Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 II 167



100 II 167

26. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Mai 1974 i.S. Späti
Laden-und Kioskbau AG gegen Stierli. Regeste

    Urheberrecht an Werken der Baukunst.

    1.  Klagerecht einer juristischen Person aus Urheberrecht (Erw. 3).

    2.  Voraussetzung des urheberrechtlichen Schutzes an Werken der
Baukunst (Erw. 6).

    3.  Das Gesetz gewährt auch dem Innenarchitekten urheberrechtlichen
Schutz schon dann, wenn er eine originelle Leistung erbringt, die keinen
ausgeprägten Charakter aufzuweisen braucht (Erw. 7).

    4.  Schutzfähigkeit des vom Innenarchitekten entworfenen Projektes
im kronkreten Fall bejaht (Erw. 8).

Sachverhalt

    A.- Die Späti Laden- und Kioskbau AG, Tägerwilen, ist ein auf Laden-
und Kioskbau spezialisiertes Unternehmen.

    Stierli betreibt in Baar eine Konditorei und Bäckerei. Am 3. März 1969
erteilte er der Späti... AG einen schriftlichen "Projektierungsauftrag"
bezüglich Umbau und Fassadengestaltung seines Ladens. Diese arbeitete ein
Projekt mit Baubeschrieb vom 1. Mai 1969 aus. Stierli sandte später die
Pläne der Späti... AG zurück, bezahlte den im Vertrag für diesen Fall
genannten Spesenenteil von Fr. 900.-- und liess angeblich nichts mehr
von sich hören.

    B.- Im Herbst 1970 will die Späti... AG festgestellt haben, dass der
Laden durch eine andere Firma sklavisch nach ihren Plänen umgebaut worden
sei, was Stierli bestritt. Die Offerte der Späti... AG belief sich auf
Fr. 52 340.--, jene der Firma Buob, die den Laden umbaute und die Fassade
neu gestaltete, auf Fr. 25 890.--.

    Die Späti... AG forderte von Stierli Fr. 4334.--, zuzüglich Zins ab
1. Juni 1971, d.h. 10% der Offertsumme, abzüglich die bereits bezahlten
Fr. 900.-- Spesenanteil. Sie klagte diesen Betrag nach erfolgloser
Betreibung ein.

    C.- Das Obergericht des Kantons Thurgau, das als einzige kantonale
Instanz zuständig war, verneinte nach Einholung eines Gutachens das
Vorliegen eines urheberrechtlich schützbaren Werkes und wies am 6. Dezember
1973 die Klage ab.

    D.- Die Klägerin hat die Berufung erklärt. Sie beantragt, das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung des vom
Experten im kantonalen Verfahren errechneten Schadens von Fr. 2832.--
nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 1971 zu verpflichten.

    Der Beklagte beantragt, Berufung und Klage abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Da es sich um einen Prozess aus Urheberrecht handelt, ist die
Berufung nach Art. 45 Abs. 1 OG unabhängig vom Streitwert zulässig.

Erwägung 2

    2.- Der Beklagte haftet grundsätzlich nach Art. 14 und 22 URG in
Verbindung mit Art. 44 URG und 41 f. OR, wenn die von der Klägerin
entworfenen Pläne für den Ladenumbau des Beklagten urheberrechtlich
geschützt sind und wenn sie die Firma Buob in der Ausführung des Projektes
mit Wissen des Beklagten wiedergegeben hat.

Erwägung 3

    3.- Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht bestritten. Sie ist
aber als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruches
mit der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen (BGE 97 II 100 mit Hinweisen,
96 II 123 E. 1).

