Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 II 368



100 II 368

56. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1974
i.S. Zivnostenska Banka gegen Schweizerische Kreditanstalt. Regeste

    Girovertrag mit Kontokorrentabrede, Ermächtigung.

    1.  Wer im Namen einer Gesellschaft einen Girovertrag mit einer Bank
abschliesst und für sie ein Konto eröffnet, muss dazu ermächtigt sein
(Erw. 3).

    2.  Pflichtwidriges Verhalten einer Bank, die sich um diese
Ermächtigung nicht kümmert (Erw. 4).

    3.  Art. 470 Abs. 2 OR. Widerruf der Anweisung gegenüber dem
Angewiesenen, wenn offen ist, ob dieser die Gutschrift dem Begünstigten
mitgeteilt hat (Erw. 5).

    4.  Art. 2 Abs. 2 ZGB. Wer für mangelnde Vertretungsmacht nicht
einzustehen hat, handelt nicht missbräuchlich, wenn er sich darauf beruft
(Erw. 6).

Sachverhalt

    A. - Im August 1969 erkundigte sich Neumann bei der INTERVALOR in
Frankfurt a.M., ob sie der Total Aviation Support Ltd. in Vancouver, Kanada
(kurz TAS), ein Darlehen von vier Millionen DM vermitteln könne. Die
INTERVA-LOR wandte sich an die Londoner Zweigniederlassung der Prager
Zivnostenska Banka, die mit der Gewährung eines Darlehens von 2 Millionen
DM an die TAS einverstanden war und am 20. August die Deutsche Bank in
Frankfurt a.M. ersuchte, den Betrag für ihre Rechnung der Schweizerischen
Kreditanstalt in Zürich zuhanden der Borgerin zu überweisen. Die Deutsche
Bank erteilte der Schweizerischen Kreditanstalt am 21. August 1969 einen
entsprechenden Zahlungsauftrag. Die Kreditanstalt überwies den Betrag
an ihre Zweigniederlassung in Zug, wo Neumann ein Konto auf den Namen
der TAS hatte eröffnen lassen und in der Folge zugunsten verschiedener
Empfänger darüber verfügte.

    Die TAS bestritt schon vor der Fälligkeit des Darlehens, ein
solches erhalten zu haben. Da die Schweizerische Kreditanstalt dem
nicht widersprach, wurde sie von der Zivnostenska Banka am 8. Januar
1970 aufgefordert, das Darlehen zu ihren Handen an die Deutsche Bank
in Frankfurt zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 11. August 1970 an die
Kreditanstalt stellte die Deutsche Bank fest, dass die Zivnostenska
Banka den Zahlungsauftrag am 8. Januar widerrufen habe und dass sie
diesen Widerruf ihrerseits bestätige. Am gleichen Tag trat die Deutsche
Bank ihre Rechte gegen die Kreditanstalt aus dem streitigen Auftrag der
Zivnostenska Banka ab.

    B.- Im Dezember 1970 liess die Zivnostenska Banka durch ihre
Londoner Zweigniederlassung gegen die Schweizerische Kreditanstalt Klage
einreichen. Sie beantragte dem Handelsgericht des Kantons Zürich, die
Beklagte zur Zahlung von DM 2 000 000.-- oder Sfr. 2 390 000.-- nebst 9%
Zins seit 8. Januar 1970 zu verpflichten.

    Das Handelsgericht wies die Klage am 3. Mai 1974 ab.

