Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 IB 480



100 Ib 480

79. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1974 i.S. X Regeste

    Wehrsteuer. Hinterziehungsversuch (Art. 131 Abs. 2 WStB).

    1.  Nachweis des Vorsatzes (Erw. 2).

    2.  Abgrenzung zwischen Gewinnungskosten und Kosten des Unterhalts des
Steuerpflichtigen und seiner Familie (Art. 22 Abs. 1 lit. a, Art. 23 WStB)
(Erw. 3a).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 131 Abs. 2 WStB wird ein Steuerpflichtiger gebüsst,
wenn sich im Veranlagungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahren
ergibt, dass er zum Zwecke einer zu niedrigen Veranlagung unwahre oder
unvollständige Angaben gemacht oder die Behörde über die für Bestand oder
Umfang seiner Wehrsteuerpflicht wesentlichen Tatsachen durch den Gebrauch
falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden zu täuschen
versucht hat. Strafbar ist nach dieser Bestimmung nur, wer vorsätzlich
handelt, d.h. mit Wissen und Willen die dort bezeichneten täuschenden
Vorkehren trifft. Der Nachweis des Vorsatzes darf als erbracht gelten,
wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Steuerpflichtige
sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben
bewusst war. Ist dieses Wissen erwiesen, so muss angenommen werden,
dass der Pflichtige auch mit Willen gehandelt, d.h. eine Täuschung
der Steuerbehörde beabsichtigt, eine zu niedrige Veranlagung bezweckt
hat. Die Verhältnisse des Einzelfalles müssen so liegen, dass das
Vorgehen des Steuerpflichtigen nur mit der Absicht, eine gesetzwidrige
Steuerverkürzung zu erreichen, erklärt werden kann (KÄNZIG, Wehrsteuer,
N. 14 zu Art. 131 WStB). Die Hinterziehungsabsicht ist nicht schon dann
auszuschliessen, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben
des Steuerpflichtigen von der Steuerbehörde leicht festgestellt werden
konnte; denn der Pflichtige kann mit der Möglichkeit rechnen, dass die
Behörde auf seine Angaben abstellt, ohne sie näher zu überprüfen (BGE 85
I 259 E. 2; Urteil vom 3. Juli 1970, in ASA 40 S. 157 ff.).

Erwägung 3

    3.- Den Steuerpflichtigen X wird vorgeworfen, sich des Versuchs der
Hinterziehung von Wehrsteuern dadurch schuldig gemacht zu haben, dass
sie in ihren auf die Gewinn- und Verlustrechnungen ihrer Gesellschaft
gestützten Steuererklärungen private Aufwendungen als Geschäftsunkosten
in Rechnung gestellt hätten. Wenn und soweit die in Frage stehenden
Posten nicht den Charakter von Gewinnungskosten haben, ist der objektive
Tatbestand des Hinterziehungsversuchs verwirklicht.

    a) Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a WStB werden vom rohen Einkommen "die zur
Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten"
abgezogen. Darunter werden Aufwendungen verstanden, die nach
wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich
erachtet werden können (KÄNZIG, Wehrsteuer, Ergänzungsband 2. A., N. 4 zu
Art. 22 WStB). Als Gewinnungskosten können indessen nur solche Ausgaben
gelten, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens gemacht werden.
Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie können vom
rohen Einkommen nicht abgezogen werden, wie Art. 23 WStB ausdrücklich
bestimmt (BGE 78 I 148 und 366; 81 I 71). Die Abgrenzung zwischen
Gewinnungskosten und Kosten der Lebenshaltung kann mitunter Schwierigkeiten
bereiten, namentlich bei Ausgaben, die teils geschäftlichen Zwecken,
teils privaten Bedürfnissen dienen. Kosten gemischten Charakters sind in
dem Masse abziehbar, in dem sie als Gewinnungskosten im erwähnten Sinne
anerkannt werden können. Zu den nicht abzugsfähigen Unterhaltskosten im
Sinne des Art. 23 WStB gehören auch Mehrauslagen, die durch eine gehobene,
besonders aufwendige Lebensführung des Steuerpflichtigen entstehen;
sie können auch dann nicht zu den Gewinnungskosten gerechnet werden,
wenn der Pflichtige glaubt, sie wegen seiner beruflichen Stellung auf
sich nehmen zu müssen (BGE 78 I 149 ff.).