    Die Klägerin ist eine juristische Person. Die Pläne, welche die Firma
Buob für den Ladenumbau des Beklagten angeblich verwendet hat, sind von
den Angestellten der Klägerin im Jahre 1969 ausgearbeitet worden. Zu prüfen
ist daher zunächst, ob allfällige Urheberrechte daran nur den betreffenden
Angestellten zustehen oder ob sie auf die Klägerin übergegangen sind.

    a) Das URG schützt grundsätzlich nur den Schöpfer des Werkes, also
eine natürliche Person. Der Arbeitgeber hat nach Art. 343 a OR, der bis zur
Revision des Gesetzes bis zum 1. Januar 1972 die Rechte an "Erfindungen des
Dienstpflichtigen" (vgl. Randtitel) regelte, kein originäres Urheberrecht
an den Werken der Literatur und Kunst seiner Arbeitnehmer (vgl. BGE 74 II
113 ff.). Hingegen kann er die Rechte durch Abtretung erwerben (TROLLER,
Immaterialgüterrecht II S. 815), was sich aus Art. 9 URG ergibt.

    Die streitigen Pläne enthalten den Aufdruck, dass sie im "Eigentum"
der Klägerin bleiben und weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert
werden dürfen. Unter diesem Satz steht das Visum des Zeichners. Darin
ist mit der Vorinstanz smngemäss eine Zession allfälliger Urheberrechte
an die Klägerin zu verstehen.

    b) Es fragt sich anderseits, ob allfällige Urheberrechte der Klägerin
nur durch die Firma Buob verletzt werden konnten, indem sie den Laden
des Beklagten angeblich nach den Plänen der Klägerin umbaute. Das ist
zu verneinen. Die Vorinstanz stellt fest, dass das erwähnte Unternehmen
nicht ohne Mitwirkung des Beklagten Einblick in die Pläne nehmen konnte. Es
besteht daher im Falle einer Urheberrechtsverletzung solidarische Haftung
zwischen dem Beklagten und der Firma Buob (Art. 50 OR).

Erwägung 4

    4.- Der Beklagte ist der Meinung, das Bundesgericht dürfe nur prüfen,
ob die Vorinstanz vom richtigen Begriff des urheberrechtlich schützbaren
Werkes ausgegangen sei. Ob dagegen gemäss Beweisthema der Klägerin "eine
Vielzahl ausgeprägt individueller, schöpferischer und nicht durch den
Umbauzweck und die Gegebenheiten der Lokalität bedingter Ideen für den
Ladenumbau" in den streitigen Plänen enthalten seien, betrachtet er als
Tatfrage, die das Obergericht verbindlich verneint habe.

    Diese Auffassung trifft nicht zu. Tatfrage ist die Feststellung, wie
das Werk ausgeführt wurde und gegebenenfalls welche Unterschiede gegenüber
einem anderen Werk oder gegenüber einem anderen Projekt bestehen (BGE
56 II 418). Vom Bundesgericht zu überprüfende Rechtsfrage ist dagegen
nicht bloss, ob die Vorinstanz vom richtigen Werkbegriff ausgegangen
ist, sondern ob sie im konkreten Fall das Vorliegen einer schöpferischen
Leistung im Sinne des Gesetzes richtig gewürdigt hat.

Erwägung 5

    5.- Die Vorinstanz führt aus, dass - ähnlich der Erfindungshöhe im
Patentrecht - auch das Urheberrecht ein bestimmtes "Niveau geistiger und
künstlerischer Leistung" sowie ästhetischer Gestaltung der Formen, Linien
und Raumverteilung verlange. Betrachte man die Projekte der Klägerin
sowie jene der Firma Buob, Rorschach, und Schweiger und Schweizer, Zug,
so erfülle keines davon die gestellten Anforderungen.

    Die Klägerin wirft dem Obergericht vor, es habe ihr Projekt
jenem der beiden andern Konkurrenzfirmen gegenübergestellt, statt den
ursprünglichen Zustand des Ladens mit dem urheberrechtlich geschützten
Werk zu vergleichen. Diese Rüge verträgt sich mit dem Inhalt der
angefochtenen Erwägung offensichtlich nicht. Abgesehen davon, beweist
der Unterschied zwischen dem früheren und dem heutigen Stand an sich noch
keine schöpferische Leistung. Eine solche muss unabhängig vom früheren
Zustand, für sich allein, bestehen; denn sonst müsste jede Modernisierung
eines Ladens urheberrechtlich geschützt werden.

