Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 IB 21



100 Ib 21

4. Urteil vom 17. Mai 1974 i.S. N. gegen Generaldirektion der
Schweizerischen Bundesbahnen. Regeste

    Beamtenrecht: Umgestaltung eines Dienstverhältnisses aus wichtigen
Gründen; Art. 55 BtG und Art. 60 Beamtenordnung (2).

    -  Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Kognitionsbefugnis
des Bundesgerichts.

    - Abgrenzung des administrativen Verfahrens nach Art. 55 BtG vom
Disziplinarverfahren.

    - Gründe der Betriebssicherheit als "wichtige Gründe" im Sinne von
Art. 55 BtG und Art. 60 Beamtenordnung (2).

Sachverhalt

    A.- Der Beschwerdeführer bemühte sich unmittelbar nach Lehrabschluss
um eine Stelle im Fahrdienst der SBB. Diese stellten ihn auf den
1. März 1948 als Depothandwerker und Fahrdienstanwärter an und
beförderten ihn auf den 1. Juli 1951 zum Führergehilfen II, auf den
1. Januar 1955 zum Lokomotivführer II und auf den 1. Juli 1958 zum
Lokomotivführer I. Abgesehen von verschiedenen Unregelmässigkeiten vor
allem zu Beginn der beruflichen Laufbahn bei den SBB lagen bis 1970 keine
besonderen Vorkommnisse dienstlicher Art vor, die Anlass zu strengeren
Disziplinarmassnahmen gegeben hätten.

    Am 23. August 1970 liess der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung
eine von ihm ins Depot zu verschiebende Lokomotive provokativ stehen. Er
bezweckte damit, "die verantwortlichen (Betriebs-) Instanzen mit den (für
sie meist nicht) existierenden Problemen zu konfrontieren", d.h. er wollte
auf die Notwendigkeit einer speditiveren Rückführung von Lokomotiven nach
fahrplanmässigen Fahrten in das Depot aufmerksam machen. Der Fall wurde
disziplinarisch erledigt.

    Am 15. September 1972, 02.25 Uhr, musste der Beschwerdeführer, der
mit ca. halbstündiger Verspätung einen Zug nach dem Badischen Bahnhof
Basel geführt hatte, darauf warten, die Lokomotive von hier nach dem
Areal des SBB-Bahnhofes verschieben zu können. Aufgrund des Zugverkehrs
war eine sofortige Weiterleitung nicht möglich. Nachdem er sich vorerst
20 bis 25 Minuten geduldet hatte, begab er sich zum Stellwerk 9 und
setzte sich telefonisch mit dem Fahrdienstleiter auseinander. Dabei kam
es offenbar zu heftigen Worten, worauf der Beschwerdeführer zu seiner
Maschine zurückkehrte. Er sicherte diese, beleuchtete sie beidseits mit
Rot und rief hierauf von der nächsten Telefonkabine den Badischen Bahnhof
an. Dem Fahrdienstbeamten erklärte er, er habe sich nach dem unnötigen
Warten derart geärgert, dass er die Lokomotive nicht mehr weiterfahren
könne. Dann begab er sich nach Hause. Die auf dem Streckengeleise
stehengebliebene Maschine wurde später abgeschleppt. Der Beschwerdeführer
nahm an dem dem Vorkommnis folgenden Tag die Arbeit wieder auf.

    In der Folge eröffnete die SBB-Verwaltung gegen den Beschwerdeführer
eine Disziplinaruntersuchung. Dabei wurde davon ausgegangen, der
Beschwerdeführer habe einerseits gegenüber dem Fahrdienstleiter unnötige,
provozierende und beleidigende Bemerkungen geäussert und anderseits
die Lokomotive auf dem Betriebsgeleise provokativ wegen behinderter
Lokzirkulation stehen lassen. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen,
er habe sich nicht mehr arbeitsfähig gefühlt, weil ihm, infolge des grossen
Ärgers, schlecht geworden sei; er habe sich vorschriftsgemäss verhalten.

    Der zur Vernehmlassung eingeladene Obermaschineningenieur der
Abteilung für Zugförderung II liess die behauptete Krankheit gelten
und stellte gleichzeitig fest, es sei nicht mehr zu verantworten, den
Beschwerdeführer weiterhin im Streckendienst zu beschäftigen; ein Mann,
der sich ob einer Kleinigkeit dermassen aufrege und der ohne Zweifel
weiterhin Kleinstreikaktionen durchführen werde, beeinträchtige die
Betriebssicherheit. Er schlug daher vor, der Beschwerdeführer sei in
den Rangierdienst zu versetzen und es seien - sollte der Betroffene auch
dort nicht tragbar sein - weitere Massnahmen zu treffen. Die übergeordnete
Abteilung Zugförderung und Werkstätten sowie die Personalabteilung der SBB
schlossen sich dieser Betrachtungsweise und dem Versetzungsvorschlag an.

