Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 IA 244



100 Ia 244

35. Auszug aus dem Urteil vom 22. Mai 1974 i.S. VITA
Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft gegen Kanton Luzern und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Regeste

    Art. 4 und 46 Abs. 2 BV.

    Kantonale Minimalsteuer auf dem Grundeigentum juristischer Personen
(hier: einer Lebensversicherungsgesellschaft). Begrenzung dieser
Minimalsteuer aufgrund von Art. 46 Abs. 2 BV.

Sachverhalt

                      Aus dem Sachverhalt:

    A.- Das Steuergesetz des Kantons Luzern (Gesetz über die direkten
Staats- und Gemeindesteuern = StG) enthält in § 61 Abs. 3 folgende
Bestimmung über die Minimalsteuer:

    "Die juristischen Personen entrichten an Stelle der ordentlichen
Steuern eine Minimalsteuer von 2é des Steuerwertes der im Kanton Luzern
gelegenen Grundstücke, wenn der Minimalsteuerertrag die nach den §§
50-59 sich ergebenden Steuern übersteigt. Ausgenommen hievon sind..."

    (Die gesetzlichen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall ohne Belang.)

    B.- Die VITA Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft besitzt im Kanton
Luzern keine Betriebsstätte, ist aber Eigentümerin mehrerer Wohnhäuser
in Luzern und Kriens, deren Katasterwert total Fr. 14 653 200.-- beträgt.

    In der Steuererklärung für die Jahre 1969/70 deklarierte die VITA
einen steuerbaren Gesamtgewinn von Fr. 2 422 900.--, ein Verhältniskapital
von Fr. 43 718 000.-- und ein steuerbares Gesamtkapital von Fr. 45 696
528.--. In der Beilage zur Steuererklärung berechnete die Gesellschaft
nach den Grundsätzen der bundesgerichtlichen Praxis den Anteil des
Kantons Luzern am Gesamtgewinn auf Fr. 105 800.-- und den Anteil des
Kantons Luzern am steuerbaren Gesamtkapital auf Fr. 375 000.--.

    Die Veranlagungsbehörde teilte der VITA in der Folge mit, dass sie an
Stelle der ordentlichen Steuern gemäss § 61 Abs. 3 StG eine Minimalsteuer
von 2é des Katasterwertes der im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke zu
bezahlen habe; aufgrund des Katasterwertes dieser Grundstücke von Fr. 14
653 200.-- ergab sich eine Minimalsteuer von Fr. 29 306.40.

    Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wurde
abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den
Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde ebenfalls ab.

    C.- Gegen das Urteil des Luzerner Verwaltungsgerichtes vom
28. September 1973 führt die VITA gestützt auf Art. 4 und 46 Abs. 2 BV
staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, von der Erhebung einer Minimalsteuer nach § 61 Abs. 3 StG
sei abzusehen und die Beschwerdeführerin sei gemäss ihrer Steuererklärung
im Kanton Luzern für einen Ertrag von Fr. 105 882.-- und für ein Kapital
von Fr. 375 013.-- einzuschätzen.

    D.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und die Steuerverwaltung
des Kantons Luzern beantragen Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Zur Frage, ob eine Minimalsteuer auf dem Grundeigentum juristischer
Personen vor dem Willkürverbot standhalte und auch das Prinzip der
Rechtsgleichheit nicht verletze, hat das Bundesgericht schon wiederholt
Stellung genommen.

    Zwei ältere Urteile - BGE 40 I 56, 86 I 209 - betreffen die Erhebung
einer minimalen Vermögenssteuer auf dem gesamten Wert des Grundeigentums,
sofern das nach den allgemeinen Vorschriften berechnete steuerbare Vermögen
einer juristischen Person geringer ist. In BGE 40 I 56 wurde eine solche
Sonderregelung nicht nur als Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot,
sondern auch als Verletzung der Rechtsgleichheit betrachtet. In BGE 86 I
209 erklärte das Gericht die dort streitige spezielle Besteuerung des das
Grundkapital und die Reserven übersteigenden Wertes der Liegenschaften als
mit Art. 4 BV vereinbar, hob aber den angefochtenen konkreten Entscheid
wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes auf.

