Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 II 270



100 II 270

39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. November 1974
i.S. Roduner und Mitbeteiligte gegen Klaeger und Mitbeteiligte. Regeste

    Internationales Ehegüterrecht: Art. 31 Abs. 3 NAG.

    Schweizerische Ehegatten, die aus dem Ausland in die Schweiz
zurückgekehrt sind und deren güterrechtlichen Verhältnisse vom
ausländischen Recht beherrscht werden, können sich nicht nur durch eine
Erklärung im Sinne von Art. 20 NAG, sondern auch durch den Abschluss
eines Ehevertrages, in dem ein schweizerischer Güterstand gewählt wird,
dem schweizerischen Ehegüterrecht unterstellen (Erw. 3).

    Ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten
(Art. 214 Abs. 3 ZGB)

    Rückwirkung auf die gesamte Dauer der Ehe? (Erw. 4).

Sachverhalt

    A. - Die Schweizerbürger Walter Schoch und Olga Künzli heirateten im
Jahre 1916 im damaligen St. Petersburg, wo sie auch ihren ersten ehelichen
Wohnsitz begründeten. 1918 übersiedelten sie definitiv in die Schweiz. Ihre
Ehe blieb kinderlos. Beide Ehegatten waren bei der Verheiratung ohne
Vermögen und haben später auch keine Erbschaften erworben. Beim Wegzug
aus Russland war kein Vermögen vorhanden. In der Schweiz dagegen konnten
die Eheleute ansehnliche Ersparnisse erzielen.

    Am 10. Februar 1954 errichtete Walter Schoch ein eigenhändiges
Testament, worin er seine Gattin zur Alleinerbin als Vorerbin
einsetzte. Als Nacherben für den Überrest bestimmte er zu gleichen Teilen
Maja Roduner-Krauss, Silvia Hiltbold-Krauss, Richard Krauss und Asta
Lindholm-Seege. Am 12. September 1957 schlossen die Eheleute Schoch-Künzli
beim Bezirksamt See/SG einen Ehevertrag mit folgendem Wortlaut:

    "I.

    "Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art. 214 Abs. 3 ZGB,
dass der eheliche Vorschlag in Abweichung von der gesetzlichen Regelung
des Art. 214 Abs. 1 ZGB ganz und ungeteilt dem überlebenden Ehegatten
zu Eigentum zufallen soll.

    II.

    Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde
Eschenbach."

    Der Vertrag wurde am gleichen Tag öffentlich beurkundet und am 17.
September 1957 vom Waisenamt Eschenbach im Sinne von Art. 421 Ziff. 9
ZGB genehmigt.

    Am 18. Juni 1959 verstarb Walter Schoch. Seine Ehefrau übernahm das
gesamte vorhandene Vermögen. Die Abrechnung über die Erbschaftssteuer
basierte auf der Zuwendung von 2/3 des Vorschlags (gleich Nachlass)
gemäss Ehevertrag. Das Testament blieb unerwähnt und wurde nicht eröffnet.

    Olga Schoch starb ihrerseits am 7. Februar 1971. Als gesetzliche Erben
hinterliess sie drei Schwestern bzw. Halbschwestern, nämlich Margarethe
Klaeger-Künzli, Anita Bachmann-Künzli und Ellinor Pellaton-Künzli, sowie
den Sohn einer vorverstorbenen Schwester, Cyrill N. Waldmann. Dieser
gab eine Verzichterklärung zugunsten seiner Miterben ab, die daraufhin
eine Erbbescheinigung erhielten und sich in den Besitz des Nachlasses
setzen konnten.

    B.- Mit gerichtlicher Klage gegen die gesetzlichen Erben der Olga
Schoch verlangten die im Testament des Walter Schoch aufgeführten Nacherben
die Aufteilung der vorhandenen Werte in einen Nachlass Walter Schoch
und in einen Nachlass Olga Schoch und die anschliessende Zuweisung der
beiden Nachlässe an sie bzw. an die Beklagten. Das Bezirksgericht See
sowie auf Berufung hin am 2. Oktober 1973 das Kantonsgericht St. Gallen
wiesen die Klage ab. Das Kantonsgericht ging in seinem Urteil davon aus,
der Ehevertrag vom 12. September 1957 sei auch als Unterstellungserklärung
unter das schweizerische Recht im Sinne von Art. 20 NAG zu verstehen, zu
deren Entgegennahme das Waisenamt Eschenbach zuständig gewesen sei. Die
güterrechtlichen Verhältnisse seien daher nach schweizerischem Recht zu
beurteilen. Da die Ehegatten Schoch-Künzli nichts in die Ehe eingebracht
hätten, sei durch den Ehevertrag das gesamte eheliche Vermögen als
Vorschlag dem überlebenden Ehegatten zugewiesen worden, wodurch das
Testament gegenstandslos geworden sei.

