Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 IA 298



100 Ia 298

42. Auszug ans dem Urteil vom 9. Oktober 1974 i.S. Müller gegen Demuth,
Generalprokurator und Obergericht des Kantons Bern Regeste

    Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde; Art. 88 OG.

    Strafprozess; Legitimation des Geschädigten zur Anfechtung
des Kostenentscheides. Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob der
Kostenentscheid im Verhältnis zum Sachentscheid willkürlich ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Auch wenn dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Anfechtung
des Sachentscheides fehlt, kann er nach ständiger Rechtsprechung gegen
den Kostenentscheid staatsrechtliche Beschwerde führen, denn durch die
Kostenauflage (Gerichts- und/oder Parteikosten) wird er persönlich und
unmittelbar in seinen Interessen betroffen (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege
S. 376, nicht veröffentlichte Urteile vom 12. Dezember 1973 i.S. Alther,
vom 27. September 1972 i.S. Geiger, vom 14. Oktober 1971 i.S. M.,
vom 29. April 1959 i.S. Schweiz. Textildetaillisten-Verband). An dieser
Rechtsprechung ist festzuhalten. Soweit sich die vorliegende Beschwerde
gegen den Kostenspruch richtet, ist demnach darauf einzutreten.

    Der Beschwerdeführer glaubt offenbar, auf dem Wege über die Anfechtung
des Kostenspruchs eine Überprüfung des Sachentscheides (Freispruch des
Angeklagten Demuth) durch das Bundesgericht erwirken zu können. Diese
Ansicht ist unzutreffend. Da dem Beschwerdeführer nach dem in Erw. 1
Gesagten die Legitimation zur Anfechtung des Sachentscheids abgeht, hat das
Bundesgericht in jedem Fall von diesem auszugehen und deshalb lediglich
zu prüfen, ob es bei Freispruch von der Anschuldigung der fahrlässigen
Tötung und fahrlässigen schweren Körperverletzung willkürlich war, den
Beschwerdeführer, der im kantonalen Strafverfahren Privatkläger war,
nach dem Ausgang desselben zur Zahlung eines Parteikostenbeitrages
zu verpflichten. Insoweit fehlt indessen jeder Anhaltspunkt für ein
verfassungswidriges Verhalten des Obergerichts. Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, der Parteikostenbeitrag für die beiden Verfahren vor
den kantonalen Instanzen hätte trotz Freispruch des Angeklagten ganz oder
teilweise dem Beschwerdegegner oder dem Staat auferlegt werden müssen,
oder es sei nach der Berner Strafprozessordnung klarerweise unzulässig
gewesen, dem Beschwerdegegner bei diesem Ergebnis des Strafverfahrens einen
Parteikostenbeitrag zuzusprechen. Er rügt in diesem Zusammenhang nur, das
Obergericht habe seine eigenen Parteikosten im ersten staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren, das am 3. Dezember 1971 teilweise zu seinen Gunsten
ausgegangen ist, nicht berücksichtigt. Mit dieser Rüge verkennt er,
dass die staatsrechtliche Beschwerde nicht Teil des Strafprozesses ist,
sondern ein neues bundesrechtliches Verfahren mit eigenen Voraussetzungen
und einem eigenen Streitgegenstand darstellt (BGE 83 I 272; MARTI, Die
staatsrechtliche Beschwerde, S. 37).

    Demgemäss war in jenem Verfahren auch über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen unter Anwendung der einschlägigen bundesrechtlichen
Bestimmungen (Art. 149 ff. OC) abschliessend zu befinden. Der
Beschwerdeführer behauptet ferner nicht, dass das Obergericht bei der
Bemessung des Parteikostenbeitrages in Willkür verfallen sei, sondern
bringt lediglich vor, das Obergericht hätte den Beschwerdegegner zu Unrecht
freigesprochen. Mit dieser Begründung kann er jedoch, wie ausgeführt,
nicht durchdringen.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.