    In zwei neuern Entscheiden erklärte das Bundesgericht die Minimalsteuer
des Kantons St. Gallen (BGE 92 I 439) und jene des Kantons Thurgau (BGE
96 I 64), welche analog der hier zu prüfenden luzernischen Minimalsteuer
ausgestaltet sind, als mit Art. 4 BV vereinbar.

    a) Ausgehend von der Feststellung, dass der Steuergesetzgeber einen
weiten Spielraum des Ermessens hat und dass jede mit sachlichen Gründen
vertretbare Regelung vor Art. 4 BV standhält, stützte das Bundesgericht
seine neuere Praxis im wesentlichen auf zwei Argumente (BGE 92 I 442,
96 I 66):

    aa) Es gibt juristische Personen, die aus bestimmten Gründen nur
einen kleinen Gewinn erzielen oder auf die Erzielung eines solchen
überhaupt verzichten und ein im Verhältnis zu ihren Aktiven sehr geringes
Eigenkapital aufweisen. Bei diesen nicht gewinnstrebigen Genossenschaften
und Aktiengesellschaften bringt - nach den überzeugenden Feststellungen
in dem 1955 vom eidg. Finanz-und Zolldepartement herausgegebenen
Expertenbericht "Zum Problem der gleichmässigen Besteuerung der
Erwerbsunternehmungen" (Motion Piller) - weder der ausgewiesene
Reinertrag noch das Eigenkapital die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
hinreichend zum Ausdruck. Eine Steuerordnung, die ausschliesslich
auf diese Faktoren abstellt, führt zu einer Privilegierung dieser
Körperschaften (Konsumgenossenschaften, Wohnbaugenossenschaften,
Immobiliengesellschaften). Will man dies vermeiden, so müssen für die
Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit andere Kriterien
gefunden werden. Der Liegenschaftsbesitz mag innerhalb gewisser Grenzen
ein solches Kriterium für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von
Unternehmungen, insbesondere von Immobiliengesellschaften, bilden. Soweit
die Minimalsteuer auf dem Grundeigentum einen tauglichen und sachgemässen
Weg zur Besteuerung einer anders nicht erfassbaren Ertragskraft darstellt,
verstösst sie nicht gegen das Willkürverbot.

    Inwiefern und unter welchen Umständen der Wert der Liegenschaften
wirklich ein tauglicher Massstab für die anders nicht erfassbare
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sein kann, wurde in der bisherigen
Rechtsprechung nicht näher untersucht (vgl. BGE 92 I 447 E 6b, bb). Im
erwähnten Expertenbericht wird der Liegenschaftswert nicht als möglicher
Ersatzfaktor für die Besteuerung nicht gewinnstrebiger Unternehmungen
vorgeschlagen (Expertenbericht S. 147 ff). IMBODEN (ASA 34 S. 195)
bezeichnete die Basler Minimalsteuer auf dem Grundbesitz als eine
Objektsteuer, die einem ganz andern Zweckgedanken folge; es soll eine
minimale fiskalische Belastung der im Kanton liegenden unbeweglichen
Güter sichergestellt werden.

    bb) Dieses Motiv des Gesetzgebers wurde vom Bundesgericht in den
erwähnten Urteilen ebenfalls als haltbare sachliche Begründung für eine
subsidiäre Minimalsteuer auf dem Grundbesitz anerkannt (BGE 92 I 448,
94 I 40, 96 I 67 E 2b). Die Doppelbesteuerungsrechtsprechung hat das
Besteuerungsrecht des Liegenschaftskantons seit jeher geschützt (BGE
48 I 358, 51 I 123). Die Kantone können auf dem Liegenschaftswert auch
Objektsteuern erheben (vgl. die Angaben BGE 96 I 67). Dass ein Kanton zwar
auf eine generelle zusätzliche Objektsteuer verzichtet, aber subsidiär eine
Objektsteuer als Minimalsteuer fordert, sofern die ordentlichen Steuern
nicht einen gewissen Mindestbetrag erreichen, erscheint im Hinblick
auf die mit dem Grundeigentum verbundenen Ausgaben des Gemeinwesens
(Infrastrukturkosten) als vertretbar (BGE 96 I 67).

    b) Es bleibt zu prüfen, ob diese in der bisherigen Praxis unter dem
Aspekt von Art. 4 BV als hinreichend erachteten Gründe für die Erhebung
einer Minimalsteuer auf dem Liegenschaftswert auch im vorliegenden Fall
zutreffen.

    aa) Das Verwaltungsgericht macht geltend, die Beschwerdeführerin
verzichte ähnlich wie Konsum- oder Einkaufsgenossenschaften durch teilweise
Rückerstattung des Bruttogewinnes an die Versicherten weitgehend auf die
Erzielung von Gewinnen; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit komme daher
weder im steuerbaren Reingewinn noch im steuerbaren Kapital hinreichend zum
Ausdruck; es müsse ein anderes Kriterium zur Bestimmung der Ertragskraft
gesucht werden.