    C.- Gegen das Urteil des Kantonsgerichts führten die Kläger
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen
sowie Berufung ans Bundesgericht. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 18.
April 1974 abgewiesen, worauf die Kläger staatsrechtliche Beschwerde
erhoben. Diese wurde mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen.

    Mit der Berufung beantragen die Kläger, das Urteil des Kantonsgerichts
St. Gallen sei aufzuheben, der Nachlass des Walter Schoch sei nach dessen
Testament ihnen zuzusprechen und der Streitfall sei an das Kantonsgericht
zurückzuweisen zur Aufteilung des vorhandenen Vermögens in die beiden
Nachlässe. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Berufung.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab.

Auszug aus den Erwägungen:

Aus den Erwägungen:

    2. - a) Nach Art. 31 Abs. 1 NAG bestimmen sich die güterrechtlichen
Verhältnisse schweizerischer Ehegatten, die ihren ersten ehelichen Wohnsitz
im Ausland haben, nach dem Recht des Heimatkantons, soweit nicht das
ausländische Recht für sie massgebend ist. Das Heimatrecht hat somit immer
dann zurückzutreten, wenn das Recht des ersten ausländischen Domizils die
fraglichen Rechtsverhältnisse für sich beansprucht. Die Eheleute Schoch
hatten ihren ersten ehelichen Wohnsitz im zaristischen Russland. Die
Vorinstanz stellt unter Hinweis auf ein von den Beklagten eingereichtes
Gutachten von Prof. Schnitzer fest, dass das zaristische Recht ebenso
wie das heutige Sowjetrecht auf dem Boden des Territorialprinzips
stand, d.h. auch Geltung für das Ehegüterrecht von Ausländern mit
Wohnsitz im Inland beanspruchte (vgl. auch VEB 1944/45 Nr. 88; GAUTSCHI,
Über das internationale interne Ehegüterrecht, SJZ 1919 S. 51). Da
es sich bei dieser Frage um Inhalt und Auslegung ausländischen Rechts
handelt, entzieht sie sich der Überprüfung durch das Bundesgericht im
Berufungsverfahren. Somit unterstanden die güterrechtlichen Verhältnisse
der Eheleute Schoch nach deren Verheiratung dem zaristischen Recht. Dieses
sah, wie im angefochtenen Entscheid ferner verbindlich festgestellt wird,
als ordentlichen Güterstand die Gütertrennung vor. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Eheleute Schoch in St. Petersburg unter diesem
Güterstand lebten.

    b) Kehren schweizerische Ehegatten, die ihren ersten ehelichen Wohnsitz
im Ausland hatten, in die Schweiz zurück, so setzen sie untereinander
das Güterrechtsverhältnis fort, das im Ausland für sie Geltung hatte
(Art. 31 Abs. 3 NAG). Im Verhältnis zu Dritten (externer Güterstand) ist
indessen schweizerisches Recht massgebend (Art. 31 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 2 NAG).

    Unter den Parteien ist die Tragweite der in Art. 31 Abs. 3 NSG
enthaltenen Verweisung auf das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes
streitig. Die Kläger machen gestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmung
geltend, das Güterrechtsverhältnis werde durch das beim Wegzug der
Ehegatten geltende materielle Auslandsrecht endgültig geregelt und
spätere Änderungen dieses Rechts seien unbeachtlich. Mit der Rückkehr
in die Schweiz sei der frühere Anknüpfungspunkt an das ausländische
Recht hinfällig geworden, so dass dessen Änderungen keinen Einfluss mehr
ausüben könnten auf die güterrechtlichen Verhältnisse der zurückgewanderten
Ehegatten.

