzgeber habe befürchtet,
dass der Ausschluss der Subrogation bei der Schadensversicherung das
Assekuranzgeschäft in privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher
Beziehung gefährde. Bei der Personenversicherung hingegen dürften
derartige Überlegungen nicht entscheidend sein, weil von der Schätzung
des menschlichen Lebens abgesehen werden müsse und daher eine Grenze für
die Liquidation solcher Schäden nicht festgesetzt werden könne (ROELLI,
Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, mit Motiven,
Ergänzung der Vorlage vom Januar 1896, S. 78; ROELLI, ZSR n.F. 18 S. 623;
Botschaft des Bundesrates zum VVG in BBl 1904 I 316; vgl. auch ROELLI,
ZBJV 28 (1892) S. 42 f.).

    Das Bundesgericht folgerte daraus, dass bei den Personenversicherungen
die Subrogation nicht ausgeschlossen sei, weil oder wenn sie auf
bestimmte Summen lauten, sondern vielmehr, weil man den Ersatz des
Schadens unabhängig von dessen objektivem Vorhandensein in dem für den
Fall des befürchteten Ereignisses vorgesehenen Ausmass zulassen wollte
(BGE 94 II 188). Wenn danach bei den Personenversicherungen der Eintritt
des befürchteten Ereignisses die Ausrichtung eines Betrages zur Folge
haben könne, der den tatsächlich eingetretenen Schaden übersteige, so
lasse sich auch nichts dagegen einwenden, dass der Versicherte, obwohl
er die mit dem Versicherer vertraglich vereinbarte Entschädigung erhalten
habe, auch noch gegen den Schädiger vorgehen könne. Es könne nicht gesagt
werden, dass der Versicherte unter diesen Umständen aus dem Bestehen
des Versicherungsvertrages ungerechtfertigte Vorteile ziehen könne.
Die Subrogation müsse bei der Personenversicherung auch in den Fällen
ausgeschlossen sein, in denen die Parteien im Vertrag die Zahlungspflicht
davon abhängig machen, dass ein Vermögensschaden eingetreten sei, z.B. wenn
der Ersatz der Heilungskosten vereinbart werde. Entscheidend sei in dieser
Hinsicht einzig der Zusammenhang der Versicherung mit dem Leben und der
körperlichen Unversehrtheit der menschlichen Person. Bei Erfüllung dieser
Voraussetzung sei die Tatsache, dass der Versicherte unter Umständen mehr
erhalte als den objektiven Schaden oder gar das Mehrfache desselben,
angesichts der geltenden gesetzlichen Regelung (Art. 96 VVG) belanglos
(BGE 94 II 189).

Erwägung 4

    4.- Von der dargelegten, seit vielen Jahren konstanten Praxis des
Bundesgerichtes abzuweichen, besteht auch im vorliegenden Fall kein
Anlass. In BGE 94 II 173 ff. hat das Bundesgericht nach nochmaliger
sehr eingehender Prüfung aller Aspekte seine Rechtsprechung erneut
vorbehaltlos bestätigt. Seither sind keine neuen gegenteiligen
Argumente bekannt geworden; auch die Vorinstanz und die Beklagte haben
keine solchen vorgebracht. Bei dieser Sachlage wäre eine Änderung
der bisherigen Praxis nur angezeigt, wenn diese unzweifelhaft als
unrichtig oder überholt erschiene. Das kann aber auf keinen Fall gesagt
werden. Würde man der in der Lehre vertretenen Meinung folgen, würde
die wichtige Frage, ob Schadens- oder Personenversicherung gegeben
sei, davon abhängen, ob im Versicherungsvertrag die Vergütung der
tatsächlichen Heilungskosten oder die Ausrichtung eines festen Taggeldes,
d.h. einer bestimmten Summe, vereinbart worden ist. Das gleiche
gilt neben der Heilungskostenversicherung auch für die Versicherung
des Erwerbsausfalles. Wäre der tatsächliche Schaden versichert,
würde Anspruchskonkurrenz bestehen, wäre hingegen bei Eintritt des
schädigenden Ereignisses vom Versicherer eine bestimmte Summe zu
erbringen, wäre Anspruchskumulation gegeben. Es wird aber sehr oft vom
Zufall abhängen, welche Versicherungsform gewählt wird. Würde im einen
Fall Schadensversicherung, im andern Summen- oder Personenversicherung
angenommen, würde zwischen den beiden Formen ein Unterschied entstehen,
der sich sachlich nicht rechtfertigen liesse.