Erwägung 6

    6.- Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht eine
urheberrechtlich schützbare Leistung abgesprochen und damit Bundesrecht
verletzt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Werke der Baukunst
unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit und künstlerischen Gestaltung
urheberrechtlich geschützt, wenn die ihnen zugrunde liegenden Pläne und
deren Ausführung auf einer schöpferischen Idee beruhen (BGE 56 II 418;
57 I 69, 58 II 298/99).

    Das Obergericht hält dafür, dass der urheberrechtliche Schutz
für Werke der Innenarchitektur in untragbarer Weise erweitert werde,
wenn man mit dem Bundesgericht auch das Kriterium der Zweckmässigkeit
berücksichtige. KUMMER, Das urheberrechtlich schützbare Werk, S. 136, weise
mit Recht darauf hin, dass nach Auffassung des Bundesgerichtes nur noch
"unzweckmässige Grundrisse gebaut" werden dürften, da die zweckmässigen
längst alle verwirklicht und monopolisiert wären.

    Diese Kritik ist überspitzt. Wollte man sie befürworten, so
müssten Werke der Innenarchitektur dem Schutze des Gesetzes weitgehend
entzogen werden. Denkbar ist - und das räumt KUMMER selber ein (aaO
S. 136) - dass die Einteilung und Gestaltung eines Raumes innerhalb
des Zweckmässigen unter Umständen genügend Platz für individuelles
Schaffen offen lassen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz kann daher
Ladenumbauprojekten nicht generell mit dem Hinweis darauf die Originalität
abgesprochen werden, dass sie sich heute sehr oft nur noch in vielen
branchenüblichen Detailverbesserungen erschöpften.

Erwägung 7

    7.- Die Vorinstanz erklärt, dass die auf dem Gebiete der
Ladeneinrichtungen spezialisierten Firmen weitgehend normierte
Bestandteile verwenden, so dass die zweckmässige und ansprechende
Gestaltung eines Raumes zur Routine geworden sei. Man befinde sich hier
auf dem Grenzgebiet zu den technischen Zeichnungen, die nur bei eigentlich
schöpferischen Konstruktionsgedanken Urheberrechtschutz geniessen (so
TROLLER, Technische Zeichnungen im Urheberrecht, in SJZ 60/1964, S. 369
ff.). Ladenausbauprojekte könnten daher heute die gesetzlich geforderte
Originalität nur noch erreichen, wenn sie eine ästhetisch wirklich
neuartige Lösung enthalten und die künstlerische Gestaltung des Raumes
deutlich überwiegt, etwa bei Modegeschäften, Bijouterien usw. Bei Bäckerei-
und Konditoreieinrichtungen werde diese Leistungshöhe selten erreicht.

    Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die moderne Industrie für
die Einrichtung von Bäckereien, Konditoreien und anderen Verkaufsgeschäften
gleichartige, in den Massen oft übereinstimmende Bestandteile auf
den Markt bringt. Das ist indessen kein Grund, die Anforderungen
an den urheberrechtlichen Schutz von Werken der Innenarchitektur zu
verschärfen. Der Architekt, der Pläne und Projekte für Ladeneinrichtungen
entwirft, kann sich den Errungenschaften der modernen Fertigungstechnik
nicht verschliessen. Er muss daher, um den Schutz des URG zu beanspruchen,
nicht etwas absolut Neues ("création intégrale") schaffen, sondern er
darf sich mit einer relativen und teilweisen Neuschöpfung begnügen. Diese
kann darin bestehen, dass er Erkenntnisse seines Fachgebietes durch
einen persönlichen Aufwand geistiger Tätigkeit auf ein konkretes Problem
anwendet und eine Lösung findet, die sowohl praktischen Bedürfnissen als
auch ästhetischen Anforderungen entspricht (vgl. BGE 58 II 301/02). Das URG
verlangt auch vom Architekten nicht, dass er eine ausgeprägt originelle
Leistung ("originalité marquée") erbringe, sondern lässt einen geringen
Grad selbständiger Tätigkeit ("simple originalité") genügen (vgl. BGE 58
II 302, 59 II 405, 77 II 380, 88 IV 126). Es versagt ihm den Schutz dann,
wenn er durch Verbindung oder Abwandlung bekannter Formen und Linien bloss
eine handwerkliche Leistung erbringt (BGE 56 II 418, 58 II 299, vgl. auch
TROLLER, Das Urheberrecht an Werken der Architektur, in ZBJV 81/1945,
S. 376) oder wenn er nach den gegebenen Verhältnissen keinen Raum für
individuelles Schaffen findet (BGE 88 IV 126 und dort erwähnte Entscheide).

Erwägung 8

    8.- Die Vorinstanz stellt auf Grund des Hauptgutachtens vom 14. Februar
1973 fest, dass der Sachverständige nicht darlege, in welchen konkreten
Punkten die "Grundkonzeption" des von der Klägerin geschaffenen Projektes
eine schutzfähige Leistung verwirkliche. Sie holte daher am 3. Juli
1973 ein Ergänzungsgutachten ein und erklärte gestützt darauf, dass der
Sachverständige eine schutzfähige Leistung unter drei Gesichtspunkten als
erfüllt betrachte (einwandfreie betriebliche und funktionelle Konzeption
unter Wahrung der baulichen Gegebenheiten; gute und attraktive Formulierung
der Ladeneinrichtung, die dem Kunden das Warensortiment in vorteilhafter
Weise darbietet; Wirtschaftlichkeit der Anlage in der Anschaffung und
im Betrieb). Die schöpferische Seite der vorgeschlagenen Lösung sei zwar
nach Ansicht des Sachverständigen nicht "sensationell", genüge aber für
die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes.

    Die Vorinstanz hält dafür, die im Ergänzungsbericht umschriebene
Lösung der gestellten Aufgabe betreffe nur betriebliche, funktionelle
und kundendienstliche Gesichtspunkte, nicht aber eine schöpferische
Leistung auf dem Gebiet der angewandten Kunst, insbesondere der
Innenarchitektur. Die der Klägerin gestellte Aufgabe sei so weitgehend
durch den bestehenden Raum sowie durch Überlegungen betrieblicher und
technischer Art bedingt, dass für eine schöpferische Leistung kein
Platz mehr bleibe, sondern nur noch für eine handwerklich tüchtige und
rationelle Lösung. Diese sei zwar zeichnerisch und in der Formgebung
und Raumaufteilung geschickt und gefällig, gehe aber nicht über das
hinaus, was heute die Fachgeschäfte von Ladeneinrichtungen anzubieten
haben. Solche Firmen wären in ihrer Tätigkeit übermässig eingeschränkt,
würde man die Lösung der Klägerin urheberrechtlich schützen.

    Diese Würdigung trägt den Feststellungen des Gutachters nicht in
allen Teilen Rechnung. So weist der Sachverständige in der Einleitung
des Ergänzungsberichtes ausdrücklich darauf hin, dass er gemäss
Weisung des Obergerichts seiner Auffassung über die Schutzwürdigkeit
eines Werkes "die künstlerische Gestaltung und ästhetische Wirkung"
zugrunde lege. Die Vorinstanz unterstellt ihm daher zu Unrecht, dass
er den Begriff der schöpferischen Leistung bloss in funktionellen,
betrieblichen und kundendienstlichen Belangen erblicke. Sie lässt auch die
weitere Feststellung des Experten ausser acht, die besonderen baulichen
Voraussetzungen bildeten zwar den "Perimeter" für die Lösung der gestellten
Aufgabe. Die Erfahrung zeige aber, dass es "auf der gleichen Plangrundlage
viele Lösungen" gebe. So habe der Sachbearbeiter der Klägerin innerhalb
der bestehenden Möglichkeiten eine Lösung aufgezeigt, die nicht nur
eine "zeichnerische routiniemässige Leistung" darstelle. Diese weitere
Feststellung drängt den Schluss auf, dass die Klägerin nicht bloss eine
handwerkliche, sondern eine originelle Leistung erbracht hat.