    B.- Am 27. Dezember 1972 eröffnete die Kreisdirektion II das Verfahren
betreffend die Umgestaltung des Dienstverhältnisses aus wichtigen
Gründen (Art. 55 Beamtengesetz; BtG). Der Betroffene erhielt wiederholt
Gelegenheit, zu der in Aussicht genommenen Massnahme Stellung zu nehmen
und die Akten einzusehen.

    Am 16. Mai 1973 erliess die Kreisdirektion II der SBB eine
Verfügung, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 55 BtG wegen
Dienstuntauglichkeit für den weitern Einsatz im Streckendienst auf
den 18. Juni 1973 mit der bisherigen Besoldung (Art. 45 Abs. 4 BtG) zum
Rangierlokomotivführer (16. Besoldungsklasse) ernannt und im Rangierdienst
eingesetzt werde; auf den 1. Juli 1975 werde die Besoldung an das neue
Amt angepasst und eine Teilpension im Sinne von Art. 27 der PHK-Statuten
ausgerichtet. Zugleich wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzogen.

    Der Betroffene beschwerte sich gegen diese Verfügung bei der
Generaldirektion der SBB, welche die Beschwerde abwies.

    C.- Gegen den Entscheid der Generaldirektion SBB richtet sich die
vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Beschwerdeführer verlangt,
es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung
einer medizinischen Untersuchung und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

    In der Begründung rügt der Beschwerdeführer, dass in seinem Fall
keine bahnärztliche Untersuchung durchgeführt worden sei. Er bestreitet
zwar nicht, dass sein Verhalten Zweifel an seiner Tauglichkeit als
Lokomotivführer zu erwecken vermochte, erachtet es aber als nicht
folgerichtig, dass er dann nach den Vorkommnissen vom 15. September
1972 noch während vollen acht Monaten im Streckendienst belassen
worden sei. Das Vorgehen der SBB-Verwaltung erweise sich als verkapptes
Disziplinarverfahren gegen einen unbequemen Beamten, der im Interesse
der Betriebssicherheit des öftern betriebliche Missstände beanstandet habe.

    D.- Die Rechtsabteilung der Generaldirektion SBB beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Sie macht zum Vorwurf des Beschwerdeführers
hinsichtlich der achtmonatigen Beschäftigung im angestammten Dienst nach
dem 15. September 1972 geltend, dass dieser Dienst in eine ruhigere,
d.h. weniger verspätungsanfällige Periode fiel, in der mit Wartezeiten
kaum zu rechnen gewesen sei.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne
von Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwG dar. Sie kann mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden
(Art. 98 lit. d OG in Verbindung mit Art. 58 und 59 BtG und Art. 62
Beamtenordnung (2)), soweit sie nicht einen vermögensrechtlichen Anspruch
des Beamten gegen den Bund aus dem Dienstverhältnis zum Gegenstand hat
(Art. 116 lit. a OG in Verbindung mit Art. 60 und 61 BtG und Art. 63
Beamtenordnung (2)). Der Beschwerdeführer wird durch die angefochtene
Verfügung in seiner Rechtsstellung als Beamter des Bundes berührt;
er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der angefochtenen Verfügung (Art. 103 lit. a OG). Die prozessualen
Erfordernisse der Art. 106 und 108 OG sind erfüllt. Es ist somit
grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

    b) Die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts erstreckt sich
nach Art. 104 lit. a und b OG auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf die Rüge der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung hat
das Bundesgericht einzig in den Fällen des Art. 104 lit. c OG zu
prüfen. Ziff. 2 dieser Bestimmung weitet die Kognitionsbefugnis des
Bundesgerichts bei Disziplinarstrafen gegen das Bundespersonal aus.