    C.- Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem
Antrag, es aufzuheben und die Klage gutzuheissen; eventuell sei die Sache
zur Ergänzung des Tatbestandes und neuer Entscheidung an das Handelsgericht
zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht heisst die Berufung im Sinne des Eventualantrages
gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Das Handelsgericht hat offen gelassen, ob Neumann die TAS vertreten
durfte. Es ist der Auffassung, zur Errichtung eines Kontos bei einer Bank
bedürfe es keiner besonderen Ermächtigung des Kontoinhabers; vielmehr sei
jedermann befugt, z.B. auf den Namen einer juristischen Person ein Konto
mit dem Hinweis eröffnen zu lassen, dass darauf ein bestimmter Betrag
einbezahlt werde. Auch könnte eine Firma einen blossen Angestellten damit
beauftragen, da die Eröffnung eines Kontos noch keine Verfügung über
irgendwelche Vermögenswerte sei; die Bank werde dadurch nur ermächtigt,
allfällige Werte zuhanden des bezeichneten Kontoinhabers im Sinne eines
Vertrages zugunsten Dritter entgegenzunehmen.

    a) Die Vorinstanz beruft sich dabei auf VON TUHR/SIEGWART, OR II S. 686
Ziff. 8 (= VON TUHR/ESCHER, OR II S. 243/4), wonach ein Vertrag zugunsten
Dritter im Sinne von Art. 112 OR anzunehmen ist, wenn A auf einer für X
bestehendes oder bei der Einzahlung errichtetes Konto Einzahlungen macht
und dies nicht als Vertreter des X tut. Das Handelsgericht übersieht indes,
dass Neumann der Filiale Zug keine Leistung zugunsten der TAS versprochen,
sondern als Vertreter dieser Gesellschaft gehandelt hat. Es verkennt
zudem, dass Neumann auf das von ihm errichtete Konto keine Einzahlungen
zugunsten der TAS gemacht hat; er hat darüber bloss verfügt, nachdem die
Beklagte glaubte, den ihr von der Deutschen Bank erteilten Auftrag durch
Überweisung des Betrages auf das Konto der TAS erfüllt zu haben. Die
Berufung auf VON TUHR/SIEGWART geht daher fehl.

    b) Dazu kommt, dass Neumann nicht bloss ein Konto für die TAS errichten
liess, sondern in deren Namen einen Girovertrag mit Kontokorrentabrede
abschloss. Darunter ist ein allgemeiner auf die Dauer gerichteter Vertrag
zur Besorgung von Geschäften zu verstehen. Die Bank erhält von einem Kunden
den Auftrag, seinen Zahlungsverkehr zu übernehmen, insbesondere an seiner
Stelle Zahlungen auszuführen, Überweisungen für ihn entgegenzunehmen und
gegenseitige Forderungen zu verrechnen (ALBISETTI/BODMER/RUTSCHI, Handbuch
des Bank-, Geld und Börsenwesens der Schweiz [kurz Handbuch], S. 296
und 391; H. SCHÖNLE, Bank- und Börsenrecht, S. 319 ff.; B. KLEINER, Die
allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, Giro- und Kontokorrentvertrag,
S. 18 ff. und 79). Wer im Namen eines andern mit einer Bank einen solchen
Vertrag schliesst, muss entweder bevollmächtigt oder, falls er für eine
juristiche Person handelt, dazu nach seiner Stellung befugt sein. Die
Frage, ob Neumann als Einzelzeichnungsberechtigter Rechtshandlungen
für die TAS vornehmen durfte, kann deshalb entgegen der Ansicht des
Handelsgerichtes nicht offen gelassen werden.

    Im Schrifttum wird denn auch nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Banken beim Abschluss eines Girovertrages gehalten sind, die Vollmachten
des Vertreters eines Kunden zu prüfen; sie sind dazu entgegen der Meinung
des Handelsgerichtes also nicht erst verpflichtet, wenn der Vertreter über
das Konto verfügt (U. MEYER-CORDING, Das Recht der Banküberweisung, S.
15/6). Die Vorinstanz beruft sich zu Unrecht auf KLEINER, der betont,
dass bei Personengemeinschaften und juristischen Personen regelmässig
ein Handelsregisterauszug oder ein entsprechender Ausweis verlangt werden
sollte und dass die Vollmacht einen Vertreter sinngemäss ermächtigen müsse,
einen Girovertrag abzuschliessen (KLEINER, aaO S. 22/3 mit Fussnote 54
und S. 28/9).