    Der Standpunkt des Bundesgerichtes findet aber auch eine gewisse
Bestätigung in der bereits zitierten Verordnung des Bundesrates über
die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit bei kantonalen
obligatorischen Unfallversicherungen. Wäre die Heilungskostenversicherung
im Rahmen einer Unfallversicherung entsprechend der einhelligen Meinung
der Literatur Schadensversicherung, so wäre diese Verordnung überflüssig,
da der Rückgriff auf den Haftpflichtigen ohnehin gegeben wäre. Einer
vertraglichen Abrede oder gar einer Erlaubnis zu einer solchen Abrede
bedürfte es nicht. Dass der Bundesrat den Erlass einer solchen Verordnung
als notwendig erachtete, unterstützt die Auffassung, dass der Gesetzgeber
die Versicherung der Heilungskosten im Rahmen einer Unfallversicherung
als Personenversicherung betrachtete.

    Ist aber an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes
festzuhalten, so muss die hier umstrittene Versicherungsklausel als
Personenversicherung betrachtet werden, was zur Folge hat, dass die
Beklagte den Klägern die Heilungskosten zu ersetzen hat ohne Rücksicht
auf die Tatsache, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung
diese bereits vergütet hat.

Erwägung 5

    5.- Die Heilungskostenversicherung bildet häufig Bestandteil von
Unfall- oder Krankenversicherungen, in denen auch Erwerbsausfall, Taggeld
usw. versichert sind. In BGE 73 II 42 hat das Bundesgericht erklärt,
der rechtliche Charakter einer gemischten Versicherung bestimme sich
nach deren Hauptinhalt. Wenn diese Versicherung in der Hauptsache
Personenversicherung sei, so gelte das ohne weiteres auch für die
mitversicherten Heilungskosten. Die Vorinstanz folgt im angefochtenen
Urteil dieser Auffassung und behauptet dann, im vorliegenden Fall sehe
die Police bestimmte Maximalbeträge der Versicherungsleistungen vor,
bis zu denen Erwerbsausfall, Heilungskosten usw. versichert seien, so
dass es sich in der Hauptsache um eine Schadensversicherung handle. Die
Heilungskostenversicherung habe daher den gleichen Charakter.

    Damit ist dem Kantonsgericht aber ein offensichtliches Versehen
unterlaufen, das vom Bundesgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 2
OG zu korrigieren ist. Bei den von der Vorinstanz aufgeführten
Summen handelt es sich zum Teil um die gesetzlichen Minima und zum
Teil um die bei der Beklagten versicherbaren Maximalgarantien der
gesetzlichen Haftplichtversicherung. Sowohl für die Kasko- wie für
die Insassenversicherung gelten ganz andere Grundsätze. Die Police
enthält auf der Rückseite für die Insassenversicherung verschiedene
Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Leistungen (Plan 1-Plan 8). Nach
der Code-Nummer in der Police hat der Kläger Heinrich Fux den Plan 7
gewählt, der Fr. 300.-- Monatspauschale, Fr. 10 000.-- Todesfall- und
Fr. 30 000.--Invaliditätsentschädigung sowie dazu während zwei Jahren
unbeschränkten Ersatz der Heilungskosten vorsieht. Das Hauptgewicht
liegt eindeutig auf der Summenversicherung für Tod und Invalidität und
damit auf einer Personenversicherung. Folgt man der von der Vorinstanz
übernommenen These, dass die Nebenversicherung den rechtlichen Charakter
der Hauptversicherung aufweise, so muss die Heilungskostenversicherung
im vorliegenden Fall als Personenversicherung und nicht etwa als
Schadensversicherung aufgefasst werden.

    Ob indessen an der in BGE 73 II 42 vertretenen Auffassung festgehalten
werden kann, ist fragwürdig; denn die einzelnen Elemente einer gemischten
Versicherung sollten je gesondert beurteilt werden (vgl. dazu STAUFFER, aaO
S. 179, OFTINGER, aaO S. 341, und GAROBBIO, aaO S. 304). Im vorliegenden
Fall braucht diese Frage jedoch nicht näher geprüft zu werden, da die
Heilungskostenversicherung auf jeden Fall als Personenversicherung
aufzufassen ist, ob sie für sich allein oder im Zusammenhang mit der
Hauptversicherung betrachtet wird.

    Nicht ankommen kann es auf die in der Police mitenthaltenen anderen
Versicherungen; die Haftpflicht-, die Kasko- und die Insassenversicherung
gehören drei völlig verschiedenen Sparten an, die lediglich äusserlich
gemeinsam behandelt worden sind. Jede einzelne der drei gekoppelten
Versicherungen ist wiederum als gemischte Versicherung ausgestaltet worden.
Dass eine blosse Koppelung auf die rechtliche Natur der Versicherungen
ohne Einfluss ist, dürfte unbestritten sein.