    Dass private Lebensversicherungsgesellschaften in diesem Sinne
als nicht-gewinnstrebig zu bezeichnen seien, wurde bisher noch nie
behauptet. Es scheint auch direkt abwegig, die vom Standpunkt der
Versicherungsnehmer aus erwünschte Rückerstattung in Form von sogenannten
Gewinnanteilen den Lebensversicherungsgesellschaften auf der Ebene des
Steuerrechts gewissermassen zum Vorwurf zu machen. Das Argument der
fehlenden Gewinnstrebigkeit trifft hier nicht zu. Das Verwaltungsgericht
selber schwächt übrigens den von ihm zunächst eingenommenen Standpunkt
entscheidend ab, indem es in einer nachfolgenden Erwägung richtig
feststellt, dass sich für den Kanton Luzern trotz normaler Ertragsfähigkeit
der Beschwerdeführerin deswegen ein geringer steuerbarer Ertrag und ein
unbedeutendes steuerbares Kapital ergebe, weil nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes das Deckungskapital als abzugsfähige Schuld behandelt
werden müsse und die darauf berechneten Zinsen vom Roheinkommen
abzuziehen seien. Es ist also nicht die fehlende Gewinnstrebigkeit,
die zum "unbefriedigenden" Resultat der ordentlichen Besteuerung führt,
sondern die besondere Art der Anlagetätigkeit und die steuerrechtliche
Behandlung der mit dem Versicherungsgeschäft verbundenen Verpflichtungen.

    Die Lebensversicherungsgesellschaften haben im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit grosse finanzielle Mittel anzulegen, welche der
Sicherstellung des Deckungskapitals dienen. Diese Kapitalanlagen,
die dem Sparteil der Prämie entsprechen, müssen für die Zahlung
der versicherten Leistung bei Ablauf der Versicherung zur
Verfügung stehen. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum
Doppelbesteuerungsverbot anerkannt hat, stellen die technischen Reserven
im Lebensversicherungsgeschäft nicht Reinvermögen des Versicherers dar,
sondern bilden, da ihnen feste Ansprüche der Versicherten gegenüberstehen,
ein Passivum, einen abzugsfähigen Schuldposten (BGE 54 I 395 E 4c, 57 I
77, 74 I 461). Gemäss der in BGE 93 I 236 aufgestellten Regel ist bei der
Besteuerung des Reinertrages auf dem Deckungskapital ein abzugsfähiger
Passivzins in der Höhe des durchschnittlichen gesamtschweizerischen
Hypothekarzinsfusses zu berechnen. Nach den in der Beschwerdeschrift
enthaltenen statistischen Angaben bestehen rund 20% der Kapitalanlagen
schweizerischer Lebensversicherungsunternehmungen in Grundstücken. Wenn
nun in den Kantonen, in welchen eine Lebensversicherungsgesellschaft
ausschliesslich als Grundeigentümerin zu besteuern ist, nach den vom
Bundesgericht entwickelten Ausscheidungsprinzipien die Steuerfaktoren
"Kapital" und "Reingewinn" im Verhältnis zum Wert der Liegenschaften
klein sind, so beruht dies nicht auf einer ungewöhnlichen Art der
Finanzierung mit einem übersetzten Fremdkapital-Anteil, sondern
ergibt sich aus dem speziellen Zweck der Anlagetätigkeit von
Lebensversicherungsunternehmungen. Die Anlagen dienen eben vorwiegend
der Sicherstellung des Deckungskapitals; den angelegten Werten steht
insoweit ein steuerlich zu berücksichtigender Passivposten gegenüber,
und der steuerbare Ertrag wird um den vom Deckungskapital berechneten,
ebenfalls der Erfüllung der Versicherungsverträge dienenden Passivzins
vermindert. Die Gründe, welche bei sogenannten nicht-gewinnstrebigen
Unternehmen im System der Besteuerung juristischer Personen nach
Reingewinn und Kapital allenfalls für eine subsidiäre Minimalsteuer auf dem
Ersatzfaktor "Liegenschaftswert" angeführt werden können, lassen sich auf
die Lebensversicherungsunternehmungen zweifellos nicht übertragen. Die
Untersuchungen der Expertenkommission zur Motion Piller bezogen sich
auch nicht auf Lebensversicherungsgesellschaften. Der Einwand, die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Lebensversicherungsgesellschaften
lasse sich mit den ordentlichen Kriterien der Besteuerung nicht
genügend erfassen, trifft nicht zu. Ist das Deckungskapital im
Lebensversicherungsgeschäft als Passivum zu qualifizieren und die
Abzugsfähigkeit entsprechender Passivzinse steuerrechtlich anzuerkennen,
dann kann vernünftigerweise das Resultat dieser Überlegungen nicht mit der
Behauptung beiseitegeschoben werden, die sich ergebenden Steuerfaktoren
entsprächen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht. Zudem könnte
bei einer Lebensversicherungsgesellschaft der Wert der Liegenschaften wohl
kaum als taugliches Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
bezeichnet werden; die Verhältnisse liegen hier anders als bei einer
Immobiliengesellschaft.