    Diese Auffassung ergibt sich auch aus dem Schreiben der Schweizerischen
Bankgesellschaft vom 28. Mai 1970 an die Klägerin. Diese Bank hat
damit nicht, wie das Handelsgericht annimmt, schon die Verfügung über
das Konto im Auge, wenn sie über des Bestehen einer Gesellschaft und
die für sie zeichnungsberechtigten Personen die im Schreiben erwähnten
Ausweise einzuholen pflegt. Die Auskunft der Bank bezieht sich nach ihrem
klaren Wortlaut vielmehr auf die formellen Voraussetzungen, welche eine
ausländische Gesellschaft für die Eröffnung eines Kontos ("for the opening
of an account") erfüllen muss.

    Aus ihrem Formular "Unterschriftenkarte" muss übrigens gefolgert
werden, dass die Beklagte in der Regel gleich vorgeht. Auf der Rückseite
des Formulars ist jedenfalls zu lesen, dass bei ausländischen Firmen
die gemäss Landesrecht obersten Verwaltungsorgane unterschreiben
müssen und dass gleichzeitig ein Auszug aus dem Handelsregister oder
ein entsprechender Ausweis über die Zeichnungsberechtigung dieser Organe
beizubringen ist. Die Filiale Zug war sich dessen auch bewusst. Das erhellt
daraus, das sie in ihrem Schreiben vom 26. August 1969 an die TAS -
wenn auch zu spät - u.a. die Vorlage einer "Resolution" verlangte. Die
zuständigen Stellen der TAS hätten ihr damit bestätigen sollen, das
Neumann für die Gesellschaft unterschreiben, sie also insbesondere
verpflichten dürfe.

Erwägung 4

    4.- Die TAS unterhielt bei der Beklagten vor dem 21. August
1969 kein Konto. Um die ihr von der Deutschen Bank zugunsten der TAS
erteilte Zahlungsanweisung pflichtgemäss ausführen zu können, hätte
die Beklagte deshalb vorerst prüfen müssen, ob Neumann berechtigt war,
an diesem Tage im Namen der TAS bei der Filiale Zug ein Konto errichten
zu lassen und einen Girovertrag abzuschliessen; denn sie konnte den
Zahlungsauftrag nur erfüllen, wenn der angewiesene Betrag der Begünstigten
zuging. Indem sie diese Prüfung unterliess, handelte sie schuldhaft; sie
nahm in Kauf, dass ein Unberechtigter über den Betrag verfügen konnte
(vgl. KLEINER, aaO S. 19; SCHÖNLE, aaO S. 330). Hätte sich bei der
Prüfung z.B. herausgestellt, dass Neumann nicht im Namen der TAS handeln
durfte, so wäre die Überweisung des Betrages auf das von ihm errichtete
Konto unwirksam gewesen (vgl. VON TUHR/ESCHER, OR II S. 21/2). Die
Deutsche Bank hätte für die Auszahlung nicht belastet werden dürfen,
weil die Zahlung zugunsten einer nicht verfügungsberechtigten Person
erfolgt wäre (vgl. GAUTSCHI, N. 4a und 12b zu Art. 466 OR; KLEINER, aaO
S. 76). Diesfalls hätte es zudem an einem gültigen Girovertrag zwischen der
Filiale Zug und der Begünstigten gefehlt, die Buchung des Betrages folglich
auch keine Rechte der TAS begründen können (vgl. S. MASER, Nochmals:
Gutschrift auf dem Konto pro Diverse, Neue Juristische Wochenzeitschrift
1959 II S. 1956 Spalte rechts).