Erwägung 6

    6.- Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob die in Art.
26 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel, in
welcher eine Ersatzpflicht der Beklagten für Heilungskosten ausdrücklich
wegbedungen wird, falls ein Dritter hiefür aufkommt, rechtlich zulässig
sei. Die Beklagte beruft sich auf diese Klausel und behauptet, sie sei
auch gültig, wenn die Heilungskostenversicherung als Personenversicherung
aufzufassen sei.

    In BGE 73 II 42 hat das Bundesgericht ausgeführt: "Il n'est donc,
sauf clause particulière, que de traiter de la même manière (d.h. als
Personenversicherung) toutes les prestations faites en vertu d'un contrat
d'assurance contre les accidents des personnes." Obwohl sich diese
Bemerkung nur auf die Frage bezieht, ob die Nebenabrede ihren eigenen
rechtlichen Charakter gegenüber der Hauptsache bewahren kann, ist dieser
Vorbehalt besonderer Abmachungen vielfach in dem Sinne ausgelegt worden,
in den Versicherungsverträgen dürfe die Heilungskostenversicherung
als Schadensversicherung ausgestaltet und dementsprechend der
Forderungsübergang auf den Versicherer angeordnet werden. DUTTWYLER
(Die Heilungskostenansprüche an den privaten Unfallversicherer, an
Dritte und an anerkannte Krankenkassen, Zürcher Diss. 1950, S. 64
und 68) glaubt, durch die Aufnahme einer solchen Subsidiärklausel
in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen könnte der Frage, ob die
Heilungskostenversicherung Personenversicherung und damit jeder Regress
ausgeschlossen sei, die praktische Bedeutung genommen werden. GAUGLER,
aaO S. 119, hält dagegen die Aufnahme einer besondern Klausel in den
Versicherungsvertrag, wonach der Versicherte zum voraus zur Abtretung
seiner Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten in dem Umfang
verpflichtet wird, als der Unfallversicherer den durch Heilungskosten oder
Verdienstausfall entstandenen Vermögensschaden ersetzt hat, für unzulässig,
weil gegen Art. 96/98 VVG verstossend. Indessen betrachtet er auf S. 118
folgende Abrede als gültig: "Ein Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten
und des erlittenen Verdienstausfalles besteht nur in dem Ausmass,
als dieser Vermögensschaden nicht von einem für das Schadenereignis
verantwortlichen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherer vergütet
wurde." STAUFFER, aaO S. 181, erblickt jedoch auch in einer solchen
Klausel eine Gesetzesumgehung, sofern man sich den bundesgerichtlichen
Standpunkt über die Heilungskostenversicherung zu eigen mache.

    Da die Heilungskostenversicherung im vorliegenden Fall zur
Personenversicherung gehört, ist mit STAUFFER, aaO, anzunehmen, die
in Art. 26 Abs. 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene
generelle Ausschlussklausel verstosse gegen Art. 96/98 VVG und sei
daher ungültig. Es spricht denn auch nichts dafür, durch eine solche
Regressforderung gegen den Schädiger den Versicherer zu entlasten, der die
volle Prämie des Versicherungsnehmers für das ganze Risiko kassiert hat
und durch das Schadenereignis nicht weiter betroffen wird. Der Verletzte
wird auch dann, wenn die Heilungskosten und der Verdienstausfall voll
ersetzt werden, infolge des Unfalles erhebliche Nachteile auf sich nehmen
müssen, die nicht durch Geld ausgeglichen werden können. Tritt wirklich
eine doppelte Zahlungspflicht für Heilungskosten ein, so soll dies dem
Anspruchsberechtigten und nicht dem Versicherer zugute kommen.

    Man könnte sich höchstens fragen, ob der Ausschluss der Doppelforderung
durch Vertragsabrede zulässig wäre, wenn die Versicherungsgesellschaften
zum Ausgleich dafür einen billigeren Prämiensatz gewähren würden, so
dass der Versicherungsnehmer die Wahl hätte zwischen der höheren Prämie
mit unbeschränktem Heilungskostenersatz und der niedrigeren Prämie mit
entsprechender Abtretung der Schadenersatzansprüche an den Versicherer
bei Leistungspflicht eines Dritten. Dabei müsste der Prämienunterschied
versicherungstechnisch errechnet und vom Eidgenössischen Versicherungsamt
genehmigt werden. Dass dies im vorliegenden Falle geschehen sei, wird
nicht behauptet. Unter diesen Umständen braucht aber diese Frage hier
nicht näher geprüft zu werden.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen und
das Urteil des Kantons-Gerichts Wallis vom 7. Mai 1974 aufgehoben. Die
Beklagte wird zur Bezahlung folgender Beträge verpflichtet: an Heinrich
Fux Fr. 1688.65, an Emma Fux Fr. 8292.25, an Christine Fux Fr. 252.-- und
an Beatrice Fux Fr. 85.90, je zuzüglich 5% Zins seit dem 10. Februar 1971.