Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 IA 309



100 Ia 309

45. Urteil vom 1. November 1974 i.S. Aebersold gegen Regierungsrat und
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Regeste

    Art. 4 BV; kantonales Beamtenrecht.

    Allgemeine Besoldungsrevision aufgrund wissenschaftlicher
Arbeitsbewertung. Wieweit kann die Einreihung einer einzelnen Stelle vom
Betroffenen wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten werden?

Sachverhalt

    A. - Das "Gesetz betreffend die Einreihung und Entlöhnung der
Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt" vom 12. November 1970 (Lohngesetz)
sieht die Durchführung einer allgemeinen Besoldungsrevision aufgrund einer
analytischen Arbeitsbewertung vor. Ein Einreihungsplan ist Bestandteil
dieses Gesetzes; er enthält Richtpositionen, die nach Funktionsgruppen
und Lohnklassen geordnet sind (§ 2 des Lohngesetzes). Durch Zuordnung
auf die Richtpositionen werden die Stellen unter Berücksichtigung ihres
Schwierigkeitsgrades in die Lohnklassen eingereiht; der Schwierigkeitsgrad
ist bestimmt durch den Aufgabenkreis, den Grad der Selbständigkeit und
der Verantwortung, die verlangten Ausbildungs- und Zusatzkenntnisse,
die geistigen, charakterlichen und körperlichen Anforderungen sowie
die geistigen, seelischen und körperlichen Belastungen und erschwerende
Arbeitsbedingungen (§ 4 Abs. 1 des Lohngesetzes).

    B.- Hansrudolf Aebersold ist Stellvertreter des Dienstgruppenchefs
beim Fahndungsdienst des Polizeidepartementes des Kantons
Basel-Stadt. Er bekleidet den Rang eines Detektivkorporals. Im Rahmen
der Besoldungsrevision ordnete der Regierungsrat seine Funktion
der Richtposition Detektiv Variante b zu und reihte ihn in die
Lohnklasse 19 ein, unter Gewährung einer Zulage von einer halben
Lohnklassendifferenz. Die gegen diese Einreihungsverfügung erhobene
Einsprache wurde vom Regierungsrat auf Antrag der Begutachtungskommission
der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten am 6. August
1973 abgelehnt. Aebersold führte hiegegen beim Appellationsgericht (als
Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt erfolglos Rekurs.

    C.- Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom 6.  August 1974 hat
Hansrudolf Aebersold staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er rügt eine
Verletzung von Art. 4 BV und stellt den Antrag, es sei das angefochtene
Urteil und damit auch der Einreihungsentscheid des Regierungsrates
aufzuheben und die Sache zur Einreihung des Beschwerdeführers in die
(höhere) Lohnklasse 18 an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.

    D.- Eine Vernehmlassung der kantonalen Behörden wurde nicht eingeholt.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Auszug aus den Erwägungen:

aus folgenden Erwägungen:

    Der Bestandteil des Lohngesetzes bildende Einreihungsplan führt unter
der Funktionsgruppe 7 (Polizei, Feuerwache, Sanität) die Detektivkorporale
in der Lohnklasse 18 an. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte
statt in die Lohnklasse 19 (mit Zulage) in die - höhere - Lohnklasse 18
eingestuft werden müssen, da er sowohl den Grad als auch die Funktion
eines Detektivkorporals habe und deshalb kein Grund bestehe, ihn nicht
gemäss der entsprechenden Richtposition zu besolden.

    Wie das Appellationsgericht im angefochtenen Urteil ausführt und
auch der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt, ergibt sich allein
daraus, dass ein Polizeibeamter einen bestimmten Grad bekleidet,
noch kein unbedingter Rechtsanspruch, entsprechend der mit diesem
Grad gekennzeichneten Richtposition eingestuft zu werden. Massgebend
ist vielmehr, ob die tatsächlich ausgeübte Funktion jener entspricht,
die der fraglichen Richtposition zugrunde liegt. Die Bewertung und
Einstufung der vom Beschwerdeführer versehenen Stelle ist insoweit eine
Frage des Ermessens, auch wenn der Einreihungsplan die Richtposition
des Detektivkorporals einzig in der Lohnklasse 18 aufführt. Wenn der
Regierungsrat annahm, diese Richtposition sei dem - dem Beschwerdeführer
vorgesetzten - Dienstgruppenchef vorbehalten und die vom Beschwerdeführer
versehene Stelle des stellvertretenden Gruppenchefs sei in die
nächsttiefere Lohnklasse (mit Zulage) einzureihen, so blieb er damit
im Rahmen jenes Ermessensspielraumes, welcher der mit dem Vollzug der
Besoldungsrevision betrauten Verwaltungsbehörde aus praktischen Gründen
zugestanden werden muss. Wegen Verletzung von Art. 4 BV könnte das
Bundesgericht nur eingreifen, wenn die Einreihung der Stelle im Lichte
der in § 4 Abs. 1 des Lohngesetzes umschriebenen Grundsätze oder im
Hinblick auf die Bewertung vergleichbarer anderer Stellen offensichtlich
unvertretbar wäre. Davon kann hier angesichts der geringen Differenz, um
die es im Ergebnis geht (18. Lohnklasse oder 19. Lohnklasse + Zulage von
einer halben Lohnklassendifferenz), zum vornherein nicht die Rede sein.
Selbst wenn das Bundesgericht bei eigener freier Prüfung aufgrund der
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zur Überzeugung käme, die
streitige Stelle müsse in die Lohnklasse 18 eingereiht werden, könnte
dem Regierungsrat und dem Appellationsgericht keine Willkür vorgeworfen
werden, da der angefochtene Entscheid in haltbarer Weise begründet wurde
und die verfügte Einreihung auf jeden Fall noch im Rahmen des Vertretbaren
liegt. Es erübrigt sich deshalb, auf die Einwände des Beschwerdeführers,
die bei freier Kognition eine nähere Prüfung wohl verdienen würden,
hier im einzelnen einzugehen.