    bb) Wenn die subsidiäre Minimalsteuer auf Grundbesitz sich somit
gegenüber Lebensversicherungsunternehmungen nicht als Ersatzbesteuerung
wegen ungenügender Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch
die ordentlichen Steuern rechtfertigen lässt, so bleibt zu prüfen, ob das
zweite Argument - die Sicherung eines minimalen Beitrags des Grundeigentums
an die Ausgaben des Gemeinwesens - ein nicht willkürliches, sachliches
Motiv für diese Besteuerung zu bilden vermag.

    Die Frage ist zu bejahen. Es ist mit guten Gründen vertretbar,
dass der Liegenschaftskanton einen minimalen Steuerertrag aus dem
Grundeigentum auch dann beanspruchen darf, wenn es sich um den der
Sicherstellung des Deckungskapitals dienenden Liegenschaftsbesitz
einer Lebensversicherungsgesellschaft handelt. Die Argumente, welche
allgemein für eine zusätzliche Objektsteuer auf Liegenschaften
oder für eine derartige subsidiäre Minimalsteuer angeführt
werden können, gelten auch inbezug auf den Immobilienbesitz von
Lebensversicherungsgesellschaften. Wohl lässt sich auf Grund der
geschilderten Besonderheiten eine Ausnahme von der Minimalbesteuerung
begründen, wie sie in § 77b Abs. 3 lit. c des baselstädtischen
Steuergesetzes vorgesehen ist. Lehnt ein Gesetzgeber eine solche Ausnahme
ab - wie im Kanton Luzern -, so ist dies auf keinen Fall eine gänzlich
unhaltbare und daher willkürliche Lösung.

    c) ...

Erwägung 4

    4.- a) Eine gegen Art. 46 Abs. 2 BV verstossende Doppelbesteuerung
liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Kantonen für
das nämliche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen
wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der
geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer
erhebt, zu deren Erhebung ein anderer Kanton zuständig wäre (virtuelle
Doppelbesteuerung). Ausserdem hat das Bundesgericht aus Art. 46 Abs. 2 BV
abgeleitet, ein Kanton dürfe einen Steuerpflichtigen nicht deshalb stärker
belasten, weil er nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit unterstehe,
sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch noch in einem
andern Kanton steuerpflichtig sei. Eine unzulässige Doppelbesteuerung
ist daher grundsätzlich gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger in mehreren
auf dem Boden der Reineinkommenssteuer stehenden Kantonen zusammen mehr
als sein gesamtes Reineinkommen zu versteuern hat, also mehr als bei
Konzentration der Steuerpflicht in einem Kanton (BGE 93 I 241, 66 I 46,
60 I 106/7, 51 I 126).