    Demgegenüber steht die Vorinstanz mit den Beklagten auf dem
Standpunkt, das dem Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes unterstellte
Ehegüterrechtsverhältnis folge auch nach der Rückkehr der Eheleute
in die Schweiz den Änderungen der es beherrschenden ausländischen
Rechtsordnung. Die güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute Schoch
hätten sich daher nach der russischen Revolution nicht mehr nach
altem zaristischem Recht bestimmt, sondern nach dem jeweils geltenden
Recht der Sowjetunion. Dieses habe als ordentlichen Güterstand die
Errungenschaftsgemeinschaft eingeführt, und zwar für alle bestehenden
Ehen mit Rückwirkung auf den Eheabschluss. Die Eheleute Schoch hätten
somit nach ihrer Rückkehr in die Schweiz nicht unter dem Güterstand der
Gütertrennung sondern unter demjenigen der Errungenschaftsgemeinschaft
gemäss sowjetischem Recht gelebt.

    Die Frage, ob auf die güterrechtlichen Verhältnisse von in die
Schweiz zurückgekehrten Auslandschweizern, für die nach Art. 31 Abs. 3
NAG ausländisches Recht massgeblich ist, das im Zeitpunkt des Wegzuges
geltende Recht anzuwenden sei oder ob auch die seitherigen Änderungen
des Auslandrechts zu berücksichtigen seien, musste das Bundesgericht
bis jetzt noch nie entscheiden. Sie kann auch heute offen bleiben, da es
für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht darauf ankommt, ob die
Eheleute Schoch nach ihrer Abreise aus Russland unter dem Güterstand der
Gütertrennung oder demjenigen der Errungenschaftsgemeinschaft lebten.

Erwägung 3

    3.- Nach Art. 31 Abs. 3 NAG können schweizerische Ehegatten, die aus
dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt sind, ihre güterrechtlichen
Verhältnisse durch eine gemeinsame Erklärung im Sinne von Art. 20 NAG
dem schweizerischen Recht unterstellen. Die Vorinstanz geht davon aus,
der Ehevertrag vom 12. September 1957 sei auch als solche Erklärung
zu verstehen. Dieser Vertrag enthält indessen, wie die Kläger zu Recht
geltend machen, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute Schoch
eine Unterstellungserklärung im Sinne von Art. 20 NAG hätten abgeben
wollen. Auch deutet nichts darauf hin, dass das Waisenamt Eschenbach
etwas anderes als einen gewöhnlichen Ehevertrag genehmigt hat.

    Nach herrschender Lehre können sich jedoch die aus dem Ausland
zurückgekehrten Auslandschweizer nicht nur durch eine eigentliche
Unterstellungserklärung im Sinne von Art. 20 NAG, sondern auch durch
den Abschluss eines Ehevertrages, in dem ein schweizerischer Güterstand
gewählt wird, dem schweizerischen Recht unterstellen (LEMP, N. 67 der
Vorbemerkungen zum sechsten Titel des ZGB; STAUFFER, Kommentar zum
NAG, N. 49 zu Art. 19/20; LALIVE, Le régime matrimonial des étrangers
en Suisse, in Mémoires publiés par la Faculté de droit de Genève,
Nr. 16, 1963, S. 104; R. SCHMID, Das eheliche Güterrecht der Ausländer
in der Schweiz, Diss. Bern 1962, S. 64, 66, 103 f.; C. WIELAND, Das
internationale Ehegüterrecht der Ausländer in der Schweiz, in Festgabe zum
Schweizerischen Juristentag 1920, S. 13 f.; vgl. auch die Bescheide der
Eidgenössischen Justizabteilung in VEB 1974 Nr. 28 und 1932 Nr. 95). Und
zwar können sie selbst dann einen Ehevertrag nach schweizerischem Recht
schliessen, wenn das ausländische Ehegüterrecht, dem sie unterstehen,
den nachträglichen Abschluss eines Ehevertrages nicht zulässt. Denn ein
solches Verbot könnten die Ehegatten dadurch ausschalten, dass sie sich
vorerst durch eine Erklärung im Smne von Art. 20 NAG dem schweizerischen
Recht unterstellten und hernach den ordentlichen schweizerischen Güterstand
durch Abschluss eines Ehevertrages abänderten. Für diesen Umweg über die
Unterstellungserklärung besteht jedoch kein vernünftiger Grund. Der in Art.
20 NAG mit der behördlichen Genehmigung der Unterstellungserklärung
beabsichtigte Zweck kann durch die in Art. 181 Abs. 2 ZGB für den
Ehevertrag vorgesehene Zustimmung der Vormundschaftsbehörde ebensogut
erreicht werden. Die öffentliche Beurkundung des Ehevertrages (Art. 181
Abs. 1 ZGB) gewährleistet zudem die klare Feststellung und Formulierung
des Parteiwillens (BGE 99 II 360). Ein Anlass zu etappenweisem Vorgehen
(zunächst Unterstellungserklärung und danach Abschluss eines Ehevertrages,
die durch zwei verschiedene Behörden zu genehmigen wären) besteht daher
nicht. Somit steht nichts entgegen, dass vom Ausland zurückgekehrte
Ehegatten, deren interne güterrechtliche Verhältnisse gemäss Art. 31
Abs. 3 NAG vom ausländischen Recht beherrscht sind, durch Abschluss eines
Ehevertrages direkt einen schweizerischen Güterstand wählen. Ein solcher
Vertrag untersteht dann aber in vollem Umfang dem schweizerischen Recht
(C. WIELAND, aaO).