    Bis Neumanns Befugnisse abgeklärt waren, hätte die Beklagte daher
den angewiesenen Betrag der TAS auf einem sog. Konto pro Diverse
(kurz CpD) gutschreiben und zur Verfügung halten müssen. Das hat nach
übereinstimmender Ansicht im Schrifttum immer dann zu geschehen, wenn
Zahlungen oder Überweisungen zugunsten einer Person gemacht werden,
die mit der betreffenden Bank keinen Giro- oder Kontokorrentvertrag
abgeschlossen hat, mit ihr also noch in keinem Vertragsverhältnis steht
(HANDBUCH S. 391/2, KLEINER, aaO S. 76; SCHÖNLE, aaO S. 321 und 328;
MEYER-CORDING, aaO S. 24/5; MASER, aaO). Wieso eine solche Gutschrift
keinen Unterschied zum tatsächlichen Vorgehen der Beklagten ergeben hätte,
wie die Vorinstanz meint, ist nicht zu verstehen, zumal sie selber beifügt,
dass diesfalls der Betrag einstweilen zuhanden der Begünstigten hätte
gebucht werden müssen, und dass es dann deren Sache gewesen wäre, sich
bei der Verfügung über ihre Berechtigung auszuweisen. Es ist deshalb
entgegen der Auffassung des Handelsgerichtes auch nicht bedeutungslos,
dass der Kontobetrag nicht an die TAS weitergeleitet worden ist.

Erwägung 5

    5.- Nach Art. 470 Abs. 2 OR kann der Anweisende die Anweisung gegenüber
dem Angewiesenen widerrufen, solange dieser dem Empfänger seine Annahme
nicht erklärt hat. Der Widerruf ist mindestens bis zur Gutschrift des
Betrages auf dem Empfängerkonto möglich; bei Buchung auf einem CpD sogar
bis zur Anzeige der Gutschrift an den Empfänger (SCHÖNLE, aaO S. 331;
MEYER-CORDING, aaO S. 92; KLEINER, aaO S. 55; GAUTSCHI, N. 2a zu Art. 470
OR; HANDBUCH S. 296; W. SCHÜTZ, Widerruf bei Zahlungen und Überweisungen,
Archiv für zivilistische Praxis 1961 S. 17 ff.).

    Die Beklagte wendet ein, sie habe gegenüber der TAS die Annahme der
Anweisung dadurch erklärt, dass sie ihr die Gutschrift an die von Neumann
angegebene Zuger Adresse mitgeteilt habe; die Klägerin habe deshalb die
Anweisung nicht mehr widerrufen können. Nach kanadischem Recht hätte
Neumann die Mitteilung übrigens selbst dann für die TAS entgegennehmen
dürfen, wenn er nicht für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt gewesen
wäre. Das Handelsgericht stimmt dieser Auffassung zu und verweist auf
Section 261 der COMPANIES ACT von Britisch Columbien. Danach dürfe ein
Dokument einer Gesellschaft persönlich oder anderweitig zugestellt werden,
sei es, dass es am Orte ihrer Adresse abgegeben oder durch die Post
an diese Adresse gesandt werde, sei es, dass es einem Verwaltungsrat,
Direktor oder anderen Angestellten der Gesellschaft übergeben werde. Als
Mitglied des "Board of Directors" habe Neumann daher Mitteilungen an die
TAS mit Wirkung für die Gesellschaft entgegennehmen dürfen.

    Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass Neumann in der Schweiz auch kein
Zustellungsdomizil der TAS für Mitteilungen über den Stand des Kontos
begründen durfte, falls er nicht befugt war, im Namen der Gesellschaft
bei der Zuger Filiale der Beklagten ein Konto errichten zu lassen und
mit ihr einen Girovertrag zu schliessen. Die Mitteilung der Gutschrift an
die von ihm angegebene Zuger Adresse der TAS könnte folglich auch nicht
als Annahme der Anweisung durch die Beklagte ausgelegt werden. Aus diesem
Grunde geht die Berufung auf Section 261 der COMPANIES ACT zum vorneherein
fehl. Anders verhielte es sich, wenn die Beklagte den überwiesenen Betrag
zuhanden der TAS auf einem CpD gebucht und ihr davon mit eingeschriebener
Sendung an ihre Adresse in Kanada Kenntnis gegeben hätte. Wäre die
Gutschriftanzeige dort von Neumann entgegengenommen worden, so läge
eine ordnungsgemässe Zustellung und damit eine Annahme der Anweisung
gegenüber der Begünstigten vor, gleichviel welches Neumanns Stellung in
der Gesellschaft war. Nach schweizerischer Rechtsauffassung sind übrigens
Angestellte einer Gesellschaft in der Regel ebenfalls befugt, Postsendungen
mit geschäftlichen Mitteilungen für sie in Empfang zu nehmen; auch in
der Schweiz gilt diesfalls die Sendung als an den Adressaten zugestellt
(vgl. SCHÖNENBERGER/JÄGGI, N. 223, 404 und 412 zu Art. 1 OR). Das heisst
aber nicht, ein Angestellter sei befugt, von sich aus ein vom Sitz der
Gesellschaft verschiedenes Zustellungsdomizil zu begründen oder gar
ausserhalb dieses Sitzes rechtsgeschäftliche Erklärungen zuhanden der
Gesellschaft entgegenzunehmen.

    Die Deutsche Bank könnte daher die Anweisung gemäss Art. 470 Abs. 2 OR
widerrufen, wenn die Beklagte der TAS gegenüber nicht die Annahme erklärt
hätte. Die Folge davon wäre, dass die Beklagte ihr den angewiesenen Betrag
zurückerstatten müsste; denn es ist unbestritten, dass die Deutsche Bank
mit Schreiben vom 11. August 1970 den Zahlungsauftrag widerrufen hat.
Entscheidend ist deshalb, ob Neumann im Namen der TAS ein Konto errichten
lassen und einen Girovertrag schliessen durfte oder nicht, was das
Handelsgericht offen gelassen hat. Die Frage muss jedoch entschieden
werden, weshalb das angefochtene Urteil gestützt auf Art. 64 Abs. 1 OG
aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Tatbestandes an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Erwägung 6

    6.- Die Beklagte macht geltend, die Klägerin handle missbräuchlich,
wenn sie sich auf mangelnde Vertretungsmacht Neumanns berufe; sie habe
Neumann bei der Gewährung des Darlehens als vertretungsberechtigtes Organ
der TAS behandelt, unbekümmert darum, wie es sich damit tatsächlich
verhielt. Das Handelsgericht werfe ihr denn auch mit Recht vor, sie
könne sich nicht über die Ausführung des Auftrages beschweren, da sie das
Darlehen unvorsichtig gewährt, sich also selber schuldhaft verhalten habe.

    Das Handelsgericht übersieht dabei, dass die Klägerin nicht mit Neumann
über die Gewährung des Kredites verhandelt hat. Nach dem angefochtenen
Urteil wandte sich Neumann vielmehr an die INTERVALOR, die Kredite in
Europa vermittelt. Diese bat daraufhin die Klägerin, der TAS ein Darlehen
zu gewähren. Wer ein Darlehen für Dritte erwirkt und dabei in eigenem Namen
auftritt, bedarf übrigens keiner Ermächtigung. Diesfalls liegt ein Vertrag
zugunsten Dritter im Sinne von Art. 112 OR vor, der nach allgemeiner
Rechtsauffassung zu irgendeinem Vertragsverhältnis hinzutreten kann
(BECKER, N. 8 zu Art. 112 OR; VON BÜREN, OR Allg. Teil S. 179; vgl. BGE
96 II 95/6 Erw. b und c, 98 II 307 Erw. 1). Auch kann der Dritte die
Leistung des Promittenten annehmen oder ablehnen; sie muss dagegen ihm,
nicht dem Promissar angeboten und erbracht werden. Dieses Erfordernis
ist hier mit Bezug auf die Klägerin und die Deutsche Bank erfüllt. Der
Vorwurf des Rechtsmissbrauches entbehrt deshalb der Begründung.