    b) Durch die Erhebung einer subsidiären Minimalsteuer auf den im
Kanton befindlichen Liegenschaften (gemäss § 61 Abs. 3 des luzernischen
Steuergesetzes) wird nicht das gleiche Steuerobjekt für die gleiche
Periode von zwei Kantonen besteuert. Die Minimalsteuer bezieht sich
als subsidiäre Objektsteuer nicht auf Vermögenswerte, deren Besteuerung
einem andern Kanton zusteht, sondern beschränkt sich auf die im Kanton
gelegenen, der ausschliesslichen Steuerhoheit dieses Kantons unterworfenen
Liegenschaften. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt
sich keine Doppelbelastung des gleichen Steuersubstrates, und die
Minimalsteuer greift auch nicht in die Steuerhoheit anderer Kantone ein
(BGE 94 I 40/41, 96 I 69). Eine aktuelle oder virtuelle Doppelbesteuerung
im oben umschriebenen Sinne liegt daher nicht vor.

    c) Hingegen hat die angefochtene Minimalsteuer zur Folge, dass
die eine Doppelbesteuerung verhindernden Ausscheidungsgrundsätze
teilweise ausgeschaltet werden und dass das im Kanton Luzern gelegene
Grundeigentum mit höhern Steuern belastet wird als dem in diesem
Kanton geltenden System der Besteuerung juristischer Personen nach
Reingewinn und Kapital entsprechen würde. Es ist unbestritten und
unbestreitbar, dass die subsidiäre Minimalsteuer, wie sie § 61 Abs. 3
StG regelt, den Grundeigentümer mit Beziehungen zu mehreren Kantonen
unter Umständen wesentlich schlechter stellt als den ausschliesslich
im Kanton Steuerpflichtigen. Wenn - was im vorliegenden Fall zutreffen
dürfte - durch die der Bundesgerichtspraxis entsprechende, ordentliche
interkantonale Steuerausscheidung der Kanton Luzern als Kanton der
gelegenen Sache Steuerfaktoren zugewiesen erhält, die einen unter der
Minimalsteuer liegenden Steuerbetrag ergeben, während die Besteuerung des
gesamten Unternehmens im Kanton auf Reingewinn und Kapital beschränkt
bliebe und keine Minimalsteuer auslösen würde, dann bedeutet dies eine
steuerliche Schlechterstellung wegen der interkantonalen Aufteilung der
Steuerpflicht. Das zweite aus Art. 46 Abs. 2 BV sich ergebende Prinzip
ist insoweit nicht eingehalten.

    In BGE 94 I 40/41 und 96 I 70 wurde diese Auswirkung einer subsidiären
Minimalsteuer auf dem Grundeigentum im interkantonalen Verhältnis erkannt
und die Zulässigkeit einer steuerlichen Mehrbelastung als Folge der
Aufteilung der Steuerpflicht erörtert. Das Bundesgericht hat bei dieser
Frage - wie inbezug auf den sogenannten Ausscheidungsverlust (BGE 93 I
241 E 2, 91 I 397) - dem besondern Grundsatz, dass Liegenschaften dem
Liegenschaftskanton zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleiben
sollen, gegenüber dem Verbot einer Schlechterstellung wegen interkantonaler
Aufteilung der Steuerpflicht den Vorrang eingeräumt. Diese Einschränkung
eines klaren, wohl begründeten Prinzips ist jedoch nicht unbedenklich
(vgl. die Kritik der Rechtsprechung betr. Ausscheidungsverlust: STUDER, ZBl
59, S. 44/45; SCHLUMPF, Bundesgerichtspraxis zum Doppelbesteuerungsverbot,
3. Aufl. S. 258; PASCHOUD, L'imposition des immeubles et de leur
rendement en droit fiscal intercantonal, p; 142 ss.; DÄTWYLER, Die
Behandlung von Unternehmungsliegenschaften im interkantonalen Steuerrecht,
S. 100 f). Gegenüber der generellen Objektsteuer (als Hauptsteuer oder
Ergänzungssteuer) auf allen Liegenschaften weist die subsidiäre, als
Objektsteuer ausgestaltete Minimalsteuer eine besondere Problematik
auf: Während sich bei einer allgemeinen Objektsteuer (Grundsteuer)
keine Schlechterstellung infolge der interkantonalen Aufteilung der
Steuerpflicht ergeben kann, wird durch die subsidiäre Minimalsteuer auf
dem Grundeigentum oft in der praktischen Konsequenz das Resultat der
interkantonalen Steuerausscheidung zu Gunsten des Liegenschaftskantons
und zu Lasten des Steuerpflichtigen, der zu zwei oder mehr Kantonen
territoriale Beziehungen hat, "korrigiert".