    Im vorliegenden Fall haben die Eheleute Schoch im Sinne von Art. 214
Abs. 3 ZGB vereinbart, dass der Vorschlag dem überlebenden Ehegatten
zufallen soll. Sie haben damit eine Modifikation des ordentlichen
schweizerischen Güterstandes der Güterverbindung gewählt. Diese
Vereinbarung ist nach dem Gesagten zulässig, ohne dass geprüft werden
müsste, ob sie auch nach zaristischem bzw. sowjetischem Ehegüterrecht,
dem die Ehegatten damals unterstanden, hätte abgeschlossen werden können.

Erwägung 4

    4.- Die Kläger machen geltend, die im Ehevertrag vorgenommene Zuweisung
des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten wirke nicht auf den Zeitpunkt
der Eheschliessung zurück, sondern betreffe nur die Vermehrung des
ehelichen Vermögens, die nach Vertragsabschluss eingetreten sei.

    Wechseln Eheleute im Verlauf ihrer Ehe vertraglich ihren Güterstand,
so steht es ihnen frei, diesen Wechsel im internen Verhältnis auf den
Beginn der Ehe zurückwirken zu lassen (VEB 1932 Nr. 56; LEMP, N. 33
zu Art. 179 und N. 70 zu Art. 189 ZGB; KAPPELER, Die güterrechtliche
Auseinandersetzung bei Wechsel des Güterstandes während der Ehe,
Diss. Bern 1939, S. 10). Die Eheleute Schoch waren sich indessen
offensichtlich nicht bewusst, dass sie einem ausländischen Ehegüterrecht
unterstanden und dass sie demzufolge mit dem Abschluss des Ehevertrages
einen Güterstandswechsel vornahmen, sondern sie glaubten vielmehr,
sie lebten bereits unter dem ordentlichen schweizerischen Güterstand
der Güterverbindung, den sie lediglich modifizieren wollten. Demgemäss
vereinbarten sie ausdrücklich, dass der Vorschlag "in Abweichung von
der gesetzlichen Regelung des Art. 214 Abs. 1 ZGB" dem überlebenden
Ehegatten zufallen solle. Wären sie der Ansicht gewesen, sie unterstünden
zaristischem bzw. sowjetischem Güterrecht, so hätten sie den Vertrag
zweifellos anders formuliert. Gingen sie aber davon aus, sie lebten
unter dem Güterstand der Güterverbindung, so muss angenommen werden,
sie hätten sich nicht bloss den zukünftigen Vorschlag zuweisen wollen,
denn eine Vereinbarung über die Vorschlagsbeteiligung gilt, auch wenn
der Ehevertrag erst im Laufe der Ehe geschlossen wird, in aller Regel für
den gesamten, vom Beginn bis zur Auflösung der Ehe entstehenden Vorschlag
(LEMP, N. 84 zu Art. 214 ZGB). Wieso es sich hier anders verhalten sollte,
ist nicht ersichtlich. Bei der Ermittlung des Vorschlags ist daher davon
auszugehen, der Ehevertrag wirke auf den Beginn der Ehe zurück.