    Freilich beanstandet die Vorinstanz, die Ergänzungsexpertise gebe
keine konkrete Auskunft darüber, worin im einzelnen die schöpferische
Leistung (Formgebung der einzelnen Ladenobjekte, spezielle Raumaufteilung)
liege. Sie folgert daraus, das sei kein Mangel des Gutachtens, sondern
Ausdruck dafür, dass das Projekt der Klägerin keine schutzfähigen Merkmale
aufweise.

    Diese Auffassung hält nicht stand. Zunächst ist festzuhalten, dass
die Vorinstanz in der schriftlichen Experteninstruktion das Beweisthema
der Klägerin gemäss Beweisbeschluss umschreibt und dann unter Hinweis auf
Lehre und Rechtsprechung den Begriff des urheberrechtlich geschützten
Werkes erläutert. Sie fordert aber den Sachverständigen nicht auf,
darzulegen, worin im einzelnen eine allfällige schöpferische Leistung
bestehe. Es verwundert daher nicht, dass der Experte im Hauptbericht
die schöpferische Leistung bejahte, ohne Einzelheiten zu erwähnen. Im
Ergänzungsauftrag vom 14. Mai 1973 und im Brief vom folgenden Tag
veranlasste ihn zwar die Vorinstanz, detailliert darzulegen, worin
in den Plänen der Klägerin die besondere "schöpferische Leistung und
originelle künstlerische Gestaltung im einzelnen" liege. Der Experte
sagte jedoch im Ergänzungsbericht nicht, wo z.B. am Ladenkorpus, an
der Eingangstüre, an den Gestellen usw. oder in der Konbination der
Bauteile die im Beweisthema geforderte "Vielzahl individueller Ideen"
zum Ausdruck komme. Offenbar glaubte er der Aufforderung des Obergerichtes
mit der Antwort zu genügen, eine "schöpferische Leistung" bestehe "in der
Fähigkeit des Innenarchitekten", für die erwähnten drei "Bedingungen ein
harmonisches Konzept zu finden". Erachtete die Vorinstanz diese Auskunft
als nicht genügend, so hatte sie den Sachverständigen nach Einzelheiten
zu fragen, statt anzunehmen, solche lägen nicht vor. Dazu kommt, dass
der Sachverständige sein Gutachten gemäss Weisung der Vorinstanz auch auf
einen Augenschein stützte, sich also von der harmonischen Gestaltung des
Raumes selber überzeugen konnte, während das Obergericht den umgebauten
Laden nicht besichtigte und - nach den Akten zu schliessen - keine
photographischen Aufnahmen vom heutigen Zustand machen liess. Unter diesen
Umständen ist der Ansicht des Experten, auf die der Richter bei der Bildung
des Werturteils über das Bestehen einer schöpferischen Leistung ohnehin
in hohem Masse angewiesen ist (vgl. BGE 56 II 418), der Vorzug zu geben.

Erwägung 9

    9.- Hat demnach die Klägerin Anspruch auf urheberrechtlichen Schutz,
so ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
die Frage zu prüfen, ob die Firma Buob im Auftrag des Beklagten das
Projekt der Klägerin sklavisch nachgeahmt hat, und gegebenenfalls den
Schadenersatzanspruch zu beurteilen...

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 6. Dezember 1973 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.