Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 100 IA 206



100 Ia 206

29. Auszug aus dem Urteil vom 9. Mai 1974 i.S. Buecheler gegen Kanton
Bern. Regeste

    Art. 42 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 OG.

    Art. 60 Abs. 2 OG ist analog auf Klagen im Sinne des Art. 42 Abs. 1
OG anwendbar.

Sachverhalt

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    2a.- Bei Klagen im Sinne des Art. 42 OG ist grundsätzlich das
Verfahren des Bundesgesetzes über den Zivilprozess anwendbar, das ein
sog. Vorbereitungsverfahren und eine mündliche Schlussverhandlung vorsieht.

    Nach Art. 60 Abs. 1 OG kann das Bundesgericht im Berufungsverfahren
bei Einstimmigkeit ohne öffentliche Verhandlung u.a. beschliessen, dass
auf die Berufung nicht eingetreten wird. Nach Art. 60 Abs. 2 OG kann das
Bundesgericht bei Einstimmigkeit ohne öffentliche Beratung die Berufung
abweisen, wenn es sie ohne irgendwelche Zweifel als unbegründet erachtet
(BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege S. 228).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 60 Abs. 1 OG
analog auf Klagen im Sinne des Art. 42 anwendbar (BGE 96 II 351 E. 7,
92 II 214 E. 5). Es drängt sich auf, auch Art. 60 Abs. 2 OG analog auf
Klagen im Sinne des Art. 42 OG anzuwenden. Es ist nutzlos, einen Prozess
mit Vorbereitungsverfahren und öffentlicher Beratung durchzuführen, wenn
bereits nach Klageanhebung ohne jeden Zweifel feststeht, dass die Klage
abgewiesen werden muss. Es entspricht durchaus dem Sinn des Gesetzes, bei
Klagen nach Art. 42 OG gleich wie bei Berufungen nicht nur Art. 60 Abs. 1,
sondern auch Abs. 2 anzuwenden, wie dies das Bundesgericht schon in einem
Urteil vom 7. Februar 1974 (i.S. Küng c. Kanton Zürich) getan hat. Im
übrigen werden der klagenden Partei dadurch weitere Kosten erspart. Das
Bundesgericht kann demnach die vorliegende Klage ohne weiteres Verfahren
und vor allem ohne öffentliche Verhandlung bei Einstimmigkeit der Richter
als unbegründet abweisen, wenn es sie ohne irgendwelche Zweifel als
unbegründet erachtet.