    Was die Kläger hiegegen vorbringen, dringt nicht durch. Sie machen
geltend, die Eheleute Schoch seien mit den Beklagten verfeindet gewesen
und hätten ihnen daher nichts zukommen lassen wollen, was gegen eine
Rückwirkung spreche. Die Vorinstanz hat diese Behauptungen zu Recht als
unwesentlich nicht näher untersucht. Der Abschluss des Ehevertrages
beweist an sich schon, dass allfällige Spannungen zu Verwandten für
die Dispositionen der Eheleute Schoch nicht massgebend waren. Wären
die Spannungen so gross gewesen, wie die Kläger behaupten, so wäre es
unverständlich, warum überhaupt eine ehevertragliche Vereinbarung über den
Vorschlag getroffen wurde, selbst wenn sie sich nur auf künftigen Vorschlag
bezogen hätte. Dazu kommt, dass keiner der Ehegatten nach Abschluss
des Ehevertrages durch letztwillige Verfügung die gesetzliche Erbfolge
geändert hat. Insbesondere hat Olga Schoch während ihrer Witwenzeit von
1959-1971 nie eine Verfügung errichtet, durch die die Beklagten von der
gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden wären, obwohl ihr bewusst sein
musste, dass sie ehevertraglich in den Besitz von Vorschlag gelangt war,
der somit nicht dem Testament des Ehemannes unterliegen konnte. Zutreffend
weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass beim Tode von Walter Schoch
dessen Testament weder vorgelegt noch eröffnet, sondern dass auf den
Ehevertrag Bezug genommen wurde, was ebenfalls darauf schliessen lässt,
dass jenem Testament keine Bedeutung mehr zugemessen wurde.

    Weiter wird im angefochtenen Urteil mit Recht hervorgehoben, dass
eine Vorschlagszuweisung mit Wirkung ex nunc praktisch sinnlos gewesen
wäre. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, dass
der Gesundheitszustand der Eheleute Schoch im Herbst 1957 so schlecht war,
dass für die Folgezeit überhaupt keine Vermehrung des ehelichen Vermögens
mehr erwartet werden konnte. Der Ehevertrag, der nach Darstellung der
Kläger einen zusätzlichen Schutz für Olga Schoch hätte bringen sollen,
hätte somit bei Wirkung ex nunc deren Stellung nicht verbessert. Es ist
schlechterdings nicht einzusehen, aus welchen Gründen sich die Eheleute
Schoch die Umtriebe und Kosten der Vertragsschliessung, Verurkundung und
waisenamtlichen Genehmigung gemacht hätten, wenn sie nicht mehr hätten
erreichen wollen. Entgegen der Ansicht der Kläger besteht deshalb kein
Grund zur Annahme, dass die Ehegatten mit dem Ehevertrag vom 12. September
1957 nicht eine Regelung mit Rückwirkung auf die gesamte Ehedauer haben
treffen wollen.

Erwägung 5

    5.- Die ehevertragliche Zuweisung des gesamten Vorschlags an den
überlebenden Ehegatten ist - unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 ZGB - als
zulässig zu betrachten (BGE 82 II 477 ff., 58 II 1 ff.; vgl. auch BGE 99
II 9 ff.). Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch liegen nicht vor. Da
kein eingebrachtes Gut vorhanden war, ging somit beim Tod von Walter
Schoch das ganze vorhandene Vermögen kraft Ehevertrags auf dessen Ehefrau
über. Diese erwarb das Vermögen nicht erbrechtlich, sondern güterrechtlich;
ein Nachlass des Ehemannes bestand nicht mehr. Damit fehlte es aber
auch an einem Objekt für die Nacherbeneinsetzung der Kläger. Durch den
Ehevertrag wurde demnach der letztwilligen Verfügung vom 10. Februar 1954
die Substanz entzogen. Die Klage, die sich auf diese Verfügung stützt,
wurde deshalb von den kantonalen Instanzen zu Recht abgewiesen.