    Nun sprechen allerdings - wie bereits in anderm Zusammenhang
ausgeführt wurde - für diese Wahrung eines minimalen Steueranspruches
des Ortes der gelegenen Sache Argumente von erheblichem Gewicht. Dies
ist auch im Rahmen der Auslegung des Doppelbesteuerungsverbotes zu
beachten. Gemeinden und Kantone, welche durch Infrastrukturaufwendungen zur
Werterhaltung und Wertvermehrung des Grundeigentums einen wesentlichen
Beitrag leisten, haben ein legitimes Interesse, von den Eigentümern
der in ihrem Gebiet gelegenen Liegenschaften wenigstens eine minimale
Abgabe erheben zu können. Dies lässt sich - ohne Änderung des ganzen
Systems der interkantonalen Steuerausscheidung - nur erreichen durch
eine steuerliche Mehrbelastung der betreffenden Grundeigentümer. Doch
muss der Erhebung subsidiärer, anstelle der ordentlichen Ertrags- und
Kapitalsteuern tretender Minimalsteuern im interkantonalen Verhältnis
eine Grenze gesetzt werden, da andernfalls die aus Art. 46 Abs. 2 BV
abgeleiteten Ausscheidungsregeln durch hohe subsidiäre Minimalsteuern
praktisch aus den Angeln gehoben werden könnten (in diesem Sinne schon
BGE 96 I 70). Die Limitierung erfolgt zweckmässigerweise durch Festlegung
eines Promillesatzes des für die ordentliche Besteuerung massgebenden
Liegenschaftswertes, der durch solche Minimalsteuern von Staat und
Gemeinde gesamthaft nicht überschritten werden darf. In diesem Sinne
erscheint eine Limite von 2é des Liegenschaftswertes hier als angemessen.

    Die zusätzlichen generellen Objektsteuern auf Liegenschaften
(Grundsteuern, Liegenschaftssteuern), die in einzelnen Kantonen (u.a. auch
im Kanton Luzern) von sämtlichen Grundeigentümern erhoben werden, sind von
dieser Begrenzung nicht betroffen und bei der Ermittlung der zulässigen
Maximalbelastung durch Minimalsteuern auch nicht anzurechnen. Zwar liegt
diesen Grundsteuern der gleiche Zweck zugrunde wie der hier angefochtenen
Minimalsteuer; sie wollen ebenfalls dem mit den Infrastrukturkosten
belasteten Ort der gelegenen Sache einen fiskalischen Mindestanspruch
sichern. Doch handelt es sich bei der Grundsteuer um eine zusätzlich zu
den Staats- und Gemeindesteuern zu bezahlende generelle Objektsteuer, die
alle Grundeigentümer innerhalb des Kantons in gleicher Weise trifft; sie
ersetzt nicht, wie dies bei der Minimalsteuer der Fall ist, die ordentliche
Steuer auf Kapital und Ertrag juristischer Personen, bei deren Festsetzung
die aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleiteten Ausscheidungsregeln allenfalls
zum Zuge kommen; sie kann insoweit auch nicht zu einer Umgehung des
Doppelbesteuerungsverbotes führen, weshalb sie im vorliegenden Zusammenhang
nicht berücksichtigt zu werden braucht.

    Die oben festgesetzte Grenze von 2é des Liegenschaftswertes
bezieht sich nur auf den hier gegebenen Fall, dass die Minimalsteuer
ausschliesslich dem Zweck dient, dem Liegenschaftskanton eine minimale
fiskalische Belastung des Grundeigentums zu sichern. Wie es sich
hinsichtlich der Minimalsteuern verhält, die der Erfassung einer bei
ordentlicher Besteuerung nicht erfassbaren wirtschaftlichen Ertragskraft
dienen (bei fehlender Gewinnstrebigkeit oder bei ungewöhnlicher
Finanzierung des Unternehmens), ist hier nicht zu prüfen.

Erwägung 5

    5.- Die festgelegte Maximalbelastung deckt sich mit dem Ansatz, den
§61 Abs. 3 des luzernischen Steuergesetzes für die Minimalsteuer vorsieht;
die von der Beschwerdeführerin erhobene Minimalsteuer von Fr. 29 306.40
entspricht 2é des Katasterwertes (Fr. 14 653 200.--) ihrer im Kanton
Luzern gelegenen Grundstücke. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher
abzuweisen.