    Die angefochtene Verfügung ist formell nicht in einem
Disziplinarverfahren ergangen; sie hat die Umgestaltung bzw. Auflösung
eines Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (Art. 55 BtG und Art. 60
Beamtenordnung (2)) zum Gegenstand. Es kann jedoch bei der Frage, ob es
sich bei der verfügten Umgestaltung des Dienstverhältnisses nicht um eine
- allenfalls verschleierte - Disziplinarmassnahme handelt, nicht auf die
äussere Bezeichnung der Massnahme als solcher bzw. des Verfahrens ankommen,
sondern auf die wahre Natur der angefochtenen Verfügung. Diese erweist
sich als disziplinarisch, wenn dem Beamten ein pflichtwidriges Verhalten,
d.h. subjektiv ein Verschulden, das Vorsatz oder Fahrlässigkeit sein
kann, vorgeworfen wird (A. GRISEL, Droit administratif suisse, S. 268
ff.; E. KIRCHHOFER, Die Disziplinarstrafrechtspflege beim Bundesgericht,
ZSR 52 (1933), S. 3; R. LETSCH, Disziplinargewalt über Bundesbeamte und
Rechtsschutz in Disziplinarsachen, Diss. Zürich 1933, S. 41 ff.). Dem
Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall keine Pflichtverletzung,
kein Verschulden vorgeworfen; in Berücksichtigung, dass er offenbar
das Opfer seiner eigenen charakterlichen Veranlagung ist, wird eine
Verfügung getroffen, die sich aus Gründen der Betriebssicherheit für
den Zugsverkehr aufdrängt. Es handelt sich dabei um eine administrative
Massnahme, die nach Natur und Voraussetzungen von den entsprechenden
disziplinarischen Massnahmen verschieden ist. Es darf daher die aus
Gründen der Betriebssicherheit erlassene Anordnung nicht schon deshalb
als Disziplinarmassnahme angesehen werden, weil die SBB-Verwaltung den
Tatbestand, der zur Umgestaltung des Dienstverhältnisses im Verfahren nach
Art. 55 BtG Anlass gab, im Verlaufe der Untersuchung daraufhin überprüft
hat, ob er unter Umständen eine disziplinarische Erledigung rechtfertige.
Massgebend ist die Erledigung, zu der die SBB-Verwaltung aufgrund ihrer
Untersuchung gelangt ist, nicht die Möglichkeiten, die sie während des
Verfahrens erwogen hat (BGE 80 I 85). Das Bundesgericht hat daher nur
die Rechtmässigkeit der verfügten Massnahme, nicht deren Angemessenheit
zu überprüfen.

    Anders wäre es, wenn im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer eine
Dienstpflichtverletzung vorgeworfen würde und die Massnahme trotzdem im
Verfahren nach Art. 55 BtG verfügt worden wäre. Dann läge nur äusserlich
eine administrative Verfügung vor. Das Bundesgericht hätte alsdann,
weil die wichtigen Gründe nur vorgeschoben wären und die Massnahme
einer Disziplinarstrafe gleichgeachtet werden müsste (BGE 83 I 295
f. mit Hinweisen; KIRCHHOFER, aaO, S. 23), auch die Angemessenheit der
Verfügung zu überprüfen. Das will der Beschwerdeführer offenbar auch
veranlassen, wenn er vorbringt, der Umstand, dass die SBB-Verwaltung ihn
nach dem massgeblichen Vorfall noch während acht Monaten im Streckendienst
eingesetzt und erst dann in den Rangierdienst versetzt habe, lasse auf ein
"verkapptes Disziplinarverfahren" schliessen. Er übersieht dabei, dass ihm
von der SBB-Verwaltung keine Pflichtverletzung, weder Fahrlässigkeit noch
Vorsatz, vorgeworfen werden. Hinzukommt, dass auch bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes der Verwaltung eine gewisse Zeitspanne hinsichtlich
der Anordnung entsprechender rechtlicher Konsequenzen eingeräumt werden
muss. Anderseits dürfte zwar die unverzügliche Umgestaltung eines
Dienstverhältnisses nach Eintritt eines wichtigen Grundes, namentlich
wenn dieser die Betriebssicherheit eines Verkehrsunternehmens betrifft,
das einzig richtige und konsequente Vorgehen darstellen. Aus einem
allfälligen säumigen Verhalten der Vorgesetzten kann jedoch der für
die Erfüllung seiner bisherigen Aufgabe Untaugliche keinen Anspruch auf
weitere Verwendung in dieser Funktion ableiten.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 55 Abs. 1 BtG kann die Wahlbehörde das Dienstverhältnis,
unabhängig von der disziplinarischen Versetzung in das provisorische
Dienstverhältnis oder von der Entlassung, aus wichtigen Gründen vor Ablauf
der Amtsdauer umgestalten oder durch schriftliche Voranzeige auf drei
Monate hin auflösen oder sofort aufheben. Als wichtige Gründe gelten nach
Abs. 2 u.a. Dienstuntauglichkeit sowie jeder andere Umstand, bei dessen
Vorhandensein der Wahlbehörde nach Treu und Glauben die Fortsetzung
des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Umgestaltung
oder Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen kann nach
Abs. 3 nur nach vorausgegangener Untersuchung und Anhörung des Beamten
erfolgen. Der Entscheid der Wahlbehörde ist dem Beamten unter Angabe
der Gründe schriftlich mitzuteilen. Art. 60 Abs. 1 Beamtenordnung (2)
führt diesbezüglich präzisierend aus, dass dem Beamten vorgängig der
Umgestaltung bzw. der Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen
Gründen Gelegenheit einzuräumen ist, sich über den Tatbestand und
gegebenenfalls die Frage des Verschuldens zu äussern.

    a) Tatbestandsmässig ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am
15. September 1972 eine Lokomotive, statt sie an ihren neuen Bestimmungsort
zu fahren, auf dem Streckengeleise hat stehen lassen. Unbestritten ist
auch der Ärger und das durch den Ärger hervorgerufene Unwohlsein, das den
Beschwerdeführer befiel, als die Manövrierabwicklung sich verzögerte und
er daraufhin eine heftige Auseinandersetzung mit dem Fahrdienstleiter
hatte. Die SBB-Verwaltung qualifiziert angesichts dieser Tatsachen das
Verhalten des Beschwerdeführers aus betrieblichen Sicherheitsgruünden als
mit der Fortführung des Dienstverhältnisses nicht mehr vereinbar. Zu
dieser Schlussfolgerung gelangte die SBB-Verwaltung in einem nach
Massgabe der einschlägigen Bestimmungen (Art. 55 Abs. 3 BtG; Art.
60 Abs. 1 Beamtenreglement (2)) korrekt durchgeführten Verfahren. Es
fragt sich, ob die gestützt daraufverfügte Massnahme der Umgestaltung
des Dienstverhältnisses Bundesrecht verletzt.

    b) Die Frage ist zu verneinen. Art. 55 BtG setzt für die Umwandlung
bzw. die Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne dieses besonderen
Verfahrens wichtige Gründe voraus. Ein wichtiger Grund im Sinne von
Art. 55 Abs. 2 BtG kann ohne Bundesrechtsverletzung u.a. dann angenommen
werden, wenn ein Beamter die aus betrieblichen Sicherheitsgründen
geforderten Eigenschaften nicht bzw. nicht mehr aufweist. Hierzu
ist auch der Fall zu zählen, da eine besondere Veranlagung oder
ein besonders geartetes Verhalten einen Beamten im Hinblick auf die
beruflichen Anforderungen seines Arbeitsplatzes ungeeignet erscheinen
lassen. Der Beschwerdeführer gibt selber zu, dass sein Verhalten Zweifel
an seiner Tauglichkeit als Lokomotivführer zu erwecken vermochte. Das
offensichtlich auf die charakterliche Veranlagung des Beschwerdeführers
zurückzuführende Stehenlassen einer Lokomotive auf dem Streckengeleise
- es ist dies der zweite derartige Vorfall -,- macht die Fortsetzung
des bisherigen Dienstverhältnisses in der angestammten Funktion aus
Gründen der Betriebssicherheit nicht mehr zumutbar bzw. verantwortbar.
Wer nämlich, wie der Beschwerdeführer, zu Reaktionen neigt, welche die
Betriebssicherheit eines Verkehrsunternehmens gefährden, erweit sich für
die Ausübung seiner bisher innegehabten Stellung als nicht mehr geeignet.

    c) Der Beschwerdeführer rügt aber, dass vorgängig des
Versetzungsentscheids nicht eine allfällige Invalidität durch den
bahnärztlichen Dienst abgeklärt worden sei. Er übersieht, dass die
SBB-Verwaltung zur Abklärung der Frage der Invalidität im Verfahren
nach Art. 55 BtG grundsätzlich keinen Anlass hatte. Ob die Übelkeit,
die den Beschwerdeführer befiel und deretwegen er angeblich seinen Dienst
nicht weiter hat leisten können, Ausfluss einer invalidierenden Krankheit
sein könnte und ob zur Abklärung dieser Frage nach Massgabe der Statuten
der Pensions- und Hilfskasse der SBB eine bahnärztliche Untersuchung
stattfinden muss, bildet nämlich keine Frage, die im vorliegenden Verfahren
zu beantworten ist. Nachdem die SBB-Verwaltung von Art. 55 Abs. 2 BtG
ausgegangen ist und die Umgestaltung des Dienstverhältnisses deshalb
angeordnet hat, weil Gründe der Betriebssicherheit die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses in der angestammten Funktion nicht mehr verantwortbar
erscheinen liessen, muss es mit der Feststellung sein Bewenden haben,
dass diese Massnahme Bundesrecht weder in materieller noch in formeller
Hinsicht verletzt. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
durch die (ohne bahnärztliche Untersuchung) getroffene Annahme einer
Teilinvalidität sicher nicht benachteiligt wird; denn er gelangt ab
1. Juli 1975, dem Datum, da seine Besoldung an das neue Amt angepasst
wird, in den Genuss einer Teilpension für den Verdienst-Unterschied gemäss
Art. 27 der Statuten. Die Rüge der unterlassenen bahnärztlichen Abklärung
des Invaliditätsgrades schlägt deshalb ins Leere; es fehlt diesbezüglich
an einem im vorliegenden Verfahren schutzwürdigen Interesse (Art. 103
lit. a OG).

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen.